Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00062


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 28. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 2001 geborene X.___, ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. Januar 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/1).

    Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (Urk. 6/2) mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem 1. Januar 2022 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 (Urk. 6/3) setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen.

    Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/4) wies die Gesundheitsdirektion X.___ dem Krankenversicherer Easy Sana Assurance Maladie SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer zu.

    Auf die dagegen von X.___ am 24. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/7) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 nicht ein (Urk. 6/13 = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 11. Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die materielle Prüfung seiner Einsprache, um seinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz anzuerkennen (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.2    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser, 5. Auflage, Rz 13 f. zu Art. 41).

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer die Verfügung am 15. Februar 2023 zugestellt worden sei. Die Frist, eine Einsprache einzureichen, sei am 17. März 2023 abgelaufen. Die Einsprache sei am 24. Juni 2024 und somit nach Ablauf der Frist der Post übergeben worden, weshalb darauf nicht eingetreten werde (S. 1).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die verspätete Einsprache nicht sein Verschulden gewesen sei. Als er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden sei, eine Wahl zur Krankenversicherung zu treffen, habe er umgehend das entsprechende Formular ausgefüllt und an die caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) in Frankreich weitergeleitet. Diese habe das Formular am 4. Oktober 2022 vollständig ausgefüllt und abgestempelt und damit ihre Verpflichtung zur direkten Weiterleitung an die zuständige schweizerische Behörde erfüllt, wie auf dem Formular selbst vermerkt sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Erst im Jahr 2024 habe er erfahren, dass seine Situation in der Schweiz noch nicht geregelt sei, weshalb er sofort Einsprache erhoben habe (S. 1). Er sei in Frankreich wohnhaft, verfüge über eine gültige französische Krankenversicherung und sei auch gemäss den bilateralen Vereinbarungen nicht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstellt. Als Grenzgänger habe er sein Optionsrecht korrekt ausgeübt und beantrage, von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit zu werden (S. 2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach Aufforderung das Formular «choix du système» an die CPAM weitergeleitet habe, nichts mit der verspäteten Erhebung der Einsprache zu tun habe. Die Zwangszuweisungsverfügung sei ihm am 15. Februar 2023 zugestellt und damit gültig eröffnet worden. Mangels Einsprache sei sie in Rechtskraft erwachsen. Ein Grund, weshalb die Frist wiederherzustellen wäre, sei weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sein Vorbringen könnte höchstens als mögliche Begründung für die verspätete Ausübung des Optionsrechts angeführt werden. Dies stelle allerdings eine materiellrechtliche Frage dar, welche vorliegend nicht zu beurteilen sei (S. 2 Ziff. 3). Auch aus der standardmässig versandten E-Mail vom 24. Mai 2024, worin dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass dieser Einsprache erheben müsse, sofern er mit der Zwangszuweisung nicht einverstanden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 Ziff. 4).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.    

3.1    Gemäss der Sendungsverfolgung und dem Zustellungsnachweis (Urk. 6/9-10) ist die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/4), mit welcher der Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zugewiesen worden ist, diesem am 15. Februar 2023 zugstellt worden. In der genannten Zuweisungsverfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Einsprache erheben könne. Die mehr als ein Jahr später am 24. Juni 2024 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 6/7) ist damit klar verspätet erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.1).

3.2    

3.2.1    Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E. 1.2) vorliegt.

    Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Optionsrecht korrekt ausgeübt zu haben, da er das Formular ausgefüllt und an die CPAM in Frankreich weitergleitet habe. Er sei davon ausgegangen, dass die CPAM die Weiterleitung an die schweizerischen Behörden vornehme (vorstehend E. 2.2).

3.2.2    Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2), warum er nicht innert Frist gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/4) hat Einsprache erheben können, verfängt nicht.

    So besteht, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (vorstehend E. 2.3), kein Zusammenhang dazu, dass der Beschwerdeführer dachte, die CPAM würde die erforderlichen Unterlagen für die Ausübung des Optionsrechts an die Gesundheitsdirektion weiterleiten.

    Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Gesundheitsdirektion verfassten Schreiben vom 6. Dezember 2021 (Urk. 6/2) und vom 19. Juli 2022 (Urk. 6/3), deren Erhalt er nicht bestritt, keinen Anlass dafür gehabt hatte, zu denken, dass die Ausübung seines Optionsrechts über die CPAM erfolgen würde. So stand er gemäss Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 6. Dezember 2021 selbst in der Pflicht, die für die Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 6/2 S. 2). Darüber, dass diese nicht bei der Gesundheitsdirektion eingegangen sind, musste er spätestens nach dem per Einschreiben versendeten Schreiben vom 19. Juli 2022 (Urk. 6/3), in welchem ihm eine letztmalige zweiwöchige Frist zum Einreichen der Unterlagen angesetzt worden ist, Kenntnis gehabt haben.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (Urk. 6/7) gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/4) verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan