Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00097


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. Februar 2026

in Sachen

X.___

Klägerin und Beschwerdeführerin


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully

Beklagte und Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne




Sachverhalt:

1.    Laut Versicherungspolicen Nrn. , , und sind X.___, ihr Ehegatte Y.___ und ihr Sohn Z.___ bei der Assura gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenpflegeversichert und gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zusatzversichert (Urk. 7/4ac). Mit Eingabe vom 9. September 2025 gelangte die Versicherte an das Sozialversicherungsgericht mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6):

«1.Schriftliche Bestätigung, dass weder ich (X.___) noch mein Mann (Y.___) noch mein Sohn (Z.___) bei der Assura versichert sind. Eine WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus.

2.Auszahlung der Kundenempfehlungs-Prämie in Höhe von 980 CHF.

3.Korrektur Doppelversicherungen.

4.Eine angemessene Entschädigung für den entstandenen finanziellen Schaden sowie für die massiven psychischen Belastungen, die mir und meiner Familie durch diese fehlerhafte Beratung und mangelhafte Abwicklung entstanden sind.»


2.    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Am 24. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit dem KVG (§ 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG im Sinne von Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).

1.2    Die Klägerin hatte mit der Beklagten am 19. Dezember 2024/8. Januar 2025 einen «Kontaktgenerator-Vertrag» geschlossen (Urk. 7/2), welchen die Beklagte auf den 30. April 2025 kündigte (Urk. 7/12). Zwar handelt es sich bei der Beklagten um eine Sozialversicherungsträgerin, allerdings regelte der Vertrag keine sozialver-sicherungsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien, hatte er doch nicht den Versicherungsschutz der Klägerin zum Inhalt. Vielmehr verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Daten von Personen, die am Abschluss eines Einzel-versicherungsvertrags interessiert sind, zu übermitteln (Ziff. 1.2), wohingegen sich die Beklagte verpflichtete, die Klägerin mit einer Vermittlungsprovision zu entschädigen, sofern die interessierten Personen einen Vertrag mit ihr abschlossen (Ziff. 7.2). Insoweit die Klägerin vorliegend geltend machte, die Beklagte schulde ihr eine Vermittlungsprovision von Fr. 980., fehlt die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts und ist die Klägerin an die Zivilgerichte zu verweisen, und folglich ist diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten.


2.

2.1    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 litb GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 litf ZPO).

2.2    Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO bildet eine der Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein fehlendes Feststellungsinteresse führt zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 135 III 378 E. 2.2, 133 III 282 E. 3.5).

    Während bei Leistungsklagen das schutzwürdige Interesse mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches einhergeht, benötigt die klagende Partei bei einer beabsichtigten Feststellungsklage auch ein sogenanntes Feststellungsinteresse. Ein solches wird in der Regel verneint, wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage möglich wäre. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der Klägerin nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem die Beklagte offene Prämienrechnungen der Monate Januar bis Juni 2025 in Betreibung gesetzt hatte (Zahlungsbefehl vom 5. September 2025, Urk. 3/11), hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die strittigen Versicherungsverhältnisse bestehen oder nicht.

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 23 des Obligationenrechts (OR) ist der Vertrag für diejenige Person unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 OR).

2.3.2    Die Klägerin machte sinngemäss geltend, sie habe den Versicherer für die Zusatzversicherungen für sich und ihre Familie wechseln wollen. Es sei abgemacht gewesen, dass der Versicherungsberater die bestehenden Versicherungen für sie kündigen würde. Ihr eigener Versicherungsvertrag sei gar nicht gekündigt worden und diejenigen ihrer Familie hätten nicht so kurzfristig gekündigt werden können, was dem Versicherungsberater bekannt gewesen sei. Dementsprechend sei sie und ihre Familie sowohl bei der Beklagten als auch bei den anderen Versicherern versichert, was nie ihrer Absicht entsprochen habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe keinen Gebrauch vom Widerrufsrecht gemacht, weshalb der Versicherungsvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei. Sie habe ihre eigene Zusatzversicherung am 29. September 2025 gekündigt, woraus zu schliessen sei, dass sie die Versicherungsabschlüsse anerkannt habe. Die Zusatzversicherungen des Ehemannes und des Sohnes seien nicht gekündigt worden. Überdies liege auch keine Doppelversicherung vor, da sich ihre Produkte nicht mit denjenigen der Helsana und der Innova deckten (Urk. 6 S. 4).

2.3.3    Es ist weder aktenkundig, wann die Klägerin betreffend den Abschluss der Versicherungen mit dem Berater der Beklagten Kontakt hatte, noch liegen Anhaltspunkte dazu vor, wann sie die Absicht bekundete, die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschliessen. Die Beklagte stellte die Antragsformulare für sämtliche versicherten Personen am 22. November 2024 aus (Urk. 7/3a-c) und stellte gleichentags die Versicherungspolicen für die Klägerin und ihren Ehegatten (Urk. 7/4a-b) und am 26. November 2024 diejenige für ihren Sohn (Urk. 7/4c) aus. Am 19. Dezember 2024/8. Januar 2024 (richtig: 2025) schloss die Klägerin mit der Beklagten einen sogenannten Kontaktgenerator-Vertrag (Urk. 7/2). Es ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie sämtliche Versicherungsverhältnisse ihrer Familie an die Beklagte übertragen wollte. Dass sie - wie die Beklagte sinngemäss behauptete - daneben die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse weiterführen wollte, erscheint unwahrscheinlich, hatte ihr Ehemann doch dem Versicherungsberater den Auftrag erteilt, die bestehenden Grundversicherungen nach KVG sowie die Zusatzversicherungen nach VVG für sich und seinen Sohn zu kündigen, welche Kündigung der Versicherungsberater am 28. November 2024 denn auch aussprach (Urk. 3/1). Eine Kündigung der bestehenden Versicherungspolice der Klägerin ist nicht aktenkundig. Die Beklagte bestritt auch nicht, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsberater trotz entsprechender Abmachung unterlassen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin die bisherigen Versicherungsverhältnisse per 31. Dezember 2024 auflösen wollte, um für sich und ihre Familie ab 1. Januar 2025 neue Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten einzugehen.

    Die Versicherungsverträge mit den bisherigen Versicherern liessen sich Ende November nicht mehr auf den 31. Dezember 2024 kündigen. Die Beklagte machte nicht geltend, dass die Klägerin vom Versicherungsberater darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die bestehenden Zusatzversicherungen möglicherweise nicht mehr gekündigt werden könnten und die Klägerin vor Abschluss der neuen Versicherungsverträge die Kündigungsfristen klären müsste. Vielmehr schien auch er davon auszugehen, dass die bestehenden Zusatzversicherungsverträge noch gekündigt werden könnten, übermittelte er doch die Kündigungen an die bisherige Versicherung des Ehemannes und Sohnes der Klägerin. In der Situation, in welcher sich die Klägerin von einem Fachmann beraten liess, durfte sie darauf vertrauen, dass die Beratung korrekt war. Die Kündigung der bestehenden Zusatzversicherungsverträge war damit notwendige Grundlage für den Vertragsabschluss mit der Beklagten, und es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die neuen Zusatzversicherungsverträge nicht abgeschlossen hätte, hätte sie gewusst, dass die bestehenden nicht gekündigt werden können. Die Versicherungsverträge über die Zusatzversicherungen mit der Beklagten sind daher für sie unverbindlich, nachdem sie ihren Irrtum spätestens am 9. September 2025 gegenüber der Beklagten erklärt hatte (Urk. 7/10; vgl. Art. 31 Abs. 1 OR).

    Insoweit die Beklagte ins Feld führte, die Klägerin hätte innert einer Frist von 14 Tagen ab Antragsstellung ihren Antrag widerrufen können (Urk. 6 S. 4), legte sie nicht substanziiert dar, dass die Klägerin ihren Irrtum während dieser Frist erkannte bzw. hätte erkennen müssen, weshalb ihr die Widerrufsfrist nicht entgegengehalten werden kann. Die Feststellungsklage betreffend die Zusatzversicherungen nach VVG ist damit gutzuheissen, mithin ist festzustellen, dass die Versicherungsverträge Police Nrn. , und in Bezug auf die Zusatzversicherung nach VVG unverbindlich sind.


3.    

3.1    Gemäss Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Verwaltung entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (BGE 130 V 90 E. 2). Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003).

3.3    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).

    Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung besteht nur dann, wenn und solange die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 129 V 411 mit Hinweisen). Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt entsprechend voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).


4.

4.1    Gemäss Art. 49 ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2).

4.2    Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 E. 2c, 125 V 24 E. 1b, 121 V 317 E. 4a mit Hinweisen).

4.3    Ein Feststellungsinteresse ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die Feststellungsverfügung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass sie, wenn sie andauert, die Gesuchstellerin daran hindert, Entscheidungen zu treffen, und ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1). Generell wird im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen darauf abgestellt, ob der Gesuchstellerin aus der Unkenntnis der zu erwartenden Rechte und Pflichten ein Nachteil erwachsen kann (BGE 125 V 21 E. 1b).

    Eine Ungewissheit in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend nicht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie mit der Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2025 ein Versicherungsverhältnis betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingegangen und hat daraus für sich selber und ihren Sohn Leistungen bezogen (Urk. 3/7 und Urk. 7/11 Beilage). Überdies vermag sie auch nicht darzutun, dass bei einem anderen Krankenversicherer eine obligatorische Krankenversicherung nach KVG besteht. Für die Feststellung, dass betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung kein Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin vorhanden ist, besteht daher kein Raum, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Feststellungsverfügung erlassen hat, was zur Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde führt.


5.

5.1    Gemäss Art. 78 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Abs. 1).

5.2    Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Schadenersatzbegehren eingereicht hätte, auf welches diese nicht reagierte. Indem die Beschwerdeführerin weder ein Schadenersatzbegehren noch eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Anheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.2).


6.    Art. 114 lite ZPO schliesst lediglich die Erhebung von Gerichtskosten, nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung aus (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Partei - versicherte Person oder Versicherungsträger - keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

    Die Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten und ihr Aufwand im vorliegenden Verfahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Ihr ist daher für ihr Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Versicherungsverträge Police Nrn. , und in Bezug auf die Zusatzversicherung nach VVG unverbindlich sind. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

2.    Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Gesundheit

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

6.    Gegen Ziff. 1 und Ziff. 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

7.    Gegen Ziff. 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerTiefenbacher