Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: MV.2010.00002
MV.2010.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Didier Elsig
Elsig & Fivian
Avenue de la Gare 1, Case postale 489, 1001 Lausanne

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian
Elsig & Fivian
Avenue de la Gare 1, Case postale 489, 1001 Lausanne

gegen

Suva St. Gallen, Militärversicherung
Unterstrasse 15, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ leidet unter einer invalidisierenden psychischen Krankheit, deretwegen er nach der Rekrutenschule im Jahr 1985 für dienstuntauglich erklärt wurde. Im November 2008 ersuchte er bei der Militärversicherung um Leistungen.
         Nachdem die mit der Führung der Militärversicherung betraute Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit abgelehnt hatte (Urk. 10/28), verfügte sie am 24. Juni 2010 im Einklang mit dem Vorbescheid vom 3. Juni 2010 (Urk. 10/27) die Ablehnung einer Haftung für die am 26. November 2008 angemeldete Schizophrenie (Urk. 10/30). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 27. Juli 2010 (Urk. 10/33) ist noch hängig.

2.       Gegen den Zwischenentscheid vom 7. Juni 2010 reichte Rechtsanwalt Fivian namens des Versicherten beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2):
1. Dem Beschwerdeführer sei in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 für das Verfahren ab dem Vorbescheid ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
2. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung zuzusprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 schloss die Suva, Abteilung Militärversicherung, auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Auf die Verfügung vom 6. September 2010 hin ergänzte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Bedürftigkeit (Urk. 11, 13-14, 15/2-9). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Eingabe vom 17. November 2010 schliesslich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens, hielt jedoch an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung mit der Begründung fest, dass aufgrund der im Verfügungszeitpunkt ausgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse die vom 3. bis 24. Juni 2010 angefallenen Anwaltskosten ohne Beeinträchtigung des nötigen Lebensunterhalts innert angemessener Frist hätten bestritten werden können. Zudem bezeichnete sie die Beschwerde wenn nicht als mutwillig, so doch als leichtsinnig und verlangte, dass der Beschwerdeführer allfällige Gerichtskosten zu tragen habe (Urk. 18).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 409 Erw. 3b).
         Laut Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) setzt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nebst Bedürftigkeit und Rechtsunkundigkeit (lit. a) voraus, dass die Begehren nicht zum vornherein als aussichtslos erscheinen (lit. b). Ausserdem muss der Versicherungsfall für die gesuchstellende Person von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen (lit. c).
         Bedürftig ist der Gesuchsteller, wenn er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Vertretungskosten zu bestreiten. Die Grenze liegt höher als der betreibungsrechtliche Notbedarf; es genügt, dass der Gesuchsteller nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts notwendig sind. Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch (vgl. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 9-10 zu Art. 91 MVG).
         Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen hat ihr aktueller Grundbedarf hervorzugehen. Die Belege haben zudem über die finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Erfüllt sie ihre Obliegenheiten, ohne dass es ihr in der ersten Eingabe gelingt, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts beziehungsweise der entscheidenden Behörde nachzuweisen, so ist sie zur Klärung aufzufordern (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_4/2010 vom 15. Juni 2010 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.       Gestützt auf die in den Eingaben vom 12. März, 13. Oktober und 21. Dezember 2009 sowie vom 19. Februar 2010 enthaltenen Angaben, wonach der Mietzins Fr. 1'059.- betrage und der Versicherte von einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von Fr. 2'280.- pro Monat und Ergänzungsleistungen von Fr. 808.- pro Monat lebe und über Wertschriften von Fr. 5'000.- sowie ein Kontokorrent bei der Gemeinde verfüge, dessen Saldo sich per 31. Dezember 2009 auf Fr. 2'938.25 belaufen habe (Urk. 10/10, 10/21 S. 4, Urk. 10/23, 10/24.1), stellte die Militärversicherung dem monatlichen Einkommen von Fr. 3'088.- nebst einem betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 1'100.- und dem Mietzins von Fr. 1'059.- als weiteren Aufwand Krankenkassenprämien von Fr. 285.- und einen monatlichen Steueranteil von Fr. 106.- gegenüber. Aufgrund des sich daraus ergebenden Überschusses von Fr. 538.- pro Monat verneinte sie die Bedürftigkeit (Urk. 2 S. 2).

3.
3.1     Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 beträgt der monatliche Grundbetrag für eine allein lebende Person jedoch Fr. 1'200.-. Zu einem bescheidenen Lebensunterhalt zählen im Übrigen nicht nur der Mietzins und die Krankenkassenprämie, die 2010 Fr. 315.20 betrug (Urk. 15/6), sondern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Telefonkosten von durchschnittlich Fr. 30.- und die TV-Gebühren von Fr. 25.90 pro Monat, die Kosten der Betreuung des 1997 geborenen Sohnes im Rahmen des Besuchsrechts, die sich gemäss seinen nachvollziehbaren Angaben auf Fr. 200.- pro Monat belaufen (Urk. 13 S. 2), sowie die von der Krankenkasse nicht gedeckten Krankheits- und Zahnarztkosten. Die letzteren bemass der Beschwerdeführer mit Fr. 366.75 (Urk. 13 S. 2). Rechnet man jedoch die Krankheitskosten von Fr. 1'933.80, die der Beschwerdeführer gemäss Bescheinigung der Krankenkasse nach Abzug von Selbstbehalt und Kostenbeteiligung von Fr. 1'000.- von Januar bis August 2010 selber zu tragen hatte (Urk. 15/7), auf 12 Monate um, so ergibt sich insgesamt ein Total von Fr. 3'900.70 (= Fr. 1'933.80 : 8 x 12 + Fr. 1'000.-). Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit durchschnittlich Fr. 200.- bezifferten jährlichen Zahnarztkosten (Urk. 14 S. 6) entfallen auf den einzelnen Monat Gesundheitskosten von Fr. 341.70 (= Fr. 3'900.70 + Fr. 200.- : 12).
3.2     Demnach berechnet sich der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wie folgt:
                  Grundbetrag                                     Fr.     1'200.-
                  Mietzins (inkl. Nebenkosten)                 Fr.     1'059.-
                  Krankenkassenbeiträge                       Fr.        315.20
                  Telefon/TV-Gebühren                         Fr.          55.90
                  Kinderbetreuung                                Fr.        200.-
                  Gesundheitskosten                             Fr.        341.70
                           Total                                      Fr.     3'171.80
         Allein schon die Kosten des Lebensunterhalts, die überhaupt geltend gemacht und belegt worden sind, übersteigen somit die Einkünfte des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'088.-, weshalb seine Bedürftigkeit für den massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Zwischenentscheides ohne weiteres ausgewiesen ist.
3.3     Da der Beschwerdeführer über keinen Überschuss verfügt, erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, inwieweit ihm die Tragung der vom 3. bis 24. Juni 2010 angefallenen Anwaltskosten zugemutet werden könnte (Urk. 18 S. 2).
3.4     Was das Argument der Beschwerdegegnerin anbelangt, der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sein Gesuch ungenügend substantiiert (Urk. 9 S. 3, Urk. 18 S. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass das dem Beschwerdeführer von ihr zur Verfügung gestellte Formular "Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" bezüglich des notwendigen Lebensunterhaltes lediglich Fragen nach der Höhe des Mietzinses und nach allfälligen Schulden enthält. Es finden sich darin weder Fragen zur genauen Höhe der Krankenkassenbeiträge oder der Steuern noch zu den übrigen Aufwendungen wie etwa Heizung, Unterstützungs- und Unterhaltbeiträge, Arzt- und Zahnarztkosten noch dazu, ob der Versicherte allein oder in Hausgemeinschaft lebe (Urk. 22, 24.1).
         Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des am 9. Februar 2010 ausgefüllten Formulars (Urk. 10/24.1) die Bedürftigkeit nicht verneinen dürfen, ohne sich vorher nach den genauen Beträge der von ihr nebst dem Mietzins berücksichtigten Krankenkassenprämie und Steuern sowie nach allfälligen weiteren Kosten des notwendigen Lebensunterhalts erkundigt zu haben. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt hatte jedenfalls keinen Anlass, weitergehende Angaben zu machen. Dies umso weniger, als er der Beschwerdegegnerin im Formular wie schon im Schreiben vom 21. Dezember 2009 (Urk. 10/23) von seinem Anspruch auf Ergänzungsleistungen Kenntnis gegeben hatte. Zwar ist, wer derartige Leistungen bezieht, nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG. Doch kann die Bejahung wirtschaftlicher Not für die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Beschwerdeführer nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegnerin seine Bedürftigkeit ohne nochmalige Rückfrage nach seinem konkreten Aufwand verneinen würde.
3.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist und er Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
        
4.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Namentlich das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers gibt nicht Anlass zur Prüfung der Frage nach mutwilliger oder leichtsinnigen Prozessführung.
         Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, die auf Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung damit gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 7. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und Anspruch auf unentgeltliche Prozessvertretung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Fivian unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Suva St. Gallen, Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).