Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: MV.2002.00001
MV.2002.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 26. September 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene S.___ leidet als Folge wiederholter akustischer Traumatas in verschiedenen Militärdiensten an einem beidseitigen Hörschaden, der erstmals durch den behandelnden Arzt Dr. med. A.___ am 2. April 1981 der Militärversicherung gemeldet wurde (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 26. April 1982 (Urk. 6/29) lehnte diese das Gesuch des Versicherten vom 2. Juni 1981 (Urk. 6/13) um Zusprechung einer diesbezüglichen Integritätsschadenrente mangels Erheblichkeit ab.
Im Dezember 1997 ersuchte S.___ erneut um Leistungen der Militärversicherung im Zusammenhang mit seiner Hörstörung (Urk. 6/88a, 6/90-92). Diese übernahm die beidseitige Versorgung mit einem Hörgerät (Urk. 6/98-133) und sprach dem Versicherten gestützt auf die medizinischen Beurteilungen ihres ärztlichen und chefärztlichen Dienstes vom 23. November 2001, 31. Januar und 12. Februar 2002 (Urk. 6/136, 6/139, 6/141) mit Verfügung vom 21. März 2002 (Urk. 6/146) für die seit 1981 eingetretene Verschlimmerung der Folgen mehrerer knalltraumatischer Ereignisse mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine Integritätsschadenrente von 12,5 Prozent zu, die von Amtes wegen per 1. April 2002 zu einem Kapitalwert von Fr. 64'395.95 ausgekauft wurde (Urk. 6/136).
Mit Schreiben vom 15./16. Juni 2002 (Urk. 6/151) ersuchte S.___ zusätzlich um Zusprechung einer Genugtuung, was die MV-Sektion 5 mit Schreiben vom 20. Juni 2002 und Vorbescheid vom 9. Juli 2002 ablehnte (Urk. 6/152, 6/154). Eine gleichlautende Verfügung und ein gleichlautender Einspracheentscheid ergingen am 9. und 30. August 2002 (Urk. 2, 6/156).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2002 erhob S.___ am 4. September 2002 Beschwerde (Urk. 1), sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die Militärversicherung habe ihm trotz Ausrichtung einer Integritätsschadenrente unter solidarischer Haftung des Schadenverursachers für den leichtfertig und schuldhaft zugefügten permanenten Gehörschaden eine adäquate Genugtuung zuzusprechen. Eventuell sei gerichtlich abzuklären, inwieweit eine Genugtuung ohne Integritätsschadenrente im vorliegenden Fall laut MVG geschuldet wäre, nachdem ein früherer Antrag auf Genugtuung durch die Militärversicherung verweigert worden war. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Verbeiständung durch einen Anwalt (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2002 stellte das Bundesamt für Militärversicherung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, eventualiter seien diesem eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 7. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Gemäss dem bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 106 Abs. 2 lit. f Satz 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
§ 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hält ebenfalls fest, dass sich die Parteien vertreten oder verbeiständen lassen können. Auf Gesuch wird einer Partei gemäss § 16 GSVGer eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Laut dem gemäss § 12 GSVGer ergänzend anwendbaren § 29 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen, anhalten, einen Vertreter zu bestellen. Leistet sie der Auflage keine Folge, entscheidet das Gericht auf Grund der Vorbringen der Partei. Aus zureichenden Gründen kann es statt dessen selbst den Vertreter bezeichnen.
2.2     Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er mittellos sei, weshalb sich die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung von vornherein nicht stellt.
Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht fähig wäre, seine Sache selbst gehörig zu führen. Seine Beschwerde ist zwar weitschweifig. Doch sind die darin enthaltenen Vorbringen zum entscheidrelevanten Sachverhalt ebenso klar wie die vom Beschwerdeführer eingenommenen Rechtsstandpunkte. Es besteht daher kein Grund, ihn zum Beizug eines Anwalts aufzufordern oder ihm gar von Amtes wegen einen Vertreter zu bestellen, zumal im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Offizialmaxime gilt und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. § 57 ZPO).

3. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet der Anspruch auf Genugtuungsleistungen gemäss Art. 59 MVG. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Leistungen aufgrund der allgemeinen Staatshaftung geltend macht, kann darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden (vgl. § 2 lit. g GSVGer).

4.
4.1     Die Haftung der Militärversicherung für die beidseitige Gehörstörung steht im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 MVG und ist unbestritten. Da die Verfügung betreffend Integritätsschadenrente in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf eine Genugtuung hat.
4.2     Laut Art. 59 Abs. 1 MVG kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, bei erheblicher Körperverletzung eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 MVG schliesst die Integritätsschadenrente Genugtuungsleistungen aus.
4.2 Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts von Art. 59 Abs. 2 MVG und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. März 2002 (Urk. 6/146) eine Integritätsschadenrente zugesprochen wurde, vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den ablehnenden Entscheid der Militärversicherung nicht in Frage zu stellen. Dies um so weniger, als sich der Gesetzgeber für die Priorität der Integritätsschadenrente entschieden hat und die Genugtuung subsidiären Charakter hat (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 41 und 42 zu Art. 59 MVG mit Hinweisen). Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die in Abs. 1 von Art. 59 MVG aufgeführte Anspruchsvoraussetzung der besonderen Umstände erfüllt ist, indem die Gehörschutzvorkehrungen der Armee ungenügend gewesen und Massnahmen zur sofortigen Abwendung der seit Jahren bekannten schädigenden Einwirkungen auf das Gehör unterblieben seien (Urk. 1 S. 9), muss daher offen gelassen werden.
Dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Gesuchs vom 2. Juni 1981 (Urk. 6/13) eine Genugtuung hätte zugesprochen werden können, kann im übrigen von vornherein ausgeschlossen werden. Die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung ist nämlich von Gesetzes wegen nur bei erheblichen Körperverletzung vorgesehen. Gerade dieses Kriterium war aber der dienstlich verursachten Gesundheitsstörung mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. April 1982 (Urk. 6/29), die schon damals den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente zum Gegenstand hatte, abgesprochen worden.
         Es ergibt sich somit, dass die Militärversicherung zu Recht die Ausrichtung von Genugtuungsleistungen abgelehnt hat. Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

5.      
5.1     Gemäss dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gültig gewesenen Art. 106 Abs. 2 lit. a MVG muss das Beschwerdeverfahren einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sei; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Eine derartige Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenlosigkeit das Verfahrens ist auch in § 33 Satz 2 GSVGer vorgesehen
Während der obsiegende Beschwerdeführer sowohl nach Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG als auch nach § 34 GSVGer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten hat, sehen weder das Bundesrecht noch das kantonale Verfahrensrecht für den obsiegenden Beschwerdegegner einen Anspruch auf Prozessentschädigung vor. Die Bestimmung von § 34 Abs. 2 GSVGer hält sogar ausdrücklich fest, dass den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zustehe.
5.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann gegeben sein, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt stützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Beschwerdeführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 112 V 334 Erw. 5a). Blosse Aussichtslosigkeit der Verfahrens genügt nicht zur Annahme einer Kostenpflicht; vielmehr bedarf es des subjektiven Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 287 Erw. 3b mit Hinweisen, RKUV 1992 Nr. K 891 S. 73 Erw. 3a).
5.3 Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts von Art. 59 Abs. 2 MVG wirft der Beschwerdegegner zu Recht die Frage nach der Mutwilligkeit der vorliegenden Beschwerdeführung auf. Da die in der Beschwerde - wie bereits in der Einsprache (Urk. 6/161 S. 2) - aufgeworfene Frage nach der Entstehung eines Genugtuungsanspruchs im Zeitpunkt der ursprünglich verfügten Ablehnung einer Integritätsschadenrente vom Gesetz nicht direkt beantwortet wird und darauf im angefochtenen Einspracheentscheid nicht eingegangen wurde, ist indes an der Kostenlosigkeit des Verfahrens festzuhalten. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner fällt ohnehin ausser Betracht.




Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Bundesamt für Militärversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).