Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00066
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Verfügung vom 27. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 19. Juni 2025 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine bei ihr am 18. Mai 2025 eingegangene Eingabe von X.___, geboren 1978, als direkt erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter und legte den von ihr am 14. April 2025 erlassenen Einspracheentscheid betreffend individuelle Prämienverbilligung von X.___ für das Jahr 2023 bei (Urk. 1-3).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (Urk. 4), zugestellt am 7. Juli 2025 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ unter Hinweis auf die bei der Erhebung einer Beschwerde zwingend zu beachtenden Formvorschriften eine Frist von 10 Tagen an, um ihre Eingabe vom 18. Mai 2025 eigenhändig original unterzeichnet zu retournieren.
Am 30. Juli 2025 übermittelte die Durchführungsstelle dem Gericht die wiederum an sie gerichtete Eingabe von X.___ vom 8. Juli 2025 mit Anträgen und Ausführungen zur Sache (betitelt mit: «Formale Nachreichung aufgrund fehlender Originalunterschrift»; Urk. 6-7), welche bei der IV-Stelle am 11. Juli 2025 eingegangen war (vgl. Briefumschlag zu Urk. 7).
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 ist an deren Ende nunmehr zwar mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, indessen handelt es sich nicht um eine originale, sondern offensichtlich um eine faksimilierte Unterschrift (Urk. 7 S. 3). Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, worauf die Beschwerdeführerin mittels der rechtlichen Erläuterung in der Verfügung vom 26. Juni 2025 explizit hingewiesen worden war (Urk. 4 S. 2 E. 2). Da die Beschwerde somit den Anforderungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang verbesserte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf diese Rechtsfolge war die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden (Urk. 4 S. 2 E. 2).
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wilhelm