Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00150


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 10. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 2003 geborene X.___ ist Y.___ Staatsangehöriger und absolviert seit dem 16. September 2024 an der Z.___ (Z.___) ein Studium der Informatik MSc (Urk. 7/42).

    Sein Gesuch vom 8. November 2024 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, (nachfolgend SVA) mit Verfügung vom 13. Juni 2025 ab (Urk. 7/14). Mittels gleichentags verfasster E-Mail wies die SVA X.___ darauf hin, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid unter dem angegebenen Link herunterladen könne (Urk. 7/12-13). Da dies in der Folge ausblieb (Urk. 7/15), versendete die SVA die Verfügung vom 13. Juni 2025 am 17. Juli 2025 per Einschreiben (Urk. 7/18, Urk. 7/47). Die Sendung wurde am 26. Juli 2025 als nicht abgeholt an die SVA retourniert (Urk. 7/18/5, Urk. 7/47). Weiter liess die SVA X.___ die Verfügung vom 13. Juni 2025 mit Schreiben vom 4. September 2025 (Urk. 7/19) per einfacher Postsendung zukommen und sendete ihm erneut mit E-Mail vom 20. Oktober 2025 einen Downloadlink (Urk. 7/24-25).

    Am 21. Oktober 2025 liess X.___ der SVA per E-Mail weitere Unterlagen zukommen (Urk. 7/26-28), woraufhin ihm die SVA mit E-Mail vom 17. November 2025 (Urk. 7/29) mitteilte, dass die ablehnende Verfügung vom 13. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen sei und sein Antrag nicht erneut geprüft werden könne. Damit zeigte sich X.___ in seinen E-Mails an die SVA vom 17., 18., und 19. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/36) nicht einverstanden. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2025 trat die SVA auf die sinngemässe Einsprache (vgl. Urk. 7/36) von X.___ nicht ein (Urk. 7/39 = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 13. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Einsprachefrist sei gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wiederherzustellen, da er unverschuldet an der rechtzeitigen Einsprache gehindert gewesen sei. Weiter sei die Sache zur materiellen Prüfung seines Befreiungsgesuches an die SVA Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.2    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellungsfiktion greift allerdings nur Platz, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abhol-ungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren – Vermutung angenommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten zu verfolgen. Es findet somit in Bezug auf die Ausstellung der Abholungs-einladung eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten der Einsprache erhebenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbracht ist (Urteil des Bundesgericht 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen, 5A_1009/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 3).

1.3    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser, 5. Auflage, Rz 13 f. zu Art. 41).

1.4    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 ergänzende Unterlagen eingereicht habe. Aufgrund seiner mehrfachen Darlegung des Sachverhalts und der mündlichen Vorsprache beim Kundendienst sei ersichtlich, dass er mit der Verfügung vom 13. Juni 2025 nicht einverstanden sei. Die Einsprache werde deshalb als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG beziehungsweise direkt als sinngemässe Einsprache entgegengenommen.

    Dem Beschwerdeführer sei die ablehnende Verfügung am 13. Juni 2025 zugesendet worden. Diese sei jedoch nicht heruntergeladen worden, weshalb ein postalischer Versand per Einschreiben am 17. Juli 2025 ausgelöst worden sei. Dieser sei von der Post aufgrund der Nichtabholung retourniert worden (S. 1 Mitte). Wenn eine eingeschriebene Sendung nicht innert der von der Post angesetzten Frist abgeholt werde, so gelte sie gemäss der Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Frist zur Einreichung einer Einsprache angefangen zu laufen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; S. 1 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe im November 2024 einen Antrag auf Befreiung eingereicht. Daher sei davon auszugehen, dass er sich eines laufenden Verfahrens habe bewusst sein und dementsprechend auch mit der Zustellung eines Entscheides habe rechnen müssen. Trotz des von ihm vorgebrachten Auslandaufenthaltes aufgrund der grossen psychischen Belastung wäre es ihm zumutbar gewesen, selbst innert Frist zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Grund, welcher zu einer Fristwiederherstellung führen würde, sei nicht ersichtlich. Die Einsprachefrist könne entsprechend nicht wiederhergestellt werden. Auf die sinngemässe Einsprache aufgrund der Korrespondenz des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. Sein Gesuch um Akteneinsicht sei in Bearbeitung (S. 2 Mitte).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er eine E-Mail mit dem Link zur Verfügung vom 13. Juni 2025 erhalten habe. Dieser Link habe nicht funktioniert. Trotz telefonischer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin sei keine erneute Zustellung per E-Mail erfolgt (S. 1 Ziff. 3.1). Es sei zwar zutreffend, dass am 17. Juli 2025 eine Verfügung per Einschreiben versendet worden sei, jedoch sei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten zugestellt worden. Ohne eine solche Einladung habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ein Einschreiben zur Abholung bereitgelegen habe, und er habe keine reale Möglichkeit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine Zustellung im rechtlichen Sinn habe daher nicht stattgefunden (S. 2 Ziff. 3.2-3).

    Erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 17. September 2025 habe er einen gewöhnlichen Brief der Beschwerdegegnerin in seinem Briefkasten gefunden. Dies sei der erste Zeitpunkt gewesen, zu dem er effektiv davon habe Kenntnis erlangen können, dass eine negative Verfügung ergangen sei (S. 2 Ziff. 3.4). Er habe damit am 17. Oktober 2025 die Einsprache innert der Frist von 30 Tage nach erster effektiver Kenntnisnahme eingereicht (S. 2 Ziff. 3.5). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist seien erfüllt. Es habe kein Verschulden seinerseits vorgelegen, und die Einsprache sei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erhoben worden (S. 2 Ziff. 4.1). Ohne Zustellung einer Abholungseinladung fehle die Voraussetzung für eine Zustellfiktion (S. 2 Ziff. 4.2).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) aus, dass der Beschwerdeführer weder Umstände nenne, welche auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung schliessen lassen könnten, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Verfügung vom 13. Juni 2025 gelte somit als am 25. Juli 2025 zugestellt. Die Einsprachefrist habe unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes bis zum 15. September 2025 gedauert. Der Beschwerdeführer habe erst am 21. Oktober 2025 reagiert, indem er weitere Unterlagen eingereicht habe. Nachdem ihm mit E-Mail vom 17. November 2025 mitgeteilt worden sei, dass die ablehnende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, habe er mit E-Mails zu erkennen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei. Diese E-Mails seien als Gesuch um Fristwiederherstellung und als sinngemässe Einsprache entgegengenommen worden. Diese sei jedoch als klar verspätet zu werten, weshalb der Nichteintretensentscheid ergangen sei (S. 2 Mitte). Überdies erweise sich eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift für nicht zulässig (S. 2 f. Rz. 3). Der Beschwerdeführer habe bisher keinerlei Unterlagen eingereicht, welche seine vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung stützen würden. Vor diesem Hintergrund erschienen seine Vorbringen zur Fristwiederherstellung als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 3 Rz. 4).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat.


3.    

3.1    Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 13. Juni 2025 (Urk. 7/14, Urk. 7/18/2-4). Nach am 13. Juni 2025 erfolgtem erfolglosem Zustellungsversuch per E-Mail mittels Downloadlink (Urk. 7/12-13, Urk. 7/15), wurde der Entscheid in der Folge durch die Beschwerdegegnerin per eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt, wobei die Sendung, nachdem sie nach erfolglosem Zustellungsversuch vom Beschwerdeführer nicht auf der Poststelle abgeholt wurde, am 26. Juli 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückgesendet wurde (Urk. 7/18, Urk. 7/47).

    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er keine Abholungseinladung erhalten und damit auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Einschreiben zur Abholung bereit gelegen habe, weshalb nicht von einer erfolgten Zustellung ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.2).

3.2    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), kommt die Zustellungsfiktion nur dann zur Geltung, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren – Vermutung angenommen wird.

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), musste der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Gesuches vom 8. November 2024 um Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht (Urk. 7/1) mit der Zustellung eines Entscheides rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.1). Dies umso mehr, als dass ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 13. Juni 2025 (Urk. 7/12-13) einen Download-Link für die Verfügung bereitstellte, wobei in der E-Mail klar ausgeführt wurde, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid herunterladen könne.

    Den Erhalt der E-Mail und des Linkes vom 13. Juni 2025 bestätigte der Beschwerdeführer sowohl in seiner E-Mail vom 18. November 2025 (Urk. 7/34) als auch in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2). Dass der Link, wie er geltend machte, nicht funktioniert hätte, ist bei der Beurteilung der Frage, ob er mit einem Entscheid hätte rechnen müssen, irrelevant.

    Im Weiteren ist durch die Akten belegt, dass die Verfügung vom 13. Juni 2025 am 17. Juli 2025 als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe-Nr. … an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde (Urk. 7/18, Urk. 7/47). Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post (Urk. 7/47) ging die Sendung am 18. Juli 2025 bei der Poststelle A.___ zur Zustellung ein. Gleichentags erfolgte um 8:41 Uhr ein erfolgloser Zustellversuch, woraufhin der Beschwerdeführer eingeladen wurde, die Sendung bis am 25. Juli 2025 – mithin innert der vorgesehenen siebentägigen Abholfrist – abzuholen. Ab dem 18. Juli 2025 lag die Sendung auf der Poststelle B.___ zur Abholung bereit.

    Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) ist vermutungsweise anzunehmen, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, zumal die Sendung im „Track & Trace“ erfasst war (Urk. 7/18/5, Urk. 7/47). Lediglich mit der Behauptung, dass er die Abholungseinladung nie erhalten habe (vorstehend E. 2.2), vermag er nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass es zu Fehlern bei Hinterlegung der Abholungseinladung in seinem Briefkasten gekommen ist.

