MV.2011.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanw?lte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Z?rich
gegen
Suva, Abteilung Milit?rversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1957 geborene X.___ zog sich w?hrend des Milit?rdienstes im Juli 1991 ein Verhebetrauma zu (Urk. 8/66, Urk. 8/75). Die am 14. November 1991 durchgef?hrte CT-Untersuchung der Lendenwirbels?ule (LWS) ergab eine Spondylolyse L5/S1 mit geringgradiger Olisthese sowie eine kleine flache mediale Diskushernie L4/L5 mit m?glicher (intermittierender) Wurzelkompression L5 (Urk. 8/69). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Milit?rversicherung (nachfolgend: Milit?rversicherung), die f?r die die Kosten der (konservativen) Behandlung der lumbalen Beschwerden aufgekommen war, schloss den Fall, nachdem der Versicherte zu einer ?rztlichen Nachkontrolle nicht erschienen war (Urk. 8/76), im August 1992 ab.
1.2???? Am 22. September 1995 st?rzte X.___, der zuvor noch nie geritten war, w?hrend des pers?nlichen Urlaubs im Wiederholungskurs (WK) vom Pferd einer Bekannten, das unerwartet vom Schritt in den Trab gefallen war und sich nicht mehr kontrollieren liess. Dabei st?rzte er auf den R?cken (Urk. 8/77, Urk. 8/82, Urk. 8/85, Urk. 8/88, Urk. 8/100.2 S. 4, Urk. 8/123.5 S. 2, Urk. 8/130) und zog sich eine keilf?rmige Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1 zu (Urk. 8/80). Die Milit?rversicherung anerkannte am 26. Oktober 1995 ihre Leistungspflicht f?r die Folgen des Reitunfalls (Urk. 8/96). Nachdem er die Arbeit Mitte Dezember 1995 wieder vollumf?nglich aufgenommen hatte (Urk. 8/156a), zeigte sich im Rahmen der MRI-Untersuchung der LWS vom 22. August 1996, dass die LWK1-Fraktur wieder konsolidiert war. ?berdies wurden bildgebend - nebst einer degenerativ bedingten H?henminderung des Intervertebralabstandes auf H?he Th12/L1 - zahlreiche Schmorl?sche Knorpelkn?tchen thorakolumbal bei Status nach Morbus Scheuermann und ein Sacrum acutum festgestellt (Urk. 8/143). Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 (Urk. 8/164) lehnte es die Milit?rversicherung ab, f?r die Kosten der in der Zeit vom 25. September bis 23. Oktober 1996 durchgef?hrten Psychotherapie aufzukommen. Nachdem die Milit?rversicherung am 1. April 1997 eine Beurteilung ihres ?rztlichen Dienstes (Urk. 8/172) eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten, der zwischenzeitlich um eine Integrit?tsschadenrente ersucht hatte (Urk. 8/135, Urk. 8/170), am 4. April 1997 mit, dass ?ber den entsprechenden Anspruch - aus medizinischen Gr?nden - erst im Fr?hjahr 1999 befunden werden k?nne (Urk. 8/173). Nach Einholung weiterer versicherungsmedizinischer Beurteilungen (vgl. Berichte vom 7. August 1997 [Urk. 8/190] und vom 25. Januar 1999 [Urk. 8/234], Stellungnahme vom 15. April 1999 [Urk. 8/252]) sowie einer Einsch?tzung des ?rztlichen Dienstes vom 15. Januar 1999 (Urk. 8/232) und Durchf?hrung zweier Besprechungen mit dem Versicherten und dessen Rechtsvertreter am 22. April 1998 (Urk. 8/210.1) beziehungsweise am 5. Januar 1999 (Urk. 8/231.1) liess die Milit?rversicherung ersteren am 20. April 1999 von einem Arzt ihres ?rztlichen Dienstes untersuchen (Urk. 8/255). Gest?tzt auf die daraufhin am 3. Mai 1999 beim chef?rztlichen Dienst eingeholte Beurteilung des Integrit?tsschadens (Urk. 8/257) teilte die Milit?rversicherung X.___ mit Vorbescheid vom 23. Juni 1999 (Urk. 8/261) mit, dass sie f?r die w?hrend der Unteroffiziersschule 1991 und w?hrend des WK 1995 gemeldeten R?ckenbeschwerden nach Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Milit?rversicherung (MVG) hafte, die Geldleistungen indes aufgrund der vorbestehenden Spondylolyse/Spondylolisthesis gest?tzt auf Art. 64 MVG ab M?rz 1999 um 33 1/3 % k?rze. F?r das chronische Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Traumatisierung einer Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1 gew?hre sie eine Integrit?tsschadenrente von 7,5 %, wobei diese monatliche Rente ab 1. M?rz 1999 auf unbestimmte Zeit gew?hrt und per 1. August 1999 von Amtes wegen ausgekauft werde. Nachdem der Versicherte am 3. Februar 2000 den Verzicht auf eine Leistungsk?rzung sowie die Zusprache einer Rente f?r einen Integrit?tsschaden von 25 % beantragt hatte (Urk. 8/278), liess die Milit?rversicherung ihn - nach weiteren medizinischen