Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00040
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 23. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ ist deutscher Staatsangehöriger und hat am 3. Oktober 2023 in der Schweiz Wohnsitz genommen (Urk. 8 und Urk. 6/35/4-5, vgl. aber auch Urk. 6/65). Sein Gesuch vom 23. April 2024 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 6/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht (nachfolgend: SVA), mit Verfügung vom 23. August 2024 ab (Urk. 6/17). Dagegen erhob X.___ am 26. August 2024 Einsprache (Urk. 6/35/1) und ergänzte diese am 4. September 2024 (Urk. 6/36/1), am 3. November 2024 (Urk. 6/23 = Urk. 6/37) sowie am 6. Januar 2025 (Urk. 6/27 = Urk. 6/38). Am 13. Februar 2025 setzte die SVA X.___ Frist an zum Einreichen weiterer Unterlagen (Urk. 6/31), woraufhin dessen Eingabe vom 21. Februar 2025 samt Beilagen erfolgte (Urk. 6/45 und Urk. 6/47). Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 hiess die SVA die Einsprache teilweise gut. Dies insoweit, dass X.___ im Zeitraum vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 nicht dem Schweizer Krankenversicherungsrecht unterstehe, sofern er im angegebenen Zeitraum ausschliesslich Arbeitslosengelder aus Deutschland bezogen habe und nicht gleichzeitig in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Sie hielt weiter fest, X.___ unterstehe somit ab dem 2. Januar 2024 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 6/60 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 7. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2025 (Urk. 2) und beantragte, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9/1-4), worüber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2025 orientiert wurde (Urk. 11). Am 1. September 2025 folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit Beilagen (Urk. 12 und Urk. 13/1-9), welche er am 8. September 2025 zusätzlich persönlich überbrachte (Urk. 14). Diese Eingabe samt Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin am 8. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hat das Gericht sodann die Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 6. Oktober 2023 (Urk. 16/1) sowie die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 4. Juli 2024 (Urk. 16/2) aus dem vom Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht eingeleiteten Verfahren AL.2024.00195 beigezogen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2025 aus, es liege kein Befreiungsgrund von der Schweizer Krankenversicherungspflicht vor. Der Beamte betreffende Art. 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung EG Nr. 883/2004 gelange für den Beschwerdeführer infolge Aufgabe der Beamtentätigkeit und Wohnsitznahme in der Schweiz nicht zur Anwendung. Eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung sei ebenfalls zu verneinen, sodass eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nicht zulässig sei. Auch eine Ausnahme aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV sei ausgeschlossen, da sich der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalte. Für den Zeitraum vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 unterstehe der Beschwerdeführer hingegen nicht dem Schweizer Krankenversicherungsrecht, sofern er in diesem Zeitraum ausschliesslich Arbeitslosengelder aus Deutschland bezogen habe und nicht gleichzeitig in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2025 demgegenüber auf den Standpunkt, er sei gestützt auf Art. 6 KVV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f KVV von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu befreien. Dies unter anderem aufgrund seines rechtzeitig gestellten entsprechenden Antrags und seiner Vergangenheit als militärischer Bundesbediensteter, seines Status als Spätaussiedler und Bezüger von Unfallruhegehalt und Waisengeld (Urk. 1).
1.3 Dazu merkte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 an, der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf diverse Ausnahmetatbestände entbehre jeder Grundlage (Urk. 5).
1.4 Daraufhin machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Juni 2025 weitere Ausführungen dazu, welche Leistungen ihm zugesprochen worden seien, dass er über eine gleichwertige Versicherung verfüge und das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht rechtzeitig gestellt habe (Urk. 8).
In seiner Eingabe vom 1. September 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, er verfüge in Deutschland über eine Krankenversicherung, welche die schweizerische Versicherungspflicht ausschliesse (Urk. 12 S. 1). Als Spätaussiedler sei er gesetzlich Krankenversicherten gleichzustellen (Urk. 12 S. 2).
2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Strittig und zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer dem Schweizer Versicherungsobligatorium untersteht und falls ja, ob er davon zu befreien ist. Soweit sich die Beschwerde gegen eine Mahnung beziehungsweise eine Betreibungsandrohung richtet (Urk. 12 S. 1), ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen traten für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und wurden mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 abgeändert. Beide Verordnungen sind in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO Nr. 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA; Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Auch in sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO Nr. 883/2004 anwendbar, da (allfällige) Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 zur Diskussion stehen.
3.2 Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 legt den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 144 V 127 E. 4.2.1.1).
3.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer Aufenthaltsbewilligung B im Kanton Zürich angemeldet und hat seinen Wohnsitz seit dem 3. Oktober 2023 in Tagelswangen beziehungsweise in der Gemeinde Lindau (Urk. 6/1, vgl. auch Urk. 10). Folglich ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt wurde (Urk. 8).
Der Beschwerdeführer bezog vom 3. Oktober 2023 bis zum 1. Januar 2024 Arbeitslosengeld aus Deutschland (Urk. 6/35/6-7). Art. 64 Abs. 1 lit. b VO Nr. 883/2004 nachkommend (vgl. Urk. 6/35/7) hat er sich am 6. Oktober 2023 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 16/1). Laut dem Antragsformular vom 23. April 2024, welches als Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht entgegengenommen wurde (Urk. 6/2), war er zu jenem Zeitpunkt ausschliesslich in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (Urk. 6/1/2). Dies steht in Übereinstimmung mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführer vom 1. November 2023 bis am 30. Juni 2024 in einem Arbeitsverhältnis mit der in der Schweiz ansässigen Y.___ GmbH stand (Urk. 16/2). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004, wo das Erwerbsortprinzip verankert ist (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2), unterstand der Beschwerdeführer seit seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz beziehungsweise seit dem 1. November 2023 hinsichtlich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gelangte demnach für den Beschwerdeführer das Schweizer Recht zur Anwendung, selbst wenn er zugleich noch Arbeitslosengeld aus Deutschland bezog.
Nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz war der Beschwerdeführer nicht beschäftigter Beamter (lit. b), bezog keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats (lit. c) und war auch nicht zum Wehr- oder Zivildienst einberufen (lit. d), sodass Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangte. Demnach unterliegt eine Person, die nicht arbeitstätig ist, dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt (Wohnortprinzip). Der Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Dieser liegt seit dem 3. Oktober 2023 in der Schweiz. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH, in welcher der Beschwerdeführer soweit aktenkundig kein Arbeitslosengeld aus Deutschland mehr bezog, unterstand der Beschwerdeführer infolge des bei fehlendem Erwerb zur Anwendung gelangenden Wohnortprinzips weiterhin dem Schweizer Recht.
Zum Zeitraum vom 3. bis 31. Oktober 2023, als der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz wohnte, jedoch noch keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist Folgendes zu bemerken: Arbeitslosenentschädigung beziehende Personen werden als Erwerbstätige im Sinne der VO Nr. 883/2004 betrachtet (Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 883/2004), weshalb grundsätzlich auch für sie das Erwerbsortprinzip gilt. Die arbeitslose Person ist nach Anhang XI Ziff. 3 lit. a/iii VO Nr. 883/2004 bezüglich Versicherungspflicht grundsätzlich dem Krankenversicherungssystem des für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Landes unterstellt (ausgenommen der Tatbestand von Art. 11 Abs. 3 lit. c VO Nr. 883/2004). Bezüger von Leistungen einer ausländischen Arbeitslosenversicherung sind der Krankenversicherung des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt und daher von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Basel 2025 [nachfolgend: Eugster OKP KVG], S. 70 Rz. 159). Demnach unterstand der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2023 noch nicht den schweizerischen Bestimmungen zur Versicherungspflicht.
4.
4.1 Nach Art. 3 des (schweizerischen) Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 Abs. 1 KVV präzisiert die Versicherungspflicht dahingehend, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen.
4.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [nachfolgend: Eugster SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 423 Rz. 46).
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV diejenigen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Voraussetzung ist mithin, dass die Abschlussschwierigkeiten ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben, was den Kreis der Normadressaten entsprechend einschränkt (Eugster SBVR, a.a.O., S. 427 Rz. 59). Hinzu kommt, dass nicht jede bestehende oder vorbestandene Krankheit mit den genannten Risiken für einen Zusatzversicherungsabschluss zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigt. Allgemein ist die Risikoprüfung bei den Zusatzversicherern in der Schweiz sehr streng, so dass Gesundheitsfaktoren relativ rasch zur Verweigerung eines Versicherungsvertrages führen. Die kritische Altersgrenze ist in der Schweiz für Spitalzusatzversicherungen bei 55 Jahren anzusetzen. Es genügt dabei nicht, dass die ausländische Versicherung der schweizerischen Versicherung gleichwertig ist, sondern sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen. Anders als in Art. 2 Abs. 2 KVV kann der Versicherungsschutz nach Art. 2 Abs. 4-8 KVV auch auf einer nichtobligatorischen, privaten Versicherung beruhen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 425 ff. Rz. 52 ff. und S. 428 Rz. 60).
Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 KVV).
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 KVV, Art. 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f KVV (Urk. 1) sowie auf Art. 2 Abs. 8 KVV (Urk. 8 S. 1). Ferner weist er auf deutsches Recht hin (Urk. 6/36/1, Urk. 8 S. 1 und Urk. 12), welches indes für die Zeit ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beziehungsweise seit 1. November 2023 nicht anwendbar ist.
4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 KVV sind Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG), die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, nicht versicherungspflichtig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Personengruppe, zumal er weder für zwischenstaatliche Organisationen noch für internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen oder andere der in Art. 2 Abs. 1 GSG aufgezählten Organe tätig ist.
Ebenso wenig handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven oder pensionierten Bundesbediensteten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV. Dokumentiert ist einzig, dass der Beschwerdeführer als Spätaussiedler oder Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt wurde (Urk. 6/35/11, Urk. 6/36/2), sowie dass er im Jahr 2001 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Urk. 13/1) sowie Eingliederungshilfe (Urk. 9/1-2, Urk. 13/2) bezog. Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR erhielten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine pauschale Eingliederungshilfe (Urk. 13/3). Zudem studierte der Beschwerdeführer von 1987 bis 1991 mit Ganztagesstudiumsform und einer Besoldung als Mitarbeiter des staatlichen Brandschutzdienstes an der Z.___ des Innenministeriums der UdSSR (Urk. 6/35/12). Ein allenfalls daraus resultierender Status als Beamter oder ehemaliger «militärischer Bundesbediensteter», wie der Beschwerdeführer ihn anführt (Urk. 1, Urk. 6/1/2, Urk. 6/27, Urk. 6/35/1, Urk. 6/36), reicht nicht aus, um gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV, welcher auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) verweist, von der Versicherungspflicht befreit zu sein.
4.5 Unter Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV fallen Personen, welche einen Wohnsitz in der Schweiz erwirken, um der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beitreten zu können, dies mit dem einzigen Ziel, sich in der Schweiz unter Versicherungsschutz behandeln lassen zu können (Eugster OKP KVG, a.a.O., S. 54 Rz. 110). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 in der Schweiz zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab 1. November 2023 eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat (Urk. 16/1-2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Arbeiten in die Schweiz gekommen ist. Erst am 9. Oktober 2024 ist er arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig geworden (Urk. 6/23). Die eingangs dieser Erwägung genannte Konstellation ist demnach beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
4.6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d KVV von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind. Der Beschwerdeführer bezog bis zum 1. Januar 2024 Arbeitslosengeld aus Deutschland. Ab seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz am 1. November 2023 war er indes nicht den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt, sondern auf ihn ist seither Schweizer Recht anwendbar (vgl. E. 3 vorstehend).
Für die Zeit vor dem 1. November 2023 ist demgegenüber mangels Anwendbarkeit von Schweizer Recht von keiner Krankenversicherungspflicht in der Schweiz auszugehen. Im Übrigen stehen auch Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 einer doppelten Versicherungspflicht entgegen. Während seiner Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer in Deutschland obligatorisch gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des deutschen Sozialgesetzbuchs, 5. Buch [SGB V]).
