Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00076
damit vereinigt
KV.2025.00077
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1997, ist bei der Sanitas Versicherung krankenpflegeversichert (vgl. Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 22. April 2025 (Urk. 6/44) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, den definitiven Anspruch des Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ab und gab ihm die Rückforderung von der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1'306.80 bekannt. Die dagegen vom Versicherten am 29. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/49) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 ab (Urk. 6/53 = Urk. 2).
Im Weiteren wies die SVA mit Verfügung vom 29. April 2025 (Urk. 6/46) den definitiven Anspruch des Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ab und gab ihm die Rückforderung von der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1'294.20 bekannt. Die dagegen vom Versicherten am 29. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/51) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 ab (Urk. 6/54 = Urk. 2).
Am 15. Juli 2025 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive das Jahr 2022 (Urk. 6/57, Urk. 6/59).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 15. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (Urk. 2) betreffend den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen respektive diese sei zu erlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
2.2 Der Versicherte erhob am 15. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (Urk. 8/2) betreffend den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 Beschwerde, und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen respektive diese sei zu erlassen (Urk. 8/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 8/5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8/7).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2026 wurden die beiden Verfahren KV.2025.00077 und KV.2025.00076 vereinigt (Urk. 9, Urk. 8/8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
1.3 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
1.4 Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
1.5 Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG).
Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021, dass dieser mit Verfügung vom 22. April 2025 bei Fr. 0.-- definitiv festgesetzt worden sei. Da sein provisorischer Anspruch Fr. 1'306.80 betragen habe, habe sich in diesem Betrag eine Rückforderung ergeben (S. 1 Ziff. 1).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorbringe, dass sich seine finanzielle Situation in Zukunft drastisch verändern werde und sein Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2021 anhand der allenfalls zukünftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse neu bestimmt werden solle, andernfalls auf die Rückforderung verzichtet oder ihm eine alternative Lösung angeboten werden solle, sei er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 EG KVG sei das massgebende Einkommen für die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich. Das massgebende Einkommen werde vom steuerbaren Einkommen des Anspruchsjahres abgeleitet (§ 5 EG KVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EG KVG). Für die Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruches 2021 müsse daher auf die Steuerveranlagung 2021 abgestellt werden. Die Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (S. 2 Ziff. 4-6).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er im Jahr 2021 eine provisorische Prämienverbilligung erhalten habe. Er habe die Prämienverbilligung im Jahr 2021 in gutem Glauben erhalten. Die nachträgliche Aberkennung stelle für ihn aus den näher dargelegten Gründen eine finanzielle Belastung dar. Die nachträgliche Rückforderung widerspreche zudem dem Zweck der Prämienverbilligung als soziale Entlastung und stelle angesichts seiner aktuellen Situation eine unverhältnismässige Härte dar.
2.3 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 8/2) betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, dass dieser mit Verfügung vom 29. April 2025 bei Fr. 0.-- definitiv festgesetzt worden sei. Da sein provisorischer Anspruch Fr. 1'294.20 betragen habe, habe sich in diesem Betrag eine Rückforderung ergeben (S. 1 Ziff. 1).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorbringe, dass sich seine finanzielle Situation in Zukunft drastisch verändern werde und sein Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2022 anhand der allenfalls zukünftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse neu bestimmt werden solle, andernfalls auf die Rückforderung verzichtet oder ihm eine alternative Lösung angeboten werden solle, sei er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 EG KVG sei das massgebende Einkommen für die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich. Das massgebende Einkommen werde vom steuerbaren Einkommen des Anspruchsjahres abgeleitet (§ 5 EG KVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EG KVG). Für die Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruches 2022 müsse daher auf die Steuerveranlagung 2022 abgestellt werden. Die Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (S. 2 Ziff. 4-6).
2.4 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 8/1) geltend, die Prämienverbilligung im Jahr 2022 in gutem Glauben erhalten zu haben. Die nachträgliche Aberkennung stelle für ihn aus den näher dargelegten Gründen eine unzumutbare finanzielle Belastung dar. Die nachträgliche Rückforderung widerspreche zudem dem Zweck der Prämienverbilligung als soziale Entlastung und stelle angesichts seiner aktuellen Situation eine unverhältnismässige Härte dar.
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer die provisorisch ausgerichteten Prämienverbilligungen der Jahre 2021 und 2022 zurückgefordert hat, respektive ob ihm diese Rückforderung erlassen werden kann.
3.
3.1 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), trat im Kanton Zürich am 1. April 2020 das EG KVG vom 29. April 2019 zusammen mit der VEG KVG vom 25. März 2020 in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Der Beschwerdeführer hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.___ im Kanton C.___ und fällt damit unter das EG KVG sowie die VEG KVG.
3.2 Mit den Überweisungsanzeigen der individuellen Prämienverbilligung vom 30. Juli 2021 für das Jahr 2021 (Urk. 6/19) und vom 11. März 2022 für das Jahr 2022 (Urk. 6/25) wurde dem Beschwerdeführer jeweils klar mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive für das Jahr 2022 handelt. Klar wurde dargelegt, dass es sich bei den für das Jahr 2021 ermittelten Fr. 1'306.80 um eine provisorische Berechnung handelte, welche auf den Bruttolohn für das Jahr 2021 beruhte. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, lediglich bis im Sommer zu arbeiten und sich hernach eine Auszeit zu nehmen, womit sich aus sechs Monaten ein voraussichtliches Bruttoeinkommen von Fr. 21'000.-- (6 x Fr, 3'500.--) ergebe (Urk. 6/18).