Abkl?rungen - am 10. April 2000 von Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie und Orthop?die, begutachten (vgl. Expertise vom 27. April 2000, Urk. 8/288). In der Folge anerkannte sie mit Verf?gung vom 3. Juni 2000 (Urk. 8/292) ihre uneingeschr?nkte Haftung f?r die ausschliesslich durch die traumatische Sch?digung des Wirbels L1 bedingte Schmerzsymptomatik; an der bereits in Aussicht gestellten Rente f?r einen Integrit?tsschaden von 7,5 % hielt sie fest, wobei sie nun von einem betraglich h?heren Anspruch ausging. Dieser Entscheid erwuchs daraufhin unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? Nachdem sich der Versicherte im Zusammenhang mit R?ckenbeschwerden diversen weiteren (ambulanten und auch station?ren) Therapien unterzogen hatte, wurde er vom 17. Januar bis 23. M?rz 2007 wegen einer psychischen Gesundheitsst?rung (Anpassungsst?rung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, anhaltende somatoforme Schmerzst?rung) station?r im Sanatorium Z.___ behandelt (vgl. Austrittsbericht vom 4. Mai 2007, Urk. 8/437). Nach verschiedenen diesbez?glichen Abkl?rungen und Einholung einer Beurteilung des versicherungspsychiatrischen Dienstes (vgl. Bericht vom 4. Januar 2008, Urk. 8/468) teilte die Milit?rversicherung X.___ mit Vorbescheid vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/472) mit, dass sie die Haftung f?r die psychischen St?rungen, aufgrund derer im Januar 2007 eine Hospitalisation erfolgt und eine Arbeitsunf?higkeit attestiert worden sei, mangels eines ad?quaten Kausalzusammenhangs zum im Jahr 1995 erlittenen Unfall ablehne. Mit Schreiben vom 17. M?rz 2008 (Urk. 8/488) opponierte der Versicherte hiegegen und liess die Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens beantragen (vgl. auch Urk. 8/497).
1.4???? Vom 6. bis 8. Juli 2008 liess sich der Versicherte wegen pl?tzlich aufgetretener starker R?ckenschmerzen notfallm?ssig station?r im Spital A.___ behandeln. Nachdem das MRI vom 7. Juli 2008 eine Diskushernie L5/S1 ergeben hatte (vgl. Urk. 8/504.1), wurden am 18. Juli 2008 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine transforaminelle interkorporelle lumbale Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 sowie eine Reposition L5/S1 vorgenommen (Urk. 8/532.5-6). Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten (Urk. 8/504, Urk. 8/509, Urk. 8/513) hin lehnte es die Milit?rversicherung mit Schreiben vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/508), vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/512) und vom 8. August 2008 (Urk. 8/515) ab, Leistungen im Zusammenhang mit der Diskushernie L5/S1 zu erbringen. Am 23. September 1995 beantragte der vom Versicherten am 15. September 2008 neu mandatierte (Anhang zu Urk. 8/525) Rechtsvertreter, auf die vom fr?heren Rechtsvertreter beantragte psychiatrische Begutachtung zu verzichten, da die nat?rliche Kausalit?t der psychischen Beschwerden unbestritten und die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der psychischen Symptomatik nicht Sache des Mediziners, sondern der Verwaltung sei. Betreffend die aktuellen R?ckenbeschwerden werde die Milit?rversicherung ersucht, nach den Grunds?tzen gem?ss Art. 6 ff. MVG ?ber ihre Leistungspflicht zu befinden und n?tigenfalls weitere Berichte einzuholen (Urk. 8/525). In der Folge zog die Milit?rversicherung den bereits erteilten Begutachtungsauftrag wieder zur?ck (Urk. 8/527). Mit Schreiben vom 6. November 2008 (Urk. 8/532) ersuchte der Versicherte die Milit?rversicherung - unter Hinweis darauf, dass er unfallbedingt nur noch einer leidensangepassten T?tigkeit nachzugehen in der Lage sei und dadurch eine Erwerbseinbusse erleide - seinen Leistungsanspruch (nicht nur auf ?bernahme der Heilbehandlungskosten, sondern auch auf Taggelder beziehungsweise eine Rente) unter dem Titel R?ckfall neu zu pr?fen. Zu beachten sei, dass die aktuellen psychischen Beschwerden sowohl in einem nat?rlichen als auch in einem ad?quaten Kausalzusammenhang zum 1995 erlittenen Unfall st?nden. Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 8/535) beschied die Milit?rversicherung dem Versicherten am 16. Februar 2009 (vgl. Vorbescheid, Urk. 8/536), dass sie f?r die Diskushernie L5/S1, deretwegen im Juli 2008 ein operativer Eingriff erfolgt sei, nicht hafte. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/537), lehnte die Milit?rversicherung - gest?tzt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 17. April 2009 (Urk. 8/546) - mit Verf?gung vom 23. April 2009 (Urk. 8/547) die ?bernahme der Haftung sowohl f?r die psychische St?rung als auch f?r die Diskushernie L5/S1 ab. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/548) wies sie am 15. September 2011 ab (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. Oktober 2011 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
