Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: MV.2003.00002
MV.2003.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 14. September 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1976 geborene K.___ absolvierte eine Lehre als Autolackierer und arbeitete anschliessend auf diesem Beruf (Urk. 9/127.1). Während der Rekrutenschule (RS) erlitt er am 27. April 1996 einen Motorradunfall und zog sich dabei schwere Kopf- und Brustverletzungen zu. Im Oktober 2000 wurde er nach Durchführung verschiedener Eingliederungsmassnahmen bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit mit einem Pensum von 50 % bei der A.___ AG als Autolackierer angestellt (vgl. Urk. 9/254.1).

2.       Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 sprach die Militärversicherung K.___ ab 1. Februar 2001 vorläufig bis am 31. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 81 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 54'600.-- basierende Invalidenrente zu (Urk. 9/306). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 26. November 2002 rückwirkend ab 23. Juli 2001 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82 % - die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente (Urk. 8/358).

3.       Am 10. März 2003 erliess die Militärversicherung eine weitere Rentenverfügung für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004; der Invaliditätsgrad wurde auf 82 % und der versicherte Verdienst auf Fr. 58'500.-- festgesetzt, womit sich nach Vornahme einer Kürzung zufolge Überentschädigung ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 1'214.-- ergab (Urk. 9/363, 9/367). In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Einsprache des Versicherten erhöhte die Militärversicherung den Invaliditätsgrad am 26. August 2003 auf 83 % und den versicherten Verdienst auf Fr. 59'981.--. Daraus resultierte ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 3’941.25, der zufolge Zusammentreffens mit der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf (IV) Fr. 1'430.65 pro Monat gekürzt wurde (Urk. 2).

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 18. November 2003 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.    Der Einspracheentscheid vom 26.08,2003 und die Verfügung vom 10.03.2003 sowie die Ermittlung der Überentschädigung vom 10.03.2003 und vom 26.08.2003 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 69'654.00 auszurichten und die Überentschädigung neu zu berechnen.
2.    Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
3.    Für den Fall, dass die Beschwerde teilweise oder ganz abgewiesen werden müsste, sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen.“

          Das Bundesamt für Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2004 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Da der Beschwerdeführer die ihm zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung angesetzte Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde dieses - gleichzeitig mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels - am 9. Februar 2004 abgewiesen (Urk. 10). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 15. März 2004 und der Duplik vom 20. April 2000, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15). Am 21. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den auch nach dem 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), geltenden Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG), den Art. 109 und 110 MVG, werden Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde.
         Da über den Rentenanspruch für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 unter der Geltung des ATSG verfügt wurde, ist dieses laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) anwendbar, soweit das MVG nicht ausdrücklich eine Abweichung davon vorsieht.

2.
2.1     Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität Art. 8 ATSG), so ist gemäss Art. 40 Abs. 1 MVG an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.
Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente laut Art. 40 Abs. 2 MVG 95 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
         Laut Art. 41 Abs. 1 MVG Satz 1 wird die Rente auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Im Rahmen der ihm in Satz 2 dieser Bestimmung eingeräumten Kompetenz konkretisierte der Bundesrat in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Militärversicherung unter anderem, dass Invalidenrenten auf bestimmte Zeit festgesetzt werden, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht ( BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
         Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2.3     Art. 40 Abs. 3 MVG sieht vor, dass der Jahresverdienst versichert ist, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.
2.4     Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf laut Art. 69 ATSG nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen der Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen - ausgenommen die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen - werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt (Abs. 3 Satz 1 und 2).

3.
3.1     Es ist unbestritten und aufgrund der aktuellen medizinischen Akten (Urk. 9/352, 9/355) ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der neuen Rentenverfügung immer noch nicht stabil war, so dass die Militärversicherung die Invalidenrente zu Recht ein weiteres Mal auf bestimmte Zeit festgesetzt hat. Aktenmässig belegt und unbeanstandet ist auch die Höhe des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens. Dieses beträgt Fr. 10'400.-- pro Jahr (Urk. 9/359.2).
3.2 Umstritten ist die Höhe des Lohnes, den der Versicherte als Autolackierer zwischen dem 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Militärversicherung setzte diesbezüglich bei der Invaliditätsbemessung und bei der Überentschädigungsberechnung einen Jahreslohn von Fr. 59'981.-- ein. Auch der versicherte Verdienst wurde auf diese Höhe festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert. Es liegen ihm laut Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) die beim gegenwärtigen Arbeitgeber als qualifizierter Autolackierer mit fünfjähriger Berufserfahrung im Dezember 2001 und April 2003 im Gesundheitsfall erzielbaren Monatslöhne von Fr. 4'500.-- und Fr. 4'695.-- zugrunde, ferner die bei der B.___ AG im Jahr 2002 sowie im April 2003 für langjährige, gut und sehr gut qualifizierte Mitarbeiter geltenden Durchschnittslöhne von Fr. 5'055.-- und Fr. 4'695.--, der in der Lohnerhebung des Autogewerbeverbandes, Sektion Zürich (AGVZ), per 2003 mit Fr. 5'358.-- ausgewiesene Durchschnittslohn eines Autolackierers mit guten Berufskenntnissen (Urk. 3 = 9/373), sowie der gemäss Angabe des Schweizerischen Carrosserieverbandes (VSCI) im Jahr 2003 für einen Autolackierer nach dem Lehrabschluss geltende Durchschnittslohn von Fr. 3'380.-- (Urk. 2 S. 4, Urk. 9/376).
         Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, dass ausschliesslich auf den in der Lohnerhebung des Autogewerbeverbandes ausgewiesene Durchschnittslohn abgestellt werde, mithin auf Fr. 5'358.-- pro Monat oder Fr. 69'654.-- pro Jahr, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 85 % ergebe (Urk. 1).
3.3     Da die vorliegend zu beurteilende Invalidenrente für den 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 zugesprochen wurde, sind zur Ermittlung des Valideneinkommens, des versicherten Verdienstes und der Überentschädigung konsequenterweise nur Vergleichszahlen heranzuziehen, die sich auf diesen Zeitraum beziehen. Der für Dezember 2001 ermittelte Lohn von Fr. 4'500.-- muss daher von vornherein ausser Betracht fallen.
         Unangebracht ist auch der Einbezug der laut VSCI im Jahr 2003 erhobene Autolackierer-Durchschnittslohn von Fr. 3'380.-- (Urk. 9/376 S. 2). Dabei handelt es sich nämlich um den Lohn nach dem Lehrabschluss. Der Beschwerdeführer hatte seine Lehre als Autolackierer jedoch bereits 1995 abgeschlossen und bis zur RS auf diesem Beruf gearbeitet (Urk. 9/127.1), so dass er im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ohne den Unfall bereits über eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren verfügt hätte.
         Der von der Militärversicherung im Einspracheentscheid ermittelte Durchschnittswert von Fr. 59'981.-- erweist sich aber auch deshalb als fragwürdig, weil die für konkrete Arbeitsstellen ermittelten Löhne, nämlich zweimal Fr. 4'695.-- und einmal Fr. 5'055.--, mit dem vom AGVZ per 2003 erhobenen Durchschnittswert von Fr. Fr. 5'358.-- vermischt werden. Davon abgesehen genügen drei bezüglich des Anforderungsprofils nicht näher spezifizierte Lohnangaben, die zudem beträchtlich unter dem letztgenannten Durchschnittwert liegen, bei weitem nicht den Anforderungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht nach der in BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 eingeleiteten Rechtsprechung an die der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) entnommenen Lohnangaben stellt. Danach sind nämlich in der Regel mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze nachzuweisen und der Versicherer hat Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen, damit die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht wird (vgl. Urteile V. und G. vom 5. und 28. Mai 2004, I 591/02, I 35/03).
         Da rechtsprechungsgemäss bei Fehlen aussagekräftiger konkreter Anhaltspunkte für die Festlegung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen ist (Urteil F. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2004 Erw. 3.6, I 109/03 mit Hinweisen) und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) sich auf die Lohnverhältnisse im Autogewerbe allgemein beschränkt, ohne zwischen den einzelnen Berufen in dieser Branche zu unterscheiden, fällt die vom Beschwerdeführer angerufene Lohnerhebung des AGVZ durchaus als Entscheidungsgrundlage in Betracht. Allerdings geht es angesichts des hier interessierenden Zeitraums vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 nicht an, nur die für 2003 erhobenen Durchschnittslöhne, nicht aber die Löhne von 2002 heranzuziehen.
Ob vorliegendenfalls massgebend auf die Lohnerhebung des AGVZ abgestellt werden kann oder nicht, muss indes offen bleiben, da sich zunächst die Frage stellt, inwieweit die Militärversicherung ohnehin an den - offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Rentenentscheid der IV-Stelle vom 6. November 2002 (Urk. 8/358) und die darin ab 23. Juli 2001 mit 82 % bemessene Erwerbsunfähigkeit gebunden ist. Die Militärversicherung hat sich bezüglich der Rentenhöhe mit den koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander gesetzt und die aktuellen IV-Akten nicht beigezogen. Auch wenn hinsichtlich der Invalidenrente ein Koordinationsbedarf im eigentlichen Sinne zu verneinen wäre, bliebe abzuklären, ob die IV-Stelle bezüglich der Höhe des Valideneinkommens über Referenzwerte verfügt, die bei der vorliegend strittigen Ermittlung des im Gesundheitsfall mutmasslich erzielbaren Einkommens eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage bilden als die nur teilweise vorliegenden Lohnerhebungen des AGVZ (Urk. 3).
Die Sache ist daher an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit sie zur Bestimmung des mutmasslichen Lohnes ohne Gesundheitsschaden die erforderlichen Abklärungen vornehme, namentlich die IV-Akten beiziehe, und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 neu verfüge.

4. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. September 2004 (Urk. 17) bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- mit Fr. 3'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. August 2003 aufgehoben und die Sache an das Bundesamt für Militärversicherung zurückgewiesen wird, damit dieses, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Das Bundesamt für Militärversicherung wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Bundesamt für Militärversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).