MV.2004.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Beschluss vom 22. Februar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin R.___
gegen
Bundesamt für Militärversicherung
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
1. Am 26. November 2004 liess K.___ durch seine Rechtsanwältin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Bundesamtes für Militärversicherung vom 24. August 2004 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren einreichen, die Militärversicherung sei in Aufhebung dieses Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm nicht nur für die physischen, sondern auch für die psychischen Folgen des Unfallereignisses vom 28. September 2000 Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Das Bundesamt für Militärversicherung stellte in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 2).
Nachdem der Beschwerdeführer von diesem Antrag Kenntnis erhalten hatte (Urk. 10), liess er mit Eingabe vom 7. Februar 2005 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen, eventualiter um Ansetzung einer Frist, um zur Frage des Fristablaufs gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Stellung zu nehmen (Urk. 11).
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide, die auf Grund des MVG erlassen werden, kann der Betroffene gemäss Art. 104 MVG in Abweichung von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben.
2.2 Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist nach Art. 105 MVG in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.
3. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Ausland. Da er in der Schweiz zuletzt in Zürich wohnte und der Beschwerdegegner am 25. Oktober 2004 zudem ausdrücklich erklärte, keine Einwendungen gegen den Wahlgerichtsstand Zürich zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/4), ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ohne weiteres gegeben.
4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich laut Art. 61 ATSG unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) nach kantonalem Recht und hat den in lit. a bis i genannten Anforderungen zu genügen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind laut Art. 60 Abs. 2 ATSG sinngemäss anwendbar.
Nach der Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG müssen kantonale Verfahrensbestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (BGE 130 V 325 Erw. 2.1).
Da die kantonalen Verfahrensbestimmungen erst mit der Revision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vom 30. August 2004 an das ATSG angepasst wurden und die Änderungen erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind, ist bezüglich des am 24. August 2004 ergangenen Einspracheentscheides und der am 26. November 2004 erhobenen Beschwerde nach Art. 82 Abs. 2 ATSG grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht in der Fassung anwendbar, wie sie vor der Anpassung an das ATSG bestand (vgl. Kieser, Zwei aktuelle Fragen aus dem Fristenbereich/Fristenstillstand", Fachartikel vom 21. Juni 2003, in: HILL-Journal, www.hilljournal.ch).
5.
5.1 Vor der Geltung des ATSG waren auf das kantonale Beschwerdeverfahren der Militärversicherung für die Fristberechnung die Bestimmungen von Art. 20 bis 24 VwVG indirekt insofern anwendbar, als sie teilweise Ausdruck allgemeiner Verfahrensgrundsätze bilden (vgl. Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 6 zu Art. 104). Danach beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Eröffnung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie endet drei Monate später, wobei der Monat nach der Kalenderzeit zu berechnen ist (Maeschi, a.a.O., N 7 zu Art. 104 MVG mit Hinweisen auf Art. 20 Abs. 1 VwVG, BGE 125 V 37, 103 V 158 Erw. 2a, Erw. 2b).
Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
5.2 Diese vor Inkrafttreten des ATSG bestehenden allgemeinen Fristberechnungsregeln stehen im Einklang mit dem kantonalen Verfahrensrecht, wie es sich vor der Anpassung an das ATSG darstellte:
So müssen laut § 193 des laut § 12 GSVGer ergänzend anwendbaren Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) schriftliche Eingaben und Zahlungen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Ferner wird nach § 191 der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Bei der Fristberechnung werden die Bestimmungen von Art. 77 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) analog herangezogen. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR endigt eine Frist, die sich nach Monaten berechnet, an dem Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Vertragsschlusses, das heisst dem Tag des fristauslösenden Ereignisses, entspricht. Auch hier wird - wie es § 191 GVG für die Fristen des kantonalen Rechts vorschreibt - der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitberechnet. Bei einer Monatsfrist wird dem Anliegen von § 191 GVG mithin bereits durch die Berechnung nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR Rechnung getragen, so dass § 191 GVG nicht zusätzlich zur Fristberechnung gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Anwendung kommt (ZR 95/1996 Nr. 39b Erw. II/2; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 1058, Anhang II, N 1 zu § 191 GVG; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 14 zu § 191, N 18 zu § 191).
5.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2004 (Urk. 2) war dem damaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gemäss Bestätigung der Schweizerischen Post vom 11. Januar 2005 am 25. August 2004 zugestellt worden (Urk. 9/1-3).
Das fristauslösende Ereignis fiel somit auf den 25. August 2004. Entsprechend der in Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR enthaltenen Regel endete die dreimonatige Beschwerdefrist demnach am Donnerstag, dem 25. November 2004, um 24.00 Uhr. Die Beschwerde datiert jedoch erst vom 26. November 2004 (Urk. 1 S. 1 oben) und wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss dem auf dem Briefumschlag angebrachten Poststempel erst an diesem Tag zur Post gegeben (Urk. 1).
Mithin erweist sich die Beschwerde als verspätet.
5.4 Daran vermögen die in der Eingabe vom 7. Februar 2005 enthaltenen Ausführungen zur Fristberechnung nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und Art. 38 Abs. 1 ATSG (Urk. 11) nichts zu ändern. So wird in Erw. 2b des Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 23. Oktober 2000 (Prozess.-Nr. UV.2000.00095), auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 11 S. 3), als Ende der dreimonatigen Beschwerdefrist nach Hinzuzählung von drei Monaten ebenfalls das der Zustellung entsprechende Datum angenommen. Die oben dargelegte Fristbestimmung bedeutet somit keine Änderung der bisherigen Praxis. Davon abgesehen äussert sich der zitierte Entscheid - entgegen der in der Eingabe vom 7. Februar 2005 vertretenen Auffassung (Urk. 11 S. 2) - naturgemäss nicht zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Selbst wenn sich jedoch die Fristberechnung ausschliesslich nach dem ATSG richten würde, würde sich an der oben dargelegten Fristenberechnung nichts ändern:
Art. 38 Abs. 1 ATSG hält fest, dass eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt. Schriftliche Eingaben müssen laut Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Nach Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 38 Rz. 6, sollte mit Art. 38 Abs. 1 ATSG lediglich klargestellt werden, dass auch die nach Monaten berechneten Fristen am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnen. Ferner ist der Rz. 10 des Kommentars zu dieser Bestimmung zu entnehmen, dass Art. 38 Abs. 3 ATSG den Fristablauf nicht umfassend ordne, sondern lediglich eine Einzelfrage regle, und weiter: "Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Festlegung, wie bei nach Monaten bestimmten Fristen der Ablauf zu bestimmen ist. Diesbezüglich enthält auch der nach Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär anwendbare Art. 20 VwVG keine Antwort. Es wird deshalb auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR abzustellen sein, woraus sich ergibt, dass die Monatsfrist an demjenigen Tag abläuft, welcher von seiner Zahl her dem Tag vor dem Fristenbeginn entspricht (Beispiel: Zustellung des Entscheides mit einer dreimonatigen Frist am 17. August; Beginn des Fristenlaufs am 18. August; letzter Tag der Frist: 17. November); andernfalls stünde nämlich bei Monatsfristen ein zusätzlicher Tag zur Verfügung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGE 103 V 159 f., 125 V 39 f.; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Rz. 5 zu § 11 VRG).
Soweit der Beschwerdeführer die Fristbestimmungsregel von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR erst ab dem Tag nach der Zustellung des Einspracheentscheides zur Anwendung bringt, mithin ab dem 26. August 2004, und gestützt darauf den 26. November 2004 als letzten Tag der Frist betrachtet (Urk. 11 S. 5 ff.), so bringt er die Fristbestimmungsregel von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR zusätzlich zu der in Art. 38 Abs. 1 ATSG enthaltenen Fristberechnungsregel, nach der die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt, zur Anwendung. Dabei verkennt er jedoch, dass sich durch die analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR eine genaue kalendarische Berechnung der ab dem Tag nach der Mitteilung laufenden Frist erübrigt und die in dieser Bestimmung vorgesehene Beibehaltung des gleichen Monatstages unter Hinzuzählung der vereinbarten Anzahl Monate faktisch von vornherein dazu führt, dass der erste Tag der Frist nicht mitgezählt wird (vgl. Berner Kommentar, Weber, OR 68 - 96, 2. Aufl., Bern 2005, N 25 zu Art. 77). Entgegen der in der Eingabe von 7. Februar 2005 vertretenen Auffassung (Urk. 11 S. 7) kann denn auch Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht entnommen werden, dass die nach Monaten bestimmte Rechtsmittelfrist an dem Tag abläuft, der zahlenmässig dem nach Art. 38 Abs. 1 ATSG umschriebenen Fristbeginn entspricht. Massgebend für die Fristbestimmung nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist vielmehr das fristauslösende Ereignis, für das vorliegend nur die Mitteilung des Entscheides in Betracht kommt.
5.5 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, setzte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, nachdem sie am 3. Februar 2005 vom Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners Kenntnis erhalten hatte (Urk. 10), im Zusammenhang mit dem nachfolgend zu prüfenden Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2005 (Urk. 11) ausführlich auseinander. Die Ansetzung einer Frist zu einer weiteren Stellungnahme erübrigt sich daher.
6.
6.1 Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Maeschi, a.a.O., N 8 zu Art. 104 MVG mit Hinweis auf Art. 24 VwVG).
Art. 41 Abs. 1 des vorliegend an sich nicht massgebenden ATSG (vgl. oben Erw. 4) bestimmt, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sofern sie unter Angabe des Grundes binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Art. 41 Abs. 1 ATSG lässt die Fristwiederherstellung demnach nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht. Damit wird eine Art. 24 Abs. 1 VwVG entsprechende, im Vergleich zu einzelnen kantonalen Regelungen hingegen strengere Voraussetzung aufgestellt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz. 3).
6.2 Nach dem nach § 12 lit. c GSVGer analog anwendbaren § 199 Abs. 1 und 2 GVG kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei, der spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, eine Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Da diese kantonale Bestimmung über die bundsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze zur Fristwiederherstellung insofern hinaus geht, als sie auch bei Verschulden - allenfalls mit Einwilligung der Gegenpartei - möglich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz. 3; Hauser/Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 79 zu § 199 GVG mit Hinweis), und da sich an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit der per 1. Januar 2005 erfolgten Revision des GSVGer nichts geändert hat, ist sie auch nach Inkrafttreten des ATSG zumindest bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG weiterhin zu beachten (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 3a, vgl. obige Erw. 4).
6.3 Gemäss der zu § 199 GVG entwickelten Rechtsprechung muss der Richter auch bei ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Gegenpartei das Gesuch materiell überprüfen (Hauser/Schweri, a.a.O. N 79 Zu § 199 GVG). Fällt dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter ein grobes Verschulden zur Last und ist die Gegenpartei mit der Wiederherstellung nicht einverstanden, so darf diese nicht erteilt werden. Fällt dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter nur ein leichtes oder kein Verschulden zu Last und ist die Gegenpartei mit der Widerherstellung nicht einverstanden, so ist die Wiederherstellung zu gewähren. Die Kann-Vorschrift des § 199 GVG ist von der Praxis insoweit in eine Gebotsnorm umgewandelt worden (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 9, 80 - 81 zu § 199 GVG mit Hinweisen).
Fällt dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter ein grobes Verschulden zur Last und ist die Gegenpartei mit der Wiederherstellung einverstanden, so darf der Richter im Rahmen seines Ermessens die Wiederherstellung erteilen oder verweigern. Er wird sie dann erteilen, wenn eine am prozessualen Verstoss persönlich unbeteiligte Partei einen erheblichen und unersetzlichen Nachteil erleiden könnte. Verweigerung ist dagegen unter anderem am Platz, wenn das Verschulden sehr grob ist (Hauser/Schweri, a.a.O, N 82 zu § 199 GVG mit Hinweisen).
Der Massstab an das Verschulden ist ein abstrakter und objektiver, ohne Unterschied der Person einer Partei, da an sich jeder Prozess die gleichen Anforderungen an Sorgfalt und Aufmerksamkeit stellt. Immerhin führen Rechts- oder Verfahrenskundigkeit zu erhöhter Verantwortung. Hat ein Gesuchsteller lediglich nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen beachten würde, dann ist leichte Nachlässigkeit anzunehmen. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, dann ist grobe Nachlässigkeit gegeben (Hauser/Schweri, a.a.O., N 34 zu § 199 GVG).
Blosse Rechtsunkenntnis ist kein Wiederherstellungsgrund. Der Rechtsirrtum kann im Prozessrecht wie im materiellen Recht nicht in jedem Fall als unentschuldbar bezeichnet werden; die Frage des Verschuldens ist von Fall zu Fall zu prüfen. Rechtsirrtum kann entschuldbar sein, doch ist es in diesem Fall mit der Zulassung als Wiederherstellungsgrund streng zu nehmen, weil sonst dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet würde. Wer zum Beispiel eine Rechtsschrift erst am Tag nach dem Fristablauf dem Gericht persönlich überbringt, kann sich nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, sondern er muss sich sein Verhalten als grobes Verschulden anrechnen lassen. Wer dagegen gestützt auf eine langjährige und unangefochtene Rechtsprechung des Bundesgerichts angenommen hat, in seinem Fall sei die Berufung ans Bundesgericht möglich und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde daher nicht zulässig, dem muss die Frist zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wiederhergestellt werden, wenn sich seine Annahme infolge einer unerwarteten Praxisänderung des Bundesgerichts als unrichtig erweist (Hauser/Schweri, a.a.O., N 24, 31 zu § 199 GVG).
6.4 In der Eingabe vom 7. Februar 2005 macht die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sinngemäss geltend, bezüglich des Fristenlaufs sei die Rechtslage unklar. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und den klaren Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 ATSG habe sie als letzten Tag der Frist den 26. November 2004 ermittelt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass Kieser in seinem ATSG-Kommentar an einer Stelle, wo man es aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht erwarten würde, nämlich im Zusammenhang mit dem den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen betreffenden Art. 38 Abs. 3 ATSG, zur Fristberechnung eine andere Auffassung vertrete (Urk. 11 S. 4).
Selbst wenn hinsichtlich der Auslegung von Art. 82 Abs. 2 ATSG und der Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 1 ATSG im Beschwerdeverfahren vor der Anpassung der kantonalen Verfahrensbestimmungen an die Rechtspflegebestimmungen des ATSG Unklarheiten bestehen würden, bliebe die Berechnung der dreimonatigen Beschwerdefrist davon unberührt. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich durch das Inkrafttreten des ATSG an den bisher geltenden Regeln zur Berechnung der dreimonatigen Beschwerdefrist nichts geändert.
Davon abgesehen, ist es nicht nachvollziehbar, dass bei einer allfälligen Unsicherheit bezüglich Anwendbarkeit und Auslegung von Art. 38 Abs. 1 ATSG mit der Einreichung der Beschwerdefrist bis an dem Tag zugewartet wurde, der nach der günstigsten Auslegung der für die Fristbestimmung in Betracht fallenden Regeln als Fristende überhaupt noch in Frage kam. Gerade bei der in der Eingabe vom 7. Februar 2005 geltend gemachten Aufwändigkeit und Komplexität des Falles hätte es einer durchschnittlich sorgfältigen Vorgehensweise entsprochen, das Risiko, die Frist zu verpassen, zu vermeiden und vorsorglich die Beschwerde einige Tage vor dem vermeintlichen Fristende zu verfassen.
Dass die Rechtsvertreterin, wie sie geltend macht (Urk. 11 S. 7 ff.), durch den sich aus den besonderen Umständen des Falles ergeben Aufwand daran gehindert wurde, die Beschwerdeschrift früher einzureichen, leuchtet nicht ein, hätte sie sich doch bei der Vorbereitung der Beschwerde weitgehend darauf beschränken können, bezüglich des von ihr als entscheidrelevant betrachteten Sachverhalts die in Betracht fallenden Zeugen und Urkunden als Beweismittel anzubieten, so dass auf die Durchführung der meisten der von ihr angeführten Abklärungen hätte verzichtet werden können und sich die Beschwerdeschrift in einem üblichen Rahmen gehalten hätte. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, unter Hinweis auf noch ausstehende Abklärungsergebnisse die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu beantragen und im Rahmen der Replik auf einzelne Details des Sachverhalts näher einzugehen.
Unter diesen Umständen muss von einem groben Verschulden ausgegangen werden, das einer Wiederherstellung der Frist von vornherein entgegensteht. Wie sich schon aus dem mit der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gestellten Nichteintretensantrag ergibt, widersetzt sich die Militärversicherung einer materiellen Überprüfung des Einspracheentscheides. Dementsprechend hat sie es auf entsprechende Anfrage hin ausdrücklich abgelehnt ihre Einwilligung zu einer Fristwiderherstellung zu erteilen (vgl. Telefonnotiz vom 17. Februar 2005; Urk. 13). Die Beschwerdefrist kann daher nicht wiederhergestellt werden.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2005 wird abgelehnt.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin R.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und je einer Kopie der Urk. 9/1-3
- Bundesamt für Militärversicherung unter Beilage des Doppels von Urk. 11.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).