Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00045


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, Staatsangehöriger der Schweiz (Urk. 8/8/1) und der Portugiesischen Republik (Urk. 8/15/3), war vom 15. Februar 1989 bis 17. Januar 2025 beim Y.___ in Zürich beschäftigt (Urk 8/15/2) und bezog seither eine Altersrente der Caixa Geral de Aposentações (Allgemeine Pensionskasse) im Rahmen des Sondersystems für Beamte des portugiesischen Staates (Urk. 3). Die Ehegattin des Versicherten, Z.___, geboren 1959, Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Urk. 8/8/3) und der Portugiesischen Republik (Urk. 8/8/4), war seit dem 19. Juni 1989 Y.___ in Zürich beschäftigt und ist weiterhin dort tätig (Urk 8/15/1). Die Ehegatten sind seit dem Jahre 1989 im Kanton Zürich, in der Stadt Zürich, wohnhaft (Urk. 8/4/1).

1.2    Der Versicherte und seine Ehegattin stellten bei der Stadt Zürich, Städtische Gesundheitsdienste, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (vgl. Urk. 8/1), welches die Stadt Zürich am 2. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwies (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 25. März 2022 (Urk. 8/6) stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte und seine Ehegattin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehen und wies ihr Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Dem Versicherten und seiner Ehegattin wurde Frist angesetzt, um bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.

1.3    Gegen die Verfügung vom 25. März 2022 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 21. April 2022 Einsprache (Urk. 8/7) und beantragten je eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, weil sie beim Y.___ tätig und deshalb in Portugal krankenversichert seien. Am 6. Februar 2025 setzte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) dem Versicherten und seiner Ehegattin Frist zur Einreichung von Unterlagen an (Urk. 8/13). In teilweiser Gutheissung der Einsprachen des Versicherten und seiner Ehegattin stellte die SVA mit Entscheid vom 10. April 2025 (Urk. 8/16 = Urk. 2) fest, dass der Versicherte in der Zeit vom 23. April 2021 bis 17. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei, und dass seine Ehegattin ab dem 23. April 2021 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei (S. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz über den 17. Januar 2025 hinaus.

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 (Urk. 7) beantragte die SVA, dass die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Entscheidung über die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit ab 18. Januar 2025 an sie zurückzuweisen sei (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer am 27. August 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

1.2    Gemäss § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) weisen die Gemeinden versicherungspflichtige Personen, die nicht krankenversichert sind, einem Versicherer zu. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, kann der Regierungsrat die Zuweisung versicherungspflichtiger Personen an einen Versicherer auf die SVA übertragen. Gemäss § 2 Abs. 1 EG KVG, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, entscheidet die SVA über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung.

1.3    Laut Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) insbesondere auf die Krankenversicherungspflicht und auf die Befreiung von der Versicherungspflicht anwendbar.

1.4    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004; SR.0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie ersetzten die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71. Die VO 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar.

1.5    In Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich gilt die VO 883/2004 gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer neben der schweizerischen auch noch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt. Da für einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 zudem gemäss der Rechtsprechung keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung erforderlich ist, um die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zu beantragen (BGE 143 V 81 E. 8.2.2 und 139 V 393 E. 4.1), kann er sich als Ehegatte einer neben der schweizerischen auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzenden Person in persönlicher Hinsicht auf das FZA berufen.


2.

2.1    Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 4.1; BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143 V 81 E. 8.3 und 143 II 57 E. 3). Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann teilweise Schwierigkeiten bereiten, insbesondere bei einer doppelten Staatsangehörigkeit. Gemäss der Rechtsprechung ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt insbesondere nicht durch den blossen Besitz einer doppelten Staatsbürgerschaft, im Sinne einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats neben derer des Wohnsitzstaats, gegeben. Gemäss dem BGE 143 V 81 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Staatsbürgerin, die mit einem Schweizer Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, davon eine EU-Staatsbürgerschaft (Italien), verheiratet war, als Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in persönlicher Hinsicht zwar die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 erfüllt. Dies reichte indes nicht aus, weil ein grenzüberschreitender Zusammenhang auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte nie im EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besass (Italien), gelebt hat, und damit sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat, verneint wurde. Trotz der italienischen Staatsangehörigkeit des Ehegatten lag daher nicht ein grenzüberschreitender, sondern ein rein interner Sachverhalt vor, auf den das FZA nicht anzuwenden war (BGE 143 V 81 E. 8.3.3.2; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.7). Demnach genügt nach der erwähnten Rechtsprechung eine Doppelbürgerschaft im Sinne einer Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und der Schweiz für den Anwendungsbereich des FZA nicht, und es ist von einem rein internen Sachverhalt auszugehen, wenn die betreffende Person von ihren Freizügigkeitsrechten keinen Gebrauch gemacht hat.

2.2    Die erwähnte Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 81 und BGE 143 II 57 gilt indes nicht, wenn es sich um eine Doppelbürgerschaft im Sinne einer Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und einer Drittstaatsangehörigkeit (ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit) handelt. In diesen Fällen genügt die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats für die Anwendung des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 5.2 f.).

2.3    Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 1989 und seine Ehegattin am 30. Juni 1989 aus Portugal in die Schweiz eingereist sind (Urk. 8/4/1-2). Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die Ehegatten vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten haben. Mithin hat der Beschwerdeführer, welcher sich vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hat, sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt, weshalb von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auszugehen ist. Auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt dürfte vorliegend sodann auch aus dem Umstand zu schliessen sein, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 8/15/1) - und bis 17. Januar 2025 auch der Beschwerdeführer (Urk. 8/15/2) - als Beamte im Sinne von Art. 1 lit. d VO 883/2004 für den portugiesischen Staat tätig waren. Demzufolge ist ein grenzüberschreitender Bezug und mithin der sachliche Anwendungsbereich des FZA vorliegend erfüllt. Die sachliche Anwendbarkeit ist sodann auch insoweit gegeben, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004).


3.

3.1    Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Krankenversicherung nach den Art. 11 ff. beziehungsweise Art. 17 ff. VO 883/2004. Diese Bestimmungen regeln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungsverhältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu verstehen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1).

3.2    Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines einzigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen. Eine spezifische allgemeine Kollisionsregel für Beamte gemäss Art. 1 lit. d VO 883/2004 enthält Art. 11 Abs. 3 lit b VO 883/2004. Danach unterliegt ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt gemäss Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 selbst dann, wenn der Beamte neben der Tätigkeit als Beamter eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt. Demzufolge ist ein Beamter selbst dann den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, unterstellt, wenn er die Tätigkeit als Beamter in einem anderen Mitgliedstaat ausübt.

3.3    Bei einem «Beamten» handelt es sich gemäss der Definition von Art. 1 lit. d VO 883/2004 um jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt.

3.4    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst bis 17. Januar 2025 beim Y.___ und mithin als Beamter im Sinne von Art. 1 lit. d VO 883/2004 beim portugiesischen Staat beschäftigt war (Urk 8/15/2). Die mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebende Ehegattin war indes auch nach dem 17. Januar 2025 weiterhin als Beamtin im Sinne von Art. 1 lit. d VO 883/2004 beim portugiesischen Staat beschäftigt (Urk. 8/15/1).

3.5    Gemäss Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt die Verordnung in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich auch für die Familienangehörigen. Gemäss der Definition von Art. 1 lit. i VO 883/2004 handelt es sich beim Familienangehörigen um jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird (Ziff. 1 lit. i) beziehungsweise in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird (Ziff. 1 litt. ii). Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung werden, wenn die gemäss Ziff. 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterscheiden, der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen. Gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung gilt, wenn nach den gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

3.6    Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 18. Januar 2025 selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Zu prüfen ist im Folgenden auf Grund der gemäss Art. 1 lit. i VO 883/2004 massgeblichen schweizerischen Rechtsvorschriften, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Beamtin des portugiesischen Staates auch ab 18. Januar 2025 gemäss der allgemeinen Kollisionsregel von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den portugiesischen Rechtsvorschriften unterstand.


4.

4.1    In Bezug auf Beschäftigte in einer konsularischen Vertretung stimmt die Regelung gemäss Art. 11 Abs. 3 lit b VO 883/2004 im Übrigen mit der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (SR.0.831.109.654.1) überein, wonach Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstehen.

4.2    Die Schweiz und Portugal haben sodann das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (SR.0.191.02) ratifiziert, welches für die Schweiz am 19. März 1967 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 48 Abs. 1 dieses Übereinkommens sind die Mitglieder des konsularischen Postens in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen grundsätzlich von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

4.3    Mit dem Gaststaatsgesetz (GSG) war unter anderem beabsichtigt, im internen Recht die verschiedenen Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik, insbesondere auch diejenigen gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, zusammenfassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 13. September 2006; BBl 2006 8017). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 2 lit. a GSG kann der Bund Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen konsularischen Posten tätig sind, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h GSG umfassen die Vorrechte und Immunitäten insbesondere die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit.

