MV.2005.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 3. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24, Ivo Baumann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
SUVA, Abteilung Militärversicherung
Schermenwaldstrasse 10, Ittigen, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Nach Antritt der Rekrutenschule am 11. Februar 2002 traten bei S.___, Jahrgang 1981, lumbale Rückenbeschwerden auf, worauf der bereits am 12. Februar 2002 konsultierte Truppenarzt nach durchgeführter Röntgenabklärung am 19. Februar 2002 eine Lumbago L3-5 diagnostizierte (Urk. 8/3, 8/3a, 8/6). Wegen der Rückenschmerzen musste S.___ schliesslich am 22. Februar 2002 vorzeitig aus dem Dienst entlassen werden. Danach wurde er vom Allgemeinmediziner med. pract. A.___ behandelt, der ihm bis am 12. März 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigte und eine physiotherapeutische Behandlung verordnete (Urk. 8/5, 8/8, 8/12).
Am 8. Mai 2003 begab sich S.___ wegen lumbaler Rückenschmerzen zu seinem Hausarzt Dr. med. B.___ in Behandlung. Dieser meldete ihn am 10. September 2003 bei der Militärversicherung an und bescheinigte ihm bis am 5. Juni 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Behandlung erfolgte in der C.___-Klinik, und es bestand bis zum 24. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/14-15, 8/19-20, 8/24).
2. Nach Beizug der medizinischen Akten (Urk. 8/28-30, 8/34-37) holte die Militärversicherung beim Ärztlichen Dienst der MV-Sektion D.___, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, eine Stellungnahme ein (Urk. 8/38). Mit Schreiben vom 16. März 2004 beziehungsweise Vorbescheid vom 17. September 2004 lehnte sie eine Haftung für die von Dr. B.___ angemeldeten Rückenbeschwerden ab (Urk. 8/41, 8/57). Eine entsprechende Verfügung erging nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen am 25. Oktober 2004 (Urk. 8/50, 8/54, 8/56, 8/64.1). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/64) wies die inzwischen mit der Führung der Militärversicherung betraute Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 22. September 2005 aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin Medizinische Fachstelle Militärversicherung und Chefärztin Militärversicherung, vom 5. August 2005 ab (Urk. 2).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 23. Dezember 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2005 sei aufzuheben und die Haftung der Militärversicherung für die in der RS 2002 erlittenen Verletzungen sei zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Einholung eines von der Verwaltung unabhängigen medizinischen Gutachtens anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2006 (Urk. 7) beantragte die SUVA, Abteilung Militärversicherung, die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 8. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 10). Auf die Verfügung vom 2. April 2007 (Urk. 11) nahm der Beschwerdeführer am 12. April 2007 zu den von der Beschwerdegegnerin neu beigezogenen Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Armee Stellung (Urk. 9/1-3, 13).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung.
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 40 und 41 zu Art. zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 41 zu Art. 5 mit Hinweisen).
