MV.2005.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 20. Oktober 2006
in Sachen
Innova Versicherungen
Postfach, 3076 Worb
Beschwerdeführerin

gegen

Suva
Abteilung Militärversicherung
Schermenwaldstrasse 10, Ittigen, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___
 
Beigeladener


Sachverhalt
1.       Der 1980 geborene S.___ erlitt während der Rekrutenschule am 10. August 2001 bei einem Sturz eine vordere Schulterluxation rechts, die nach der Primärreposition zu Lasten der Militärversicherung mit einem Gilchrist-Verband versorgt und bis März 2002 mit Physiotherapie behandelt wurde. Danach war S.___ bis auf ein gelegentliches Stechen in der rechten Schulter und eine leichte ventrale Instabilität weitgehend beschwerdefrei (Urk. 6/1-13). Da aufgrund der ventralen Instabilität die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Luxation erheblich war, wurde S.___ vom Militärdienst befreit (Urk. 6/9, 6/14, 6/20.2).
          Am 3. April 2004 erlitt S.___ bei einem banalen Sturz erneut eine Schulterluxation, die unter Narkose repositioniert und mit Physiotherapie mobilisiert werden musste (Urk. 6/16, 6/19). Diese Rezidivluxation meldete Dr. med. A.___ am 20. April 2004 der Militärversicherung an. Da eine MRI-Untersuchung nebst einer vorderen Instabilität einen Abriss des ventralen Labrums mit kleinem ossären Randfragment anterokaudal sowie eine Elongation beziehungsweise einen Riss der glenohumeralen Ligamente ergeben hatte, wurde die rechte Schulter am 8. Juni 2004 arthroskopisch operiert (Urk. 6/20.2, 6/32).
          Für die zweite Schulterluxation vom 3. April 2004 betrachtete sich die Militärversicherung nicht als zuständig. Auf Ersuchen des Versicherten und der Innova Versicherungen, bei der dieser im Zeitpunkt des zweiten Unfalls im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) versichert war (Urk. 6/10), erliess sie am 25. November 2004 eine entsprechende Verfügung (Urk. 6/45). Die dagegen gerichtete Einsprache der Innova Versicherungen vom 22. Dezember 2004 (Urk. 6/46) wies die Militärversicherung mit Entscheid vom 8. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Innova Versicherungen am 4. März 2005 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 aufzuheben, und die Militärversicherung sei zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 3. April 2004 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Krankenpflegeleistungen vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 2/1). Da der Versicherte seinen Wohnsitz in "..."/BE am 1. Mai 2004 aufgegeben und sich per 1. Dezember in "..."/ZH angemeldet hatte, trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten mit Urteil vom 6. April 2005 zur Weiterbehandlung an das hiesige Gericht (Urk. 1/1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2005 schloss die Militärversicherung auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). S.___ wurde mit Verfügung vom 6. September 2005 zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Da er sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel am 28. November 2005 geschlossen (Urk. 10).
          Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
          Auch wenn der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen lässt, so muss aufgrund der Entstehungsgeschichte des ATSG doch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht eine Ausweitung der Anknüpfungstatbestände auf andere Beteiligte anstrebte, sondern - bei Leistungsstreitigkeiten - eine einheitliche Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person schaffen und dem Gedanken Rechnung tragen wollte, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten stehen. Daher nahm er in Art. 58 Abs. 1 ATSG auf den "Wohnsitz" und nicht etwa auf den Sitz einer Amtsstelle Bezug und verzichtete auf die Einführung eines Wahlgerichtsstandes. Dementsprechend ist der Sitz eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers nicht massgebend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 58 Rz. 10-11, 13 je mit Hinweisen).
          Massgebend für die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde des Krankenversicherers ist folglich der Wohnsitz des Versicherten S.___. Da dieser seit dem 1. Dezember 2004 seinen Wohnsitz in "..."/ZH hat (vgl. Urk. 2/4/3), ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der Beschwerde vom 4. März 2005 ohne weiteres gegeben.

2.       Strittig ist, inwieweit die Militärversicherung Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. April 2004 zu erbringen hat. Die Militärversicherung verneint ihre Leistungspflicht unter Berufung auf die im ATSG und im Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) enthaltenen Koordinationsregeln. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, beim strittigen Ereignis handle es sich um eine Spätfolge des während des Militärdienstes am 10. August 2001 erlittenen Unfalls, weshalb die Militärversicherung dafür Leistungen zu erbringen habe.

3.
3.1      Als sich der Versicherte am 3. April 2004 eine zweite Luxation der Schulter zuzog, war er Zivilperson. Da er die Voraussetzungen von Art. 1a und Art. 2 MVG daher nicht erfüllte, war er in diesem Zeitpunkt nicht bei der Militärversicherung versichert. Auch unterstand er nicht dem Versicherungsobligatorium nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; vgl. Art. 1a ff. UVG, Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996). Denn zwischen der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses im April 2003 und der Aufnahme seines "..."-Studiums im Oktober 2004 war er gemäss Besprechungsprotokoll vom 5. Juli 2004 (Urk. 6/29) nicht als arbeitslos gemeldet. Im Zeitpunkt der zweiten Schulterverletzung war er daher aufgrund von Art. 1a Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nur bei der Beschwerdeführerin für Krankheit und Unfall versichert. Da sie nicht geltend macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass S.___ bei ihr auch eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG abgeschlossen hatte, beschränkte sich die Versicherungsdeckung indes auf die in den Art. 24 ff. KVG vorgesehenen, mit denjenigen von Art. 16 ff. MVG weitgehend identischen Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG.
          Als Leistungserbringer für den Unfall vom April 2004 fällt daher zunächst die Beschwerdeführerin in Betracht. Aber auch die Leistungspflicht der Militärversicherung steht zur Diskussion; denn die Beschwerdeführerin betrachtet die erneute Schulterluxation als Spätfolge des militärversicherten Ereignisses vom 10. August 2001 und beruft sich auf den entsprechenden Haftungsgrundsatz von Art. 6 MVG.
3.2      Bei dieser Ausgangslage ist zwischen den beiden Sozialversicherungen zunächst zu klären, welche von ihnen zur Erbringung der Sachleistungen, namentlich der Heilbehandlungsleistungen, zuständig ist. Folglich sind die in Art. 63 ff. ATSG und Art. 71 ff. MVG enthaltenen Koordinationsregeln heranzuziehen, die sich nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 ATSG auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen beziehen.
          Gemäss Art. 64 Abs. 1 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht laut Abs. 2 die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten folgender Sozialversicherungen: der Militärversicherung (a), der Unfallversicherung (b), der Invalidenversicherung (c), der Krankenversicherung (d). Nach Abs. 3 übernimmt der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
          Nach dem für die Militärversicherung massgebenden Einzelgesetz beziehungsweise Art. 71 Abs. 1 MVG geht in Fällen, in denen eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen betrifft, die Heilbehandlung nur dann zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe des MVG wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MVG unmittelbar leistungspflichtig ist.
3.3      Da sich die zweite Schulterverletzung nicht während eines versicherten Dienstes ereignet hat, ist die Militärversicherung nicht unmittelbar leistungspflichtig. Unabhängig davon, ob sie für diesen Gesundheitsschaden grundsätzlich ganz oder teilweise haftet oder nicht, ist sie daher für die Erbringung von Heilbehandlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom April 2003 nicht zuständig. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Innova Versicherungen
- SUVA, Abteilung Militärversicherung
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).