4.4    In Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zum GSG (Gaststaatverordnung, V-GSG) wird in Bezug auf Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für die konsularischen Posten das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen für anwendbar erklärt. Art. 20 Abs. 1 lit. a V-GSG bestimmt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person berechtigt ist, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und dass die Ehegattin oder der Ehegatte die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie die hauptberechtigte Person geniesst, sofern sie oder er mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt.

4.5    Gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GSG mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Gestützt auf diese gesetzliche Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Versicherungspflicht für Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KVV sind Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c GSG, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten, nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.


5.    

5.1    Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5), Art. 1 lit. i VO 883/2004 die Bestimmung der Eigenschaft als Familienangehöriger grundsätzlich dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates überantwortet, ist diesbezüglich die erwähnte Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. a V-GSG massgeblich. Gestützt auf diese Bestimmung kommt einer Ehegattin oder einem Ehegatten nur dann die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 1 lit. i VO 883/2004 zu, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei es in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 lit. a V-GSG gemäss Art. 1 lit. i Ziff. 3 VO 883/2004 genügt, wenn der Unterhalt des Ehegatten oder der Ehegattin überwiegend von der hauptberechtigen Person bestritten wird.

5.2    Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit ab 18. Januar 2025 mit seiner Ehegattin, welche als Beamtin des portugiesischen Staates beschäftigt war, in einem gemeinsamen Haushalt lebte, Familienangehöriger einer portugiesischen Beamtin war. Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 18. Januar 2025 daher selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Demzufolge unterlag der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Beamtin des portugiesischen Staates ab dem 18. Januar 2025 auf Grund der allgemeinen Kollisionsregel von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften des seine Ehegattin beschäftigenden Staates, mithin denjenigen Portugals.

5.3    Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführer gestützt auf die allgemeine Kollisionsnorm von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Art. 3 Abs. 1 lit. h GSG, Art. 20 Abs. 1 lit. a V-GSG, Art. 3 Abs. 2 KVG und Art. 6 Abs. 1 KVV auch für die Zeit ab 18. Januar 2025 den Vorschriften über die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht unterstellt.


6.

6.1    Da die allgemeinen Kollisionsnormen gemäss Titel II VO 883/2004 indes nur insoweit gelten, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten (Titel III, «Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen», Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen (BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich aus den Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit des Titels III (insbesondere in Kapitel 1, Art. 17-35, Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen etwas anderes ergibt. Dabei handelt es sich bei diesen Bestimmungen im Unterschied zu denjenigen gemäss dem Titel II lediglich um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete.

6.2    Art. 23-30 VO 883/2004 regeln im Sinne der beschriebenen speziellen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VO 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte (sogenannte Sachleistungsaushilfe). Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit. a VO 883/2004). Art. 24 VO 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen originären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben. Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt.

6.3    Bei den speziellen Kollisionsnormen von Art. 24 f. VO 883/2004 handelt es sich um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2).

6.4    Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht vorsehen, was er mit Art. 2 KVV getan hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c-f KVV sind sämtliche Personen, die in der Schweiz wohnen, aber gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der Versicherungspflicht eines anderen Mitgliedstaats unterstehen, automatisch von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen. Dazu gehören explizit auch ausländische Rentenbezüger und ihre Familienangehörigen (lit. e und f). Es wird dabei nicht unterschieden, ob im Ausland ein gesetzlicher oder ein privater Krankenversicherungsschutz besteht. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine ausländische Rente erhalten, sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e und f KVV daher von der Versicherungspflicht ausgenommen.

6.5    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 144 V 127) wird durch Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten (BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht in dem die Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).

6.6    Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. Januar 2025 ausschliesslich eine Altersrente aus Portugal (vgl. Urk. 3) bezog. Als sogenannter Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VO 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Schweiz nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, Portugals. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, mithin Portugal, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen.

6.7    Nach Gesagtem ergibt sich vorliegend aus den besonderen Kollisionsnormen des Titels III der VO 883/2004, insbesondere aus deren Art. 17-35 betreffend Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen des Titels II der VO 883/2004 hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes. Mithin waren für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er Familienmitglied einer Beamtin des portugiesischen Staates war und eine portugiesische Altersrente bezog, auch für die Zeit ab 18. Januar 2025 die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Krankenversicherungspflicht nicht anwendbar, weshalb er auch für die Zeit ab 18. Januar 2025 der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstand.


7.    

7.1    Gemäss der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (BGE 144 V 354 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2). Da die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes auch über die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für die Zeit ab 18. Januar 2025 hätte befinden müssen, gehört diese Frage zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7.2    Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahin abzuändern, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 18. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, vom 10. April 2025 im Sinne der Erwägungen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. April 2021 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz