Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der 1984 geborene X.___ litt während des vom 1. November 2004 bis 12. August 2005 als Durchdiener (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule, Abverdienen) geleisteten Militärdiensts (Urk. 8/15, Urk. 3 S. 1) verschiedentlich unter Rückenschmerzen, deretwegen jeweils analgetische und einmal auch physikalische Massnahmen verordnet wurden (Urk. 8/6, Urk. 8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/36, Urk. 8/37, Urk. 8/42.2 S. 2 f., Urk. 4 S. 2 f.).
Am 26. August 2005 konsultierte der Versicherte auf Anraten des Militärarztes anlässlich der Ausmusterung Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Wirbelsäulenchirurgie. Dieser veranlasste am 31. August 2005 eine MRI-Untersuchung, welche Diskushernien auf der Höhe L4/L5 beziehungsweise L5/S1 ergab (Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18). Mit der Empfehlung einer Physiotherapie zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur sowie zur Instruktion eines rückengerechten Alltagsverhaltens (Urk. 8/19) schloss Dr. Y.___ die Behandlung anfangs September 2005 ab (Urk. 8/25). Mit Schreiben vom 14. November 2005 (Urk. 8/17) anerkannte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: Militärversicherung), den Leistungsanspruch des Versicherten im Zusammenhang mit den nach dem Dienstende gemeldeten Rückenbeschwerden aufgrund der aktuellen Aktenlage grundsätzlich, behielt sich indes vor, ihre Leistungspflicht nach Abschluss des Erhebungsverfahrens oder je nach Verlauf der Gesundheitsschädigung neu zu überprüfen.
Am 12. Juli 2006 meldete X.___ sich - unter Hinweis auf einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen - erneut wegen Rückenbeschwerden bei der Militärversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23). Am 26. Juli 2006 unterzog er sich einer Bandscheibenoperation (Urk. 8/39, Urk. 8/40), welche in der Folge zu einer weitgehenden Beschwerdefreiheit führte (Urk. 8/42.2 S. 5).
1.2 Nachdem sie die Akten des Krankenversicherers Visana Services AG (Urk. 8/47) und des Krankentaggeldversicherers Helsana Versicherungen AG (Urk. 8/49) beigezogen und am 25. Oktober 2006 eine Stellungnahme (Urk. 8/52) ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, eingeholt hatte, teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 2. November 2006 (Urk. 8/53) mit, dass sie ihre Leistungspflicht für die am 19. Juni 2006 neu angemeldeten Rückenbeschwerden ablehne, da es sich dabei weder um Spätfolgen noch um einen Rückfall der während des Dienstes vorübergehend aufgetretenen Verschlimmerung des vorbestandenen degenerativen Lendenwirbelsäulenleidens handle. Auf Antrag des Versicherten hin, ein formelles Verfahren durchzuführen (Urk. 8/54), bestätigte die Militärversicherung die Haftungsablehnung am 24. Januar 2007 mit Vorbescheid (Urk. 8/63) und in der Folge am 14. Februar 2007 mit Verfügung (Urk. 8/64). Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/66, Urk. 8/74) wies die Militärversicherung, nachdem sie am 11. Juli 2007 eine gestützt auf die Akten verfasste Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes (Urk. 8/75 = Urk. 4) eingeholt hatte, am 20. April 2009 ab (Urk. 3).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 3) liess der Versicherte am 25. Mai 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 20. April 2009 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Leistungen gemäss MVG zu erbringen.
2. Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, und es seien die unten genannten Personen als Zeugen zu befragen. Der Beschwerdeführer sei als Partei zu befragen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Militärversicherung schloss am 30. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
1.3 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen versicherter Gesundheitsschäden stellen insofern einen Sonderfall dar, als sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Beweisregel von Art. 6 MVG unterliegen. Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört (das Krankheitsgeschehen medizinisch somit keine Einheit bildet). Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (zu den Anforderungen an Brückensymptome insbesondere bei Rückenleiden vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 64 f.). Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 12 und N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78, S. 94 und S. 97, je mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen auch insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen - unter Hinweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihrer Chefärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 11. Juli 2007 (Urk. 4) - damit, dass der während des Militärdienstes eingetretenen Verschlimmerung des vorbestandenen Bandscheibenleidens keine Veränderung des patho-anatomischen oder funktionellen Zustands zugrunde gelegen habe (Urk. 7 S. 3) und dass diese spätestens im September 2005 wieder behoben gewesen sei (Urk. 3 S. 6 f., Urk. 7 S. 3, Urk. 14 S. 2 f.). Allfällige nach Abschluss der Physiotherapie im September 2005 weiterbestandene Beschwerden könnten, da sie weder behandlungsbedürftig gewesen seien noch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, nicht als Brückensymptome zur im Frühjahr 2006 aufgetretenen und im Juli 2006 gemeldeten Symptomatik qualifiziert werden. Diese neuerliche Verschlimmerung sei nicht mehr im Rahmen der während des Dienstes aufgetretenen Verschlimmerung zu interpretieren, sondern auf die degenerative Grunderkrankung der Wirbelsäule zurückzuführen (Urk. 3 S. 7, Urk. 7 S. 5, Urk. 14 S. 3). Selbst wenn die dienstliche Verschlimmerung noch über den Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses im September 2005 hinaus angedauert hätte, wäre vom Erreichen des Status quo sine Ende Mai 2006 auszugehen. Eine "Zügelaktion" im Juni 2006 hätte sich in diesem Fall nämlich derart intensiv auf den Kausalverlauf ausgewirkt, dass die dienstliche Verschlimmerung als nicht mehr beachtlich erschiene (Urk. 7 S. 4, Urk. 14 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, nachdem die vorbestandene degenerative Bandscheibenschädigung während des Militärdienstes (erstmals) symptomatisch geworden sei, habe er den Status quo ante nicht wiedererlangt (Urk. 11 S. 2). So sei es, auch wenn er sich keiner Therapie mehr unterzogen und voll gearbeitet habe, nie zu einem längeren beschwerdefreien Intervall, das auf eine zwischenzeitliche Abheilung schliessen liesse, gekommen (Urk. 1 S. 5 f.). Vielmehr habe er nach Abschluss der ärztlichen Behandlung im September 2005 - wie diverse Personen aus seinem Umkreis bestätigen könnten (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 3) - weiterhin unter Rückenschmerzen gelitten, die sich bis Mai 2006 derart intensiviert hätten, dass er den Hausarzt konsultiert und sich schliesslich einer - in einer weitgehenden Beschwerdefreiheit resultierenden - Bandscheibenoperation unterzogen habe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2). Zur Schmerzverstärkung sei es dabei - ohne äussere Einwirkung - bereits im Februar beziehungsweise März 2006, mithin vor seinem Umzug ins Nachbarhaus, bei dem Helfer das Tragen schwerer Gegenstände übernommen hätten, gekommen. Insofern könne auch nicht von einer überholenden Kausalität respektive einer neu hinzugetretenen ausserdienstlichen Ursache der Rückenbeschwerden ausgegangen werden (Urk. 11 S. 2 f.).
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist - in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7, Urk. 11 und Urk. 14) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Eintritt in die RS am 1. November 2004 einen - bis dahin asymptomatischen - degenerativ bedingten Schaden an der Lendenwirbelsäule (LWS) aufwies (Bericht Spital B.___ vom 31. März 2005 [Urk. 8/37], Bericht MRI vom 31. August 2005 [Urk. 8/24.2], Bericht Dr. Y.___, vom 19. Juni 2006 [Urk. 8/25], Stellungnahme SUVA/MV-Kreisarzt Dr. Z.___ vom 30. Oktober 2006 [Urk. 8/52 S. 3]; vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_633/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer vor Beginn des Militärdienstes nie unter namhaften Rückenschmerzen gelitten hat (Urk. 8/42.2 S. 2, Urk. 8/46, Urk. 4 S. 10).
3.2 Nebst verschiedenen Arztbesuchen im Zusammenhang mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kam es während der Dauer des Militärdienstes gemäss den Akten auch im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden zu Arztkonsultationen: so am 23. Januar 2005 wegen einer Prellung der Wirbelsäule nach einem Sturz mit dem Gewehr auf den Rücken (Urk. 8/6, Urk. 4 S. 8), am 30. März 2005 wegen einer Lumbago nach Verhebetrauma (Urk. 8/37), am 3. und 10. Mai 2005, am 6. und 28. Juni 2005 und am 5. Juli 2005 aufgrund - als Überlastungssymptomatik interpretierter - Rückenschmerzen (Urk. 4 S. 3 und S. 7). Anlässlich der sanitarischen Austrittsmusterung wurden schliesslich offenbar eine muskuläre Dysbalance ohne Fehlform der Wirbelsäule sowie - differentialdiagnostisch - eine Reizung des anterioren OSG-Bandes am linken Fuss festgestellt und dem Beschwerdeführer - im Hinblick auf die Verhinderung von Spätfolgen - nahegelegt, sich noch einer rheumatologischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Krankheits- und Unfallmeldung vom 9. August 2005 [Urk. 8/21] und Urk. 4 S. 4). Der in der Folge am 26. August 2005 - auf Selbstzuweisung - konsultierte Neurochirurg Dr. Y.___ (Urk. 8/15, Urk. 8/24.1) diagnostizierte, nachdem er von den Ergebnissen der von ihm veranlassten MRI- und radiologischen Untersuchung der LWS (Urk. 8/16, Urk. 8/24.3) Kenntnis genommen hatte, eine Diskus-Degeneration L4/5 und L5/S1 (Urk. 8/15) und empfahl in seinem Schreiben vom 9. September 2005 an den Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/19 = Urk. 8/24,) physikalische Massnahmen; damit schloss er die Behandlung am 9. September 2005 ab. Ob sich der Beschwerdeführer daraufhin tatsächlich noch einer - von Dr. A.___ zu Recht als prophylaktisch bezeichneten (Urk. 4 S. 11, Urk. 11 S. 2) - Physiotherapie zur Kräftigung der Muskulatur beziehungsweise zum Erlernen eines rückengerechten Alltagsverhaltens (Urk. 8/24) unterzog, ist nach Lage der Akten nicht erwiesen, jedenfalls konsultierte der Beschwerdeführer Dr. C.___, dem es oblegen hätte, eine entsprechende Verordnung auszustellen, erst rund acht Monate später, am 12. Mai 2006, erstmals wegen Rückenschmerzen (Urk. 8/46, vgl. auch Urk. 8/42.2 S. 3, Urk. 8/52 S. 3). Selbst wenn es noch zu einer derartigen Behandlung gekommen wäre, so steht immerhin fest, dass zwischen September 2005 und Mai 2006 (Urk. 8/25, Urk. 8/41), mithin während über sieben Monaten keine Arztkonsultationen stattfanden und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. Angesichts dieser Gegebenheiten ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die im Juli 2006 gemeldete Symptomatik (Urk. 8/23) im Rahmen eines neuen Versicherungsfalls zu prüfen.
3.3 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und der Angaben des Beschwerdeführers ist auszuschliessen, dass dieser während der Dienstzeit ein Trauma erlitt, das eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Schäden an der Wirbelsäule bewirkte. So ist gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte und die überzeugende versicherungsmedizinische Beurteilung Dr. A.___s vom 11. Juli 2007 (Urk. 4) davon auszugehen, dass die - ein Weichteiltrauma darstellende - Prellung der Wirbelsäule durch den im Januar 2005 erlittenen Sturz auf den Rücken keine länger anhaltenden Lumbalgien zeitigte und schon bald wieder vollständig abheilte (Urk. 4 S. 8). Im Zusammenhang mit der fraglichen Läsion hatte es denn mit der Arztkonsultation vom 23. Januar 2005, anlässlich welcher eine lumbovertebrale Verspannung beziehungsweise ein Hartspann festgestellt und Physiotherapie sowie eine Medikation (Voltaren) verordnet wurden, auch sein Bewenden (Urk. 8/6, Urk. 4 S. 2). Was das am 30. März 2005 erlittene Verhebetrauma mit daraus resultierender Lumbago (Urk. 8/37) anbelangt, handelt es sich dabei um eine Verletzung, deren Folgen nach der medizinischen Erfahrung (Urk. 4 S. 9) - und nach Lage der Akten auch beim Beschwerdeführer - kaum je länger als eine Woche anhalten. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass die Ärzte des Spitals B.___ weitergehende Massnahmen als die Verordnung eines Schmerzmittels und die Erteilung eines zweiwöchigen Tragdispenses nicht für erforderlich erachteten (vgl. Bericht vom 31. März 2005, Urk. 8/37 S. 1) und sich der Beschwerdeführer in der Folge wegen des Verhebetraumas auch keiner weiteren ärztlichen Behandlung mehr unterzog. Die schliesslich am 3. und 15. Mai, am 6. und 28. Juni sowie am 9. August 2005 noch während der Dienstzeit behandelten Rückenbeschwerden wurden von den Ärzten als Überlastungsschmerzen ohne (nennenswerte) traumatische Ursache interpretiert (Urk. 4 S. 3 und S. 7). Aufgrund des MRI vom 31. August 2005 (Urk. 8/16) steht denn auch fest, dass damals - anders als dann im Juli 2006 (Urk. 8/28) - noch keine Nervenwurzelkompression vorlag.
Soweit die zwischen November 2004 und August 2005 verschiedentlich aufgetretenen Rückenschmerzen überhaupt im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zu sehen sind, ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihnen keine (nicht bereits vorbestandenen) strukturellen Schäden zugrunde lagen, die dienstliche Verschlimmerung spätestens im September 2005 wieder behoben und damit auch der Status quo sine erreicht war (vgl. hiezu versicherungsmedizinische Beurteilung Dr. A.___ vom 11. Juli 2007 [Urk. 4 S. 8 ff.], Stellungnahme Dr. Z.___ vom 30. Oktober 2006 [Urk. 8/52 S. 3]). Etwas Gegenteiliges wurde denn auch von keinem der behandelnden Ärzte geltend gemacht. Vielmehr anerkannte Dr. Y.___ im Rahmen seines Telefongesprächs mit SUVA/MV-Kreisarzt Dr. Z.___ am 20. Juli 2006 gar implizit, dass es hinsichtlich des degenerativen Leidens der Wirbelsäule während des Militärdienstes lediglich zu einer Verschlimmerung vorübergehender Natur gekommen sei (Urk. 8/33 S. 1). Dass nicht vom Wiedererlangen des Status quo ante ausgegangen werden könne (Urk. 11 S. 2), mag wohl zutreffen, die Ursache hiefür ist indes nach dem Gesagten nicht in einer während des Dienstes stattgefundenen Einwirkung eines äusseren Faktors, sondern im schicksalhaften Fortschreiten des degenerativen Bandscheibenleidens zu sehen (vgl. hiezu Urk. 4 S. 9 f.).
Wenn der Beschwerdeführer auch noch über das Dienstende hinaus unter gewissen Rückenbeschwerden gelitten haben mag (Urk. 1 S. 3 und S. 7 ff., Urk. 8/74, Urk. 11 S. 2 f.), so wirkten sich diese jedenfalls nicht auf die als Polymechaniker vollzeitlich erbrachte Arbeitsleistung aus (Urk. 8/42.2 S. 3), hatten keinen deutlichen und nachhaltigen Einfluss auf die Lebensführung und erreichten keine Intensität und Konstanz, die den Beschwerdeführer, der sich während der Dienstdauer diverse Male - auch wegen bagatellärer gesundheitlicher Beeinträchtigungen - in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 4 S. 2 f.), vor dem 12. Mai 2006 (Urk. 8/41) veranlasst hätten, einen Arzt aufzusuchen oder sich einer Therapie zu unterziehen. Selbst dann, wenn der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung oder Personen aus seinem persönlichen Umfeld als Zeugen noch gewisse weiter bestehende Rückenbeschwerden bestätigen sollten, muss bei diesen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass während über sieben Monaten keine eigentlichen Brückensymptome mehr vorgelegen hatten (zu den entsprechenden Anforderungen vgl. Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 64, sowie etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2001, U 458/00, Erw. 4b). Insofern erübrigt sich die sAbnahme der diesbezüglichen Beweisofferte des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 8).
3.4 Bei dieser Ausgangslage fällt für die zwischen dem 31. August 2005 und dem 10. Juli 2006, mithin nach dem Austritt aus dem Militärdienst, eingetretene bildgebend nachweisbare massive Verschlimmerung der degenerativen Befunde (vgl. Berichte MRI vom 31. August 2005 [Urk. 8/16] und vom 10. Juli 2006 [Urk. 8/28]), deretwegen sich der Beschwerdeführer im Mai 2006 erneut ärztlich behandeln liess und ab Mitte Juni 2006 vorübergehend gar gänzlich arbeitsunfähig wurde (Urk. 8/39, Urk. 8/46.1), eine Leistungspflicht der Militärversicherung höchstens unter dem Titel Spätfolgen oder Rückfall in Betracht. Dr. Y.___ hielt hiezu am 19. Juni 2006 fest, dass die Diskushernie L5/S1 nun sicherlich symptomatisch geworden sei (Urk. 8/25), so dass ein Zusammenhang zum Militärdienst ausgeschlossen werden kann. Ob - wie der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ offenbar angab (Urk. 8/25) - die Aktivitäten im Rahmen des Umzugs per 1. Juni 2006 (Urk. 8/42.2 S. 4) eine Verschlimmerung bewirkt hatten (Urk. 7 S. 4, Urk. 11 S. 3, Urk. 14 S. 3 f.), braucht angesichts dieser Gegebenheiten nicht weiter erörtert zu werden.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die seit Mai 2006 - zuerst konservativ (Urk. 8/41) und am 26. Juli 2006 schliesslich operativ (Urk. 8/39) - behandelten Rückenbeschwerden weder mit der im Januar 2005 erlittenen Rückenprellung beziehungsweise dem Ende März 2005 zugezogenen Verhebetrauma zu erklären noch im Zusammenhang mit der zwischen Mai und Juli 2005 therapierten Symptomatik zu sehen, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ausschliesslich) auf das degenerative Grundleiden respektive dessen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen sind. Der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 20. April 2009 (Urk. 3) erweist sich demnach als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Visana Services AG
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).