Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00067
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 17. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___, französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, verfügt seit dem 1. Juni 2017 über eine Grenzgängerbewilligung G und arbeitete seither in der Schweiz, nämlich im Kanton Basel-Stadt (Urk. 5/20). Nach einem am 22. Februar 2022 erfolgten Wechsel des Arbeitsorts in den Kanton Zürich sowie einer Verlängerung der Grenzgängerbewilligung durch den Kanton Zürich (Urk. 5/1) informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ihn mit Schreiben vom 3. März 2022 darüber, dass er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterstehe. Es stehe ihm aber frei, innert dreier Monate ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht auszuüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Tue er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangsweise einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen (Urk. 5/2).
Da sich X.___ in der Folge nicht vernehmen liess, räumte ihm die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 14. Juni 2022, zugestellt am 18. Juni 2022 (Urk. 5/12-14), eine letztmalige Frist von zwei Wochen ein, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihm erneut an, ihn andernfalls zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 5/3). Weil die Gesundheitsdirektion in der Folge weiterhin keine Antwort von X.___ erhalten hatte, wies sie ihn mit Verfügung vom 27. Januar 2023 per Datum des Eingangs der Verfügung der Philos Assurance Maladie SA zu (Urk. 5/4). Dagegen erhob X.___ mit am 8. Februar 2023 der Post übergebener Eingabe (vgl. Urk. 5/7/2) Einsprache mit der Begründung, er habe im vergangenen Jahr alles rechtzeitig eingereicht (Urk. 5/6). Die Gesundheitsdirektion setzte dem Einsprecher daraufhin mit Verfügung vom 15. Februar 2023 Frist an, um die Einsprache zu begründen und (gegebenenfalls) die entsprechende Krankenversicherung mitzuteilen (Urk. 5/8). X.___ hielt daraufhin am 21. Februar 2023 erneut fest, er habe bereits eine Versicherung und könne nicht zwei Versicherungen haben. Überdies habe er bereits im vorangegangenen Jahr ein Dokument unterzeichnet und zurückgesandt. Ebenso habe er schon mehrfach erwähnt, dass er in englischer oder französischer Sprache kontaktiert werden wolle (Urk. 5/9).
Die nun gestützt auf die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von § 1 f. und insbesondere § 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) für die Versicherungspflicht zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht (nachfolgend: SVA), wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 ab und stellte fest, X.___ unterstehe ab dem 1. Juni 2017 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 5/15 = Urk. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die SVA X.___ sodann per 24. Juni 2025 dem Krankenversicherer Agrisano Krankenkasse AG zu. Dies unter Hinweis darauf, dass die bisherige Versicherungsdeckung bis zur Bestätigung der neuen Versicherungslösung aufrecht zu erhalten sei (Urk. 5/17).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und von einer Zwangszuweisung sei abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich und arbeitet in der Schweiz, wobei er über eine Grenzgängerbewilligung verfügt (Urk. 5/20). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, wenn Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Erwerbsortsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt; das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2.2 Laut Abschnitt A Nr. 1 Bst. i Ziff. 3b des Anhangs II des FZA und den gleichlautenden Bestimmungen in Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Frankreich gehört - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen, wobei das Befreiungsgesuch nicht stillschweigend (konkludent) gestellt und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann. Wird in begründeten Fällen, wenn die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können, der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam. Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG [Eugster KVG], 2. Auflage 2018, Rz. 33 zu Art. 3).
1.3
1.3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) auf Personen ausgedehnt, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind. Diese Personen müssen sich innert dreier Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz versichern (Art. 7 Abs. 8 KVV).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch BGE 147 V 387 E. 4.1). Nach Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG informieren die Kantone die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen über die Versicherungspflicht (vgl. auch BGE 136 V 295 E. 2.3.4). Sie sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG; vgl. auch § 2 des kantonalen EG KVG in Verbindung mit § 58 f. der kantonalen Verordnung zum EG KVG).
1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8 KVV endet die Versicherung für die versicherungspflichtigen Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV, wenn sie die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II nicht mehr erfüllen. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung automatisch (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [Eugster SBVR], 3. Auflage 2016, S. 448 Rz. 136).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst dar, der Beschwerdeführer habe das ihm als Grenzgänger zustehende Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, weshalb er ab dem 1. Juni 2017 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe (Urk. 2). Indem sie im Betreff die Zwangszuweisung zu einem Versicherer nannte und die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 betreffend Zuweisung zur Philos Assurance Maladie SA (vgl. Urk. 5/4) abwies (Urk. 2), bestätigte sie zugleich die genannte Zwangszuweisung.
In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 (Urk. 4) legte sie sodann die rechtlichen Grundlagen dar (Urk. 4 S. 1 f.). Bezüglich des Sachverhalts hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe das ihm als Grenzgänger zustehende Optionsrecht weder nach seinem Arbeitsbeginn im Jahr 2017 noch innert der mit Schreiben vom 3. März 2022 angesetzten dreimonatigen oder innert der hernach angesetzten 14-tägigen letztmaligen Frist ausgeübt (Urk. 4 S. 2). Der im Februar 2023 (auf die Verfügung vom 27. Januar 2023 hin) eingegangene Antrag sei offensichtlich verspätet erfolgt (Urk. 4 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht mehr in der Schweiz zu arbeiten, verhalte es sich so, dass ein Ereignis, welches zum Erlöschen der Versicherungspflicht führe, dem Krankenversicherer zum Zwecke des administrativen Vollzugs des Austritts mitzuteilen sei. Es sei Aufgabe der Kantone, in Spezialfällen das Ende der Versicherungspflicht zu bestätigen. Personen mit unbekanntem Aufenthalt müssten so lange im Versichertenbestand geführt werden, bis die zuständige kantonale Stelle das Versicherungsende bestätige. Falls der Beschwerdeführer seit der Zwangszuweisung seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgegeben haben sollte, hätte er sich demnach bei seiner zwangsweise zugewiesenen Krankenversicherung zwecks Beendigung der Versicherung melden und nachweisen müssen, dass er nicht mehr der schweizerischen Versicherungspflicht unterliege. Hinsichtlich der Frage der Beendigung der Versicherung aufgrund des Dahinfallens der Versicherungspflicht infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach erfolgter Zuweisung sei der Krankenversicherer zuständig (Urk. 4 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er verstehe kein Deutsch und er habe die Schweiz seit Langem verlassen. Wie bereits gegenüber dem Serviceprovider Intrum bewiesen, sei er mit dem Entscheid nicht einverstanden. Allfällige weitere notwendige Informationen seien bei Intrum oder bei den Kollegen in Zürich zu beziehen, wohin er im Juni 2022 alle Details gesandt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Der Arbeitsort des Beschwerdeführers lag seit dem 22. Februar 2022 im Kanton Zürich (Urk. 5/1). Erst ab dann war der Kanton Zürich zuständig (vgl. Art. 6 Abs. 1 KVG), weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Unrecht festgehalten hat, der Beschwerdeführer unterstehe ab dem 1. Juni 2017 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 2 S. 2; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2023.00066 vom 17. April 2024 E. 4.1).
Dem Beginn der Versicherungspflicht kommt indes keine praktische Relevanz zu, zumal die mit Verfügung vom 27. Januar 2023 vorgenommene Zuweisung zur Philos Assurance Maladie SA erst per Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer erfolgte (Urk. 5/4), was korrekt ist (Eugster SBVR, a.a.O., S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen und S. 446 Rz. 127). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Demnach besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Korrektur des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht, respektive ist einzig relevant, ob im Zeitpunkt der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Zuweisungsverfügung eine Versicherungspflicht bestand.
3.2 Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich forderte den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 3. März 2022 auf, in seiner Eigenschaft als Grenzgänger sein Optionsrecht in Bezug auf die Krankenversicherung auszuüben (Urk. 5/2). Mit dem weiteren Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 14. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert einer Frist von zwei Wochen ab Empfang dieses Schreibens die Unterlagen für die Ausübung des Optionsrechts einzureichen (Urk. 5/3). Das Schreiben vom 14. Juni 2022 hat die Gesundheitsdirektion mit dem Vermerk «3000-2022» gleichentags eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt, wobei die Zustellung am 18. Juni 2022 erfolgte (Urk. 5/12-14). Dies bestritt der Beschwerdeführer nicht, vielmehr wies er in seiner Beschwerde darauf hin, er habe im Juni 2022 alle Details zugesandt (Urk. 1). Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vom Schreiben vom 14. Juni 2022 tatsächlich Kenntnis genommen hat. Weder auf die erste noch auf die eingeschrieben zugestellte Aufforderung hin reagierte der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 5/4 S. 1). Die erste dokumentierte Eingabe von ihm ist seine gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhobene Einsprache (Urk. 5/6). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Juni 2022 alles eingereicht (Urk. 1), gilt es zu beachten, dass nach den Regeln der Beweislastverteilung die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei trägt, welche sich auf diese beruft (Urteile des Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1, 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3 und 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Dabei obliegt es dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer hat nicht einmal dargelegt, was genau er wohin geschickt hat. Dass er sein Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt hätte, vermag er damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich vorliegend zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Ebenso fehlt es an Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 - nach seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz in einem anderen Kanton - sein Optionsrecht bereits zuvor ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt hat. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann denn auch nicht nachgeholt werden, da Hinweise auf eine unverschuldete Nichtausübung des Optionsrechts beziehungsweise auf eine unverschuldete verspätete Einreichung des entsprechenden Gesuchs fehlen (vgl. E. 1.2.2 vorstehend). Der Beschwerdeführer machte denn auch kein solches unverschuldetes Versäumnis geltend.
3.3 Bezüglich des Arguments des Beschwerdeführers, er könne nicht zwei Versicherungen haben (Urk. 5/9), ist darauf hinzuweisen, dass BGE 130 V 448 im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers besagt, dass das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer erst beginnen kann, wenn das bisherige endet (Regeste und E. 4.2 ff.). Dass insoweit eine Doppelversicherung ausgeschlossen ist, bezieht sich ausschliesslich auf KVG-Versicherungen innerhalb der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat indes trotz Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem Versicherer (Urk. 5/8, Dispositiv-Ziffer 1) nicht geltend gemacht, bereits bei einer Schweizer Krankenversicherung versichert zu sein (vgl. Urk. 5/9). Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangszuweisung bereits über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) in der Schweiz verfügte. Folglich steht die eingangs dieser Erwägung erwähnte Rechtsprechung der erfolgten Zuweisung zu einem Schweizer Krankenversicherer nicht entgegen.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Schweiz vor langer Zeit verlassen (Urk. 1), fehlt es an Anhaltspunkten, welche diese Behauptung untermauern würden. Vielmehr haben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim Migrationsamt ergeben, dass dort keine Stellenaustrittsmeldung eingegangen ist (Urk. 5/20). Mittels der Erkundigung beim Migrationsamt ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in ausreichender Weise nachgekommen.
3.5 Aufgrund des Gesagten sind die mit dem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) bestätigte Verfügung vom 27. Januar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung dem Krankenversicherer Philos Assurance Maladie SA zugewiesen wurde (Urk. 5/4), sowie die im Einspracheentscheid festgehaltene grundsätzliche Versicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 2) zumindest für die Zeit ab Februar 2022 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer