MV.2001.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1930 geborene A.___ stürzte im Wiederholungskurs von 1954 vom Fahrrad. Dabei wurde eine vorbestehende Spondylolyse traumatisiert, und es entwickelte sich ein chronisches Rückenleiden, das zahlreiche Operationen, namentlich eine Wirbelversteifung im November 1996 erforderte.
Die Militärversicherung anerkannte für das verbliebene chronifizierte Lumbovertebral-Syndrom nach Spondylodese L4-S1 mit allen Folgeerscheinungen die Bundeshaftung und sprach A.___ ab 1. März 1959 eine Invalidenrente zu, der ab dem 15. Dezember 1970 ein Invaliditätsgrad von 20 % zugrunde gelegt wurde (Urk. 10/1/42, 10/2/415). Mit Verfügung vom 15. Oktober 1997 gewährte sie ihm zudem ab 1. März 1997 eine Integritätsschadenrente von 22,5 % auf unbestimmte Zeit, die von Amtes wegen mit Fr. 79'437.90 ausgekauft wurde (Urk. 9/949).
Am 20. Januar 2000 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte erhebliche Zunahme des Integritätsschadens im Zusammenhang mit weiteren operativen Eingriffen um Revision der Integritätsschadenrente (Urk. 9/1012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/1049) verfügte das Bundesamt für Militärversicherung am 12. Dezember 2000 zusätzlich zur bereits ausgerichteten Integritätsschadenrente von 22,5 % eine weitere Integritätsschadenrente von 2,5 % ab 1. Oktober 1999, die per 1. November 2000 von Amtes wegen mit Fr. 8'223.65 ausgekauft wurde. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 26. Januar 2001 (Urk. 9/1074) wies die Militärversicherung am 11. April 2001 ab (Urk. 2).
2. Am 17. Juli 2001 erhob A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2001 und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1):
1. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2001 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2000 seien aufzuheben.
2. Es sei der Gesamtintegritätsschaden des Beschwerdeführers auf 50 % festzulegen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.10.1999 revisionsweise eine zusätzliche Integritätsschadenrente von 27.5 % auszurichten.
Eventuell: Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen und hernach über den Integritätsschadenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Bundesamt für Militärversicherung stellte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2001 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 6. Dezember 2001 und der Duplik vom 23. Januar 2002 (Urk. 17, 20), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Zum unaufgefordert eingereichten Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäule, vom 16. September 2002 (Urk. 23) nahm die Militärversicherung mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 Stellung (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Militärversicherung wies im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Mitglied des Chefärztlichen Dienstes, vom 14. August 2000 (Urk. 9/1042) sowie den Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Mitglied des Ärztlichen Dienstes der MV-Sektion G.___, vom 27. Juli 2000 (Urk. 9/1042) darauf hin, dass seit der Zusprechung der Integritätsschadenrente weitere Operationen erfolgt seien. Am 5. Dezember 1997 sei dem Beschwerdeführer ein provisorischer und am 15. Dezember 1997 ein definitiver Neurostimulator implantiert worden. Nach der am 6. April 1999 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials L4/L5 und Spinalkanaldekompression hätten sich die lokalen Beschwerden drastisch verschlechtert, weshalb am 30. August 1999 eine Verlängerungsspondylodyse durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Fortbewegung allgemein, beim schnellen Laufen, beim Wechseln der Körperstellung, beim Heben und Tragen, in der Körperhaltung, in der Toleranz körperlicher Belastung, in der Temperaturtoleranz und in der Rolle als Sexualpartner im Schweregrad 1 und teilweise 2 behindert. Im Vergleich zur Beurteilung von 1997 seien die Benachteiligungen in der allgemeinen Lebensgestaltung jedoch im Wesentlichen gleich geblieben. Trotz weiterer Operationen habe sich auch die kosmetische Situation gesamthaft nicht erheblich verändert. Ausser einer Narbenverlängerung gegen kranial, bis auf die Höhe des zweiten Lendenwirbels, ergebe sich gegenüber 1997 kaum eine Verschlechterung. Auch die Schmerzsymptomatik mitsamt den psychischen Auswirkungen habe sich objektiv nicht wesentlich verändert, und die lumbale Problematik sei nach wie vor nicht mit den Folgen einer operativ praktisch vollständig versteiften Lendenwirbelsäule mit zusätzlichem Steppergang als Ausdruck einer radikulären Schädigung oder gar eines schwer erträglichen chronifizierten Panvertebralsyndroms mit markanter Immobilisierung bis zur Bettlägerigkeit vergleichbar. In der Bemessung der auf die Funktionsstörung der Wirbelsäule bezogenen Benachteiligungen ergebe sich deshalb mit 12,5 % keine Änderung. Die unter der Diagnose periphere und autonome Neuropathie zusammengefassten Störungen mit ihren Folgezuständen (Schwächung der Muskulatur der beiden unteren Extremitäten, Paraesthesien an Füssen und Unterschenkeln, Erektionsstörung, Par- und Dysaesthesien im Bereich der Operationsnarben) seien jedoch ausgeprägter geworden, weshalb in diesem Bereich eine Erhöhung um eine Erheblichkeitsstufe angezeigt sei, was gesamthaft zu einem Integritätsschaden von 25 % führe.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Quantifizierung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ sei Facharzt für Innere Medizin. Die Beurteilung der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Probleme orthopädischer, neurologischer, urologischer und psychischer Art liege nicht in seiner Kompetenz, zumal er den Beschwerdeführer weder gesehen noch untersucht habe. Insoweit die Militärversicherung ihre Entscheidungsgrundlagen, die internen Codes und nicht publizierten Präzedenzfälle, nicht offen darlege, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch sei die Beurteilung einzig nach egalitär-abstrakten Kriterien erfolgt, nicht aber individuell-konkret.
Im übrigen trage die Bemessung des Integritätsschadens der eingetretenen Verschlimmerung mit 2,5 % ungenügend Rechnung. Es sei nämlich von einer sehr schweren Funktionseinbusse der Wirbelsäule auszugehen, nach den - nicht näher nachvollziehbaren - Kriterien der Militärversicherung müsste dies allein schon einen Richtwert von 20 % ergeben. Durch die Verlängerung der Spondylodese habe die funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule zugenommen. Neurologisch und neuropsychologisch sei es zu neuen, früher nicht vorhandenen beziehungsweise heute verstärkt auftretenden Beschwerden gekommen.
2. In formell-rechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Präzedenzfälle, auf sie die im angefochtenen Entscheid Bezug nahm, und ihre internen Richtwerte im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Urk. 8/1-2, 21). Folglich kann eine allenfalls im Verwaltungsverfahren begangene Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweisen). Dies um so mehr, als eine solche höchstens geringfügiger Art gewesen wäre, waren doch die Richtwerte und einzelne der zitierten Fälle bereits 1999 in der vom Bundesamt für Militärversicherung herausgegebenen Schriftenreihe publiziert worden (Nr. 7, Maeschi/Schmidhauser, Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militärversicherung).
Zu prüfen bleibt daher die materielle Richtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides.
3.
3.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.2 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er laut Art. 48 MVG Anspruch auf eine Integritätsschadenrente, die von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Nach den in Art. 49 MVG enthaltenen Bemessungsgrundsätzen wird die Schwere des Integritätsschadens in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Abs. 1). Beim vollen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 % zugesprochen (Abs. 2 Satz 2).
Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht (Abs. 1). Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 % des Jahresrentenansatzes festgesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammen gezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 % des Jahresrentenansatzes (Abs. 3).
3.3 Gegenstand des Anspruchs auf Integritätsentschädigung bildet die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit als Folge versicherter Gesundheitsschädigungen. Anspruchsbegründend im Rahmen von Art. 48 ff. MVG ist nicht die Gesundheitsschädigung als solche, sondern die daraus resultierende Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss. Ob ein Integritätsschaden anspruchsbegründend ist, bestimmt sich daher nicht abschliessend nach der Art der Gesundheitsschädigung (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 48 - 50 MVG mit Hinweisen).
Die Integritätsschadenrente soll nicht den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen, sondern dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die Lebensgestaltung ausgleichen. Schutzobjekt ist nicht die Gesundheit (im Sinne eines Zustandes völligen körperlichen und seelischen Wohlbefindens) als solche, sondern die Unversehrtheit in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Nur wo die gesundheitliche Störung zu einer Beeinträchtigung in diesen Bereichen führt, liegt auch ein Integritätsschaden im Sinne des Militärversicherungsrechts vor (vgl. Maeschi, a.a.O., N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 48 - 50 MVG, N 6 zu Art. 48 MVG).
Die Bemessung des Integritätsschadens hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Bemessung nicht nach festen Richtwerten, sondern unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Insofern bildet das vom Gesetz eingeräumte Ermessen das Korrelat zur Pflicht der Verwaltung, individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum andern hat die Beurteilung der Billigkeit zu entsprechen, was bedeutet, dass alle rechtserheblichen Umstände angemessen zu berücksichtigen sind (Maeschi, a.a.O. N9 zu Art. 49 S. 374 f. mit Hinweis).
Entgegen der früheren Praxis (BGE 117 V 77) ist die Entschädigung nicht auf die Beeinträchtigung primärer Lebensfunktionen (wie des Seh- und Hörvermögens, der Gehfähigkeit usw.) beschränkt. Massgebend für den Leistungsanspruch ist allein das Kriterium der Erheblichkeit der Störung, womit die problematische Unterscheidung zwischen primären und sekundären beziehungsweise andern Lebensfunktionen ihre Bedeutung weitgehend verloren hat (Maeschi, a.a.O. N 12 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen).
Der Begriff der Lebensfunktion ist in einem weiten Sinne aufzufassen. Er beschränkt sich nicht auf funktionelle Störungen, sondern umfasst auch nichtfunktionelle Beeinträchtigungen (wie Entstellungen), welche die allgemeine Lebensgestaltung und den Lebensgenuss behindern oder schmälern. Massgebend für die Bemessung des Integritätsschadens ist die Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung, einschliesslich des Lebensgenusses. Die allgemeine Lebensgestaltung umfasst das gesamte soziale und persönliche Umfeld des Versicherten. Dazu gehören gesellschaftliche Aktivitäten (Mitwirkung in Vereinen, kulturellen Organisationen, politischen Parteien usw.) und Freizeitaktivitäten (Sport, Tätigkeit im handwerklichen oder musischen Bereich usw.; Maeschi, a.a.O. N 13 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen).
Bei der Frage der Erheblichkeit des Integritätsschadens ist [...] zu berücksichtigen, dass eine [grundsätzlich entschädigungpflichtige] Beeinträchtigung in der sportlichen Betätigung in der Regel Folge von Funktionsausfällen ist, die für sich abgegolten werden und gegenüber denen sie nicht in Gewicht fallen. Eine selbständige Abgeltung fällt in Betracht, wenn der Sport im Leben des Versicherten eine bedeutende Rolle spielte (regelmässige, intensive Ausübung eines Sportes, Wettkampfsport) und er zufolge der versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigung von den meisten sportlichen Betätigungen ausgeschlossen ist. In der Regel ist die Integritätseinbusse nicht für sich allein, sondern zusätzlich zu einer funktionellen Beeinträchtigung (z.B. der Gehfähigkeit) zu entschädigen (Maeschi, a.a.O. N 15 zu Art. 49 MVG).
Ähnliches gilt hinsichtlich der Beeinträchtigung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben als Teil der allgemeinen Lebensgestaltung. Im Normalfall ist die Beeinträchtigung im Rahmen des zugrunde liegenden Funktionsausfalls (z.B. Behinderung in der Fortbewegung) als abgegolten zu erachten. Als selbständige Integritätseinbusse ist sie zu entschädigen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, so etwa wenn der Versicherte in einem zeitlich erheblichen Umfang in einer privaten oder öffentlichen Organisation mitgewirkt oder ein politisches Amt ausgeübt hat (Maeschi, a.a.O. N 16 zu Art. 49 MVG mit Hinweis).
Als Beeinträchtigung des Lebensgenusses gilt grundsätzlich jede Störung des körperlichen und psychischen Wohlbefindens, soweit sie dauernd und erheblich ist. Es können unter diesem Titel Beeinträchtigungen abgegolten werden, die weder einen Funktionsausfall darstellen noch den Versicherten in der allgemeinen Lebensgestaltung behindern, ihn aber sonst wie, beispielsweise durch Verlust besonderer Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten, im Lebensgenuss schmälern (Maeschi, a.a.O. N 17 zu Art. 49 MVG mit Hinweis).
Nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Das Gericht hat von Anfang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Beurteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann je nach den Umständen geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medizinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität, was in der Praxis oft unbeachtet bleibt, indem vom Gesundheitsschaden unmittelbar auf die massgebende Integritätseinbusse geschlossen wird (vgl. Maeschi, a.a.O., N 18 zu Art. 49 MVG).
Weil sich der Integritätsschaden nach den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung bemisst, hat die Bemessung des Integritätsschadens zweistufig zu erfolgen. Auszugehen ist von der für die Beeinträchtigung der Integrität massgebenden Gesundheitsschädigung und der medizinischen Einschätzung des bestehenden körperlichen oder geistigen Defektes, woraus sich der Richtwertbereich ergibt, innerhalb dessen der Integritätsschaden festzusetzen ist. In einem zweiten Schritt werden die durch den bestehenden Defekt bewirkten Behinderungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung, namentlich auch im persönlichen Umfeld, gewürdigt und das Ausmass des Integritätsschadens im Vergleich zu andern, rechtskräftig erledigten Integritätsschadenfällen in Prozenten bestimmt. Beide Ebenen lassen sich allerdings nicht klar voneinander abgrenzen, indem bereits die medizinische Einschätzung unter Berücksichtigung der im konkreten Fall bestehenden Beeinträchtigungen zu erfolgen hat (Maeschi, a.a.O., N 19 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen).
Anders als in der obligatorischen Unfallversicherung bestehen in der Militärversicherung keine offiziellen Richtwerte für die wichtigsten Integritätsschäden, was damit zusammenhängt, dass die Schadensbemessung in der Militärversicherung nicht egalitär-abstrakt, sondern individuell-konkret erfolgt. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist indessen auch die Militärversicherung auf gewisse Richtwerte angewiesen. Nach der Rechtsprechung sind die vom Bundesamt für Militärversicherung aufgestellten Richtwerte im Grundsatz nicht zu beanstanden; ihre Anwendbarkeit auf den konkreten Fall bedarf jedoch eingehender Prüfung (Maeschi, a.a.O., N 25 zu Art. 49 MVG mit Hinweisen).
3.4 Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte laut Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
Ob nachträglich eine erhebliche tatsächliche Änderung eingetreten ist, bestimmt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (beziehungsweise des Einspracheentscheids) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs. Anlass zur Revision der Integritätsschadenrente geben nur erhebliche Änderungen des Integritätsschadens. Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist gegeben, wenn der hinzutretende Schaden für sich allein das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 48 Abs. 1 MVG erfüllt. Grundsätzlich hat jede Änderung als erheblich zu gelten, die zu einer andern Einstufung des Schadens innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 MVV vorgesehenen Abstufungen von 2,5 % führt (vgl. Maeschi, a.a.O., N8 f. zu Art. 50 MVG mit Hinweisen).
4. Bei der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung vom 15. Oktober 1997 (Urk. 9/950) unterschieden die beurteilenden Ärzte gemäss Beurteilungen des Chefärztlichen Dienstes vom 18. Juni 1997 und 2. Oktober 1997 (Urk. 9/948, 10/4/933) beziehungsweise dem Untersuchungsbericht des Ärztlichen Dienstes der MV-Sektion G.___ vom 3. Juni 1997 (Urk. 10/4/930) zwischen den von der Wirbelsäule ausgehenden Funktionsstörungen, der ausgeprägten, auch die Psyche beeinträchtigenden Schmerzsymptomatik mit Chronifizierung und mentaler Fixierung sowie der durch die Operationsnarben bewirkten kosmetischen Beeinträchtigung. Die Schmerzsymptomatik und die kosmetische Beeinträchtigung schätzten sie je auf 5 %, die Funktionsstörungen als solche auf 12,5 %, was gesamthaft einen Integritätsschaden von 22,5 % ergab.
Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Revision zugestandene Erhöhung der Integritätsentschädigung um eine Erheblichkeitsstufe von 2,5 % bezieht sich nach dem Bericht von Dr. C.___ (Urk. 9/1042) ausschliesslich auf die Schmerzsymptomatik, indem der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass die unter der Diagnose periphere und autonome Neuropathie zusammengefassten Störungen mit ihren Folgezuständen (Schwächung der Muskulatur der beiden unteren Extremitäten, Paraesthesien an Füssen und Unterschenkeln, Erektionsstörung, Par- und Dysaesthesien im Bereich der Operationsnarben) ausgeprägter geworden waren.
5. Soweit der Beschwerdeführer allgemein beanstandet, dass die Beurteilung der Zunahme des Integritätsschaden nicht durch externe Ärzte, sondern ausschliesslich durch die Ärzte der Militärversicherung erfolgt sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 2 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Unter diesen Gesichtspunkten vermag der vom Beschwerdeführer des weiteren angeführte Umstand, dass Dr. C.___ auf eine eigene Untersuchung verzichtet hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 4), die Zuverlässigkeit der dem Revisionsentscheid zugrunde liegenden neuen Schätzung nicht von vornherein in Frage zu stellen. Dies um so weniger, als die Bemessung des Integritätsschadens beziehungsweise der Zunahme desselben entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich nach egalitär-abstrakten Kriterien erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 8). Dr. C.___ stützte sich vielmehr auf die Befunde, die vorgängig von Dr. D.___ anlässlich der Untersuchung vom 27. Juli 2000 (Urk. 9/1042) erhoben wurden, namentlich auf die im entsprechenden Bericht wiedergegebenen Angaben des Versicherten zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Lebensfunktionen und die Lebensgestaltung. Da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen sowohl bezüglich der Gesundheitsstörungen als auch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und der Lebensgestaltung auf Dr. D.___s Bericht beruft und sich weder aus seinen Rechtsschriften noch aus den angerufenen Berichten von Dr. B.___ vom 4. April 2000 und 16. September 2002 (Urk. 9/1025, 23) Anhaltspunkte für andere oder weitergehende Beeinträchtigungen ergeben, ist das von der Militärversicherung beziehungsweise ihren Ärzten gewählte Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Im übrigen handelt es sich bei der Schätzung des Integritätsschadens entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 4) nicht um eine rein medizinische Frage, die besondere fachärztliche Kenntnisse erfordert, sondern um eine Rechtsfrage. Deren Beantwortung durch den Arzt entbindet den Rechtsanwender daher grundsätzlich nicht davon, das Schätzungsergebnis anhand der in den medizinischen Akten enthaltenen Befunde und Diagnosen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Lebensfunktionen sowie die allgemeine Lebensgestaltung nachzuvollziehen und im Hinblick auf die relevanten Normen sowie die Praxis in vergleichbaren Fällen zu überprüfen. Nachfolgend ist deshalb auf die Einzelheiten der angefochtenen Integritätsschadensbemessung einzugehen.
6.
6.1 Dass die Ärzte der Militärversicherung in kosmetischer Hinsicht den zwei durch die nachträglichen Operationen entstandenen zusätzlichen Narben am Rücken und Abdomen, der durch die Verlängerungsspondylodese bewirkten Narbenverlängerung im Bereich der Wirbelsäule und dem neu vorhandenen vorstehenden Gehäuse des Neurostimulators als unter dem Erheblichkeitswert von 2,5 % taxierten, erscheint richtig. Die neuen Narben sind nämlich unbestrittenermassen schön verheilt, und aus dem Vergleich der aktuellen Photos (Urk. 9/1040.1) mit denjenigen von 1995 (Urk. 10/4/851), die der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung zugrunde lagen, ergibt sich, dass der kosmetische Gesamteindruck durch die neu hinzugekommenen Narben und das Neurostimulatorgehäuse nicht erheblich verschlechtert wurde. Der Beschwerdeführer tat denn auch weder anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ noch im Beschwerdeverfahren dar, inwiefern aus der eher geringfügigen Zunahme des kosmetischen Schadens im Bereich von Rücken und Abdomen zusätzliche, im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprechung der Integritätsentschädigung noch nicht vorhanden gewesene Beeinträchtigungen in den Lebensfunktionen oder im Lebensgenuss resultierten. Soweit Dr. D.___ im linken Unterbauch eine beginnende Narbenhernie mit intermittierenden Schmerzen registrierte (Urk. 9/1040 S. 21 f.), so wurde dieser unter dem Gesichtspunkt der Schmerzsymptomatik Rechnung getragen.