    Infolge der vorliegend zur Anwendung kommenden Zustellungsfiktion hat die Verfügung vom 13. Juni 2025 (Urk. 7/18/2-4) nach am 18. Juli 2025 stattgehabtem erfolglosem Zustellungsversuch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG als am 25. Juli 2025 zugestellt zu gelten.

3.3    Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 26. Juli 2025 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 15. September 2025. Die Verfügung wurde demnach rechtskräftig.

    Indem der Beschwerdeführer erstmals am 21. Oktober 2025 verschiedene Unterlagen einreichte (Urk. 7/26-28), respektive in den verschiedenen darauffolgenden E-Mails vom 17., 18. und 19. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34 und 7/36) an die Beschwerdegegnerin zu erkennen gab, dass er mit der Verfügung vom 13. Juni 2025 nicht einverstanden sei, erweist sich dies klar als verspätet.

    Beizupflichten ist weiter der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 f. Rz. 3), wonach rechtsprechungsgemäss eine Eingabe mit einfacher E-Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nicht zu erfüllen vermag (vgl. BGE 142 V 152 E. 2). Auch mit Blick auf das Nichteinhalten der Formvorschriften erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als rechtens, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederherzustellen.

3.4    Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E. 1.3) vorliegt.

    Der Beschwerdeführer führte in seiner E-Mail vom 17. November 2025 (Urk. 7/30) betreffend die per Einschreiben versendete Verfügung aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland in den Ferien befunden habe und daher nicht in C.___ gewesen sei, um die Sendung abzuholen. In der darauffolgenden E-Mail gleichen Datums (Urk. 7/32) gab er dann präzisierend an, dass der Auslandaufenthalt weder geplant noch organisiert gewesen sei. Er habe sehr kurzfristig und dringend das Land verlassen müssen, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. Er sei in dieser Zeit alleine in C.___ gewesen und habe unter erheblichem Druck aufgrund der Sommerprüfungen an der Z.___ gestanden, die für ihn besonders belastend und schwierig gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn davon überzeugt, zurückzukehren, um ihn unterstützen und um eine weitere Verschlechterung verhindern zu können. Nach seiner Rückkehr habe er sofort versucht, seine Unterlagen zu ordnen und die Situation zu klären.

3.5    Gemäss den eingereichten Flugtickets (Urk. 3) reiste der Beschwerdeführer erst am 30. August 2025 nach Y.___ und kehrte am 17. September 2025 in die Schweiz zurück. Dieser Auslandaufenthalt erfolgte damit weit nach der am 18. Juli 2025 erfolgten erfolglosen Zustellung und der ab dem 26. Juli 2025 greifenden Zustellungsfiktion, jedoch noch während der bis am 15. September 2025 laufenden Frist (vorstehend E. 3.2-3). Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Juni 2025 überdies mit Schreiben vom 4. September 2025 per einfacher Postsendung zukommen (Urk. 7/19).

    Unabhängig davon, dass ein Auslandaufenthalt ab dem 30. August 2025 das Nichtabholen einer bis zum 25. Juli 2025 zur Abholung gemeldeten Sendung nicht zu erklären vermag, lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes schliessen.

    Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.2), musste er im besagten Zeitraum mit einer Zustellung eines Entscheids über seinen Antrag durch die Beschwerdegegnerin rechnen. Dies führt dazu, dass er grundsätzlich bei einem mehrwöchigen Auslandaufenthalt gehalten gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, welche seine Post entgegennimmt und ihn gegebenenfalls über laufende Fristen informiert und die erforderlichen Schritte einleitet. Als unbehelflich erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Abreise am 30. August 2025 völlig unerwartet gewesen sei, zumal sich aus den Flugtickets ergibt, dass deren Buchung am 17. August 2025 erfolgte (Urk. 3).

    Was den im Verlauf vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten psychischen Zustand infolge der Sommerprüfungen an der Z.___ anbelangt, reichte er keinerlei fachärztliche Bestätigungen ein, wonach er derart psychisch eingeschränkt gewesen wäre, dass ihm das erforderliche Handeln unmöglich gewesen wäre. Ein derartiger Zustand würde auch kaum das alleinige Absolvieren einer Flugreise zulassen. Das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes im Sinne von Art. 41 ATSG ist demnach zu verneinen.

3.6    Aufgrund des Gesagten wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Juni 2025 (Urk. 7/18/2-4) infolge der greifenden Zustellungsfiktion am 25. Juli 2025 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 26. Juli 2025 zu laufen und endete am 15. September 2025. Indem der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 erstmals weitere Unterlagen einreichte und mit E-Mails vom 17., 18., und 19. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/36) zu verstehen gab, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, ist dies als klar verspätet zu qualifizieren. Überdies hat er nicht formgerecht Einsprache erhoben. Da auch das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen im Sinne von Art. 41 ATSG zu verneinen ist, erweist sich der von der Beschwerdegegnerin erlassene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchucan