Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: MV.2008.00001[8C_394/2011]
MV.2008.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 17. September 1998 anerkannte die Militärversicherung ihre Haftung für eine Kontusion von Kopf und Wirbelsäule, welche der 1976 geborene X.___ in der Rekrutenschule vom Frühjahr 1998 während einer Fahrt auf einem Schützenpanzer erlitten hatte (Urk. 8/11). Für die danach bestehende Arbeitsunfähigkeit richtete sie ihm Taggelder aus. Auch übernahm sie die Kosten einer stationären Rehabilitation im Frühsommer 2003.
         Mit Verfügung vom 13. September 2004 lehnte die Militärversicherung die Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Mediamatiker ab (Urk. 8/361). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wies sie ab und hielt im entsprechenden Einspracheentscheid vom 7. April 2005 (Urk. 8/374) insbesondere fest, die Haftung für die undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) werde abgelehnt.
         Im Juni 2007 ersuchte X.___ die Militärversicherung um Zusprechung einer Invalidenrente und machte geltend, die Rücken- und Kopfschmerzen hätten sich durch einen am 1. Mai 2007 erlittenen Verkehrsunfall wieder verstärkt (Urk. 8/397-398). Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 lehnte die Militärversicherung die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/411). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2008 Einsprache, nachdem er am 23. Juni 2008 der SUVA St. Gallen, Militärversicherung, mitgeteilt hatte, er habe von der Verfügung durch die städtische Amtsstelle erst am 20. Juni 2008 Kenntnis erhalten und die Amtsstelle sei nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht gewesen (Urk. 8/412, 8/418). Die inzwischen mit der Führung der Militärversicherung betraute Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) betrachtete diese Einsprache als verspätet und erliess am 25. September 2008 einen Nichteintretensentscheid (Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, der Einspracheentscheid vom 25. September 2008 sowie die Verfügung vom 9. Mai 2008 der Militärversicherung seien aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und zur neuen Verfügung an die Militärversicherung zurückzuweisen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. September 2008 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuches vom 26. Juni 2008 an die Militärversicherung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Im Wesentlichen machte er geltend, das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___, dem die Verfügung vom 9. Mai 2008 zugestellt worden sei, sei zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt gewesen. Die Suva, Abteilung Militärversicherung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und wiesen darauf hin, dass bezüglich der vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verwendeten Vollmacht eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung eingeleitet worden sei (Replik vom 30. Januar und Duplik vom 26. Februar 2009; Urk. 13, 18). Mit Verfügung vom 25. März 2009 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der genannten Strafuntersuchung sistiert (Urk. 22).
         Nachdem der ursprüngliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat am 3. Juni 2010 niedergelegt hatte (Urk. 24), ersuchte dessen neue Anwältin am 7. Juni 2010 um Ernennung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin und substantiierte dieses Gesuch mit Eingabe vom 8. Juli 2010 (Urk. 25, 34, 35/1-9). Am 26. Januar beziehungsweise 8. Februar 2011 reichte sie schliesslich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 22. Dezember 2010 und den dagegen gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2011 ein (Urk. 44, 45/3, 47, 48), worauf die Referentin am 14. Februar 2011 die Aufhebung der Sistierung und die Bestellung der nunmehrigen Anwältin des Versicherten zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreterin verfügte und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (Urk. 49). Mit Eingabe vom 9. beziehungsweise 15. März 2011 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Ausgang des Strafverfahrens. Sie hielt an ihrem "Rechtsbegehren auf Nichteintreten" fest und beantragte eventualiter die Abweisung der Beschwerde (Urk. 52-53).
3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bezüglich der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildenden Frage, ob die Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Entgegennahme der Verfügung vom 9. Mai 2008 bevollmächtigt war, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dieser Amtsstelle am 3. Oktober 2007 erteilte Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem damaligen Bundesamt für Militärversicherung und der zuständigen Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2007 befristet war (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin räumt inzwischen auch ein und aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 22. Dezember 2010 steht fest, dass die sich in den Militärversicherungsakten befindende, auf das Departement Soziales, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, lautende Vollmacht des Beschwerdeführers vom 14. November 2007 (Urk. 8/404.4) von einem Mitarbeiter dieser Amtsstelle verändert und somit verfälscht wurde (Urk. 45/3, 52 S. 1). Er hatte die sich ursprünglich auf den Verkehr mit der Berufsvorsorge der Z.___ AG beziehungsweise der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beziehende Originalvollmacht des Beschwerdeführers vom 14. November 2007 (Urk. 14/4/1) in der Weise abgeändert, dass der Passus betreffend die Berufsvorsorge abgedeckt und handschriftlich durch "Militärversicherung" ersetzt wurde (Urk. 45/3 S. 1 f., Urk. 52 S. 2).
         Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin daher davon aus, dass die Verfügung vom 9. Mai 2008 dem Beschwerdeführer nicht gehörig eröffnet wurde (Urk. 52 S. 1). Da er davon erst am 20. Juni 2008 Kenntnis erhalten hatte (Urk. 8/412, 8/418, 8/420.3-5), wurde mit der am 5. August 2008 zur Post gegebenen Einsprache die durch den Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erstreckte Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG eingehalten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid kann daher nicht geschützt werden.
2.       Trotzdem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2011 an ihrem Nichteintretensentscheid fest. Sie macht geltend, auf das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente hätte gar nicht eingetreten werden dürfen, da diesbezüglich bereits der Einspracheentscheid vom 7. April 2005 ergangen sei und die res iudicata somit dem Rentengesuch entgegenstehe (Urk. 52 S. 3). Sinngemäss verlangt die Beschwerdegegnerin, dass das Gericht die nun nicht mehr als verspätet zu beurteilende Einsprache des Versicherten behandle und die ursprüngliche Verfügung vom 9. Mai 2008 dahingehend abändere, dass anstelle der materiellen Ablehnung des Rentenanspruchs ein Nichteintreten auf das Rentengesuch verfügt werde.
         Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind jedoch grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).  
         Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich der angefochtene Nichteintretensentscheid (infolge verspäteter Eingabe) vom 25. September 2008, der aus den oben dargelegten Gründen (Erw. 1 Abs. 2 hievor) nicht geschützt werden kann. Zu einem Vorgehen im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2011 ist die Beschwerdeinstanz nicht befugt, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtskraft der früheren Ablehnung einer Umschulungsmassnahme einem späteren, aus einer nachträglichen Verschlimmerung abgeleiteten Rentengesuch tatsächlich entgegensteht oder nicht. Denn die Beschwerdegegnerin hat die Frage der materiellen Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 7. April 2005 (Urk. 8/374) in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 9. Mai 2008 nicht thematisiert.
3.       Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
         Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende zunächst durch den Rechtsdienst Integration Handicap und danach durch die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Anwältin vertretene Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung. Sie ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 5. Januar 2011 (Urk. 43) auf Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und 7,6 % beziehungsweise 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei Fr. 1'800.- direkt an die unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bezahlen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. September 2008 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. August 2008 materiell prüfe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entrichten, wobei Fr. 1'200.- an ihn direkt und Fr. 1'800.- an Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz, Winterthur, zu bezahlen sind.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz unter Beilage der Doppel von Urk. 52 und 53
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).