Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00041


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, stellte am 17. Januar 2025 über das Kontaktformular auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), einen Antrag auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2023 (Urk. 6/8). Die SVA hielt daraufhin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verjährt sei, und verweigerte dementsprechend eine Auszahlung (Urk. 6/9). Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2025 Einsprache (Urk. 6/11), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 16. April 2025 abwies (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit. c GSVGer.



2.

2.1    Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind.

2.2

2.2.1    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

2.2.2    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2023 im Streit steht, ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar.

2.3    Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2).

    Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung könnten bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Der Antrag für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 hätte mithin bis zum 31. März 2024 gestellt werden müssen. Der Antrag vom 17. Januar 2025 sei damit zu spät erfolgt. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 das Formular für die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 per B-Post zugestellt. Dieses sei jedoch nicht retourniert worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr sei von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sie bei ihren Einkommensverhältnissenn nie Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe, habe sich dies auf das Jahr 2021 bezogen (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Schreiben vom 19. Mai 2022 habe sie nie erhalten. Der Beschwerdegegnerin gelinge der Nachweis für die Zustellung dieses Schreibens nicht. Ihr sei sodann im Jahr 2021 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sie mit ihrem damaligen Einkommen künftig nie wieder Anspruch auf Prämienverbilligung haben werde. Dabei habe es sich um eine falsche Information gehandelt, denn die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung änderten sich jährlich. Letzteres sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, weshalb sie das Gesuch um Prämienverbilligung nicht rechtzeitig eingereicht habe (Urk. 1).


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 10. August 2020 um Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ersucht hatte (Urk. 6/1), woraufhin ihr die Beschwerdegegnerin am 12. November 2020 mitteilte, dass ihr eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 von Fr. 1'587.-- gewährt würde (Urk. 6/2). Von einer Überweisung dieses Betrags sah die Beschwerdegegnerin jedoch ab, weil die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 darüber informiert hatte, dass sie per März 2020 eine Stelle antreten werde und ihr Anspruch auf eine Prämienverbilligung deshalb entfalle (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 3. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 fest, dass für das Jahr 2021 kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Urk. 6/7).

4.2    Die Beschwerdeführerin machte am 17. Januar 2025, wie vorne ausgeführt, einen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 geltend Die Geltendmachung erfolgte nicht innert der Frist gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG, also bis zum 31. März 2024, und damit zu spät.

4.3    Zu prüfen ist daher die Wiederherstellung der verpassten Frist. Eine solche ist nur in Fällen zugelassen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (§ 32 EG KVG i.V.m. Art. 41 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

4.4    Die Beschwerdegegnerin stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG; E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 ein Formular für die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 per B-Post zugestellt (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet, das Formular erhalten zu halten (Urk. 1). Da die Beschwerdegegnerin den Nachweis für die Zustellung nicht zu erbringen vermag, ist davon auszugehen, dass keine solche erfolgte.

    Bei der Zustellung des Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin gemäss § 18 Abs. 2 EG KVG handelt es sich um eine Dienstleistung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2018.0016 vom 21. Januar 2020 E. 5.1 zur soweit analogen Bestimmung von § 19a EG KVG in der bis 31. März 2020 gültig gewesenen Fassung), die im Übrigen nur bei Personen greift, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt. Eine unterbliebene Zustellung des Antragsformulars hat nicht zur Folge, dass die Frist gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG wieder herzustellen ist. Es liegt nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin um die rechtzeitige Einreichung des Antrags durch die versicherte Person besorgt zu sein, eine solche gesetzliche Grundlage besteht nicht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2024.00069 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2.1). Vielmehr darf von der versicherten Person ein gewisses Minimum an Aufmerksamkeit verlangt werden, wenn es um die eigenen Ansprüche geht. Dies gilt im Falle der Beschwerdeführerin umso mehr, als sie schon früher Prämienverbilligung bezogen hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei im Jahr 2021 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sie mit ihrem damaligen Einkommen künftig nie wieder Anspruch auf Prämienverbilligung haben werde, ist zunächst festzuhalten, dass sich nichts Entsprechendes aus den Akten, insbesondere nicht aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung für das Jahr 2021, ergibt (Urk. 6/1-7). In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Immerhin ist festzuhalten, dass selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin die behauptete Auskunft im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 erging. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Rechtsauskunft keine absolute Geltung in Bezug auf die Zukunft beanspruchen kann.

    Andere Gründe, welche eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 32 EG KVG i.V.m. Art. 41 ATSG rechtfertigen würden, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

4.5    Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frist gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG für die Geltendmachung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verpasst hat und keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist ersichtlich sind.

    Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




CurigerSonderegger