MV.2005.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 17. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich

gegen

Suva
Abteilung Militärversicherung
Schermenwaldstrasse 10, Ittigen, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ arbeitete im Eisen- und Haushaltwarengeschäft seiner Eltern. 1996 trat bei ihm während des Militärdienstes eine Inguinalhernie rechts auf, die in der Folge rezidivierte und zweimal operiert werden musste (Urk. 10/7, 10/8b, 10/11, 10/17, 10/25, 10/34.2). Aufgrund anhaltender Leistenbeschwerden kam die Militärversicherung für die Kosten einer vom 5. November 2001 bis Ende Juni 2003 dauernden, mit einem Praktikum als Informatiker bei der Y.___ verbundenen Umschulung zum PC-Supporter bei der Z.___, '___', auf (Urk. 10/169 ff., 10/191 ff., 10/230, 10/272.1 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 24. Mai 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 72'830.-- beruhende Invalidenrente von monatlich Fr. 1'153.-- zu (Urk. 10/296 ff., Urk. 10/315). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten hiess sie mit Entscheid vom 24. Februar 2005 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad auf 25 %, den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 74'290.-- und die monatliche Rente auf Fr. 1'470.35 erhöhte (Urk. 2).
         Die IV-Stelle verfügte aufgrund der Anmeldung vom 14. August 2000 am 24. Juli 2002 per 1. Mai 2000 die Ausrichtung einer bis Ende März 2001 befristeten halben Invalidenrente (Urk. 10/71, 10/237).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung erhob X.___s Anwältin, Marianne I. Sieger, am 23. Mai 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei diesem ab dem 1. Januar 2004 bis vorläufig 31. Dezember 2005 eine 56%ige Invalidenrente auszurichten, unter Entschädigungsfolge zulasten der Militärversicherung (Urk. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2005 (Urk. 9) schloss die seit dem 1. Juli 2005 mit der Führung der Militärversicherung betraute Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 (Urk. 15) wurde - nebst Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und Beizugs der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Sachen des Versicherten - das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt. Dieser Entscheid wurde am 22. November 2005 in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Sieger zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 24). Diese hielt in der Replik vom 10. Februar 2006 (Urk. 26) ebenso wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 15. März 2006 (Urk. 30) am ursprünglichen Rechtsbegehren fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) ist eine Invalidenrente auszurichten, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hinterlässt (Abs. 1). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 95 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2 in der bis Ende 2005 geltenden Fassung).
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2     Laut Art. 40 Abs. 3 MVG ist der Jahresverdienst versichert, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Dessen Höchstbetrag bestimmt gemäss Art. 18 ATSG der Bundesrat nach den in Art. 40 Abs. 3 Satz 2 MVG festgelegten Regeln. Dementsprechend wurde dieser in Art. 15 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) in der vom 1. Januar 2003 bis Ende 2006 geltenden Fassung auf Fr. 130'534.-- festgesetzt.
         Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3 MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1, M 8/01, mit Hinweisen). Dabei ist der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43 MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend; nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksichtigt werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 MVG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der (prinzipiellen) Unabänderbarkeit des massgebenden Jahresverdienstes besteht unter anderem im Falle der Erneuerung einer auf bestimmte Zeit zugesprochenen Rente (sog. Zeitrente; Art. 23 MVV), insoweit bei deren Ablauf sämtliche massgebenden Rentenfaktoren, einschliesslich der anrechenbare Jahresverdienst, von Amtes wegen frei - insbesondere ohne Rücksicht auf die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG - zu überprüfen sind (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 9 und 22 zu Art. 41, S. 328 und 330); dabei gilt eine gewisse, indes widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der früher ermittelten Rentenberechnungsfaktoren (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 i.S. B., 8C_740/2007, Erw. 4.2, mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 Erw. 3.3 mit Hinweisen).
1.3     Laut Art. 41 Abs. 1 Satz 1 MVG wird die Rente auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. In Ausführung von Satz 2 dieser Bestimmung legt Art. 23 MVV fest, dass Invalidenrenten dann auf bestimmte Zeit festgesetzt werden, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann (Abs. 1). Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen (Abs. 2).
         Im Übrigen richtet sich die Anpassung der Invalidenrente an einen veränderten Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2003 nach Art. 17 Abs. 1 des auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen ATSG. Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

2.
2.1     Richtigerweise hat die Militärversicherung per 1. Januar 2004 die Rentenfrage geprüft. Denn mit der von der Militärversicherung übernommenen Umschulung zum PC-Supporter waren die beruflichen Eingliederungsmassnahmen spätestens Ende August 2003 abgeschlossen (Urk. 10/267). Auch erwies sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Behandlung in der Rheumaklinik des Spitals I.____ vom Frühjahr 2000 als stabil und standen die ursprünglich in Betracht gezogenen retroperitonealen Durchtrennungen des Nervus ilio inguinalis und des Nervus genito femoralis schon seit längerer Zeit nicht mehr zur Diskussion, weil davon kaum noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. Berichte Urk. 10/42, 10/57, 10/58.2, 10/71, 10/99, 10/127, 10/239).
         Strittig und nachfolgend zu prüfen bleiben die Höhe des Invaliditätsgrades, die Höhe des versicherten Jahresverdienstes und die Rentenbefristung.
2.2     Aufgrund des 1999 effektiv erzielten Einkommens im Haupterwerb in der Höhe von Fr. 61'200.-- und des im Jahr 2001 erzielten Nebenerwerbseinkommens von Fr. 4'300.-- ermittelte die Militärversicherung per 1. Januar 2004 aufgrund der in Tabelle T1A.39 des Schweizerischen Lohnindexes ausgewiesenen Nominallohnentwicklung der Männerlöhne zwischen 1999 beziehungsweise 2001 und 2003 ein ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbares Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 74'290.--. Diesem stellte sie als Invalideneinkommen den Jahreslohn von Fr. 55'520.--, den der Versicherte vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2005 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % als Technischer Mitarbeiter bei der A.___ erzielte, entgegen und ermittelte so bis zum Ablauf der Zeitrente einen Invaliditätsgrad von 25 %. Daraus resultiert bei einem mit dem Valideneinkommen identischen versicherten Verdienst und dem gesetzlichen Rentensatz von 95 % eine Rente von Fr. 17'643.90 pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'470.35 pro Monat.
2.3     Der Beschwerdeführer geht von einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 % aus und bestreitet sowohl die Höhe des Invaliden- als auch des Valideneinkommens. Bezüglich des ersteren weist er darauf hin, dass ihm die am 1. Mai 2004 bei der A.___ angetretene Stelle Ende Oktober 2004 gekündigt worden sei, weil die anfallende Arbeit mit seinem Gesundheitszustand und den immer wieder auftretenden starken Schmerzen häufig nicht zu vereinbaren und das 80%ige Pensum für ihn zu hoch gewesen sei. Auch hinsichtlich einer körperlich leichten Arbeit sei er lediglich zwischen 60 % und 70 % arbeitsfähig; denn laut Zeugnis des Hausarztes verunmöglichten ihm die Leistenschmerzen längeres Sitzen, und er sei deshalb auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen. Bei einer reinen Bürotätigkeit wäre er zusätzlich eingeschränkt, indem er einerseits vermehrte Pausen zum Aufstehen und Herumgehen benötige und andererseits seine Konzentrationsfähigkeit durch die Dauerschmerzen massiv beeinträchtigt werde. Davon abgesehen sei eine Teilzeittätigkeit bekanntlich mit einer überproportionalen, zu einem 15%igen Abzug führenden Lohneinbusse verbunden. Bis auf die Verdienstmöglichkeiten eines PC-LAN-Supporters ohne Abschluss habe die Militärversicherung zum hypothetischen Invalideneinkommen keine konkreten Abklärungen vorgenommen. Rechtsprechungsgemäss seien daher die Tabellenlöhne heranzuziehen (Urk. 1 S. 3-4, 6 ff.).
         Des weiteren verlangt der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten eine Erhöhung des Valideneinkommens und des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes auf mindestens Fr. 85'005.--. Im Rahmen seiner Nebenerwerbstätigkeit in der Feuerwehr F.___ habe er sich nämlich zum Materialwart ausbilden lassen, so dass die Entschädigung 1999 Fr. 5'300.-- bis Fr. 6'000.-- betragen hätte. Hinsichtlich des Haupterwerbs macht er geltend, dass er bei der Pensionierung des Vaters im Jahr 2003 das elterliche Eisenwarengeschäft übernommen hätte, womit sich sein Jahresverdienst auf mindestens Fr. 85'005.-- erhöht hätte (Urk. 1 S. 4-5).
         Gegen die Rentenbefristung bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts der eingetretenen Chronifizierung rechtfertige sich die Zusprechung einer Zeitrente nicht, zumal das Ausmass der Invalidität für die Zukunft zuverlässig abgeschätzt werden könne (Urk. 1 S. 8).

3.       Für die Beurteilung der Zulässigkeit der befristeten Invalidenrente (Zeitrente) sowie der Höhe des Invaliditätsgrades sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).

4.
4.1     Die Besonderheiten der Zeitrente bestehen vorab darin, dass die massgebenden Rentenfaktoren bei deren Ablauf frei überprüft werden können. Dies betrifft den für die Rentenfestsetzung massgebenden anrechenbaren Jahresverdienst ebenso wie den Invaliditätsgrad, welcher ohne Rücksicht auf die Revisionsvoraussetzungen von Art. 44 MVG (anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkung der Gesundheitsschädigung) neu festgesetzt werden kann. Im Gegensatz zu den Dauerrenten werden die auf bestimmte Zeit festgesetzten Renten nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 24 Abs. 4 MVV). Dazu besteht kein Anlass, weil der versicherte Verdienst nach Ablauf der Zeitrente neu festgesetzt werden kann (vgl. Maeschi, a.a.O., Rz. 9 und 11 zu Art. 41).
         In der Praxis erfolgt die Zusprechung von Zeitrenten oft nicht nur deshalb, weil - wie im Gesetz vorgesehen - das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann, sondern auch deshalb, um schwankenden erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung besser Rechnung tragen zu können und in der Zwischenzeit die Abklärungen für die allfällige Zusprechung einer Dauerrente vorzunehmen. Zeitrenten werden denn auch oft kurzfristig nach der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit festgesetzt (vgl. Maeschi, a.a.O., Rz. 6 und 7 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Auf diese, sich nicht direkt am Gesetzestext orientierende Praxis scheint sich die Beschwerdegegnerin zu berufen, wenn sie darauf hinweist, dass das bei der A.___ tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nur bis zum Ablauf der Zeitrente am 31. Dezember 2005 als Invalideneinkommen angenommen worden sei. Für die Zeit danach müssten die Verhältnisse ohnehin neu geprüft werden (Urk. 9 S. 4).
4.2     Rechtsprechung und Literatur haben diese Praxis zu Recht in Frage gestellt, führt sie doch nicht nur dazu, die Abgrenzung zwischen Taggeld und Rente zu verwischen, sondern auch zu einer Aushöhlung des im Rahmen des Rentenanspruchs geltenden Invaliditätsbegriffs und zu einer Umgehung der Bestimmungen über die Rentenrevision im Sinne des bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 44 MVG beziehungsweise des danach in Kraft getretenen Art. 17 ATSG. Im Urteil vom 12. Mai 1976 i.S. Z. M 3/76, hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) denn auch festgestellt, dass es dem Begriff der Invalidität als voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit widerspreche, wenn die Rente für kurze Zeitabschnitte aufgrund der jeweiligen Verhältnisse immer wieder neu festgesetzt werde (vgl. Maeschi, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen).
         Im Urteil vom 22. September 1993 i.S. S., M 13/92, hat das EVG dann allerdings die Zusprechung einer Zeitrente nach befristeten Renten während mehr als 13 Jahren geschützt mit der Feststellung, dass der Militärversicherung diesbezüglich ein weites Ermessen zustehe (vgl. Maeschi, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen hat der Gesetzgeber Art. 41 Abs. 1 MVG trotz der per 1. Januar 2003 erfolgten Ablösung von Art. 44 MVG durch die für alle Bereiche der Sozialversicherung geltende Rentenrevisionsordnung von Art. 17 Abs. 1 ATSG beibehalten und nicht als Abweichung von Art. 17 bezeichnet. Folglich hat er die Zeitrente als mit Art. 17 vereinbar betrachtet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 17 Rz. 21).
4.3     Wie bereits dargelegt, war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Rentenbeginn stabil. In erwerblicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass er die von der Militärversicherung finanzierte Umschulung bei der Z.___ zum SIZ LAN-Supporter Ende Juni 2003 beendet hatte, ohne die Abschlussprüfung bestanden zu haben (vgl. Urk. 10/204, 10/223, 10/244, 10/245.1 10/251 ff., 10/272.1, 10/274), weshalb sich die Stellensuche - wie die Schulleitung am 8. Oktober 2003 darlegte (Urk. 10/278.1 S. 2) - als äusserst schwierig gestaltete und der Beschwerdeführer bei einer um 30 % beziehungsweise 20 % eingeschränkten Vermittelbarkeit zunächst arbeitslos war. Erst am 1. Mai 2004 konnte er bei der A.___ im technischen und administrativen Bereich eine Stelle mit einem Pensum von 80 % antreten (Urk. 110/271, 10/273, 10/275, 10/284, 10/289, 10/299, 10/304, 10/318.1). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2005 durch die Arbeitgeberin bezog er erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 3/4-5, 14/2).
         Weder im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides stand der Beschwerdeführer demnach in einem Arbeitsverhältnis, das für eine stabile Erwerbssituation hätte sprechen können. Dass die Militärversicherung diesem Umstand Rechnung getragen und anstelle einer Dauerrente eine Zeitrente zugesprochen hat, ist angesichts des ihr zustehenden Ermessens grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass sie den Invaliditätsgrad für den ganzen Zeitraum auf der Basis des bei der A.___ lediglich in der Zeit von Mai 2004 bis Januar 2005 effektiv erzielten Lohnes festgesetzt hat, ist jedoch mit der Rentenbefristung nicht zu vereinbaren, soll damit doch unter anderem gerade den tatsächlich feststellbaren erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung Rechnung getragen werden. Bei der nachfolgend zu überprüfenden Invaliditätsbemessung wird sich zeigen, ob und inwieweit dieser Lohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens überhaupt von Bedeutung sein kann.

5.
5.1     Ein tatsächlich erzielter Verdienst kann nur dann als Invalidenlohn gelten, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint und besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Angesichts der nach nur fünf Monaten erfolgten, im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits ausgesprochenen Kündigung der A.___ war die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls nicht gegeben. Allein das von der Militärversicherung angeführte Bestehen der Probezeit (Urk. 9 S. 5) spricht nicht schon für ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis.
5.2     Die Lohnverhältnisse bei der A.___, mithin der für ein volles Pensum vorgesehene Monatslohn von Fr. 4'900.-- und der 13. Monatslohn (Urk. 10/318.1 S. 2), können demnach nicht für die ganze Dauer der zweijährigen Zeitrente der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden. Dies umso weniger, als sich diese wesentlich über dem Jahreslohn von Fr. 52'000.-- bewegten, mit dem der Beschwerdeführer als LAN-Supporter ohne Abschlussprüfung ungefähr rechnen konnte (vgl. Rapport vom 8. Oktober 2003, Urk. 10/278.1 S. 2). Es ist daher nicht anzunehmen, der von der A.___ bezahlte Lohn entspreche seinen Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
         Zur Ermittlung des Invalideneinkommens drängt sich somit selbst bei Beibehaltung der anfänglichen Zeitrente zumindest für die Zeit vor und nach dem Arbeitsverhältnis bei der A.___ der Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auf (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglich erlernten Beruf als Eisenwarenverkäufer nicht mehr ausüben kann und die Suche einer Stelle als LAN-Supporter ohne Abschlussprüfung sehr schwierig ist (vgl. Rapport vom 8. Oktober 2003, Urk. 10/278.1 S. 2), von dem in Tabelle TA1 der LSE 2004 für Männer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ermittelten Zentralwert von Fr. 4'588.-- auszugehen, aus dem sich für das Jahr 2004, dem massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), und einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- ergibt. Dieses ist - im Sinne von BGE 126 V 75 - um 5 % auf rund Fr. 54'395.-- zu reduzieren; denn die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut den bisher vorhandenen ärztlichen Beurteilungen nur noch teilzeitlich arbeiten kann, wirkt sich statistisch erwiesenermassen nachteilig auf die Männerlöhne aus (vgl. LSE 2004 Tabelle T6, S. 24, ferner Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008 i.S. E., 8C_664/2007, 8C_713/2007, Erw. 8.3). Ein weitergehender Abzug drängt sich bei dem dem Beschwerdeführer zugestandenen Zentralwert des Anforderungsniveaus 4 allerdings nicht auf, ist doch davon auszugehen, dass seine langjährige Berufserfahrung als gelernter Eisenwarenverkäufer ihm selbst in einer anderen Branche oder einer anderen Tätigkeit von Nutzen ist und zusammen mit den während der Umschulung erworbenen Computerkenntnissen die den Lohn allenfalls ungünstig beeinflussenden körperlichen Einschränkungen aufzuwiegen vermögen.
5.3     Um das Invalideneinkommen endgültig bemessen zu können, sind indes weitere Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, das 80%ige Arbeitspensum, das er bei der A.___ versehen habe, habe seine körperlichen Kräfte überfordert (Urk. 26 S. 3). Auch wird die im Bericht der E.___ vom 20. November 2001 enthaltene Prognose von Dr. med. B.___, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, wonach mit der Umschulung auf eine behinderungsangepasste, das heisst körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare, phasenweise auch sitzend verrichtbare Tätigkeit ohne längerdauerndes oder repetitives Arbeiten in schmerzverstärkenden Körperpositionen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten sei (Urk. 10/188 S. 5), durch die ärztlichen Beurteilungen, die nach Antritt der Praktikumsstelle in der Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % beziehungsweise nach dem Verlust der Stelle bei der A.___ abgegeben wurden, wenn auch nicht widerlegt, so doch in Frage gestellt. So bemass Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, im Bericht vom 14. Juli 2003 die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichter Arbeit entsprechend dem damaligen effektiven Beschäftigungsgrad mit 60 % und zog noch eine Steigerung um 5 bis 10 % in Betracht (Urk. 10/270). Aus dem aktuellsten Zeugnis, demjenigen von Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2005, ergibt sich für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg und ohne wiederholtes Bücken/Rumpfbeugen sogar eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2001 (Urk. 27). Eine Rückfrage bei der A.___ nach den Kündigungsgründen und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine abschliessende medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher selbst bei Beibehaltung der anfänglichen Zeitrente unumgänglich.

6.
6.1     Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a, Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
6.2     Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers spricht dafür, dass er im Gesundheitsfall das Eisenwarengeschäft seiner Eltern bei Eintritt ihres AHV-Alters übernommen hätte. Denn dort hatte er seit 1992 den erlernten Beruf eines Eisenwaren- und Haushaltartikelverkäufers ausgeübt, und zuvor an verschiedenen Stellen ausschliesslich auf diesem Beruf gearbeitet (vgl. Urk. 10/34.2 S. 1, Urk. 19/4, 19/17). Bereits in der Befragung vom 28. Juli 1999, als die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und noch nicht mit einer Invalidisierung zu rechnen war, hatte er angegeben, es sei vorgesehen, dass er bei guter Gesundheit bei der Pensionierung des Vaters, mithin im Jahr 2003, das Geschäft übernehmen werde (Urk. 10/34.2 S. 3). Auch gegenüber dem IV-Berufsberater erklärte er am 19. Februar 2001, es sei die Übernahme des elterlichen Eisenwarenhandels geplant gewesen; seine ganze berufliche Laufbahn sei darauf ausgerichtet gewesen (Urk. 19/16 S. 2), und laut Bericht der beruflichen Abklärung in der E.___ vom 20. November 2001 war es für den Beschwerdeführer immer klar gewesen, dass er einmal in den Betrieb einsteigen werde (Urk. 10/188 S. 2). Ob sich ihm dadurch weitergehende Verdienstmöglichkeiten eröffnet hätten, die seinen bisherigen Lohn als Angestellter übersteigen, kann jedoch allein aufgrund des vom Vater im Schreiben vom 19. Mai 2005 (Urk. 3/8) bescheinigten Bruttogewinns des Geschäftsjahres 2002/2003 beziehungsweise ohne Kenntnis der Gewinnzahlen der Vorjahre und ohne Einsicht in die jeweiligen detaillierten Jahresrechnungen nicht entschieden werden, zumal unklar ist, welcher Anteil des Bruttogewinns auf den zu 100 % im Betrieb arbeitenden Vater und die zu 50 % mitarbeitende Mutter entfiel (vgl. Urk. 10/34.1 S. 2-3).
6.3     Bezüglich Nebenerwerb beruft sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Zweckverbandes Feuerwehr der Gemeinden F.___-G.___-H.___ vom 13. März 2001 (Urk. 1 S. 4). Danach hätte er bei Weiterführung der im Jahr 1998 aufgenommenen Tätigkeit eines Materialwarts je nach Arbeitsanfall pro Jahr einen Nebenerwerb von rund Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- erzielt, wobei spezifiziert wurde, dass der Sold für Übungen Fr. 1'000.--, die Pikettdienstentschädigung Fr. 800.-- sowie die Fahrschulentschädigung Fr. 500.-- betrage und auf Materialwartarbeiten Fr. 3'000.-- entfielen (Urk. 3/6 = Urk. 10/118.1).
         Von den letztgenannten Detailangaben ist auch die Militärversicherung ausgegangen, wenn sie für 2001 für den Gesundheitsfall einen Nebenerwerb von Fr. 4'300.-- angenommen hat. Dass sie den Sold von Fr. 1'000.-- unberücksichtigt gelassen hat, steht im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, wonach Feuerwehrsold in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht Erwerbseinkommen darstellt (BGE 129 V 425 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen ist folglich nicht zu beanstanden.
6.4     Anzumerken bleibt, dass bezüglich beider Vergleichseinkommen die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erfolgen hat, mithin bis und mit 2004 und nicht - entsprechend dem Vorgehen der Militärversicherung (Urk. 2 S. 4) - bloss bis und mit 2003. Per 1. Januar 2004 wäre demnach bei dem als Validenlohn mitzuberücksichtigenden Nebenerwerb von Fr. 4'465.-- auszugehen (Nominallohnindex Männer 2001: 1902 Punkte, 2004: 1975 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 10-2008, Tabelle B10.3).
         Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kinderzulagen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt bleiben können oder aber - entsprechend dem Vorgehen der Militärversicherung (Urk. 2 S. 4, 5) - in beide Vergleichseinkommen einbezogen werden müssen. Für die Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes bei der Invalidenrente ist die Berücksichtigung der Kinderzulagen in Art. 16 Abs. 4 MVV in Verbindung mit Art. 17 MVV allerdings ausdrücklich vorgeschrieben.

7.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorhandenen Unterlagen zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes unzureichend sind. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004 neu verfüge.

8.       Dieser Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), zumal keineswegs feststeht, dass sich die Rückweisung allenfalls erübrigt hätte, wenn der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren die relevanten Sachverhalte vorgebracht und die massgebenden Unterlagen eingereicht hätte, wie dies in der Beschwerdeantwort sinngemäss geltend gemacht wird (Urk. 9 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin ist daher zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, deren Höhe gestützt auf die Honorarrechnung vom 28. März 2008 (Urk. 32) auf Fr. 1'858.25 (8,5 Stunden à Fr. 200.-- + Barauslagen von Fr. 27.-- + 7,6 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'727.--) festzusetzen ist und die zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung direkt der Anwältin des Beschwerdeführers zu entrichten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'858.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).