Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00112
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 13. November 2025
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ beantragte am 26. Juni 2025 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), einen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Berechnung benötigten Beilagen seien nach dem 31. März 2024 eingereicht worden (Urk. 3/2 S. 3). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 25. Juli 2025 (Urk. 3/2 S. 1) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 4. September 2025 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die rückwirkende Auszahlung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer sowie seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 4). Am 25. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Vertretungsvollmacht sowie eine von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift zu den Akten (Urk. 8 f.).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2025 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 entschieden (Urk. 2). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet somit die Frage des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend geltend macht, er habe für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von nur Fr. 298.80 erhalten (Urk. 1), ist er nach dem soeben Ausgeführten nicht zu hören.
3.
3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind.
3.2
3.2.1 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Rechtsprechungsgemäss geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen Verhältnissen» zu verstehen ist. Dementsprechend stellen die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung grundsätzlich autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; 134 I 131 E. 3; 124 V 19 E. 2a).
3.2.2 Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Das neue EG KVG trat zusammen mit der neuen VEG KVG am 1. April 2020 in Kraft. Gemäss § 62 Abs. 1 VEG KVG (Schlussbestimmung) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Da vorliegend das Anspruchsjahr 2023 im Streit steht, ist folglich das neue Recht anwendbar.
3.3 Gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus. § 21 Abs. 1 EG KVG legt zudem fest, dass Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden können.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023.
4.2 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf die Frist in § 21 EG KVG, wonach Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden müssten. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 26. Juni 2025 deutlich verpasst, woran auch die von ihm vorgebrachte Begründung für das Versäumnis nichts ändere. Da § 21 EG KVG keine Ausnahmen zulasse und die Verantwortung für ein rechtzeitig gestelltes Gesuch bei den Antragstellenden liege, sei die Ablehnung des Gesuches zu Recht erfolgt (Urk. 2).
4.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter, welche ihn vertrete und auch das Gesuch um Ausrichtung von Prämienverbilligung gestellt habe, habe die Frist aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst. Zum einen befinde er sich seit dem 8. März 2023 im Strafvollzug, zum andern sei am 17. Februar 2024 seine Grossmutter mütterlicherseits verstorben. Aus diesen Gründen sei Kulanz zu zeigen und der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu bejahen (Urk. 1 und 9).
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023 am 26. Juni 2025 beantragte (Urk. 2 S. 2), mithin erst nach dem 31. März 2024. Entsprechend schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass die Geltendmachung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG bis 31. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgte.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gesetzliche Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG verpasst zu haben, sondern macht geltend, diese Frist sei aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst worden, weshalb eine Ausnahme zu machen sei (Urk. 1 und 9).
Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder rechtliche Grundlage. Namentlich liegen keine Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit § 32 EG KVG) rechtfertigen würden, zumal eine Fristwiederherstellung nur zulässig ist, wenn kein Verschulden, mithin auch keine (bloss) leichte Fahrlässigkeit, vorliegt, und bei der Frage, ob es einer Partei oder ihrer Vertretung objektiv oder subjektiv unmöglich war, eine Frist zu wahren, ein strenger Massstab anzuwenden ist (vgl. Geertsen, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 41 N 9-11; ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2021 vom 22. Februar 2021; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2). So stellt der Tod eines Angehörigen des Parteivertreters keinen genügenden Grund dar, um eine Fristwiederherstellung zu erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2017 vom 2. Juni 2017 E. 4 f.); dasselbe gilt für ein auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen (vgl. BGE 143 V 312 E. 5.4.1), bei Arbeitsüberlastung oder organisatorischer Unzulänglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1).
Die in der Beschwerde angeführten Gründe stellen nach dem Ausgeführten keine Gründe dar, welche eine Fristwiederherstellung erlauben würden. Dies gilt nicht nur aus Sicht der Vertreterin des Beschwerdeführers, sondern auch aus Sicht des Beschwerdeführers selbst, zumal der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren durch seine Mutter vertreten wurde (vgl. Urk. 3/2 S. 9 f.), welche auch das Gesuch um Ausrichtung von Prämienverbilligung stellte, und eine gesuchstellende Partei grundsätzlich auch für ein Verschulden – mithin auch für bloss leichte Fahrlässigkeit – der Vertretung einstehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2; ferner BGE 143 I 284 E. 2.2).
5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterBöhme