Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 3. September 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Während der Rekrutenschule (RS) wurde beim 1978 geborenen H.___ am 7. März 2000 auf der Hornhaut des linken Auges bei zentraler Dendritikafigur ein Herpesrezidiv diagnostiziert, weshalb er am 15. März 2000 vorzeitig entlassen wurde. Der Abschluss der ärztlichen Behandlung erfolgte am 19. April 2000 (Urk. 9/2).
Die Militärversicherung anerkannte am 6. Juni 2000 die Haftung für das Herpesrezidiv (Urk. 9/3). Für ein weiteres am 18. September 2001 angemeldetes Herpesrezidiv am linken Auge (Urk. 9/5) lehnte sie am 12. Mai 2003 nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens die Haftung verfügungsweise ab (Urk. 9/69). Dieser Entscheid wurde im Einspracheverfahren am 11. September 2003 bestätigt (Urk. 2).
2. Dagegen liess H.___ durch seine Rechtsanwältin am 11. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die beantragten Versicherungsleistungen, insbesondere berufliche und medizinische Massnahmen, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2004 schloss das Bundesamt für Militärversicherung auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Am 17. Februar 2004 (Urk. 12) wurde dem Versicherten in Bewilligung des in der Beschwerde enthaltenen Gesuchs Rechtsanwältin Helena Böhler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung.
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.2 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen).
Dem Entlastungsbeweis liegen medizinische Tatsachen zugrunde, die einer exakten Beweisführung nicht zugänglich sind. Es kann daher kein Beweis im naturwissenschaftlich exakten Sinn verlangt werden. Der Begriff der Sicherheit in Art. 5 MVG ist deshalb nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlichkeit, nicht aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, wie sie auch im Zivilprozessrecht genügt. Nach der Rechtsprechung genügt eine empirische, das heisst medizinisch-praktische Sicherheit. Der Sicherheitsbeweis ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu erbringen. Er gilt indessen nur als erbracht, wenn die vom Arzt bestätigte empirische Sicherheit der medizinischen Erfahrung entspricht (vgl. Maeschi, a.a.O. N 21-22 zu Art. 5 MVG).
1.3 Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2a MVG ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall beziehungsweise Unfallfolgen oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar. Die Gesundheitsschädigung muss in irgendeiner Form (Symptome oder Beschwerden) in Erscheinung getreten oder ärztliche festgestellt worden sein. Einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bedarf es nicht (Maeschi, a.a.O, N 25 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
Die Vordienstlichkeit setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung in der Zeit vor dem Dienst entstanden ist. Massgebend ist der Krankheitsbeginn, d.h. der Zeitpunkt, in welchem sämtliche Ursachen gegeben sind und der pathologische Prozess seinen Anfang genommen hat. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit vom Versicherten wahrgenommen wird (subjektive Symptome). Es genügt, wenn aufgrund der vom Arzt festgestellten Krankheitszeichen (objektive Symptome) auf einen mit der gemeldeten Gesundheitsschädigung in Zusammenhang stehenden pathologischen Prozess aus der Zeit vor dem Dienst geschlossen werden muss. Hat sich die Krankheit vor dem Dienst in einem asymptomatischen (symptomlosen) Stadium befunden, so kann sich die Vordienstlichkeit aufgrund medizinischer Feststellungen über den Krankheitsbeginn ergeben. Aus der medizinischen Erfahrung gewonnene Erkenntnisse können auch dann ausschlaggebend sein, wenn es an konkreten Angaben über den Gesundheitszustand in der Zeit vor dem Dienst fehlt (Maeschi, a.a.O, N 26 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
Bei den Infektionskrankheiten entsteht die Krankheit in der Regel mit dem Eindringen des Erregers in den Körper (so bei Tetanus, Poliomyelitis usw.). Dies gilt auch dann, wenn die Infektion [wie bei HIV] zunächst asymptomatisch verläuft. Bei Infektionskrankheiten, die aufgrund von normalerweise unschädlichen Erregern entstehen, die sich in latenter Form bereits im Köper befinden (endogene Infektionen wie Herpes labialis oder Herpes Zoster), beginnt die Krankheit mit dem Pathogenwerden der Erreger und dem Auftreten der ersten Krankheitssymptome (Maeschi, a.a.O. N. 28.2 zu Art. 5 MVG).
1.4 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 40 und 41 zu Art. zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 41 zu Art. 5 mit Hinweisen).
1.5 Einen Sonderfall stellen Rückfälle und Spätfolgen versicherter Gesundheitsschäden dar. Sie unterliegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Beweisregel von Art. 6 MVG. Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78, 97, je mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).
Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5 - 7 MVG).
Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 6).
1.6 Besondere Regeln hat die Praxis für die sogenannten Schubkrankheiten aufgestellt. Unter Schub wird im Allgemeinen ein akuter Krankheitsprozess verstanden, welcher zu einer dauerhaften Veränderung des Krankheitsbildes führt. Der Begriff wird jedoch nicht einheitlich aufgefasst und von der Rechtsprechung auch auf Krankheiten (wie Asthma, Rheuma, Ulcus und Morbus Bechterew) angewendet, deren Verlauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sich Phasen der Exazerbation und der Remission abwechseln. Die Praxis zu diesen Schubkrankheiten geht von der Vorstellung aus, dass nicht das Grundleiden, sondern die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigung im Sinne des MVG zu gelten haben, weil es für jeden Schub auslösender Faktoren bedarf. Massgebend für die Annahme einer neuen Gesundheitsschädigung ist daher, ob der einzelne Krankheitsschub als geheilt gelten kann. Dabei kann darauf abgestellt werden, ob ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt (vgl. Maeschi, a.a.O., N 14 und 15 zu Art. 6).
1.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Es steht ausser Frage, dass während der RS beim Beschwerdeführer eine akute Herpesentzündung im linken Auge auftrat und gemeldet wurde (vgl. Angaben des Schularztes vom 21. März 2000, Urk. 9/2). Die Militärversicherung lehnt erneute Leistungen für das nachdienstlich gemeldete Herpesrezidiv mit der Begründung ab, es sei mit medizinisch praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass bereits vordienstlich erste Symptome einer Herpesinfektion im Bereich des linken Auges in Erscheinung getreten seien, weshalb die in der Rekrutenschule aufgetretene Herpeskrankheit als Verschlimmerung der vordienstlichen Gesundheitsschädigung zu bewerten sei. Diese Verschlimmerung sei bei Behandlungsabschluss am 19. April 2000 sicher behoben gewesen, zumal die Sehkraft des linken Auges durch die während der RS aufgetretene Gesundheitsstörung nicht verschlechtert worden sei. Das erneute Herpesrezidiv vom September 2001 stelle daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Spätfolge dar.
Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Herpeskrankheit nur ein einziges Mal und rund zehn Jahre vor dem Militärdienst ausgebrochen und er seither völlig beschwerdefrei gewesen sei. Die vereinzelten augenärztlichen Behandlungen vor der RS seien nie damit in Zusammenhang gestanden, und die verschiedenen Augenverletzungen durch Fremdkörper hätten nie zu einem Krankheitsausbruch geführt. Seit dem während der RS aufgetretenen Herpesrezidiv, insbesondere auch nach dem Behandlungsabschluss vom 19. April 2000, sei das betroffene Auge dauernd irritiert, extrem licht- und staubempfindlich und die geringste Reizung führe praktisch unweigerlich zu einem neuen Krankheitsschub. Aus diesem Grund sei er denn auch militärdienstuntauglich und habe seinen angestammten Beruf als Autolackierer aufgeben müssen. Auch sei er dauernd auf augenärztliche Behandlung und Kontrolle angewiesen.
2.2 Gemäss den Ausführungen von Dr. med. A.___, .... Mitglied des Ärztlichen Dienstes der MV-Sektion 5 St. Gallen, in der Beurteilung vom 4. Juli 2002 verbleibt nach einer Herpesinfektion das Virus nach Abheilung der akuten Entzündung in inaktiver (latenter) Form im Körper. Es kann nach vielen Jahren wieder aktiv werden, sich vermehren und einen weiteren akuten Entzündungsschub bewirken (Urk. 9/47 S. 3).
Zum Krankheitsverlauf vor der RS ist den Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung durch Inspektor B.___ am 30. Oktober 2001 zu entnehmen, dass er bereits in der 3. oder 4. Primarklasse im Universitätsspital von L.___ wegen einer Erkrankung des linken Auges während ca. fünf bis sechs Wochen mit Tropfen und Salbe behandelt wurden und fünf bis sechs Nachkontrollen stattgefunden hatten. Danach sei das linke Auge, namentlich bezüglich Sonneneinwirkungen, im Vergleich zu rechts empfindlicher und die Sehfähigkeit schwächer gewesen. Eine weitere behandlungsbedürftige Störung sei dann im linken Auge während eines Klassenlagers in I.___ ca. 1991/1992 aufgetreten. Der Augenarzt in J.___ habe ihn an eine Augenärztin in K.___ überwiesen, die ihn bei ca. drei bis vier Konsultationen wiederum mit Tropfen behandelt habe. Trotz Verschlechterung des Sehvermögens des linken Auges sei ihm keine Brille verschrieben worden, da davon keine Verbesserung zu erwarten gewesen sei. Während der RS habe er am 7. März 2000 beim Aufwachen am Morgen das linke Auge nicht richtig öffnen können und starke Schmerzen verspürt. Zudem habe er rund um das linke Auge den selben Hautausschlag bekommen wie bei der früheren Augenerkrankung in L.___ (Urk. 9/9.2).
Vor der RS war der Beschwerdeführer demnach keineswegs beschwerdefrei gewesen, und die Herpes-Erreger waren bereits mehrmals im Bereich des linken Auges pathogen geworden. Dementsprechend äusserte bereits Schularzt C.___ in der Anmeldung vom 21. März 2000 den Verdacht auf ein Rezidiv und ging Dr. D.___, Augenarzt FMH, am 3. Mai 2000 von einem Zustand nach mehreren Rezidiven aus (Urk. 9/2). Laut Dr. E.___, ..... Bundesamt für Militärversicherung, erklären sich die narbigen Veränderungen der Hornhaut, die der erstbehandelnde Arzt Dr. med. F.___, Augenarzt FMH, bereits am 16. Februar 2000 anlässlich einer vom Schularzt angeordneten Visusprüfung festgestellt hatte (Urk. 9/1a), denn auch mit den früher durchgemachten Hornhautentzündungen (Urk. 9/68).
Folglich ist von einem vordienstlichen, sich schubweise manifestierenden Leiden auszugehen, und es stellt sich in erster Linie die Frage, ob es sich bei dem am 18. September 2001 angemeldeten Herpesrezidiv (Urk. 9/5) um einen neuen Krankheitsschub handelte oder nicht. Dies hängt davon ab, ob der während der RS aufgetretene Herpesschub vorher vollständig ausgeheilt war oder nicht.
2.3 Dr. D.___, der den Versicherten nach der Entlassung aus der RS weiter betreute, hatte im Bericht vom 3. Mai 2000 (Urk. 9/2) den 19. April 2000 als Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses angegeben und dem Beschwerdeführer bereits ab dem 11. April 2000 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass die spezifischen Herpesbeschwerden in der Folge trotzdem angedauert hätten, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 4), und dass der Versicherte Dr. D.___ deswegen bis Ende 2000 oder gar bis Januar/Februar 2001 regelmässig aufgesucht hatte, wie er in der Befragung vom 30. Oktober 2000 angab (Urk. 9/9.2 S. 5), ist nicht erwiesen. Dr. D.___ führte nämlich gegenüber dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Januar 2001 ohne Angabe der jeweiligen Diagnosen nebst den bis am 19. April 2000 erfolgten Behandlungen lediglich Konsultationen vom 17. Juli und 4. Oktober 2000 sowie vom 31. Mai und 5. Juni 2001 an (Urk. 3/6).
Zudem ist angesichts der Tatsache, dass bis am 18. September 2001 kein Rückfall gemeldet wurde, auszuschliessen, dass die Behandlungen vom 17. Juli und 4. Oktober 2000 und weiterhin das Herpes-Virus betrafen. Bei der erwähnten Befragung hatte er nämlich eingeräumt, die Beschwerden hätten bis Frühjahr/Ende Sommer derart abgenommen, dass er sich wenig gestört gefühlt habe (Urk. 9/9.2 S. 5). Selbst wenn die genannten Arztkonsultationen weiterhin oder erneut durch die Herpesinfektion bedingt gewesen wäre, lässt das behandlungsfreie Intervall von immerhin rund drei Monaten seit dem 19. April 2000 doch eindeutig auf eine Abheilung der während der RS aufgetretenen akuten Entzündung schliessen.
Daran ändert die gemäss Angaben des Beschwerdeführers während der behandlungsfreien Zeit bestehende Trockenheit des linken Auges nichts (Urk. 9/9.2 S. 5), denn diese entspricht nicht der Symptomatik einer akuten Entzündung, wie sie während der RS in Erscheinung getreten war, und kann daher nicht als Brückensymptom verstanden werden. Dass der Beschwerdeführer deswegen - offenbar aus prophylaktischen Gründen - täglich Augentropfen anwenden musste, stellt jedenfalls das vollständige Abklingen des während der RS aufgetretenen Krankheitsschubes vor der erneuten augenärztlichen Behandlung vom 17. Juli 2000 nicht in Frage, so dass der Grund dieser und der weiteren Behandlungen an sich offen bleiben kann, zumal unter dem Gesichtspunkt von Rückfall und Spätfolgen ein Kausalzusammenhang zwischen den späteren Herpesrezidiven, namentlich demjenigen, das am 18. September 2001 angemeldet wurde, und den dienstlichen Einwirkungen nicht wahrscheinlich ist.
2.4 Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass namentlich im Frühsommer 2001 weitere Herpesrezidive nicht ersichtlich sind. Vielmehr standen die Behandlungen vom 31. Mai und 5. Juni 2001 bei Dr. D.___ mit der Augenverletzung im Zusammenhang, die der Versicherte gemäss Unfallmeldung vom 23. Mai 2001 (Urk. 9/19.4) am 11. Mai 2001 erlitten hatte, als ihm bei der Arbeit als Autolackierer Schleifpaste ins linke Auge gespritzt war. Dass durch diese Verletzung auch eine weitere Herpesentzündung ausgelöst wurde, geht aus den Berichten der Ärzte des Spitals G.___ vom 9. November 2001 sowie der Augenklinik des Spitals H.___ vom 8. Juni und 11. Dezember 2001, die den Versicherten am Unfalltag sowie vom 14. Mai bis am 3. Juli 2001 behandelten, nicht hervor, ist darin doch in erster Linie nur von einem Fremdkörper im linken Auge und einem Zustand nach geringgradiger Verätzung die Rede (Urk. 9/17, 9/19.3, 9/31). Zudem wurde die anfängliche Behandlung mit dem Herpes-Medikament Zovirax lediglich mit einem entsprechenden Verdacht begründet, und am 1. Juni 2001 fanden sich keine Anzeichen für eine Herpesaktivität. Der weitere Verlauf der Herpesinfektion entkräftet somit die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, dass das linke Auge seit der in der RS-aufgetretenen Herpesentzündung - im Sinne einer dauernden Verschlimmerung - anfälliger für weitere Rezidive geworden sei (Urk. 1 S. 5).
Soweit der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 30. Oktober 2001 ausführte, seine Sehfähigkeit habe seit der Herpeserkrankung in der RS weiter abgenommen, so dass er als Autolackierer keine Farbabstimmungen mehr habe vornehmen können und diesen Beruf wegen der mit dem Spritzen und dem Schleifstaub verbundenen Gefahr weiterer Verletzungen schliesslich habe aufgeben müssen (Urk. 9/9.2 S. 2-3), muss der Nachweis einer derartigen Verschlimmerung ebenfalls als gescheitert betrachtet werden. Wie Militärversicherungsarzt Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 4. Juli 2002 richtig bemerkte, ist nämlich davon auszugehen, dass sich der von Dr. F.___ vor der Herpeserkrankung in der RS gemessene Visus links von 0.3 und - korrigiert - 0.7 nicht veränderte, hatten doch die in der Augenklinik des Spitals H.___ am 14. Mai 2001 am linken Auge durchgeführten Untersuchungen nach wie vor einen Fernvisus mit Korrektur von 0.7 ergeben und hatte Dr. med. Koller, Spezialarzt FMH für Augenheilkunde und Augenchirurgie, im Mai 2001 links erneut einen unkorrigierten Fernvisus von 0.3 erhoben (Urk. 9/1a, 9/19.3, 9/20, 9/47 S. 4).
2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Militärversicherung seit dem Behandlungsabschluss vom 19. April 2000 für das Herpesleiden des Beschwerdeführers im linken Auge nicht mehr leistungspflichtig ist. Da die seitherigen Herpesrezidive keine Rückfälle darstellen und eine Verschlimmerung des Grundleidens ausgeschlossen werden kann, hat sie bezüglich des am 18. September 2001 angemeldeten Krankheitsschub mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Bundeshaftung zu Recht verneint.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zu. Seine unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher aus der Gerichtskasse aufgrund des mit Honorarnote vom (Urk. 13) angemeldeten Aufwandes mit Fr. 1'909.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwältin Helena Böhler wird aus der Gerichtskasse für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 1'909.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Bundesamt für Militärversicherung
Sowie an die Gerichtskasse unter Beilage des Einzahlungsscheines
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).