6.2 Bezüglich der Schmerzsymptomatik wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der neuropathischen Beschwerden und Folgezustände gesamthaft ein zusätzlicher Integritätsschaden von 2,5 % zugestanden. Während Dr. D.___ im lumbalen Bereich keine objektive Zunahme des Schmerzsyndroms feststellte, ging er von einer durch die Verlängerungsspondylodese bewirkten subjektiven Steigerung der Intensität der neuropathischen Beschwerden aus. Zudem konstatierte er neu hinzugekommene Schmerzen; so die bereits erwähnten im Bereich der Narbenhernie im linken Unterbauch oder exquisite elektrisierende, bei Berührung auslösbare Schmerzen an den Beckenkämmen sowie dauernd vorhandene Kribbelparaesthesien an beiden Füssen und im Bereich der distalen Drittel der Unterschenkel (Urk. 9/1040 S. 22).
Bereits bei der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung waren jedoch in die Beckenkämme einschiessende Schmerzen aufgetreten (Urk. 10/4/930 S.16), so dass sich die nunmehrigen Beschwerden in diesem Bereich nicht als neu, sondern höchstens als andersartig oder intensiver erweisen. Auch scheinen die bei der ursprünglichen Integritätsschadensbeurteilung in den Ober- und Unterschenkeln vorhanden gewesenen intensiven Schmerzen und Krampferscheinungen mit Muskelkontrakturen (Urk. 10/4/930 S.16) durch die nun dauernd vorhandenen Kribbelparaesthesien abgelöst worden zu sein, ist doch von den Muskelkrämpfen im aktuellen Untersuchungsbericht Dr. D.___s nicht mehr die Rede. Soweit Dr. C.___ auch eine weitere Verminderung der Erektionsfähigkeit als Grund für die Erhöhung um eine Erheblichkeitsstufe angibt, ist darauf hinzuweisen, dass schon bei der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung nicht näher umschriebene Sexualfunktionsstörungen erwähnt worden waren (Urk. 10/4/930 S. 13, Urk. 10/4/933 S. 2, 3), weshalb davon auszugehen ist, dass die mit der Neuropathie und dem Schmerzsyndrom einhergehende Sexualfunktionsstörung, soweit sie überhaupt als eigenständigen Integritätsschaden in Betracht fällt, in ihrem ursprünglichen Ausmass bereits Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Integritätsentschädigung vom 15. Oktober 1997 bildete und der Nachweis einer diesbezüglichen Zunahme an sich gar nicht erbracht ist.
Trotz dieser teilweise nicht ganz überzeugenden Gewichtungen einzelner Neuropathien und trotz der teilweise inkonsequenten Handhabung der Revisionsgrundsätze kann nicht übersehen werden, dass sich gemäss Feststellung Dr. D.___s nicht nur die neuropathischen Beschwerden intensiviert, sondern auch deren Folgezustände zugenommen haben, zu denen die Einschränkungen neuropsychologischer Art wie Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schwindel, die sich nunmehr in einer depressiven Grundstimmung äussernde psychische Beeinträchtigung sowie die Schlafstörungen zählen (Urk. 9/1040 S. 21). Folglich erweist sich die bezüglich der Schmerzsymptomatik zugestandene Erhöhung des Integritätsschadens um 2,5 % als gerechtfertigt. Zu einer weitergehenden Entschädigung der nunmehr vorhandenen Schmerzsymptomatik oder zu zusätzlichen Abklärungen neuropsychologischer oder psychiatrischer Art besteht allerdings, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kein Anlass.
Wenn der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ angab und auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, in der Nacht nur noch mit massivsten Schlafmitteln ein bis zwei Stunden schlafen zu können (Urk. 9/1040 S. 21), so ist darauf hinzuweisen, dass seine Nachtruhe bereits gemäss dem Untersuchungsbericht vom 3. Juni 1997 durch in die Beckenkämme einschiessende Schmerzen und Krampferscheinungen teilweise stark beeinträchtigt gewesen und dies bereits bei der ursprünglichen und in Rechtskraft erwachsenen Integritätsschadensbemessung berücksichtigt worden war (Urk. 10/4/930 S. 12, 13, 16). Die seitherige Zunahme der Schlafstörung ist Ausfluss der allgemeinen Zunahme der neuropathischen Beschwerden und kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) nicht als eigenständigen Integritätsschaden berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für die neuropsychologischen Einschränkungen und die psychische Beeinträchtigung. Auch diese Störungen sind Ausdruck der als entschädigungswürdig betrachteten Schmerzen und Neuropathien als solchen, weshalb sie nicht separat entschädigt werden können. Soweit der Zunahme der letztern seit der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung mit einer weiteren Erheblichkeitsstufe Rechnung getragen wurde, wurde auch die seitherige Verschlechterung der Folgezustände mitabgegolten. Insofern besteht auch kein zusätzlicher Abklärungsbedarf (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 17 S. 3, 4).
6.3 Was die eigentlichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule anbelangt, so wurde die Beweglichkeit der Wirbelsäule als solche durch die zusätzliche Versteifung gemäss den von Dr. D.___ erhobenen Messwerten nur in geringem Ausmass weiter vermindert. Die ursprünglich mit 12,5 % bemessene Integritätseinbusse deckte jedoch nicht ausschliesslich die in diesem Bereich bestehenden Bewegungseinschränkungen ab, sondern auch die damit zusammenhängenden Behinderungen in der Fortbewegung, namentlich in der Fortbewegung allgemein, beim schnellen Laufen, beim Wechsel der Körperstellung, beim Heben und Tragen, in der Körperhaltung, in der Toleranz körperlicher Belastung und in der Temperaturtoleranz (Urk. 10/4/933 S. 3). Während der Schweregrad dieser Behinderungen damals durchgehend auf der Stufe 1 angesiedelt worden war, ging Dr. C.___ nunmehr von einem Schweregrad 1 - 2 aus (Urk. 9/1042 S. 3). Dr. D.___ hatte denn auch eine zunehmende Gangunsicherheit konstatiert, die zu einer weiteren Einschränkung der Gehfähigkeit, namentlich beim Treppensteigen und auf unebenem Gelände, führte, und diese mit den vermehrten Schmerzen, der verminderter Muskelkraft und dem Schwindel erklärt.
Dass die vermehrte Einschränkung der Gehfähigkeit allein keine weitere Erheblichkeitsstufe erreicht, leuchtet an sich ein. Gemäss der von Dr. C.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogenen Feststellung Dr. D.___s sind dem Beschwerdeführer nun aber auch ununterbrochenes Sitzen, Abknien und die Hockestellung nicht mehr möglich (Urk. 9/1040 S. 13, 22), wohingegen er bei der Untersuchung vom 3. Juni 1997 noch erklärt hatte, seit der damals letzten Operation - offenbar die ventro-dorsale retroperiotonale Spondylodese L4/L5 vom 28. November 1996 - bestünden die zuvor unter anderem beim Sitzen vorhanden gewesenen Schmerzen nicht mehr (Urk. 10/4/930 S. 11, 13; vgl. Urk. 10/4/851 S. 3). Gerade die neu hinzugekommene, von Dr. D.___ nun als dauernd beurteilte Behinderung beim Sitzen fällt jedoch als zusätzliche Einschränkung in den Lebensfunktionen ins Gewicht, und es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, nun auch die sozialen Kontakte nicht mehr pflegen und keine öffentlichen Veranstaltungen wie Theater- und Kinovorstellungen oder Vorträge mehr besuchen (Urk. 1 S. 10, 12; Urk. 17 S. 3) und namentlich nicht mehr wie vor der Verschlechterung Karten spielen kann (Urk. 10/4/930 S. 12).
Bei dieser Sachlage kann der von der Militärversicherung beziehungsweise vom beurteilenden Chefarzt vertretenen Auffassung, bezüglich der Funktionsstörung der Wirbelsäule und der damit verbundenen Bewegungseinschränkungen seien die Benachteiligungen im Wesentlichen gleich geblieben (Urk. 9/1042 S. 3), nicht gefolgt werden. Die neuen und weitergehenden Funktionseinschränkungen erweisen sich vielmehr als erheblich. Folglich ist auch der sich aus den Funktionsstörungen der Wirbelsäule ergebende Integritätsschaden um eine Erheblichkeitsstufe von 2,5 % höher anzusetzen, so dass in diesem Bereich insgesamt von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen ist. Dass sich dieser im gleichen Rahmen bewegt wie der beim vollständigen Verlust eines Fusses geltende Richtwert (vgl. Maeschi/Schmidhauser, Die Abgeltung von Integritätsschaden in der Militärversicherung, BAMV-Schriftenreihe Nr. 7, 1999, S. 21) oder wie die Entschädigungen in dem vom Beschwerdegegner angeführten und nunmehr auch dokumentierten Vergleichsfall A.O.25822 (Urk. 8/2) oder in dem von Maeschi/Schmidhauser zitierten Versicherungsfall Nr. 2 (a.a.O. S. 20), erscheint gerechtfertigt, zumal die beim Beschwerdeführer neu aufgetretene Einschränkung beim Sitzen die im Vergleich zu den zitierten Fällen weniger weit gehende Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit aufwiegt.
Zu einer höheren Bemessung des sich aus den Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule ergebenden Integritätsschadens, wie der Beschwerdeführer dies sinngemäss verlangt (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 17 S. 9 f.), besteht kein Anlass. Immerhin werden die Neuropathien und ihre Auswirkungen auf die neuropsychologischen Fähigkeiten, auf das Sexualleben und auf die psychische Verfassung in ihrer Gesamtheit als eigenständigen Integritätsschaden behandelt und zusätzlich entschädigt. Für sich allein betrachtet erreichen die von der Wirbelsäule ausgehenden Funktionseinschränkungen aber nicht das Ausmass, wie es dem von der Militärversicherung angeführten Präzedenzfall in Sachen S.A. zugrunde liegt, wo die ebenfalls weitgehend das Leben, namentlich die Gehfähigkeit und die Beweglichkeit, bestimmenden Auswirkungen eines chronischen und in beide Beine ausstrahlenden Lumbovertebral- und teilweise auch Thorakolumbalsyndromes bei Wirbelsäulenversteifung von L2 bis S1, schmerzhaft stark eingeschränkter Flexion und Rotation der Lenden- und Brustwirbelsäule, Blockierungserscheinungen bei leichtem Vorneigen und periphererer Hyposensibilität, die zeitweise zu vollständiger Immobilisierung und Bettlägerigkeit führen, mit 20 % bemessen wurden (Urk. 8/1).
6.4 Was die weiteren in der Beschwerde angeführten Auswirkungen des versicherten Gesundheitsschadens anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im Zeitpunkt der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung schon vorhanden waren und seither keine Zunahme im Ausmass einer Erheblichkeitsstufe erfolgte. Bezüglich der von Dr. D.___ als neue Einschränkung aufgeführten Alkoholunverträglichkeit (Urk. 9/1040 S. 22) ist dem Bericht vom 25. Juli 2000 zu entnehmen, dass diese seit einer Leberentzündung besteht, die 1969 anlässlich der ventralen Spondylodese L5/S1 aufgetreten ist (Urk. 9/1040 S. 21, Urk. 10/4/851 S. 1, Urk. 10/2/359, 10/2/365). Diese Einschränkung im Lebensgenuss bildete daher vom zeitlichen Ablauf her Gegenstand der Verfügung vom 15. Oktober 1997 (Urk. 9/949). Soweit die Alkoholunverträglichkeit damals nicht oder ungenügend berücksichtigt wurde, muss sich der Beschwerdeführer die Rechtskraft dieses Entscheides entgegen halten lassen.
Das Gleiche gilt bezüglich der sportlichen Betätigung (vgl. Urk. 1 S. 12), soweit die diesbezügliche Beeinträchtigung nicht ohnehin von der für die eingeschränkte Gehfähigkeit gewährten Integritätsentschädigung abgedeckt ist. Aus den der ursprünglichen Integritätsschadensbemessung zugrunde liegenden Arztberichten vom 7. März 1995 und 3. Juni 1997 geht nämlich hervor, dass dem Versicherten das Bergwandern, das Velofahren und den Bewegungssport bereits nach den ersten Operationen nicht mehr möglich gewesen waren (Urk. 10/4/851 S. 1, Urk. 10/4/930 S. 12).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung insgesamt um weitere 2,5 % auf schlussendlich 27,5 % zu erhöhen ist, womit sich die ihm per 1. Oktober 1999 zugestandene zusätzliche Integritätsschadenrente verdoppelt.
8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Bundesamtes für Militärversicherung vom 11. April 2001 abgeändert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente von 5 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
- Bundesamt für Militärversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).