Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2026.00035


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Verfügung vom 8. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Mutuel Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin



1.    Am 17. Februar 2026 ging bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgend: Mutuel) ein mit dem Datum 16. Februar 2026 versehenes Schreiben von X.___ ein. Darin machte sie geltend, dass sie mit dem Einspracheentscheid der Mutuel vom 15. Januar 2026 betreffend ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Urk. 2) nicht einverstanden und dass keine einvernehmliche Lösung ersichtlich sei (Urk. 1). Mit Begleitschreiben vom 13. März 2026 übermittelte die Mutuel dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Eingabe der Versicherten zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 3).


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2    Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).

2.3    Vorliegend fehlen ein hinreichend klares Rechtsbegehren sowie eine hinreichende Begründung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) fehlerhaft sein soll. Deshalb wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 26. März 2026, zugestellt am 27. März 2026, eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Eingabe vom 16. Februar 2026 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4 und Urk. 5).

2.4    Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


3.

3.1    Da die Beschwerde vom 16. Februar 2026 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer nicht genügt (vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), da kein begründetes Rechtsbegehren gestellt wurde und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2    Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 GSVGer).



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Mutuel Assurance Maladie SA

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Brühwiler