Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2026.00026


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Verfügung vom 5. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


KPT Krankenkasse AG

Wankdorfallee 3, 3014 Bern

Beschwerdegegnerin

















1.    

1.1    Der 1987 geborene X.___ war bisher bei der CSS Kranken-Versicherung AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 2/1 S. 2). Per 1. Januar 2026 beabsichtigte er einen Versichererwechsel und achtete bei der Auswahl des neuen Versicherers auf die Prämienhöhe der Anbieter (Urk. 1 S. 2). Nachdem er auf der Webseite der KPT Krankenkasse AG mit Datum vom 24. Oktober 2025 einen Versicherungsantrag gestellt hatte (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1), erhielt er ein Antragsformular für die Versicherung KPTwin.smart mit Unfalldeckung sowie Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- und einer vorgesehenen Monatsprämie von Fr. 349.85. Damit erklärte er sich einverstanden (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/1).

    Nachdem die KPT die Monatsprämie intern auf Fr. 410.-- erhöht hatte, was der Versicherte am 12. Dezember 2025 in seinem privaten Bereich der Webseite der KPT einsehen konnte (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/4 S. 1), stellte sie ihm am 18. Dezember 2025 dennoch Rechnung für eine Prämie in Höhe von Fr. 349.85, zahlbar bis 7. Januar 2026 (Urk. 2/2). Am 30. Dezember 2025 stellte sie eine neue Prämienrechnung aus mit einer Monatsprämie von Fr. 410.35, zahlbar bis 19. Januar 2026 (Urk. 2/3). Im Rahmen eines elektronischen Schriftverkehrs erklärte sich der Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, beharrte darauf, der KPT nur Monatsprämien in Höhe von Fr. 349.85 zu schulden, und verlangte mehrmals den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls die KPT an ihrer Ansicht festhalte (Urk. 2/4 S. 1-5). Nachdem er der KPT am 26. Januar 2026 Frist bis zum 4. Februar angesetzt hatte, um eine Verfügung zu erlassen, und angekündigt hatte, sich im Unterlassungsfall an das Sozialversicherungsgericht zu wenden, antwortete die KPT am 29. Januar 2026 erneut auf elektronischem Weg (Urk. 2/4 S. 6).

1.2    Am 26. Februar 2025 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde bezüglich «ausbleibender Verfügung und falscher Prämienhöhe» und beantragte sinngemäss, die KPT sei anzuhalten, die Prämienhöhe von Fr. 349.85 zu verfügen; eventualiter sei ihm die rückwirkende Kündigung der Versicherung zu erlauben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KPT (Urk. 1 S. 1).

1.3    Am 19. März 2026 erliess die KPT eine Verfügung, womit sie die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2026 auf Fr. 410.35 festsetzte (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht diese Verfügung ein. Zudem hielt er am sinngemässen Antrag auf Feststellung, dass er Monatsprämien von Fr. 349.85 schulde, und am Eventualantrag (neu: Subeventualantrag), ihm sei die rückwirkende Kündigung der Versicherung zu erlauben, fest. Eventualiter beantragte er neu, die KPT sei zu verpflichten, die ihm durch die einseitige Prämienerhöhung entstandenen Mehrkosten von Fr. 60.50 pro Monat selbst zu übernehmen (Urk. 5 S. 1).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2026 verwies die KPT auf die von ihr am 19. März 2026 erlassene Verfügung und beantragte, es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9 S. 2). Am 9. April 2026 nahm die KPT ergänzend zu den in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2026 geänderten Beschwerdeanträgen Stellung und hielt an ihren Anträgen fest. Ergänzend wies sie darauf hin, sie werde das Einspracheverfahren durchführen, falls das Sozialversicherungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2026 als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 19. März 2026 qualifiziere (Urk. 11).


2.    Strittig ist eine monatliche Prämiendifferenz von rund Fr. 60.-- (Urk. 2/2-3). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).


3.    

3.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar, soweit das KVG oder das Kranken-versicherungsaufsichtsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2    Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Art. 56 Abs. 2 ATSG sieht zudem die Möglichkeit einer Beschwerde vor, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Beschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3).


4.    

4.1    Als der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Februar 2026 an das Sozialversicherungsgericht gelangte, hatte die KPT die von ihm im Rahmen der gemeinsamen Korrespondenz verlangte anfechtbare Verfügung (Urk. 2/4) noch nicht erlassen. Deshalb ist die Beschwerde vom 26. Februar 2026 als Rechtsverweigerungs-/verzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, zumal er darin ausdrücklich den ausbleibenden Erlass der verlangten Verfügung rügte (Urk. 1).

    Mit dem Erlass der Verfügung der KPT vom 19. März 2026, welche die vom Beschwerdeführer beanstandete Prämienhöhe ab 1. Januar 2026 zum Gegenstand hat (Urk. 6 = Urk. 10/31-33), wird diese Beschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist insofern als erledigt abzuschreiben. Auf den weiteren Antrag zur Gewährung einer Kündiungsmöglichkeit ist nicht einzutreten. Denn bei einer Rechtsverweigerungs-/verzögerungsbeschwerde bildet nach dem Gesagten allein die beanstandete Rechtsverweigerung/-verzögerung Gegenstand des Verfahrens (vorstehend E. 3.2).

4.2    Wird die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2026 mit veränderten materiellrechtlichen Anträgen (neu eventuelle Übernahme der durch die Prämienerhöhung entstandenen Mehrkosten von Fr. 60.50 pro Monat durch die KPT) als Beschwerde gegen die neu erlassene Verfügung der KPT vom 19. März 2026 entgegengenommen, kann darauf im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Denn eine Verfügung, bei der es sich wie hier nicht bloss um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung handelt, ist nach dem in Art. 52 Abs. 1 ATSG vorgezeichneten Rechtsweg zunächst mit Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten. Im aktuellen Verfahrensstadium ist daher die KPT als Einspracheinstanz für ein ordentliches Rechtsmittel (funktionell) zuständig und nicht das Sozialversicherungsgericht. Die Eingabe vom 26. März 2026 (Urk. 5-6) ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid an die KPT zu überweisen, damit sie diese als Einsprache entgegennehme und behandle. Sollte der Beschwerdeführer mit dem noch zu erlassenden Einspracheentscheid nicht einverstanden sein, wird es ihm freistehen, dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde zu erheben (vorstehend E. 3.2).


5.    Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 1) keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Der Prozess wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2026 (Urk. 5-6) wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die KPT Krankenkasse AG zur Entgegennahme als Einsprache überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- KPT Krankenkasse AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Klemmt