MV.2005.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel
Vordergasse 54, Postfach, 8201 Schaffhausen
gegen
Suva
Abteilung Militärversicherung
Schermenwaldstrasse 10, Ittigen, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Nachdem
der 1970 geborene R.___ während der Rekrutenschule im Jahr 1981 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, wegen psychischer Beschwerden nachträglich vollständig arbeitsunfähig geworden war und ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 14. April 2004 mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrente zugesprochen hatte (Urk. 10/199),
die Militärversicherung (MV), die für die Folgen des Unfalles die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte (Urk. 10/8-11, 10/13, 10/23, 10/29, 10/33, 10/53-54, 10/70, 10/110), mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 (Urk. 10/185) - gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 26. Juni 2003 (Urk. 10/165) sowie die Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der MV-Sektion B.___, vom 10. Juli 2003 (Urk. 10/166) - ihre Haftung auf 33 1/3 % festgelegt und R.___ vorläufig für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 bei einer Invalidität von 100 % und einem Jahresverdienst von Fr. 69'394.-- eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'831.05 zugesprochen (Urk. 10/185) hatte,
die Militärversicherung die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 19. November 2003 (Urk. 10/190), die sich gegen die Haftungsreduktion richtete, mit Entscheid vom 4. Juni 2004 abgewiesen und ausdrücklich festgehalten hatte, dass die Haftung für das bei R.___ vorliegende psychiatrische Beschwerdebild auf 33,3 % festgelegt werde (Urk. 10/201),
sie am 6. September 2004 die Weiterführung der Invalidenrente, die nun entsprechend dem auf Fr. 69'741.-- angehobenen versicherten Jahresverdienst mit Fr. 1'840.20 bemessen wurde, auf unbestimmte Zeit verfügt (Urk. 10/208) und R.___ dagegen am 28. August 2003 (richtig: 2004) Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/209), wobei er sich erneut gegen die Kürzung der Rente auf 33,3 % wandte und zudem geltend machte, der versicherte Jahresverdienst betrage Fr. 81'250.--,
die seit dem 1. Juli 2005 mit der Führung der Militärversicherung betraute Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 1. September 2005 folgenden Einspracheentscheid erlassen hatte (Urk. 2):
1. Die Einsprache wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der versicherte Verdienst auf Fr. 83'710.-- festgesetzt.
2. R.___ wird ab 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit eine Invalidenrente von Fr. 2'208.80 monatlich zugesprochen.
3. Sollte durch das Zusammentreffen von Leistungen anderer Sozialversicherungen eine Überversicherung entstehen, müssten die Leistungen der Militärversicherung gemäss Artikel 69 ATSG und Artikel 32 MVV entsprechend gekürzt werden.
R.___ am 29. November 2005 mit dem Ersuchen um gerichtlich Beurteilung seines Falles an das hiesige Gericht gelangt war (Urk. 1) und sein am 13. Januar 2006 bevollmächtigter Anwalt (Urk. 5) am 23. Januar 2006, mithin innert der ihm dafür am 20. Dezember 2005 angesetzten Nachfrist (Urk. 3), eine Beschwerdeschrift mit folgendem Rechtsbegehren eingereicht hatte (Urk. 6 S. 2):
1. Ziff. 2 der Einspracheverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.9.05 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei auf Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 83'710.-- eine 100 %-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
die Abteilung Militärversicherung der SUVA in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2006 (Urk. 9) den Antrag gestellt hatte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie - soweit darauf einzutreten sei - abzuweisen,
im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, der Replik vom 3. Juli 2006 (Urk. 17) und der Duplik vom 10. August 2006 (Urk. 22), die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen festgehalten hatten und am 22. August 2006 der Schriftenwechsel geschlossen worden war (Urk. 23);
in Erwägung, dass
dem Antrag des Versicherten auf Erhöhung des versicherten Jahresverdienstes im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vollumfänglich entsprochen worden ist, weshalb vorliegend einzig die aufgrund von Art. 64 MVG erfolgte Kürzung der Leistungen auf 33 1/3 % streitig ist,
die Verwaltung darüber jedoch bereits mit Einspracheentscheid 4. Juni 2004 entschieden hat und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sie auf das in der Einsprache sinngemäss enthaltene Gesuch auf Reduktion der Leistungskürzung (Urk. 10/209) zu Recht nicht eingetreten und bei der Rentenberechnung weiterhin von einer Haftung von 33,3 % ausgegangen ist, zumal der Versicherte in seiner Einsprache keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt hat, die der Beschwerdegegnerin Anlass zu einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätten geben müssen,
daran der in der Replik angeführte Revisionsgrund nichts zu ändern vermag (Urk. 17 S. 2, 3), werden doch für die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Belege eingereicht, enthalten auch die Verwaltungsakten dafür keinerlei Anhaltspunkte und lassen die im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2003 (Urk. 10/165) erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen - leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0, Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thoraco- und Cervicovertebral-Syndrom (ICD-10: F 45.9), Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften und narzisstischen Zügen (ICD-10: F 61.0) - nicht auf eine Einschränkung der Urteils- und Handlungsfähigkeit des Versicherten während der ihm nach Erhalt des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2004 laufenden Beschwerdefrist schliessen,
im übrigen auf die Beschwerde, soweit damit sinngemäss die Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2004 wegen zweifelloser Unrichtigkeit verlangt wird (Urk. 17 S. 2 f.), nicht einzutreten ist; denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden und besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Stahel
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).