4.7 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV hätte, sind nicht aktenkundig. Seine Angabe, wonach er sich seit September 2021 altersbedingt im Ruhestand befinde (Urk. 1, Urk. 6/45/3), steht denn auch im Widerspruch dazu, dass er in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen hat, in der Schweiz erwerbstätig war und sich hernach ebenfalls zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (vgl. Urk. 6/17/1). Der Bezug eines «Unfallruhegehalts» oder eines «Waisengeldes» (vgl. das Vorbringen in Urk. 1) ist nicht dokumentiert. Gleiches gilt für Art. 2 Abs. 1 lit. f KVV, wonach der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer der unter lit. c, d oder e erwähnten Personen sein müsste.
4.8 Art. 2 Abs. 8 KVV nimmt ausdrücklich Bezug auf Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungsschutzes bedeuten würde. Damit knüpft sie an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schweizerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre. In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwägen, ob sie sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen beziehungsweise ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Ausdruck kommt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person einmal dem schweizerischen System unterstellt ist (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2023.00042 und KV.2023.00043 vom 30. Dezember 2024 E. 3.5, KV.2013.00119 vom 24. März 2015 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Antrag vom 20. Dezember 2023 per 3. Oktober 2023 um Aufnahme in die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 6/35/4-5). Mit dieser Handlung verzichtete der Beschwerdeführer, welcher ab 1. November 2023 in der Schweiz erwerbstätig war (Urk. 16/2), implizit auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz. Demnach müsste für einen gültigen Widerruf dieses Verzichts ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund wäre gegeben, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Ein Widerruf der Befreiung kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn eine Person ohne ihr Verschulden aus der ausländischen Versicherung ausgeschlossen wird (Eugster, Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz. 79 zu Art. 3; Eugster OKP KVG, a.a.O., S. 64 Rz. 143). Der Beschwerdeführer hat indes weder eine Veränderung der Situation geltend gemacht, welche einen solchen Widerruf rechtfertigen würde, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Mangels besonderen Grundes ist der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV unwiderruflich. Da eine Befreiung folglich nicht mehr in Frage kommt, kann vorliegend die Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes offen bleiben. Die erste Befreiungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 8 KVV setzt voraus, dass die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Versicherung mit weit besserem Versicherungsschutz oder höherer Kostendeckung verfügt, als dies in der OKP der Fall wäre (Eugster SBVR, a.a.O., S. 427 Rz. 59). Zu bemerken ist hierzu dennoch, dass die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Beschwerdeführers bei der AOK Rheinland/Hamburg offenbar am 29. Mai 2023 endete (Urk. 13/9) und eine Versicherung bei der AOK Rheinland hernach lediglich für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld aus Deutschland erneut bestätigt wurde (Urk. 6/35/7). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Mitgliedschaft bei der AOK in der Vergangenheit hinweist (Urk. 8 und Urk. 9/2), taugt dies von vornherein nicht zum Nachweis des Andauerns eines mindestens gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutzes.
4.9 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen hat und dass der Beschwerdeführer auch keiner Personengruppe angehört, welche von Gesetzes wegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 KVV) nicht der Versicherungspflicht untersteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Frage nach dem exakten Beginn der Versicherungspflicht hat die Beschwerdegegnerin offen gelassen, indem sie auf die Bedingung des Fehlens einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor dem 2. Januar 2024 hingewiesen hat (Urk. 2 S. 3). Aus der vom Gericht beigezogenen Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 16/2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2023 in der Schweiz erwerbstätig war und damit diese Bedingung ab dann nicht mehr erfüllt war. Demnach unterstand der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. November 2023 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Mit seinem Antrag vom 20. Dezember 2023 (Urk. 6/35/4) hat er sich denn auch rechtzeitig - nämlich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG) - versichern lassen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2023 der schweizerischen Versicherungspflicht untersteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippWidmer