Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 15. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene X.___ zog sich beim Korbballspiel während des Wiederholungskurses am 24. November 1975 eine Patella-Luxation des linken Kniegelenks zu, die einen Korbhenkelriss im rechten medialen Meniskus bewirkte und verschiedene diagnostische und operative Eingriffe erforderte und für welche die Militärversicherung Leistungen erbrachte. Am 7. Februar 1978 und 9. Januar 1979 kam es zu nochmaligen Operationen im linken Kniegelenk mit einer Abrasio patellae beziehungsweise Exostosenabmeisselung. Am 17. März und 1. Juni 1993 folgten weitere Eingriffe im linken Knie, nämlich eine mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie eine vordere Kreuzbandersatzplastik und laterale Bandplastik bei Status nach Tuberositasverlagerung, Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie Knie links bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz und Gonarthrose (Urk. 8/161.1).
2. Am 21. August 2007 wurde der Militärversicherung eine posttraumatische Gonarthrose links gemeldet, welche diese mit Schreiben vom 11. September 2007 als Spätfolge des Ereignisses vom 24. November 1975 anerkannte (Urk. 8/162).
Aufgrund des bis Ende 2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG erhielt X.___ vom 3. Mai 2005 bis 2. Mai 2007 Krankentaggelder der AXA-Winterthur Versicherungen (Urk. 8/185). Seit Mai 2007 bezieht er von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und der Pensionskasse der Y.___ AG im Zusammenhang mit einer psychischen Gesundheitsstörung je eine Viertels-Invalidenrente (Urk. 8/178, 8/182).
Ende März 2008 musste sich X.___ einer weiteren Knieoperation unterziehen und war in diesem Zusammenhang vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/169, 8/189). Die Militärversicherung kam für die Behandlungskosten auf (Urk. 8/164-165) und sprach dem Versicherten nach entsprechender Vorankündigung im Schreiben vom 25. Juni 2008 (Urk. 8/190) mit Verfügung vom 8. August 2008 (Urk. 8/194) für die Zeit vom 27. März bis 30. Juni 2008 auf Fr. 1'322.90.- pro Monat beruhende Taggelder zu. Seine dagegen gerichtete Einsprache vom 10. September 2007 (Urk. 8/195) wies die mit der Führung der Militärversicherung betraute SUVA, Abteilung Militärversicherung, mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2009 ab (Urk. 2).
3. Am 20. März 2009 erhob der Anwalt des Versicherten Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien diesem in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2009 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere höhere Taggelder, die den Bruttolohn von Fr. 86'566.-- als Grundlage haben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2009 wurde das gleichzeitig gestellte Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung abgelehnt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Diese ersuchte in der entsprechenden Eingabe vom 24. April 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 2. Juni 2009 (Urk. 11) und der Duplik vom 30. Juni 2009 (Urk. 15), hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Nach Art. 4 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet unter anderem auch bei überwiegend wahrscheinlichen Spätfolgen einer versicherten Gesundheitsschädigung (vgl. Art. 6 MVG).
Der Anspruch auf Taggeld bei einer aufgrund der militärversicherten Gesundheitsschädigung bestehenden Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach Art. 28 MVG. Das Taggeld entspricht bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes (Abs. 2 in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung).
In Abweichung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte (Abs. 3).
Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Art. 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an (Abs. 4). Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (Abs. 6).
In koordinationsrechtlicher Hinsicht hält Art. 78 MVG sinngemäss fest, dass beim Zusammentreffen von Leistungen nach MVG mit solchen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vorgehen.
3.
3.1 Strittig ist die Höhe des Taggeldes für die durch die Knieoperation vom 28. März 2008 bedingte Arbeitsunfähigkeit. Deren Beginn wird in der Beschwerde wie auch in den Eingaben vom 16. und 30. Mai 2008, in der Telefonnotiz der Militärversicherung vom 20. Mai 2008 oder im Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 2008 mit dem 23. März 2008 angegeben (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/175 S. 1, Urk. 8/177, 8/186 S. 1, Urk. 8/186.1 S. 1). Dabei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb. Denn in den Zeugnissen von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 8. Mai und 19. Juni 2008 (Urk. 3/4, 8/183, 8/189, 8/192) wird als Beginn der Arbeitsunfähigkeit stets der 27. März 2008, der Zeitpunkt des Spitaleintritts (Urk. 8/164-165), angegeben, und der Beschwerdeführer selber geht in der Replik ebenfalls von einer vom 27. März bis 30. Juni 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11).
3.2 Das von der Militärversicherung dem Beschwerdeführer zugestandene Taggeld von Fr. 1'322.90 pro Monat entspricht nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien der dem Beschwerdeführer laut Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zustehenden Entschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3).
Die Militärversicherung macht geltend, seit der im Mai 2007 erfolgten Einstellung der Taggeldleistungen der AXA-Winterthur beziehungsweise seit Beginn der Viertelsrenten sei der Versicherte arbeitslos, weshalb sich der versicherte Verdienst nach Art. 28 Abs. 6 MVG richte und der genannte Pauschalansatz zur Anwendung gelange. Aufgrund der nicht militärversicherten psychischen Krankheit sei der Beschwerdeführer nur zu 60 % vermittelbar, so dass der versicherte Verdienst entsprechend zu reduzieren sei.
Der Beschwerdeführer verlangt für den Zeitraum vom 27. März bis Ende Juni 2008 entsprechend der ihm bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen von 100 %. Er bringt vor, er sei erst ab 1. April 2008 in den Genuss von Arbeitslosenleistungen gekommen, weil die Rahmenfrist erst ab diesem Zeitpunkt eröffnet worden sei. Im Zeitpunkt der Knieoperation sei somit allein die Militärversicherung für die Taggeldzahlungen zuständig gewesen. Ausgangspunkt für die Bemessung des versicherten Verdienstes bilde daher der zuletzt erzielte Jahreslohn von Fr. 86'566.--. Bei einer allfälligen Gesetzeslücke sei zu beachten, dass die früheren Taggelder der Militärversicherung stets auf dem effektiven Lohn beruht hätten. Im Sinne der Rechtsgleichheit sei auch bei der vorliegend zu beurteilen Arbeitsunfähigkeit auf den früheren Lohn abzustellen. Die Krankentaggelder der Axa Winterthur seien jedenfalls aufgrund des letzten Verdienstes von Fr. 86'566.-berechnet worden. Hätte die Knieoperation bereits im Jahr 2006 stattgefunden, wäre für das Taggeld - trotz gleicher Umstände wie im Jahr 2008 - ohne weiteres der letzte Bruttolohn von Fr. 86'566.- massgebend gewesen (Urk. 1).
4.
4.1 Die Berechnung des Taggeldes ist gesetzlich klar geregelt. Die Höhe der Taggelder einer privaten Krankentaggeldversicherung, die Höhe früherer Taggeldleistungen oder die hypothetische Höhe der Taggelder in einem früheren Zeitpunkt fallen daher von vornherein als Bemessungskriterien ausser Betracht.
4.2 Im Gegensatz zum früheren Recht setzt Art. 28 MVG nicht ausdrücklich voraus, dass der Versicherte eine Verdiensteinbusse erleidet. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt - bei Erwerbstätigen - indessen eine selbstverständliche zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Versicherte, die zwar medizinisch-theoretisch in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind, jedoch keine Verdiensteinbusse erleiden, sind nicht anspruchsberechtigt. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des geschuldeten Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 8 zu Art. 28 MVG).
Unbestrittenermassen ging der Beschwerdeführer seit der Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nach dem Ende der auf diesem Arbeitsverhältnis beruhenden Lohn- und Taggeldzahlungen kann der dort versicherte Jahreslohn für die Berechnung des Verdienstausfalles beziehungsweise des versicherten Verdienstes nicht mehr massgebend sein.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2007 von der IV-Stelle und der Vorsorgeeinrichtung je eine Viertels-Invalidenrente bezieht, belegt im übrigen, dass die an der letzten Anstellung vorausgesetzte Leistungsfähigkeit im hier fraglichen Zeitraum unabhängig vom militärversicherten Gesundheitsschaden aus anderweitigen gesundheitlichen Gründen nicht mehr gegeben war. Berücksichtigt man, dass der den Viertelsrenten zugrunde liegende Invaliditätsgrad gemäss der nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geltenden Rentenabstufung zwischen 40 % und 49 % liegt, ist aber zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen immerhin noch die Erzielung eines Einkommens zugemutet wurde, das 60 % bis 51 % des im Gesundheitsfall weiterhin erzielbaren Einkommens beträgt (vgl. Art. 16 ATSG). Vor der Knieoperation vom Frühjahr 2008 hatte der Beschwerdeführer trotzdem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne sich als arbeitslos gemeldet zu haben, und ein Erwerbseinkommen, das dem den Viertelrenten zugrunde liegenden hypothetischen Invalideneinkommen entsprochen hätte, nicht erzielt. Somit vermochte die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der militärversicherten Knieoperation keine Verdiensteinbusse zu bewirken.
Dies änderte sich aber, als sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmeldete und damit zum Ausdruck brachte, eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu suchen (vgl. Art. 10 AVIG). Eine Verdiensteinbusse und ein damit einhergehendes Taggeld der Militärversicherung fallen daher erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Die Höhe des Taggeldes hat nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 6 MVG der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zu entsprechen.
4.3 Der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung liegen zufolge Befreiung von der Beitragszeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG die in Art. 23 Abs. 2 AVIG als versicherten Verdienst vorgesehenen Pauschalansätze zugrunde. Laut Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) betragen diese Fr. 127.-- pro Tag oder Fr. 2'756.-- pro Monat (= Fr. 127.-- x 21,7; Art. 40a AVIV).
Die Ausführungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Beschwerdeverfahren gegen den Rentenentscheid deuten zwar darauf hin, dass das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Invalideneinkommen sich nicht auf den ursprünglichen Beruf, sondern auf eine Hilfsarbeitertätigkeit in einem 100%igen Pensum bezieht (Eingabe vom 19. Februar 2008, Urk. 8/178 S. 2). Im Zeugnis vom 13. Mai 2008 bescheinigte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer dann jedoch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einer möglichst konfliktfreien und akzeptierenden menschlichen Atmosphäre (Urk. 8/184 = Urk. 3/3). Gestützt darauf gehen beide Parteien davon aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsstörung ab Beginn der Arbeitslosigkeit nur ein Pensum von 60 % in Betracht fiel (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2). Dementsprechend ist von einem versicherten Verdienst von Fr. 76.20 pro Tag beziehungsweise Fr. 1'653.60 pro Monat (= 60 % von Fr. 127.--/Fr. 2'756.--) auszugehen. Daraus resultiert gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG eine Entschädigung von Fr. 60.95 pro Tag oder Fr. 1'322.90 (= 80 % von Fr. 76.20/Fr. 1'653.60). Diesem Betrag hat nach Art. 28 Abs. 6 MVG das Taggeld der Militärversicherung zu entsprechen.
4.4 Die Militärversicherung hat demnach das Taggeld im Zusammenhang mit der Knieoperation vom 28. März 2008 zu Recht auf Fr. 1'322.90 pro Monat festgesetzt. Dass sie dem Beschwerdeführer bereits ab Beginn der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit, das heisst ab dem 27. März 2008, Taggelder auf dieser Basis ausrichtete, erweist sich angesichts der offenbar erst per 1. April 2008 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 AVIG (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 8/186.1) und aufgrund fehlender Hinweise auf eine schon vorher bestandene Verdiensteinbusse als grosszügig.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).