1.3 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen versicherter Gesundheitsschäden stellen insofern einen Sonderfall dar, als sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Beweisregel von Art. 6 MVG unterliegen. Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78, 97, je mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen auch insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründet gestützt auf die abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung ihrer Chefärztin Dr. F.___ vom 5. August 2005, (Urk. 8/72 S. 4 ff.) die Ablehnung der Haftung für die im Mai 2003 angemeldeten Rückenbeschwerden damit, dass der Versicherte bereits im Jahr 1996 wegen lumbaler Rückenschmerzen in fachärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung gestanden sei. Aufgrund der damals erhobenen Befunde stehe ausser Zweifel, dass bereits vor dem Dienst eine degenerative Bandscheibenproblematik vorgelegen habe. Die während der RS 2002 aufgetretene Lumbago sei daher unabhängig von allfälligen dienstlichen Einwirkungen Ausdruck des vorbestehenden degenerativen Bandscheibenleidens, zumal es dadurch zu keinen strukturellen Veränderungen gekommen sei. Diese dienstliche Verschlimmerung sei bei Abschluss der Behandlung bei Dr. med. A.___ am 12. März 2002 sicher behoben gewesen. Weil danach keine relevanten Brückensymptome aufgetreten seien, seien die im September 2003 angemeldeten Beschwerden im Lichte von Art. 6 MVG zu prüfen. Da sie Ausdruck des vorbestehenden Bandscheibenleidens bildeten, stellten sie weder eine Spätfolge noch einen Rückfall der dienstlichen Lumbago dar. Eine Zunahme der bereits vordienstlich vorhanden gewesenen Bandscheibendegeneration entspreche dem natürlichen Verlauf (Urk. 2 S. 4 ff. S. 3 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach dem Einrücken in die RS am 11. Februar 2002 mit Vollpackung seitlich in ein Loch gestürzt und habe sich dabei Rückenbeschwerden zugezogen. Am 18. Februar 2002 sei er dann von einem Militärlastwagen gestürzt, als er die Abdeckplane auf Löcher habe kontrollieren müssen. Dabei habe er sich im Bereich L4/L5 und L5/S1 Rückenverletzungen zugezogen. Am folgenden Tag sei er vom Truppenarzt untersucht worden. Dieser habe eine Röntgenabklärung veranlasst, und er sei ins Militärspital G.___ eingewiesen worden. Der minimale Befund, der 1996 mittels MRI erhoben worden sei, stelle keine vordienstliche Gesundheitsschädigung dar. Denn nach Abschluss der damaligen Rückenbehandlung sei er wieder beschwerdefrei gewesen und weiterhin wettkampfmässig Ski gefahren. Er habe den Spitzensport dann nicht wegen des Rückens, sondern wegen einer Reglementsänderung und wegen Folgen von Sturzverletzungen in den unteren Extremitäten aufgegeben. Die im Gefolge der beiden Stürze während der RS aufgetretenen Rückenbeschwerden stünden im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Selbst wenn von einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung auszugehen wäre, obliege der Beschwerdegegnerin der Sicherheitsbeweis dafür, dass die Verschlimmerung bei Behandlungsabschluss sicher behoben gewesen sei. Dieser Nachweis werde mit Dr. F.___s Aktengutachten nicht erbracht. Denn diese Ärztin habe ihn nicht untersucht und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht alle Akten berücksichtigt, wie etwa die bildgebenden Dokumente der C.___-Klinik vom Juni 2003. Auch stehe Dr. F.___ in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und sei auf innere Medizin spezialisiert. Erforderlich wäre eine unabhängige ärztliche Beurteilung durch einen Rheumatologen oder einen auf Wirbelsäulenaffektionen spezialisierten orthopädischen Chirurgen, wobei die Widersprüche, wie sie zwischen einzelnen der vorhandenen Berichte bestehen würden, zu klären wären.
3.
3.1 Dr. F.___s versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 5. August 2005 ist folgendes zu entnehmen (Urk. 8/72 S. 4 ff.):
Aufgrund der beim Versicherten während der RS 2002 festgestellten Chondrose beziehungsweise Höhenverminderung der Bandscheibe, die Ausdruck eines bereits länger dauernden Degenerationsprozesses sei, betrachtet Dr. F.___ den abstrakten Sicherheitsbeweis der Vordienstlichkeit des Rückenleidens unter Berücksichtigung medizinischer Lehrsätze, die auf allgemein anerkannten, unbestrittenen medizinischen Erkenntnissen beruhten, als erbracht. Denn die Bandscheibe, die aus einer zugfesten Hülle aus starken Fasern und einem druckfesten Kern aus gallertartigem Gewebe mit einem sehr hohen Wassergehalt bestehe, habe bekanntlich die Funktion eines Stossdämpfers; sie nehme die statischen und dynamischen Kräfte auf, übertrage diese gleichmässig auf die übrigen Teile der Wirbelsäule und verhindere so das Auftreten schädigender Druckspitzen. Schon relativ früh sei die Bandscheibe degenerativen Veränderungen unterworfen. Bereits im Alter von vier Jahren werde ihre Blutversorgung nämlich eingestellt, und die Nährstofflieferung erfolge nur noch auf dem Wege der Diffusion. Dies genüge aber offensichtlich den metabolischen Bedürfnissen der Bandscheibe auf die Dauer nicht, so dass es zur Diskusdegeneration und schliesslich allenfalls zur Diskushernie komme, die oft bei kleinen, plötzlichen Bewegungsänderungen des Körpers symptomatisch werde, indem durch einen Riss im Anulus fibrosus degeneriertes Diskusmaterial heraustrete. Ein erstes Anzeichen der Degeneration sei ein Wasserverlust, mit dem eine Schrumpfung beziehungsweise Höhenverminderung einhergehe. Später bildeten sich Risse und Spalten, die bis in den Anulus fibrosus reichten. Mit diesen strukturellen Veränderungen gehe auch die Funktion der Bandscheiben als axialer Stossdämpfer mehr und mehr verloren.
Dr. F.___ entnimmt den medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht von PD Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik speziell Neuroradiologie, vom 11. Juli 1996 sowie von PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/37-37.1), dass der Versicherte seit seinem 14. Lebensjahr unter Rückenschmerzen leidet. Bereits 1996 habe der Rheumatologe die immer wiederkehrenden Rückenschmerzen implizite auf eine beginnende Chondrose lumbal, mithin eine beginnende Degeneration der lumbalen Bandscheiben, und auf eine Fehlform der Wirbelsäule zurückgeführt. Der MR-Befund vom 11. Juli 1996 zeige denn auch eine minime Bandscheibendegeneration L4/L5. Bei der Aushebung sei der Versicherte zwar als diensttauglich beurteilt, aber aufgrund des Bandscheibenleidens vom Sport dispensiert worden. Dieses vorbestehende Rückenleiden sei identisch mit der vom Truppenarzt 2002 festgestellten Lumbago bei radiologisch bereits bekannter Chondrose der Lendenwirbelsäule. Die von ihm verwendete Bezeichnung umschreibe die klinischen Auswirkungen des Rückenproblems. Demgegenüber beziehe sich die vom Hausarzt 2002 gestellte Diagnose LVS beziehungsweise Lumbovertebralsyndrom auf die funktionellen Auswirkungen, nämlich eine segmentale Steif- und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit reduziertem Bewegungsumfang, und die von den Neurologen der C.___-Klinik 2003 verwendete Diagnose „Wurzelreizsyndrom L4 rechts bei Diskushernie L4/L5“ auf das pathologisch-anatomische Korrelat. Aufgrund dieser anamnestischen und klinischen Tatsachen betrachtet Dr. F.___ den konkreten Sicherheitsbeweis der Vordienstlichkeit des Leidens als erbracht.
Des weiteren wies die Militärversicherungsärztin darauf hin, dass nach den truppenärztlichen Aufzeichnungen die Lumbalgien beim Fassen von Material aufgetreten seien. Derartige Tätigkeiten könnten ein vorbestehendes Rückenleiden wieder aktivieren, vor allem wenn die notwendige Rückendisziplin nicht beachtet werde. Selbst wenn die Beschwerden durch den geschilderten Sturz ausgelöst worden wären, so sei dieser nicht geeignet gewesen, eine traumatische Diskushernie zu bewirken, denn die Bandscheibe weise eine sehr hohe Widerstandsfähigkeit auf, so dass äussere Faktoren, insbesondere Stürze bei der Ätiologie einer Diskushernie nur von sehr untergeordneter Bedeutung seien. Bei intakten Diskushernien führten Gewalteinwirkungen eher zu Wirbelkörperfrakturen als zur Zerreissung des Faserrings. Bei vorbestehender degenerativer Abnahme der Widerstandsfähigkeit einer Bandscheibe könne ein Sturz jedoch einen Riss im Faserring bewirken, durch den degeneriertes Diskusmaterial austreten und so eine Wurzelreizung auslösen könne. Auch dies belege, dass das Bandscheibenleiden sicher vordienstlich und während des Dienstes verschlimmert worden sei.
Zu der sich stellenden Frage, ob die während des Dienstes aufgetretene Verschlimmerung des Rückenleidens sicher wieder behoben sei, wies Dr. F.___ darauf hin, dass die Einwirkungen während des Dienstes aus medizinischer Sicht keine strukturelle Veränderung bewirkt habe. Die Zunahme der bereits vordienstlich bestehenden Bandscheibendegeneration entspreche dem natürlichen Verlauf und könne nicht dem Dienst angelastet werden. Auch funktionell habe sich bis im Sommer 2003, als die Schmerzen nach einem Sprung von einer Rampe erneut exazerbiert hätten, nichts geändert. Nach Behandlungsabschluss im März 2002 sei der Versicherte zwar nicht ganz beschwerdefrei gewesen und habe das Heben von schweren Lasten vermieden. Bis im Mai 2003 habe er jedoch keine ärztliche, medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung benötigt und sei voll arbeitsfähig gewesen, auch wenn er sich gemäss seinen eigenen Angaben bei der Arbeit etwas geschont habe. Brückensymptome lägen nicht vor; denn diese müssten sich von den allgemein üblichen Beschwerden, die hin und wieder auftreten, deutlich unterscheiden, eine gewisse Intensität und Konstanz aufweisen und die Lebensführung nachhaltig beeinflussen, was mit einem nachweisbaren Absinken der Arbeitsleistung verbunden sei und den Patienten zu Selbsttherapie oder zur Beanspruchung ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung zwinge. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Aus medizinischer Sicht sei die erlittene dienstliche Verschlimmerung lediglich vorübergehender Natur und der Vorzustand bei Behandlungsabschluss im März 2002 wieder erreicht worden. Die 2003 neu angemeldete Diskushernie L4/L5 sei ebenso wie die von der Militärversicherung anerkannte Lumbago von 2002 Ausdruck einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Bandscheibenleidens. Insofern stelle sie keine Spätfolge der dienstlichen Lumbago dar. Es liege auch kein Rückfall vor, denn die neu angemeldete Diskushernie L4/L5 entspreche dem normalen Verlauf eines degenerativen Bandscheibenleidens.
3.2 Dr. F.___ legt die medizinischen Sachverhalte auf nachvollziehbare und überzeugende Weise dar und setzt sich mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und den in deren Verlauf erhobenen Befunden eingehend auseinander. Wie dem von ihr erstellten Aktenauszug (Urk. 8/72 S. 1-4) zu entnehmen ist, erfolgte ihre Beurteilung zudem in Kenntnis sämtlicher Vorakten, namentlich der Berichte der C.___-Klinik vom 11. und 16. Juli 2003 und der darin wiedergegebenen Ergebnisse des Lendenwirbelsäulen-MRI vom Juni 2003 (Urk. 8/14-15). Es besteht daher kein Grund, nicht auf ihre versicherungsinterne Beurteilung abzustellen (vgl. BGE 122 V 165 Erw. 3).
Hinzu kommt, dass die Frage nach der Ursache des in der C.___-Klinik im Jahr 2003 diagnostizierten Bandscheibenvorfalls und dem Zusammenhang zu der während des Dienstes von 2002 aufgetretenen Lumbago beziehungsweise zu der damals röntgenologisch festgestellten Chondrose (Urk. 8/3a) und zu den bereits 1996 mittels MRI erhobenen degenerativen Bandscheibenveränderungen im Bereich L4/L5 (Urk. 8/37.1) in erster Linie theoretischer Art ist. Von einer zusätzlichen klinischen oder röntgenologischen Abklärung war und ist daher kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Dr. F.___ sich ausschliesslich auf die vorhandenen medizinischen Akten stützt. Angesichts der gesicherten Kenntnisse zur Ätiologie der Diskushernie, deren Auslösung durch äussere Einwirkungen und zur Dauer einer vorübergehenden Verschlimmerung, wie sie auch in der Rechtsprechung zur Unfallkausalität von Diskushernien ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/05 vom 3. Oktober 2005, teilweise publiziert in AJP 2006 S. 877 ff.) und die von Dr. F.___ anschaulich dargelegt worden sind, erübrigt sich zudem eine spezialärztliche Beurteilung.
3.3 Mit Dr. F.___ kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Rückenproblematik des Beschwerdeführers nicht erst während der RS 2002 ausgelöst worden ist, sondern bereits ein degenerativer Vorzustand im Bereich der Lendenwirbelsäule bestanden hat. Damit in Übereinstimmung stehen denn auch die Angaben des Beschwerdeführers bei der Aushebung vom 10. Oktober 2000, wonach die letzten zwei Bandscheiben des Rückens abgenützt seien (Urk. 9/1 S. 2).
