Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta
Advokaturbüro
7743 Brusio
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Militärversicherung gegenüber dem 1946 geborenen X.___ nach anfänglicher, mit Schreiben vom 27. Mai 2004 und Vorbescheid vom 23. Juni 2004 bekannt gegebener Ablehnung der Haftung (Urk. 8/54, 8/56) - mit Vorbescheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/112) für eine Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus, die als Folge eines während der RS 1967 erlittenen Knalltraumas aufgetreten war und schliesslich zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, die Anerkennung der vollen Haftung sowie eine auf einem Jahresverdienst von Fr. 120'926.--, einem Leistungssatz von 80 % und einer Invalidität von 20 % beruhende unbefristete, sich auf Fr. 1'612.35 pro Monat belaufende Invalidenrente ab 1. April 2007 in Aussicht gestellt, am 10. Juli 2007 entsprechend verfügt (Urk. 8/125) und diesen Entscheid im Einspracheverfahren am 18. September 2007 bestätigt hatte (Urk. 2),
der Rechtsanwalt des Versicherten dagegen am 15. Oktober 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben hatte (Urk. 1):
1. Der Einspracheentscheid der MV vom 17./18.09.2007 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Leistungssatz von 95 %, nach dem alten MVG, bzw. wie er vor dem 01.01.2006 bestand, zu gewähren.
3. Gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (die letzte + 7,6 % MWST) zu Lasten der MV/Suva,
in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 (Urk. 7) Beschwerdeabweisung beantragt und der Schriftenwechsel am 3. Dezember 2007 geschlossen worden war (Urk. 12);
in Erwägung, dass
der Rentenanspruch sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) richtet, und Abs. 1 dieser Bestimmung festhält, dass an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hinterlässt,
nach Abs. 2 dieser Bestimmung in der am 1. Januar 2006 mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004 in Kraft getretenen Fassung die jährliche Invalidenrente bei vollständiger Invalidität 80 % des versicherten Jahresverdienstes entspricht und die Rente bei teilweiser Invalidität entsprechend herabgesetzt wird,
vorliegend einzig die Höhe des Leistungssatzes strittig ist, verlangt doch der Beschwerdeführer, dass der Rentenberechnung der bis Ende 2005 gültig gewesenen Leistungssatz von 95 % zugrunde zu legen sei - dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Militärversicherung habe das Verfahren verzögert, indem sie ihre Haftung am 27. Mai 2004 zunächst wider besseres Wissen abgelehnt und den positiven Entscheid dann auf Akten gestützt habe, die ihr schon im Januar 2004 bekannt gewesen seien; bei zeitgerechten Abklärungen betreffend Hörgeräteversorgung und Einkommenseinbusse sie die Rentenverfügung korrekterweise noch unter der Geltung des altrechtlichen Leistungssatzes hätte erlassen müssen (Urk. 1 S. 10 ff.),
Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 nach dem neuen Recht festgesetzt werden (Abs. 1), wohingegen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet werden (Abs. 2),
Abs. 1 dieser Schlussbestimmungen somit vom allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), abweicht und der Umstand, dass über den Rentenanspruch erst am 10. Juli 2007 (Urk. 8/125), mithin nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, verfügt wurde, somit von Gesetzes wegen zur Anwendung der neuen Fassung von Art. 40 Abs. 2 MVG führen muss,
die geltend gemachte Rechtsverzögerung den Beschwerdeführer in erster Linie zu einer Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) legitimiert hätte, er indes nach Erhalt des abschlägigen Vorbescheids vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/56) gar nie eine anfechtbare Verfügung verlangte, sondern sich mit Fristerstreckungsgesuchen begnügte und schliesslich am 1. Februar 2006 durch den ihn bereits seit dem 3. September 2005 vertretenden Anwalt eine Stellungnahme zum Vorbescheid einreichen liess (Urk. 8/59, 8/62, 8/67, 8/74, 8/77, 8/77.1-24),
eine allfällige Rechtsverzögerung höchstens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) eine vom materiellen Recht beziehungsweise von den Übergangsbestimmungen abweichende Behandlung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BGE 131 II 636 Erw. 6.1 mit Hinweisen), vorliegend indes nicht ersichtlich ist und nicht dargelegt wurde, dass das Verhalten der Militärversicherung im Beschwerdeführer die konkrete Erwartung erweckte, sein Leistungsanspruch bleibe von allfälligen Rechtsänderungen unberührt, beziehungsweise ihn davon abhielt, auf eine Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens und den Erlass einer Verfügung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu drängen,
der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Schutz indes bei Änderungen von Erlassen ohnehin entfällt, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann, dies umso mehr, als mit den oben angeführten Schlussbestimmungen auf Gesetzesstufe eine klare Übergangsregelung geschaffen worden ist (vgl. BGE 130 I 60 Erw. 8.1 mit Hinweisen),
im übrigen darauf hinzuweisen ist, dass selbst dann, wenn die Militärversicherung bereits mit dem Vorbescheid vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/56) ihre Haftung anerkannt und der Beschwerdeführer sich nicht veranlasst gesehen hätte, den mit seinem Gehörschaden befassten Stellen von Armee und Militärversicherung ein Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), unter der Geltung des altrechtlichen Leistungssatzes kein Anlass zur Zusprechung von Taggeldern oder einer Invalidenrente bestanden hätte, wurde ihm doch aufgrund des Gehörschadens ärztlicherseits erst ab dem 16. Juni 2006 eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/85, 8/95),
die Beschwerde demnach abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).