MV.2004.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Sozialversicherungsrichter Stocker
Urteil vom 24. September 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Militärversicherung
Unterstrasse 14, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___ zog sich während der Rekrutenschule (RS) im Jahr 1975 bei einem Skiunfall einen Riss des Ligamentum fibulo-calcaneare links zu. Die Militärversicherung kam für die Folgen dieses Unfalles auf, namentlich für die operative Sanierung des Sehnenrisses (Urk. 9/1-10). Am 11. April 1979 anerkannte sie ferner die Bundeshaftung für die ab 8. Dezember 1978 erneut aufgetretene Instabilität des linken oberen Sprunggelenks und leistete Kostengutsprache für eine weitere Operation dieses Gelenks (Urk. 9/23). Dieser Eingriff wurde in der Folge nicht durchgeführt, aber immer wieder in Betracht gezogen (vgl. u.a. Urk. 9/25-9/38, 9/40-71).
Mit Schreiben vom 28. August und E-mail vom 9. September 2003 (Urk. 9/327, 9/330) ersuchte der nunmehr im Ausland, in A.___ wohnhafte Versicherte sinngemäss um die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit E-mails vom 14. und 17. September sowie vom 2. Oktober 2003 beanspruchte er zudem Taggelder und Behandlungskosten im Zusammenhang mit einem Arztbesuch, der aufgrund einer am 11. September 2003 erlittenen Distorsion des linken Sprunggelenks nötig geworden war (Urk. 9/332, 9/333a, 9/334, 9/334b). Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2004 (Urk. 9/365) anerkannte die Militärversicherung die Haftung für den eine Spätfolge der versicherten Bandläsion darstellenden Unfall vom 11. September 2003. Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten die Übernahme der Behandlungskosten und die Ablehnung von Taggeld- sowie Integritätsschadenleistungen in Aussicht.
In der gegen diesen Vorbescheid gerichteten Eingabe vom 13. Juni 2004 (Urk. 9/372 = 9/377) stellte P.___ wie schon in den E-mails vom 25. Mai und 2. Juni 2004 (Urk. 9/368, 9/370) den Antrag, es sei ihm Rechtsanwalt B.___, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren zu bestellen.
Am 5. Juli 2004 erliess die Militärversicherung eine Verfügung im Sinne des Vorbescheids. Nebst der Anerkennung der Bundeshaftung und der Behandlungskosten für die Folgen des Ereignisses vom 11. September 2003 hielt sie fest, dass ein Anspruch Taggeldleistungen und die Ausrichtung einer Integritätsschadenrente abgelehnt werde, wobei sie bezüglich des letztgenannten Anspruchs darauf hinwies, dass die Rechte dem Versicherten im Rahmen des Gesetzes gewahrt würden beziehungsweise bei einer erheblichen Veränderung eine Neubeurteilung vorgenommen werden könne. Gleichentags erliess die Militärversicherung eine Zwischenverfügung, mit der sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ablehnte (Urk. 9/382-383).
2. Während P.___ gegen den Sachentscheid am 20. Juli 2004 Einsprache erhob (Urk. 9/400), reichte er gegen die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2004 am 18. Juli 2004 beim hiesigen Gericht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1):
"- Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei mir zu gewähren. Meine Begehren sind nicht aussichtslos.
- Meine Taggeldansprüche für die von der MV geforderten und bewilligten Arztvisiten in C.___ sind zweifelsfrei berechtigt."
Die Militärversicherung stellte in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2004 (Urk. 8) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist gemäss Art. 105 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.
Die Parteien haben sich auf den Gerichtsstand Zürich geeinigt (vgl. Urk. 9/372 S. 3, Urk. 9/379, 9/383 S. 3). Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist daher ohne weiteres gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer vor seiner Auswanderung nach A.___ Wohnsitz in D.___ hatte (vgl. Urk. 9/322 S. 6) und seine Heimatberechtigung aus den Akten nicht ersichtlich ist.
1.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. Juli 2004 betreffend Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter handelt es sich um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 ATSG und Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über die Militärversicherung (MVO). Dagegen kann laut Art. 104 Satz 2 MVG in Abweichung von Art. 60 Abs. 1 ATSG, der in allen Fällen eine 30-tägige Beschwerdefrist vorsieht, innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden.
Bezüglich des strittigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit ohne weiteres gegeben. Da zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung, die dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 3 durch die Vertretung der Schweiz in A.___ eröffnet worden war, verspätet eingereicht wurde, kann darauf, soweit sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren betrifft, ohne weiteres eingetreten werden. Bezüglich des Taggeldanspruchs ist indes darauf hinzuweisen, dass dieser Gegenstand des bei der Militärversicherung noch hängigen Einspracheverfahrens bildet (vgl. Einsprache vom 20. Juli 2004, Urk. 9/400).
2.
2.1 Laut Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.
Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht gemäss Art. 33 Abs. 1 MVO in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein,
b. die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und
c. der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen.
Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Art. 32a MVO erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand laut Art. 33 Abs. 1bis MVO ab Zustellung des Vorbescheids.
2.2 Auch wenn der ursprüngliche Art. 91 MVG, nach dessen Wortlaut, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen", aufgehoben wurde und Art. 37 Abs. 4 ATSG die Bewilligung nunmehr davon abhängig macht, dass die Verhältnisse es "erfordern", hat sich an den Anspruchsvoraussetzungen, wie sie in der weiterbestehenden Ausführungsbestimmung von Art. 33 Abs. 3 MVO umschriebenen sind, durch das Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 nichts geändert.
Nach wie vor entspricht daher die Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen den von der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach Art. 4 der alten Bundesverfassung (BV) beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV als massgebend bezeichneten Grundsätzen. Nicht ausdrücklich erwähnt wird das Kriterium der Notwendigkeit der Verbeiständung. Es kann jedoch in den Voraussetzungen als enthalten gelten, wonach der Gesuchsteller rechtsunkundig sein und der Versicherungsfall schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen muss (vgl. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 7 zu Art. 91 MVG mit Hinweis; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 Abs. 1 zu Art. 37 ATSG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 altBV hat der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren Ausnahmecharakter, und es ist namentlich beim Kriterium der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Maeschi, a.a.O. N 8 zu Art. 91 MVG). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren [im Vergleich zum Gerichtsverfahren gem. Art. 61 lit. f ATSG] ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei ist auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen. Dabei wir grundsätzlich im Einspracheverfahren eine solche Erforderlichkeit anzunehmen sein (Kieser, a.a.O., N 21 Abs. 2 zu Art. 37 ATSG).
Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Verfahrensausgang den Aufwand rechtfertigt (Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 91 MVG).
Nicht notwendig ist die unentgeltliche Verbeiständung, wenn der Gesuchsteller in der Lage ist, die Sache angesichts der im Spiele stehenden Interessen selber wirksam zu vertreten. Bei einfachen Sach- und Rechtsfragen, die ohne Weiteres auch einem Laien verständlich sind, besteht kein Anspruch. Massgebend sind die konkreten Umstände im Einzelfall, insbesondere die Fähigkeiten und Kenntnisse der gesuchstellenden Person (Maeschi, a.a.O., N 13 Satz 1 und N14 Sätze 2 und 3 zu Art. 91 MVG).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 271 Erw. 2b mit Hinweisen).
3. Die Militärversicherung weist zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass sie die Haftung für die Folgen des Unfalles von 1975 anerkannt habe und für die Behandlungskosten des Ereignisses vom 11. September 2003 aufkomme. Mangels Nachweises einer Verdiensteinbusse sei das Taggeldgesuch jedoch aussichtslos. Da eine Bandplastik zu einer Verbesserung des Zustandes im linken Sprunggelenk führen würde und die Operationskosten übernommen würden, könne zur Zeit der Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nicht beurteilt werden. Bezüglich der Frage der Bedürftigkeit bezieht sich die Militärversicherung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons E.___ vom 27. Juni 2003 in Sachen der Parteien (Urk. 9/322), mit dem die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betreffend nachträglich gemeldeter Rückenbeschwerden geschützt wurde (Urk. 2, 8).
4.
4.1 Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
Der die Sozialversicherungsrechtspflege beherrschende Untersuchungsgrundsatz gebietet, dass die Verwaltung (oder im Streitfall das Gericht) - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien - von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunterlagen sorgt. Insbesondere sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Oktober 2002, i.S. P., C 81/01 mit Hinweisen).
4.2 Der Versicherungsträger hat nach Art. 49 Abs. 1 ATSG über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können laut Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Abs. 1). Die betroffene Person kann auch diesbezüglich den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2).
4.3 Entzieht oder wiedersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr laut Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nach Art. 18 Abs. 2 MVG ist eine medizinische Massnahme namentlich dann zumutbar im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht. Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden gemäss Art. 18 Abs. 4 MVG nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5.
5.1 Die Behandlung der Unfallfolgen war vor der Anmeldung einer erneuten Instabilität im Januar 1979 (Urk. 9/11) zweifellos abgeschlossen. Seither wurde eine Bänderplastik zwar mehrmals in Betracht gezogen und von der Militärversicherung angeboten, ohne dass sie je durchgeführt worden wäre (vgl. u.a. Urk. 9/19, 9/23, 9/25-26, 9/29, 9/40, 9/43, 9/47, 9/50, 9/52. 9/64. 9/66, 9/68-71, 9/74-75, 9/75, 9/127, 9/138, 9/143-144, 9/225). Am 21. Mai 1996 hatte die Militärversicherungsärztin die Operationsindikation zwar bejaht, aber festgehalten, dass keine Zeitnot bestehe (Urk. 9/66). Anfangs 1997 wurde die Operationsindikation dann als relativ bezeichnet und festgehalten, dass der Leidensdruck offenbar eher gering sei (Urk. 9/94 S. 9).
Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass über die aufgrund des versicherten Militärunfalles in Betracht fallenden Dauerleistungen wie Invaliden- und Integritätsschadenrente, auf die gemäss Art. 40 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 MVG an sich ein Anspruch entsteht, wenn die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, seit längerer Zeit hätte materiell entschieden werden müssen. Da der Beschwerdeführer eine operative Sanierung des verletzten Bandes, von der sich die Militärversicherung offenbar eine Verringerung des Gesundheitsschadens verspricht, zunächst hinausschob und nunmehr ganz ablehnt, wäre vorgängig die Durchführung des in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehenen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, das bereits in dem bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 18 Abs. 5 MVG verankert war, erforderlich gewesen. Auch hätte vor Erlass eines Sachentscheides eine eingehende medizinische Stellungnahme zur Zumutbarkeit eines solchen operativen Eingriffs eingeholt werden müssen, die sich auch mit den vom Beschwerdeführer dagegen - unter anderem im Schreiben vom 2. März 1998 (Urk. 9/143) - vorgebrachten Gründen auseinander gesetzt hätte. Für sich allein betrachtet vermag die Ablehnung der Bänderplastik ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren einen ablehnenden Sachentscheid jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Insofern erweist sich die vom Versicherten erhobene Einsprache gegen die Verweigerung einer Integritätsschadenrente nicht als aussichtslos.
5.2 Auch bezüglich der im laufenden Einspracheverfahren strittigen Taggelder hätte ein ablehnender Sachentscheid nur nach gehöriger Abklärung gefällt werden können, was eine mit der Androhung der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Säumnisfolge verbundene Aufforderung des Beschwerdeführers bedingt hätte, seine erwerbliche Situation darzulegen und den Verdienstausfall nachzuweisen. Da die IV-Stelle für Versicherte im Ausland medizinische Massnahmen anordnete und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (Urk. 5/3) für die Dauer der Abklärung Taggelder zusprach, hätte die Militärversicherung zudem die diesem Entscheid zugrunde liegenden erwerblichen Angaben und Unterlagen beziehungsweise die IV-Akten beiziehen müssen.
Bei der gegenwärtigen Aktenlage kann daher auch bezüglich des Taggeldanspruchs die Aussichtslosigkeit nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens zumindest bei Erwerbstätigen nebst der Arbeitsunfähigkeit eine selbstverständliche zusätzliche Anspruchsvoraussetzung des Taggeldanspruchs darstellt. Versicherte, die zwar medizinisch-theoretisch in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind, jedoch keine Verdiensteinbusse erleiden, sind entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 2) nicht anspruchsberechtigt. Das Erfordernis der Verdiensteinbusse gilt nach Art. 28 Abs. 3 MVG nur dann nicht, wenn Versicherten, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, in einem Aufgabenbereich beeinträchtigt sind (vgl. Maeschi, a.a.O., N 8 und 9 zu Art. 28 MVG).
5.3 Angesichts des langwierigen Verfahrens und der doch eher auf schwierige rechtlich Fragen hindeutenden Tatsache, dass der bisher nicht anwaltlich vertretene, rechtsunkundige Versicherte noch nie in gehöriger Form und unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen auf seine Mitwirkungs- und Behandlungspflicht hingewiesen wurde, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes für das laufende Einspracheverfahren offenkundig. Da die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Beschwerdeführer für das IV-Verfahren bereits am 27. August 2003 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hatte (Urk. 5/2), ist es aus prozessökonomischen Gründen zudem angezeigt, wenn sich die Militärversicherung diesem Vorgehen anschliesst, zumal der Beschwerdeführer in A.___ wohnt, in der Schweiz keinen Zustellungsbevollmächtigen hat, und ein koordiniertes Vorgehen der beiden Sozialversicherungsträger als sinnvoll und zweckmässig erscheint.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis auf das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt sind.
Bezüglich der noch offenen Frage der Bedürftigkeit entbindet das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons E.___ vom 27. Juni 2003 (Urk. 9/322) die Militärversicherung nicht von weiteren Abklärungen beziehungsweise vom Beizug der dem Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. August 2003 zugrunde liegenden Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Denn dieses Urteil hatte in erster Linie die von der Militärversicherung in der Zwischenverfügung vom 7. April 2003 (Urk. 9/290) angeführte Aussichtslosigkeit des Leistungsgesuchs im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden zum Gegenstand, und die im Urteil enthaltenen Erwägungen zur fehlenden Bedürftigkeit (Erw. 5b) fanden weder im Dispositiv Eingang, noch wurden sie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht übernommen, das den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/344) letztinstanzlich bestätigte.
Demnach ist das Verfahren in Aufhebung der nunmehr angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. Juli 2004 aufzuheben und die Sache an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit diese die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Militärversicherung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Bundesamt für Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).