Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: MV.2004.00001
MV.2004.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 16. September 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta
7743 Brusio

gegen

Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Der 1924 geborene L.___ hatte sich 1944 während des Aktivdienstes bei einem Unfall mit einer Kanone Verletzungen der unteren Extremitäten zugezogen. Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 (Urk. 8/2) ersuchte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, die Militärversicherung um Prüfung der Frage, inwieweit die aktuellen Beschwerden, unter anderem von Seiten der Gefässe, auf diesen Militärunfall zurückzuführen seien.
Nach Beizug der vorhandenen medizinischen Akten, verschiedener verwaltungsinterner Untersuchungen und Beurteilungen (Urk. 8/24, 8/27), nach einer computertomographischen Abklärung in der Klinik B.___ am 16. August 1999 (Urk. 8/30.2) sowie nach Anordnung eines angiologischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. C.___, Spital D.___ (Urk. 8/59), lehnte das Bundesamt für Militärversicherung mit Verfügung vom 16. September 1999 und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2001 die Haftung für die Beinvenenthrombosen links mit multiplen Lungenembolien und peripheren Durchblutungsstörungen ab (Urk. 8/33, 8/62). Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/70) trat es mit Schreiben vom 17. März 2003 nicht ein (Urk. 8/73).

2. Am 4. April 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den gleichentags erstellten Bericht Dr. A.___s betreffend Oberschenkelbeschwerden und dekompensierter Situation im Rahmen eines Senkfusses bei der Militärversicherung an (Urk. 8/74, 8/74.1). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Chefärztin/Vizedirektorin des Bundesamtes für Militärversicherung Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin (Urk. 8/78), wurde am 22. Juli 2003 die Haftung für die Anfangs April 2003 gemeldeten Fussschmerzen links bei dekompensiertem Senkfuss verfügungsweise abgelehnt (Urk. 8/84). Im Einspracheverfahren bestätigte die Militärversicherung am 13. November 2003 diesen Entscheid und hielt fest, dass die Haftung für die am 4. April 2003 gemeldeten Beschwerden im Bereiche des Gesässes und des Oberschenkels links (Schmerzen, Umfangdifferenz, Atrophie der Muskulatur) sowie für die Fussschmerzen links bei dekompensiertem Senkfuss abgelehnt werde (Urk. 2 = 8/89).

3. Der Rechtsanwalt von L.___ reichte dagegen am 5. Januar 2004 Beschwerde ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.     Die Verfügung der MV (BG) vom 22.07.2003, bzw. ihr hiermit angefochtener Einspracheentscheid vom 13.11.2003 sei aufzuheben.
2.     Dem Beschwerdeführer (BF) sei eine allgemeine Haftung für die Anfang April 2003 durch Dr. med. A.___ zur Anmeldung gelangten Fussschmerzen links bei dekompensiertem Senkfuss als in klaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Militärunfall 1944 zuzuerkennen, bzw. somit für alle nach gen. Militärunfall 1944 erfolgten Beschwerden, Beschränkungen die entspr. Auslagen und die entsprechenden Leistungen auszurichten.“
Das Bundesamt für Militärversicherung stellte am 12. Februar 2004 mit der Beschwerdeantwort den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
1.2     In rechtskonformer Auslegung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) ist davon auszugehen, dass dieser - entgegen dem Wortlaut, der sich auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Bundeshaftung beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen: BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, je mit Hinweisen), - die Leistungspflicht der Militärversicherung für die am 4. April 2003 als Spätfolgen des Militärunfalles von 1944 gemeldeten Beschwerden im Bereiche des Gesässes und des Oberschenkels links (Schmerzen, Umfangdifferenz, Atrophie der Muskulatur) sowie der Fussschmerzen links bei dekompensiertem Senkfuss zum Gegenstand hat.
         Wenn mit der Beschwerde für alle nach dem Militärunfall von 1944 aufgetretenen Beschwerden und Beschränkungen - Lumbalgien, Thrombosen, Coxarthrose, Hüftgelenksbeschwerden, Hüft- und Oberschenkelschmerzen, Kniebeschwerden, Schmerzen in den ossären Strukturen, Femoralisparese, belastungsabhängige Schmerzen des linken Fussskeletts, krampfartige Beschwerden, Einknicken im linken Bein - Leistungen verlangt werden (Urk. 1 S. 2, 7, 9), kann darauf nur insoweit eingetreten werden, als über die Leistungspflicht der Militärversicherung in dem ebenfalls in Form eines Feststellungsentscheides ergangenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/62) nicht schon abschliessend entschieden wurde. Hinsichtlich der Leistungspflicht der Militärversicherung für die Beinvenenthrombosen links mit multiplen Lungenembolien und peripheren Durchblutungsstörungen ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da bisher für Lumbalgien, Coxarthrose, Kniebeschwerden, Femoralisparese und krampfartige Beschwerden gar nie konkrete Leistungen verlangt wurden, diese Gesundheitsstörungen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bilden und ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Zusammenhangs zum Militärunfall von 1944 nicht ersichtlich ist, sind auch diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt.

2.      
2.1     Die Militärversicherung stützt ihren Einspracheentscheid ausschliesslich auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihrer Chefärztin und Vizedirektorin Dr. E.___ vom 29. April 2003 (Urk. 2, 8/78). Darin wurde festgehalten, dass die Probleme des Gefässsystems an den unteren Extremitäten und die vorwiegend am linken Bein bestehenden Probleme muskulärer/neurologischer Art bereits mit dem die Haftung für die Beinvenenthrombosen links mit multiplen Lungenembolien und peripheren Durchblutungsstörungen betreffenden Einspracheentscheid vom 2. Mai 2001 rechtskräftig als nicht überwiegend wahrscheinliche Spätfolgen des Unfalls von 1944 beurteilt worden seien. Auch bezüglich des Skelettsystems sei das Vorhandensein wahrscheinlicher Spätfolgen - abgesehen von Veränderungen am linken Vorfuss, die jedoch keinen erheblichen Einfluss auf das Beschwerdebild des Patienten hätten, - verneint worden. Die nunmehr angemeldeten Beschwerden des linken Fusses bildeten eine indirekte Folge der Antikoagulantienblutung in der Glutealregion links, die nach einer Hüftoperation vom 2. September 1989 aufgetreten und zu eine Femoralisparese geführt habe. Die Fussprobleme könnten aber auch mit der aufgrund der Oberschenkelbeschwerden ungleichen respektive abnormen Belastung des linken Fusses erklärt werden. Soweit eine Ruptur der Tibialis posterior Sehne diagnostiziert werde, sei dies nicht gesichert. Auch sei der Nachweis nicht erbracht, dass sich eine allfällige Ruptur beim Militärunfall von 1944 ereignet hätte, zumal in diesem Fall die Beschwerden früher aufgetreten wären.

2.2     In der Beschwerde wird vorgebracht, dass bis auf den Eintrag im Dienstbüchlein, wonach der Versicherte am 27. Juli 1944 wegen Kontusion des Oberschenkels/Femurs ins Spital F.___ eingeliefert, in der Folge nach praktisch ständiger Dispense am 8. November 1944 wegen der Unfallfolgen definitiv nach Hause entlassen und der Unfall bei der Militärversicherung angemeldet worden sei, keine Unfallakten mehr vorhanden seien. Das entsprechende Dossier sei von der Militärversicherung entweder gar nicht geführt oder vernichtet worden. Daraus dürften dem Versicherten keine Nachteile erwachsen, zumal sich die Militärversicherung gemäss Art. 5 MVG nur mittels Sicherheitsbeweises von der Haftung befreien könne. Trotzdem habe sie bis jetzt keine Gesamtbeurteilung der Unfallfolgen vorgenommen, sondern sich auf die Abklärung einzelner Fragenkomplexe beschränkt und die Probleme des linken Oberschenkels und Fusses bagatellisiert. Die in den früheren Verfahren erfolgten Beurteilungen durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. Januar 1990 und 3. April 1992 (Urk. 3/11-12) sowie von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, vom 10. April 2002 (Urk. 3/13) hätten jedoch ergeben, dass die schweren Folgen des Militärunfalls die Ursachen der sehr vielen Gesundheitsprobleme des Versicherten darstellten. Namentlich gemäss Gutachten der neurologischen Klinik I.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 3/14), gemäss Gutachten des Spitals J.___ vom 9. August 2002 (Urk. 3/15) und gemäss Gutachten der Klinik K.___ vom 26. September 2002 (Urk. 3/16) stünden die belastungsabhängigen Fussschmerzen links im Zusammenhang mit dem schweren Militärunfall. Chefärztin Dr. E.___ habe jedoch ihre Beurteilung einzig auf die dürftigen Beurteilungen des Jahres 1999 abgestützt, ohne dass sie den Beschwerdeführer selber untersucht habe. Ihre Beurteilung genüge den strengen Anforderungen nicht, die an die Beurteilung versicherungsinterner Ärzte gestellt würden.

3.       Nach den auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) geltenden Art. 109 und 110 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) werden Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde. War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.
Der Unfall von 1944 ereignete sich unter der Geltung des 1914 revidierten Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901 (MVG 1901). Da bereits laut den Art. 5,1, a und b dieses Gesetzes die während der Dauer des Dienstes und der dienstlichen Verrichtungen sich ereignenden Unfälle und die während derselben Zeitdauer ausbrechenden Krankheiten aufgrund des Kontemporalitätsprinzips versichert waren (vgl. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG), steht ausser Frage, dass der rund 60 Jahre zurückliegende Unfall versichert war. Einer Beurteilung der Leistungspflicht der Militärversicherung nach den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 22. Juli 2003 (Urk. 8/84) Geltung hatten, steht daher nichts entgegen.

4.
4.1     Nach Art. 4 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung.
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
4.2     Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
4.3     Eine Spätfolge liegt praxisgemäss vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Beiden Sachverhalten gemeinsam ist, dass nach scheinbarer Heilung der Gesundheitsschädigung erneut ein Krankheitsprozess auftritt. Während es beim Rückfall um die gleiche Symptomatik wie bei der ursprünglichen Gesundheitsschädigung geht, umfasst das Krankheitsbild bei Spätfolgen auch neue Symptome (Maeschi, a.a.O., N.22 zu Art. 6 MVG).
         Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn die neu zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung mit der ursprünglichen nicht identisch ist oder wenn die Wiederanmeldung zwar die gleiche Gesundheitsschädigung zum Gegenstand hat, jedoch nach einem längeren (behandlungs-) und beschwerdefreien Intervall erfolgt (vgl. Maeschi, a.a.O., N 42 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG).
         Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5 - 7 MVG).
Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 6).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).
4.4     Das Vorliegen adäquat kausaler Spätfolgen von Einwirkungen während des Dienstes muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zusammmenhangs grösser sein muss als das Fehlen eines solchen; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht. Ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nicht wahrscheinlicher als das Fehlen eines solchen, besteht keine Haftung (Maeschi, a.a.O. N. 17 zu Art. 6 MVG mit Hinweisen).
         Der Nachweis des Kausalzusammenhangs ist vom Versicherten zu erbringen. Er trägt indessen keine Beweisführungslast und eine Beweislast nur insofern, als die Folgen der Beweislosigkeit zu seinen Lasten gehen. Im übrigen obliegt es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Richter den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, wobei der Versicherte im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken hat (Art. 87 MVG; Maeschi, a.a.O. N 18 zu Art. 6 MVG).
4.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen). An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3).
         Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind (BGE 122 V 165 Erw. 3).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

5.      
5.1     Gemäss Befragungsprotokoll vom 2. Februar und 8. April 1999 (Urk. 8/3.2, 8/8.1-2) ereignete sich der Unfall beim erfolglosen Versuch des Versicherten, eine etwa 4,5 Tonnen schwere Motorkanone, die sich auf einer Naturstrasse mit einem Gefälle von 15 % vom Geländewagen löste, zu bremsen. Er erinnere sich nur noch, dass er zur Seite gesprungen sei. Nach kurzer Zeit sei er dann mit heftigsten Schmerzen in beiden Oberschenkeln erwacht. Offene Wunden seien nicht vorhanden, die Zehen des linken Fusses jedoch gebrochen und die Oberschenkel sehr stark geschwollen und blutunterlaufen gewesen. Die Oberschenkel hätten sich dann dunkel verfärbt und seien gefühllos geworden, so dass man die Amputation beider Beine in Betracht gezogen habe. Die Behandlung mit äusserst schmerzhaften Elektroschocks habe schliesslich geholfen und nach ungefähr acht Wochen sei der Versicherte nach Hause entlassen worden, wo die Behandlung beider Oberschenkel und des linken Vorderfusses weitergeführt worden sei. Beim Schwimmen und Turnen sowie andern körperliche Anstrengungen, aber auch nachts im Bett sei es in der Folge zu heftigen Muskelkrämpfen gekommen. Nach einem besonders schweren Krampfanfall in beiden Beinen zirka 1946 habe ihm der Arzt Blutverdünnungsmittel abgegeben. Diese hätten nicht zu einer Verbesserung geführt, so dass er Alpinskifahren und Wettkampfturnen habe aufgeben müssen. Im Alltag sei er davon nicht stark betroffen gewesen. Er habe nebst einer Behandlung im Thermalbad Baden regelmässig Turnübungen durchgeführt und sei häufig schwimmen gegangen, um Durchblutungsstörungen in den Beinen zu verhindern. Abgesehen von Wirbelsäulen- und Magenbeschwerden habe er in den letzten Arbeitsjahren wegen Durchblutungsstörungen mehrmals Dr. A.___ aufsuchen müssen. Zwischen 1988 und 1996 seien mehrere Lungenembolien mit Thrombose aufgetreten. 1998 sei es bei einer Wanderung im linken Oberschenkel auch zu einem Bluterguss gekommen. Eine nicht optimal verlaufene Operation der linken Hüfte im Jahr 1989 habe im linken Bein zu zusätzlichen Schwierigkeiten und Schwächen geführt. Da der Zustand des linken Fusses immer schlechter geworden sei, habe er auch die Schuhe anpassen müssen. Seit ungefähr 12 Jahren müsse er die Blutverdünnungsmedikamente regelmässig einnehmen und gehe regelmässig ins Thermalschwimmbad Baden.
         Der im Gutachten Prof. C.___s enthaltenen Anamnese ist ferner zu entnehmen, dass die Rehabilitation nach der Spitalentlassung nach Angabe des Versicherten noch drei bis vier Monate gedauert habe und dieser dann wieder ins Berufsleben habe einsteigen können. Die Abheilung der Unfallfolgen sei ohne grössere sichtbare Residuen erfolgt. 1964 seien erstmals eine Thrombose im linken Oberschenkel und eine Lungenembolie aufgetreten. Auch 1994 und 1996 sei es zu derartigen Gesundheitsstörungen gekommen (Urk. 8/59 S. 2-3).
5.2     Die direkten Unfallfolgen - in den vorhandenen medizinischen Akten ist von ausgedehnten Weichteilverletzungen und Knochenrissen im linken Bein, Zehenfrakturen (Bericht Spital S.___ vom 26. September 1989, Urk. 3/3 = 8/8.10 = 8/70.5), von Oberschenkel-Quetschung beidseits (Bericht Spital J.___ vom 29. März 1994, Urk. 3/15 = 8/8.6), von Quetschverletzung Oberschenkel beidseits mit Weichteilquetschungen und ossären Deformationen beidseits und Frakturen im Bereiche des linken Fusses (Bericht Dr. A.___ vom 20. April 1999, Urk. 8/13) die Rede - waren somit nach einer gewissen Zeit ohne sicht- und spürbare Folgen behoben. Dr. A.___, der den Versicherten seit dem 24. März 1977 behandelt, gab denn auch im Bericht vom 20. April 1999 (Urk. 8/13) an, dass erst die im Juni 1982 erfolgten Behandlungen mit dem Militärunfall in Zusammenhang gestanden seien.
         Angesichts des Fehlens von offenkundigen Brückensymptomen und langer behandlungsfreier Intervalle fallen die nunmehr zur Diskussion stehenden Fussbeschwerden ebenso wie die nachträglich aufgetretenen Oberschenkelbeschwerden, Krämpfe, Thrombosen und Lungenembolien ausschliesslich als Rückfall oder Spätfolgen in Betracht. Diesbezüglich hat die Militärversicherung jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht den Sicherheitsbeweis für das Nichtbestehen der Leistungsvoraussetzungen zu erbringen. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass zwischen den aktuellen Beschwerden im Bereich des linken Fusses, Oberschenkels und Glutaeus einerseits und dem Militärunfall von 1944 andererseits ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
5.3     An dieser Beweislastverteilung vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) der Umstand, dass die Militärversicherung über ihn beziehungsweise über den unter der Versicherungsnummer 375377 angemeldeten Unfall von 1944 und dessen Folgen über keine Akten mehr verfügt (Urk. 8/3-4, 8/3.1 S. 1, Urk. 8.10-11), nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie gegen die bis zur Anmeldung vom 22. Januar 1999 geltenden Vorschriften über die Aktenführung und -aufbewahrung verstossen hat (vgl. zur aktuellen Rechtslage: Art. 94a MVG; Art. 146 ff. des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, MG; Art. 18 der Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit, VMBDD; Art. 121 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen, VmK).

6.
6.1     Dr. A.___ wies in der Anmeldung vom 4. April 2003 (Urk. 8/74.1) darauf hin, dass der Versicherte seit Januar/Februar 2003 vermehrt unter Beschwerden leide, die eindeutig auf das Trauma von 1944 zurückzuführen seien. Bei den persistierenden Schmerzen und der Umfangdifferenz im Bereiche des Oberschenkels beziehungsweise der muskulären Atrophie des Glutaeus und im Oberschenkelbereich handle es sich um eine dekompensierte Situation im Rahmen eines Senkfusses. Wahrscheinlich sei die Tibiaposteriorsehne gerissen. Es komme zu einer Überlastung der Peronaealsehnen, welche die Beschwerden des Patienten erklärten.
         Dabei stützt sich Dr. A.___ auf den Bericht der Dres. M.___ und N.___ von der Klinik K.___ vom 26. September 2002 (Urk. 3/16 = 8/70.14 = 8/74.2), auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft und worin die Fussbeschwerden als dekompensierte Situation im Rahmen eines Senkfusses bezeichnet beziehungsweise mit einer Überlastung der Peronaealsehne erklärt werden, die ihrerseits durch einen Riss der Tibial-posterior-Sehne verursacht worden sei. Dass die Fussbeschwerden im Rahmen des Senkfusses indes für die Probleme im Oberschenkel- und Glutaeus-Bereich verantwortlich sind, wie dies Dr. A.___ postuliert, kann weder diesem noch einem anderen Bericht entnommen werden, auf den sich der Beschwerdeführer stützt.
         Es solcher Zusammenhang lässt sich denn auch in keiner Weise erhärten, namentlich ist in zeitlicher Hinsicht aktenmässig nicht belegt, dass die Fussbeschwerden vor den seit dem Bericht des Gefässspezialisten Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Dezember 1988 (Urk. 3/9 = 8/70.4) aktenkundig gewordenen Oberschenkelbeschwerden aufgetreten waren. Im Bericht der neurologischen Klinik I.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 3/14 = 8/74.3), auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 9), wird in anamnestischer Hinsicht lediglich ein Einknicken im linken Bein vermerkt, das seit der schweren Oberschenkel- und Fusskontusion links von 1944 bei Belastung, vorwiegend beim Sport, konstatiert worden sei, im Alltag aber zu keinen Einschränkungen geführt habe. Einzig dem Bericht der Klinik K.___ vom 26. September 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten, beginnend mit dem Überrolltrauma von 1944, an Fussbeschwerden links leide (Urk. 3/16 = 8/70.14 = 8/74.2). Doch steht diese Angabe im Widerspruch zu der im Bericht der Neurologischen Klinik I.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 3/14 = 8/74.3) Angabe, wonach seit zirka einem Jahr und vermehrt in den letzten sechs Monaten belastungsabhängige Fussrückenschmerzen links vorhanden seien. Da der Bericht der Klinik K.___ erst nach der am 2. Mai 2001 (Urk. 8/62) erfolgten Ablehnung einer Haftung für die Beschwerden im linken Oberschenkel durch die Militärversicherung entstand, ist nicht auszuschliessen, dass die darin wiedergegebene anamnestische Angabe des Beschwerdeführers von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst wurde.
         Dr. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, erklärt sich im Bericht vom 3. April 1992 (Urk. 3/12 = 8/70.9) ebenso Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, im Bericht vom 8. März 1996 (Urk. 3/10 = 8/70.7) die Fussbeschwerden am ehesten mit der durch die postoperative Femoralisparese bewirkten abnormen Belastung des linken Fusses. Führt man sich vor Augen, dass am 3. August 1989 eine linksseitige Coxarthrose zur Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenks führte und es nach der Operation zu einer schweren Komplikation in Form einer Antikoagulantienblutung in der Glutealregion links kam, die ihrerseits zu einer Femoralisparese, einer Atrophie der durch diesen Nerv versorgten Muskeln und zu einer Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis und des Ramus cutaneus anterior nervi femoralis führte (Urk. 3/3 = 8/70.5, 3/8, 3/14 = 8/74.3), leuchtet die Erklärung der Dres. G.___ und P.___ denn auch ohne weiteres ein.
         Dr. A.___s Auffassung, wonach die Fussbeschwerden zu den Beschwerden und Atrophien im Bereich des linken Oberschenkels und Glutaeus führten, entbehrt somit einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage. Aber auch ein anderweitiger Zusammenhang zwischen dem Militärunfall und den Oberschenkel- und Hüftbeschwerden links kann ohne weiteres ausgeschlossen werden: Soweit sich diese mit der Coxarthrose beziehungsweise den postoperativen Komplikationen erklären könnten, haben die behandelnden Ärzten die Coxarthrose zu Recht weder als Spätfolge in Betracht gezogen noch bei der Militärversicherung als solche angemeldet. Soweit die Oberschenkelbeschwerden mit arteriellen Problemen beziehungsweise mit den von den Dres. med. H.___ und Q.___, Spezialärzte Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, im Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 3/13 = 8/74.4) erwähnten Gefässsklerosen der Iliacal- und Femoralarterien zusammenhängen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass Prof. C.___ aus angiologischer Sicht in seinem Gutachten vom 19. Januar 2001 (Urk. 8/55) mit überzeugender und sorgfältiger Begründung das Vorhandensein wahrscheinlicher Spätfolgen der unfallbedingten Weichteilverletzungen ausschloss. Dieses Gutachtensergebnis wird denn auch durch den von den Dres. H.___ und Q.___ im Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 3/13 = 8/74.4) erhobenen "Status nach schwerstem Militärunfall mit Überfahrung beider Oberschenkel 1944" und "jetzt persistierender Schmerzen und Umfangdifferenz im Bereich des Oberschenkels" nicht in Frage gestellt, zumal dieser Angabe weder eine genauere Anamnese noch eine eigentliche Kausalitätsbeurteilung zugrunde liegt.
6.2     Zu prüfen bleibt, ob die linksseitigen Fussbeschwerden als solche eine Spätfolge des versicherten Militärunfalles darstellen.
Zu Recht weist Dr. E.___ in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung darauf hin, dass es sich bei der von den Ärzten der Klinik K.___ vertretenen Auffassung, wonach die dekompensierte Situation im Rahmen eines Senkfusses mit einer Überlastung der Peronaealsehne zusammenhänge, die ihrerseits durch einen Riss der Tibial-posterior-Sehne verursacht worden sei, um eine Arbeitshypothese handle. Diese Diagnose sei jedoch nicht gesichert, namentlich im Bericht über die am 12. Dezember 1991 von Dr. med. R.___s, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, angefertigten Ultraschallbilder des linken Fusses (Urk. 3/9, 8/70.6) sei eine Sehnenruptur in keiner Art und Weise angedeutet worden.
         Ob die Beschwerden im linken Fuss, entsprechend der Beurteilung der Neurologen G.___ und P.___ (Urk. 3/10, 3/12), auf die abnorme Belastung infolge der Oberschenkelprobleme zurückzuführen sind oder ob tatsächlich eine Sehnenruptur vorliegt, die für die Beschwerden im linken Fuss verantwortlich ist, kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, fallen nämlich die Oberschenkelbeschwerden als Spätfolgen von vornherein ausser Betracht, so dass unter diesem Gesichtspunkt ohnehin kein Zusammenhang zum Militärunfall hergestellt werden kann. Bezüglich der Sehnenruptur kann selbst bei gesicherter Diagnose der Nachweis, dass sich diese Verletzung beim versicherten Militärunfall und nicht erst später im Zivilleben ereignete, im nachhinein nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Dies um so weniger, als die Beschwerden im Bereich des linken Fusses, wie erwähnt, erst Ende 1991 Anlass zu einer eingehenden Abklärung gaben und gemäss den in den vorhandenen medizinischen Akten enthaltenen anamnestischen Angaben unmittelbar nach dem Unfall im Bereich des linken Fusses offenbar nur Zehenfrakturen diagnostiziert worden waren.
6.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen den Oberschenkel- und Fussbeschwerden und dem Militärunfall ein direkter oder indirekter Kausalzusammenhang aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht ersichtlich ist. Zudem kann angesichts der Aktenlage und der Tatsache, dass der versicherte Unfall nunmehr rund 60 Jahre zurückliegt, ausgeschlossen werden, dass sich ein entsprechender Nachweis erbringen lässt.
         Zu Recht hat die Militärversicherung daher auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet und sich damit begnügt, die vorhandenen medizinischen Akten ihrem chefärztlichen Dienst zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6, 10) ist sie nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Versicherten im Hinblick auf das Vorhandensein allfälliger Spätfolgen des Militärunfalles umfassend abzuklären, beschränkt sich doch ihre Abklärungs- und Leistungspflicht aufgrund von Art. 6 MVG auf die konkret gemeldeten Gesundheitsstörungen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta
- Bundesamt für Militärversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).