Die provisorische Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 beruhte auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 2021 (Urk. 7/25).
Weiter wurde der Beschwerdeführer sowohl in der Überweisungsanzeige vom 30. Juli 2021 (Urk. 6/19) als auch in jener vom 11. März 2022 (Urk. 6/25) auf die gesetzlichen Grundlagen der Berechnung der Prämienverbilligung, so auf EG KVG §§ 3-5, hingewiesen sowie auf die Möglichkeit der Meldung, sofern sich sein Bruttolohn seit 2021 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, um damit Rückforderungen zu vermeiden.
3.3
3.3.1 Was die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung der Jahre 2021 und 2022 anbelangt, hat diese gestützt auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr zu erfolgen (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive für das Jahr 2022 in korrekter Weise auf die aktuellsten Daten des kantonalen Steueramtes ab (vgl. Urk. 6/55 und Urk. 6/56).
3.3.2 Betreffend das Jahr 2021 (vgl. Urk. 6/56) resultierte bei einem Total der zu berücksichtigenden Abzüge von 13’653.-- unter Berücksichtigung der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a in der Höhe von Fr. 6'883.-- ein bereinigtes steuerbares Einkommen von Fr. 38'905.-- (Urk. 6/56 S. 2).
Das für die Prämienverbilligung massgebende Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Fr. 53'000.-- beziffert, davon 10 Prozent (zählt als Einkommen) mit Fr. 5'300.--. Im Ergebnis resultierte ein für das Jahr 2021 massgebendes Einkommen und Vermögen von Fr. 44'205.--.
Basierend darauf berechnete die Beschwerdegegnerin den Eigenanteil des Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 2021 11.3 Prozent betrug, woraus ein Eigenanteil von rund Fr. 4'995.15 resultierte (Urk. 6/56 S. 3 Mitte).
Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 3 betrug für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) im Jahr 2021 Fr. 3'888.-- (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021; Stand am 1. Juli 2021), was einer für die Prämienverbilligung massgeblichen Referenzprämie von Fr. 2'332.80 entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vorstehend E. 1.4).
Da nur ein Anspruch auf Prämienverbilligung in dem Umfang besteht, soweit die Referenzprämie den Eigenanteil übersteigt, besteht in der vorliegenden Konstellation, wo der Eigenanteil mit Fr. 4'995.15 die Referenzprämie von Fr. 2'332.80 übersteigt, kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung.
3.3.3 Was die definitive Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 6/55) anbelangt, errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von einem Total der Abzüge von Fr. 16'392.-- sowie der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a in der Höhe von Fr. 6'883.-- für das Jahr 2022 ein bereinigtes steuerbares Einkommen von Fr. 44'230.-- (Urk. 6/55 S. 2).
Das für die Prämienverbilligung massgebende Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 62'000.-- festgesetzt, davon 10 Prozent (zählt als Einkommen) mit Fr. 6'200.--. Damit resultierte ein massgebendes Einkommen und Vermögen von Fr. 50'430.--.
Basierend darauf berechnete die Beschwerdegegnerin den Eigenanteil des Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 2022 7.5 Prozent betrug, woraus ein Eigenanteil von rund Fr. 3'782.25 resultierte (Urk. 6/55 S. 3 Mitte).
Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 3 betrug für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) im Jahr 2022 Fr. 3'852.-- (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2022 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 22. Oktober 2021; Stand am 1. Januar 2022), was einer für die Prämienverbilligung massgeblichen Referenzprämie von Fr. 2'311.20 entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vgl. vorstehend E. 1.4).
Da nur ein Anspruch auf Prämienverbilligung in dem Umfang besteht, soweit die Referenzprämie den Eigenanteil übersteigt, hat die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation, wo der Eigenanteil mit Fr. 3'782.25 die Referenzprämie von Fr. 2'311.20 übersteigt, zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung verneint.
3.4 Aufgrund des Gesagten trifft den Beschwerdeführer für die durch die Beschwerdegegnerin infolge der provisorischen Berechnung der individuellen Prämienverbilligung gemäss den Überweisungsanzeigen vom 30. Juli 2021 für das Jahr 2021 (Urk. 6/19) und vom 11. März 2022 für das Jahr 2022 (Urk. 6/25) zugesprochen Fr. 1'306.80 und Fr. 1'294.20 nach § 20 EG KVG eine Rückerstattungsverpflichtung (vorstehend E. 1.5).
3.5 Der Umstand, dass die Prämienverbilligungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen für die Jahre 2021 und 2022 zunächst provisorisch festgesetzt wurden (vorstehend E. 1.3, vgl. E. 3.2), schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) von vorherein aus. Damit besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung. Entsprechend ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
4. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 18. Juni 2025 (Urk. 2 und Urk. 8/2) erweisen sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchucan