Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00106




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 7. Juni 2022 beantragten X.___, geboren 1981, und Y.___, geboren 1984, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2023 (Urk. 7/1, Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 14. November 2022 teilte die SVA den Versicherten mit, der provisorische Anspruch auf die IPV für das Jahr 2023 beruhe auf dem massgebenden Einkommen und steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 2020 und betrage für das Ehepaar und die drei Kinder Fr. 6’132.--, welcher Betrag direkt an die Krankenversicherung überwiesen werde. Sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2023 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet. Zu viel ausgerichtete Leistungen würden zurückgefordert werden (Urk. 7/5). Zufolge eines Wechsels der Krankenversicherung folgte am 13. Dezember 2022 eine die ursprüngliche Überweisungsanzeige ersetzende Mitteilung gleichen Inhalts (Urk. 7/6).

    Mit Verfügung vom 22. April 2025 wies die SVA den Antrag der Versicherten auf IPV für das Jahr 2023 mit der Begründung ab, die definitive Anspruchsbemessung ergebe keinen Anspruch auf IPV, da das massgebende Einkommen und Vermögen zu hoch seien. Den bereits überwiesenen Betrag der provisorischen Prämienverbilligung von Fr. 6’132.-- werde sie vom Krankenversicherer zurückfordern. Gegen diese Verfügung könne innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei ihr Einsprache erhoben werden. Sobald die Verfügung rechtskräftig sei, könne innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt werden (Urk. 7/29).

1.2    Am 8. Mai 2025 stellten die Versicherten ein Erlassgesuch hinsichtlich der Rückforderung der provisorisch ausgerichteten IPV 2023 mit der Begründung, dass sie die Rückforderung der Krankenkasse aus wirtschaftlichen Gründen nicht begleichen könnten. Das Gesuch wurde von der SVA protokolliert und von den Versicherten unterzeichnet (Urk. 7/31). Mittels Kontaktformular stellte X.___ am 16. Mai 2025 erneut ein Erlassgesuch mit näherer Begründung und unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 25. August 2025 trat die SVA auf das Erlassgesuch mit der Begründung nicht ein, rechtsprechungsgemäss schliesse das geltende System von provisorischer und definitiver Festsetzung der IPV einen gutgläubigen Bezug aus, weshalb auch kein Erlass der Rückerstattung möglich sei. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei der Hinweis auf der Verfügung auf die Möglichkeit zum Stellen eines Erlassgesuchs für IPV-Rückforderungen nicht mehr korrekt (Urk. 7/33). Die dagegen von den Versicherten erhobene Einsprache vom 4. September 2025 (Urk. 7/34) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 15. September 2025 ab (Urk. 7/39 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2025 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine Rückerstattung der Prämienverbilligung 2023 geschuldet sei (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).


1.3    Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) und die Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

1.4    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).

1.5    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aus ihren Mitteilungen vom 14. November und 13. Dezember 2022 zur provisorischen IPV 2023 von Fr. 6'132.-- gehe klar hervor, dass dieser Betrag provisorisch basierend auf dem Bruttolohn 2020 ausbezahlt werde und unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stehe sowie, dass die definitive Steuerveranlagung für die Festsetzung des definitiven Anspruchs auf Prämienverbilligung massgeblich sei. Die Beschwerdeführenden hätten daher schon im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Überweisung der Vorschussleistung im Dezember 2022 aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen müssen, dass der Betrag oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen würden. Unter diesen Umständen könnten sie sich von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. Der fehlende gute Glaube bedeute zwar nicht, dass sie die Leistungen nicht hätten entgegennehmen dürfen; aber ihnen habe jederzeit klar sein müssen, dass man allenfalls darauf zurückkommen würde. Zusammenfassend schliesse der Umstand, dass die IPV zunächst provisorisch festgesetzt werde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus. Da es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, erübrige sich rechtsprechungsgemäss eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. Daher könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter IPV in der Höhe von Fr. 6'132.-- nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen brachten die Beschwerdeführenden unter Darlegung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vor, mit diesen seien finanzielle Belastungen verbunden. Ein Härtefall liege vor, da sie sich in einer ausserordentlich schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Lage befänden. Sie beide seien über längere Zeiträume hinweg stark gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund stelle eine Rückforderung eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung dar, welche gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und der Zielsetzung der Prämienverbilligung widerspreche, Personen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln zu entlasten. Die höheren Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 seien ausschliesslich auf Rentennachzahlungen zurückzuführen, was nicht zu einer Schlechterstellung führen dürfe. Sodann habe die SVA die ärztlichen Atteste und die Härtefallsituation ungenügend berücksichtigt (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der (provisorisch zu viel) ausgerichteten IPV für das Jahr 2023 von Fr. 6'132.-- nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Die SVA hat in den Mitteilungen vom 14. November und vom 13. Dezember 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim angegebenen Betrag von Fr. 6’132.-- um einen provisorischen Anspruch basierend auf einer provisorischen Berechnung der IPV für das Jahr 2023 aufgrund des Einkommens und steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 2020 handle. Weiter wurde festgehalten, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2023 vorlägen. Schliesslich findet sich der Hinweis, dass eine Änderung des Bruttolohns von mehr als Fr. 10'000.-- seit 2020 zu melden sei, wodurch eine Rückforderung vermieden werden könne. Ausserdem wurde erklärt, dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden würden (Urk. 7/5-6).

3.2

3.2.1    Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführenden ersichtlich beziehungsweise bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennbar (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende), dass die provisorische Prämienverbilligung unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stand. Nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich muss ein Versicherter bei einer solchen Ausgangslage im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der ausbezahlten Vorschussleistung der Prämienverbilligung demzufolge aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Daher kann sich ein Versicherter rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen; mithin schliesst der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wurde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. statt vieler auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00156 vom 16. März 2026 E. 3, KV.2025.00119 vom 3. Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 17. Dezember 2025 E. 3).

3.2.2    Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführenden die Leistung nicht hätten entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihnen klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen würde, sie provisorisch und damit unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen angeblich gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) auch hier bei den Beschwerdeführenden hinsichtlich der betreffenden Rückforderung von Fr. 6'132.-- von Beginn an aus.

    Insofern erweist sich der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rückerstattung in der Verfügung vom 22. April 2025, mit welcher die IPV 2023 definitiv festgesetzt wurde (Urk. 7/29), als irreführend (vgl. auch Urk. 7/35/1). Da ein gutgläubiger Bezug von provisorischen IPV-Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückerstattung. Damit ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_509/2022 vom 12. Dezember 2022 und 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis sowie E. 3.2.2).

    Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf das strittige Erlassgesuch von vornherein nicht entscheidend, was die Beschwerdeführenden zu ihren finanziellen (und - damit zusammenhängend - gesundheitlichen) Verhältnissen vorbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Erlassgesuch nach dem Gesagten zu Recht nicht entsprochen.

3.3    Die Beschwerde bezieht sich möglicherweise nicht nur auf den Erlass der Rückerstattung der IPV, sondern auch auf die Rückforderung selber. Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, die Rückforderung sei unverhältnismässig, nicht sachgerecht und sie rühre von den Rentennachzahlungen her (Urk. 1).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) einzig auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung und damit auf die Verfügung vom 25. August 2025 (Urk. 7/33) eingegangen, womit die am 22. April 2025 verfügte Rückforderung nicht zum beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand gehört. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. April 2025 richtet.

    Beim Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 25. August 2025 betreffend Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/35) ging die Beschwerdegegnerin implizit davon aus, dass die Rückforderungsverfügung vom 22. April 2025 (Urk. 7/29) in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführenden haben zwar innert der Einsprachefrist zu jener Verfügung reagiert, jedoch haben sie ausdrücklich ein Erlassgesuch gestellt, ohne sich zur Begründetheit der Rückforderung der IPV zu äussern (Urk. 7/31-32). Dies trotz Erläuterung der beiden Möglichkeiten (Einsprache oder Erlassgesuch) in der Rückforderungsverfügung (Urk. 7/29/2), womit die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) nachgekommen ist. Demnach ist die Begrenzung des weiterziehbaren Anfechtungsgegenstands auf die Frage nach der Möglichkeit eines Erlasses der Rückerstattung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht zu beanstanden.

    Nebenbei ist zu bemerken, dass das Gesetz die SVA dazu verpflichtet, auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr abzustellen (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Damit wäre ohnehin kein Raum geblieben, um unter Würdigung der speziellen Umstände der einmaligen (Nach-)Zahlungen vom massgebenden steuerbaren Vermögen und Einkommen abzuweichen, wie es die Beschwerdeführenden beantragen (vgl. Urk. 1). In diesem Sinne tut es auch nichts zur Sache, dass die Beschwerdeführenden in anderen Jahren definitive IPV zugesprochen erhalten haben (vgl. das telefonische Vorbringen in Urk. 12).

    Auch die Rügen der Unverhältnismässigkeit, der fehlenden Sachgerechtigkeit und der ungenügenden Würdigung ihrer gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 1) zielen vor dem Hintergrund der klaren geltenden gesetzlichen Grundlagen ins Leere.

3.4    Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




KüblerWidmer