Des weiteren kann Dr. F.___ auch gefolgt werden, wenn sie darlegt, dass die während des Dienstes aufgetretene Verschlimmerung bei Behandlungsabschluss beziehungsweise vor dem erneuten Auftreten der Symptomatik im Mai 2003 wieder behoben gewesen sei. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. B.___ im Bericht vom 3. September 2004, wonach die Beschwerden nach Abschluss der Behandlung bei Dr. A.___ im März 2002 nicht abgeklungen gewesen seien, sondern in wechselnder Intensität weiterbestanden und präventive Massnahmen sowie Selbstmedikation erfordert hätten, weshalb schliesslich die Abklärung in der C.___-Klinik veranlasst worden sei (Urk. 8/54 S. 1), vermögen jedenfalls das Vorhandensein von Brückensymptomen nicht zu belegen. Denn nach dem Behandlungsabschluss am 12. März 2002 bestand laut Bericht des behandelnden Arztes A.___ vom 20. Mai 2002 und nach Angabe des Versicherten vom 22. Oktober 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Automechaniker (Urk. 8/5 S. 2, 8/26.2 S. 4). Dem entsprechenden Protokoll des Militärversicherungsinspektors ist zwar zu entnehmen, dass immer wieder Schmerzen aufgetreten seien und der Beschwerdeführer wegen der Rückenproblematik vom Tragen schwerer Lasten entbunden worden sei. Während einer gewissen Zeit habe das Problem bestanden, dass die Schmerzen vor allem am Morgen beim Aufstehen katastrophal gewesen seien; er habe ein Stechen im unteren Teil des Rückens sowie Ausstrahlungen in das rechte Bein verspürt. Beim Gehen sei es im rechten Hüftbereich zu Blockierungen und im rechten Oberschenkel zu Ameisenlaufen gekommen. Als er zu Beginn des Sommers 2003 beim Holen von Pneus von einer Rampe gesprungen sei, habe er in der rechten Flanke beim Gehen wieder ein Stechen verspürt und deswegen am 8. Mai 2003 Dr. B.___ konsultiert, der ihn an die C.___-Klinik überwiesen habe (Urk. 8/26.2 S. 4).
Selbst wenn die Schmerzproblematik nach Behandlungsabschluss noch während einer gewissen Zeit angedauert hätte, so bedurfte es immerhin eines neuen, mit den vom Beschwerdeführer angeführten dienstlichen Einwirkungen vergleichbaren Ereignisses, nämlich eines Sprungs von der Rampe, dass wieder von der Lendenwirbelsäule ausgehende Probleme in der rechten Hüfte auftraten und der Beschwerdeführer erneut ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Folglich ist auszuschliessen, dass die Symptomatik die Lebensführung des Versicherten zwischen dem Behandlungsabschluss vom März 2002 und der Wiederaufnahme der Behandlung im Mai 2003 durchgehend und nachhaltig beeinflusste. Da auch zur geltend gemachten Selbsttherapie nähere Angaben fehlen, sind die minimalen Anforderungen, wie sie in der Medizin an Brückensymptome gestellt werden (vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 64), nicht erfüllt. Soweit der Arbeitgeber den Beschwerdeführer vom Tragen schwerer Lasten dispensierte, kann daraus nicht auf das Fortbestehen der dienstlichen Verschlimmerung geschlossen werden, da diese Massnahme aufgrund des Vorzustandes allein schon aus prophylaktischen Gründen angebracht war.
War die dienstliche Verschlimmerung bei der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung im Mai 2003 aber behoben, so fehlt es bezüglich des neuen Beschwerdeschubes an einem natürlichen Kausalzusammenhang zu allfälligen Einwirkungen während der RS 2002, zumal Dr. F.___ zu Recht darauf hinweist, dass es während des Dienstes zu keinen strukturellen Veränderungen gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Haftung zu Recht abgelehnt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
- Helsana Versicherungen AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).