MV.2004.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. März 2005
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die Militärversicherung am 21. Oktober 2003 gegenüber dem 1980 geborenen, in B.___ wohnhaften A.___ die Ablehnung einer Leistungspflicht für einen Morbus Bechterew und die damit zusammenhängenden ärztlichen Behandlungen ab 29. Mai 2002 (Urk. 7/32). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie am 4. Juni 2004 ab und eröffnete diesen Einspracheentscheid auch dem Krankenversicherer, der SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 2/2).
Auf das entsprechende Gesuch vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/42) stellte die Militärversicherung der SWICA am 28. Juni 2004 die Verwaltungsakten zu (Urk. 7/44.1), worauf die SWICA mit Eingabe vom 20. Juli 2004 ihrerseits Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2003 erhob (Urk. 7/44). Die Militärversicherung räumte mit Schreiben vom 2. August 2004 ein, dass die SWICA in ungerechtfertigter Weise nicht am Verfahren beteiligt worden sei, und wies sie auf die Möglichkeit hin, gegen den vom Versicherten erwirkten Einspracheentscheid beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde zu erheben (Urk. 9/47). Die SWICA erwiderte mit Schreiben vom 4. August 2004, bewusst Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2003 und nicht Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben zu haben (Urk. 7/47). Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2004 trat die Militärversicherung auf die Einsprache der SWICA nicht ein (Urk. 2/1).
2. Am 14. Oktober 2004 erhob die SWICA beim hiesigen Gericht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Es seien die (Zwischen-)Verfügung vom 30.9.04 sowie der Einspracheentscheid vom 4.6.04 der Militärversicherung aufzuheben und diese zu verpflichten, auf die Einsprache der SWICA vom 20.7.04 gegen die Verfügung vom 21.10.03 einzutreten und materiell zu behandeln sowie der SWICA die beantragten Akteneinsichts- und Parteirechte zu gewähren."
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2004 stellte die Militärversicherung den Antrag, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 12. Januar 2005 beziehungsweise Duplik vom 15. Februar 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 16). Am 17. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist laut Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Zur Beschwerde ist laut Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
In Abweichung von Art. 60 Abs. 1 ATSG bestimmt Art. 104 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG), dass der Betroffene gegen Einspracheentscheide aufgrund dieses Gesetzes innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben kann und bei Zwischenverfügungen die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt.
2.
2.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid erging in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 ATSG. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Kieser, a.a.O., ATSG-Kommentar, Art. 35 Rz. 8), gegen die nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Das hiesige Gericht ist daher aufgrund von § 2 lit. g des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der bis Ende 2004 geltenden Fassung nicht nur zur Beurteilung des Einspracheentscheides, sondern auch zur Beurteilung der Nichteintretensverfügung funktionell zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, da der Versicherte im Kanton Zürich wohnhaft ist und die Beschwerdeführerin ebenfalls hier ihren Sitz hat.
2.2 Als Adressatin der Nichteintretensverfügung vom 30. September 2004 (Urk. 2/1) ist die SWICA Gesundheitsorganisation ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt auch in Bezug auf den gegenüber A.___ ergangenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2/2). Sie ist davon insofern betroffen, als sie als dessen Krankenversicherer bei Fehlen einer Leistungspflicht der Militärversicherung für die Kosten der Behandlung des Morbus Bechterew definitiv aufzukommen hat.
2.3 Hinsichtlich der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2004 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist mit der am 14. Oktober 2004 verfassten und gleichentags der Post übergebenen Beschwerde eingehalten. Denn es blieb seitens der Militärversicherung unbestritten und ist mit einem entsprechenden Eingangsstempel belegt, dass die Verfügung bei der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2004 eingegangen ist (Urk. 1 S. 2, Urk 2/1 S. 1).
Der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2/2) wurde der Beschwerdeführerin jedoch zugestandenermassen bereits am 8. Juni 2004 zugestellt (Urk. 8/1-3, Urk. 11 S. 3). Laut Art. 38 Abs. 2 ATSG, aber auch nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl. Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 6 zu Art. 104 MVG) oder nach § 191 des laut § 12 GSVGer ergänzend anwendbaren Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) begann die Beschwerdefrist am Tag nach der Eröffnung des Einspracheentscheids zu laufen. Etwas anderes ist diesen gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Frist habe erst mit der Zustellung der Nichteintretensverfügung zu laufen begonnen (Urk. 11 S. 3, 6), findet darin jedenfalls keine Stütze, zumal dies bedeuten würde, dass der Beginn des Fristenlaufs davon abhängen würde, ob der an sich zur Beschwerdeerhebung legitimierte Empfänger des Einspracheentscheides zunächst einen anderen Rechtsweg zu beschreiten versucht oder nicht.
Massgebend für den Fristenlauf ist demnach ausschliesslich die am 8. Juni 2004 erfolgte Zustellung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2004. Die dreimonatige Beschwerdefrist lief daher - unter Berücksichtigung der Fristenstillstandsbestimmung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG - spätestens am 9. Oktober 2004 ab. Geht man jedoch richtigerweise davon aus, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht noch in der Fassung anwendbar war, wie sie vor der per 1. Januar 2005 erfolgten Anpassung an dieses neue Bundesgesetz bestand (vgl. Kieser, Zwei aktuelle Fragen aus dem Fristenbereich/Fristenstillstand", Fachartikel vom 21. Juni 2003, in: HILL-Journal, www.hilljournal.ch), so lief die Beschwerdefrist bereits am 8. September 2004 ab. Denn nach dem damaligen § 13 Abs. 3 GSVGer standen nur die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, nicht aber solche, die sich nach Monaten bestimmen, unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons, Zürich 1999, § 13 N 30 mit Hinweis auf den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juli 1996 in Sachen H., UV 1995.00139, und SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c).
Bezüglich des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2004 (Urk. 2/2) war demnach die dreimonatige Frist am 14. Oktober 2004, als die Beschwerde erhoben wurde, in jedem Fall abgelaufen.
3.
3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die dreimonatige Beschwerdefrist bereits mit der gegen die Nichteintretensverfügung gerichteten Einsprache vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/44) gewahrt worden ist. Denn nach Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die innert Frist erfolgende Eingabe an eine unzuständige Stelle der Partei nicht schaden soll (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 5). Dazu macht die Beschwerdeführerin geltend, die Militärversicherung hätte die Einsprache, auf die mit der Verfügung vom 30. September 2004 nicht eingetreten wurde, von Amtes wegen als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht überweisen müssen (Urk. 11 S. 3).
3.2 Laut Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
In bezug auf das Rechtspflegeverfahren hält Art. 58 Abs. 3 ATSG fest, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht überweist.
Die Frage der Weiterleitung aufgrund von Art. 30 ATSG stellt sich nur dann, wenn die formellen Voraussetzungen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nicht erfüllt sind. Denn es soll vermieden werden, dass das bei einer unzuständigen Behörde eingeleitete Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wird (Kieser, a.a.O., Art. 30 Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Ein solcher ist aber nach Art. 35 Abs. 3 ATSG nur dann zu fällen, wenn eine Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde ausdrücklich oder implizit behauptet (Kieser, a.a.O., Art. 35 Rz. 8). Dementsprechend betrifft die allgemeine Weiterleitungspflicht nur Anmeldungen, Gesuche und Eingaben, die versehentlich an eine mit der Durchführung der Sozialversicherung betraute Stelle gelangt sind. Versehentlichkeit kann nur bedeuten, dass die Partei - hätte sie um die fehlende Zuständigkeit der angegangenen Stelle gewusst - die Eingabe der zuständigen Stelle eingereicht hätte; die Partei muss sich also in einem diesbezüglichen Irrtum befunden haben. Mithin dient das Kriterium der versehentlichen Einreichung dazu, die Weiterleitungspflicht dort auszuschliessen, wo die Partei die Zuständigkeit behauptet, in welchem Fall keine Weiterleitung zu erfolgen hat, sondern der Versicherungsträger nach Art. 35 Abs. 3 ATSG vorzugehen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 30 Rz. 12). Die Weiterleitungspflicht ist dort nicht massgebend, wo die Partei die Zuständigkeit behauptet, der Versicherungsträger jedoch dafür hält, es fehle daran (Kieser, a.a.O., a.a.O, Art. 35 Rz. 8).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sich speziell auf Beschwerden beziehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG. Dieser fasst lediglich den Kreis der zur Weiterleitung verpflichteten Behörden weiter als Art. 30 ATSG, der nur für die mit der Durchführung des Sozialversicherungsrechts betrauten Stellen gilt. Insbesondere die Gerichtsinstanzen und die Versicherungsträger werden von Art. 58 Abs. 3 ATSG erfasst (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 58 Rz. 21, 22; Art. 39 Rz. 7).
3.3 Indem die Beschwerdeführerin die Eingabe vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/44) ausdrücklich als Einsprache bezeichnete, sie ausdrücklich gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 21. Oktober 2003 richtete und die Aufhebung dieser Verfügung beantragte (Urk 7/44 S. 1), wurde die Zuständigkeit der Militärversicherung zur Behandlung dieser Eingabe ausdrücklich behauptet. Zudem erklärte sie auf den Hinweis der Militärversicherung auf die Möglichkeit der Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Schreiben vom 2. August 2004, Urk. 7/46) mit Eingabe vom 4. August 2004, bewusst Einsprache und nicht Beschwerde beim kantonalen Gericht erhoben zu haben, und verlangte den Erlass eines neuen Einspracheentscheides, wobei sie die Gründe, die ihrer Meinung nach für dieses Vorgehen sprechen, eingehend darlegte (Urk. 7/47).
Nicht nur von ihrem Wortlaut her sondern auch nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der Beschwerdeführerin sollte die Eingabe vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/44) somit ausschliesslich als Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2003 verstanden werden. Es lag somit keine Beschwerde aufgrund von Art. 58 Abs. 3 ATSG vor, die an das zuständige Versicherungsgericht hätte überwiesen werden müssen.
Da die Beschwerdeführerin bewusst den Weg einer nachträglichen Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2003 einschlug und vorerst darauf verzichtete, von der ihr offen stehenden Beschwerdemöglichkeit Gebrauch zu machen, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, sie habe sich versehentlich an die Militärversicherung gewandt. Auch aufgrund von Art. 30 ATSG bestand daher für die Militärversicherung keine Weiterleitungspflicht. Da diese sich als unzuständig betrachtete, war sie vielmehr aufgrund von Art. 35 Abs. 3 ATSG gehalten, einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
Soweit die Beschwerdeführerin aus Kiesers Kommentar zu Art. 35 ATSG, Rz. 8, eine Verpflichtung der Militärversicherung zur Weiterleitung der Eingabe vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/44) an das hiesige Gericht ableitet, scheint sie sich auf die auch in Rz.12 zu Art. 30 ATSG vorhandene Äusserung zu berufen, wonach sich die Frage der Weiterleitung auch nach Einritt der Rechtskraft des Zuständigkeitsentscheides stellen könne, die Weiterleitung allerdings nicht gegen den Willen der Partei erfolgen könne. Daraus lässt sich allerdings keine Weiterleitungspflicht nach Erlass eines Unzuständigkeitsentscheides im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ATSG ableiten, ist doch ausdrücklich von einem Zuständigkeits- und nicht von einem Unzuständigkeitsentscheid die Rede, so dass davon auszugehen ist, dass sich Kieser an dieser Stelle ausschliesslich auf die Konstellation bezieht, in der eine Behörde zunächst ihre Zuständigkeit mittels Eintretensentscheides im Sinne von Art. 35 Abs. 2 ATSG bejaht hat und sich erst nachträglich als unzuständig erachtet.
Es ergibt sich somit, dass die Militärversicherung bezüglich ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/44) richtigerweise den Weg eines formellen Entscheides und nicht denjenigen der Überweisung beschritten hat. Weder vor noch nach Erlass des Nichteintretensentscheides war sie demnach zur Weiterleitung dieser Eingabe an das hiesige Gericht verpflichtet. Dies bedeutet, dass die dreimonatige Beschwerdefrist auch nicht mit der Einsprache vom 20. Juli 2004 gewahrt wurde.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin aus der analogen Anwendung von Art. 139 des Obligationenrechts die Frist zur Beschwerdeerhebung mit dem Erlass der Nichteintretensverfügung als neu eröffnet betrachtet (Urk. 11 S. 3, 7), weist die Militärversicherung zu Recht darauf hin, dass sich diese die Unterbrechung der Verjährungsfrist betreffende Regel des Privatrechts nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahrensrecht übertragen lässt (Urk. 16 S. 3).
Inwiefern die Beschwerdeführerin zwischen der Erhebung der nachträglichen Einsprache und der diesbezüglichen Nichteintretensverfügung daran gehindert worden wäre, fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu führen, hat sie trotz Berufung auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung (Urk. 11 S. 3, 7) nicht dargetan. Davon abgesehen müsste angesichts der Tatsache, dass eine rechtskundige Partei im Vertrauen auf die Zulässigkeit des von ihr eingeschlagenen Rechtsweges der nachträglichen Einsprache es unterliess, vorsorglich das ihr zweifellos zustehende Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, von einem groben Verschulden ausgegangen werden. Eine Fristwiederherstellung fällt daher sowohl nach Art. 41 Abs. 1 ATSG als auch nach dem laut § 12 lit. c GSVGer analog anwendbaren § 199 Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von vornherein ausser Betracht.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 gerichtete Beschwerde verspätet ist. Insoweit kann darauf nicht eingetreten werden. Zu beurteilen bleibt die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 30. September 2004 (Urk. 2/1).
4.
4.1 Die leistungsabweisende Verfügung der Militärversicherung vom 21. Oktober 2003 war der SWICA als davon betroffenem Krankenversicherer nicht zugestellt worden. Sie hatte davon erst mit der Zustellung des vom Versicherten erwirkten Einspracheentscheides vom 4. Juni 2004 Kenntnis erhalten. Die SWICA macht nun geltend, sie sei damit ihrer Verfahrensrechte verlustig gegangen und habe keine Gelegenheit gehabt, sich vor der Einspracheinstanz zu den medizinischen Akten zu äussern oder weitere Abklärungen zu verlangen (Urk. 1 S. 4). Somit dürfe es ihr nicht verwehrt sein, trotz des bereits ergangenen Einspracheentscheides ihrerseits Einsprache zu erheben, zumal die funktionelle Zuständigkeit der Militärversicherung nicht mit dem Erlass des Einspracheentscheides dahingefallen sei, könne dieser doch bis zur Beschwerdeantwort problemlos von der den Entscheid erlassenden Instanz aufgehoben werden. Andernfalls würde ihr aus der mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen, indem sie des Instanzenzuges verlustig ginge (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 4-5).
4.2 Nach Art. 49 Abs. 4 ATSG ist eine Verfügung eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen und der andere Versicherungsträger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
Dass die Militärversicherung der SWICA die Verfügung vom 21. Oktober 2003 entgegen dieser Vorschrift nicht eröffnete, stellt an sich einen schweren Verfahrensfehler dar und bedeutet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der materielle Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 25 mit Hinweisen), wurde der Mangel insoweit behoben, als der Beschwerdeführerin immerhin der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2/2) ordnungsgemäss zugestellt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie ihrer im Einspracheverfahren zustehenden Partei- und Mitwirkungsrechte und eines Instanzenzuges verlustig ging.
Trotzdem kann eine Verpflichtung der Militärversicherung, während der laufenden Beschwerdefrist den Einspracheentscheid aufzuheben und die Verfügung nicht nur dem Versicherten, sondern auch der mitbetroffenen Beschwerdeführerin neu zu eröffnen, nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die Verwaltung während der laufenden Rechtsmittelfrist voraussetzungslos auf eine formelle Verfügung zurückkommen kann (vgl. BGE 107 V 191 f., BGE 121 II 276 Erw. la/aa mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Denn ein solches Vorgehen ist ausschliesslich dem Ermessen der Verwaltung anheim gestellt. Rechtssprechungsgemäss besteht denn auch kein Anspruch auf Neueröffnung der ursprünglichen Verfügung durch den verfügenden Sozialversicherungsträger. Denn die Frage, ob dem Grundsatz, dass einer betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, genügend nachgelebt wird, wenn ihr die nachträgliche Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels eingeräumt wird, ist im Rahmen eines Rechtmittel- oder allenfalls Revisionsverfahrens zu prüfen. Der Rechtmittelinstanz steht die Möglichkeit grundsätzlich offen, alle in der Angelegenheit ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben und den verfügenden Sozialversicherungsträger anzuweisen, eine neue Verfügung zu eröffnen oder aber den Verfahrensmangel durch die Beiladung des betroffenen Versicherungsträgers zu heilen. Es liegt also im Ermessen des angerufenen Gerichts, darüber zu befinden, ob das Verfahren auf der Ebene des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens seinen Fortgang nimmt oder ob einem betroffenen Sozialversicherungsträger der ganze Rechtsmittelweg neu eröffnet wird. Richtschnur bei diesem Entscheid bildet der Grundsatz, dass dem betroffenen Sozialversicherungsträger durch die Verkürzung des Rechtsmittelweges kein Nachteil erwachsen darf (vgl. RKUV 3/2004, U 506 S. 259 f. Erw. 6.4.2, 6.4.3 mit Hinweis auf BGE 113 V Erw. 4a).
Demnach ist die angefochtene Nichteintretensverfügung nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Militärversicherung vom 30. September 2004 wird abgewiesen. Soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 richtet, wird darauf nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Militärversicherung
- A.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).