?1.??? In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus der Milit?rversicherung auszurichten;
?2.??? Eventualiter sei eine erg?nzende orthop?dische/neurochirurgische Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen;
?3.??? Es seien dem Unterzeichneten die vollst?ndigen Akten der Beschwerdegegnerin zuzustellen, unter Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels;
???? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?
???????? Die Milit?rversicherung schloss am 9. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1????? Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Haftung der Milit?rversicherung auf jede Gesundheitssch?digung, die w?hrend des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Milit?rversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitssch?digung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht w?hrend des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zus?tzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitssch?digung sicher w?hrend des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Milit?rversicherung f?r die Verschlimmerung der Gesundheitssch?digung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
????????? Wird die Gesundheitssch?digung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Milit?rversicherung angemeldet, so haftet die Milit?rversicherung nur, wenn die Gesundheitssch?digung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit w?hrend des Dienstes verursacht worden ist. Die Milit?rversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitssch?digung wahrscheinlich durch Einwirkungen w?hrend des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit um Sp?tfolgen oder R?ckf?lle einer versicherten Gesundheitssch?digung handelt (Art. 6 MVG).
????????? Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gek?rzt, wenn die versicherte Gesundheitssch?digung nur teilweise auf Einwirkungen w?hrend des Dienstes zur?ckgeht.??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????
1.2???? Die eine Haftung begr?ndende Verschlimmerung kann ausl?sender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitssch?digung in eine klinisch manifeste Form ?berf?hrt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitssch?digung ung?nstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitssch?digung station?r oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vor?bergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Milit?rversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vor?bergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung f?r eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. J?rg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz ?ber die Milit?rversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden w?rde, wenn er den Einwirkungen w?hrend des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen w?re) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
1.3????? Die Haftung gem?ss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen w?hrend des Dienstes und der Gesundheitssch?digung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, w?hrend im zweiten Fall das Vorliegen ad?quat kausaler Folgen von Einwirkungen w?hrend des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).
1.4????? R?ckf?lle und Sp?tfolgen versicherter Gesundheitssch?den stellen insofern einen Sonderfall dar, als sie kraft ausdr?cklicher gesetzlicher Vorschrift der Beweisregel von Art. 6 MVG unterliegen. Die Haftung f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen greift Platz, wenn trotz Identit?t der Gesundheitssch?digung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitssch?digung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitssch?digung geh?rt (das Krankheitsgeschehen medizinisch somit keine Einheit bildet). Bei gleicher Gesundheitssch?digung wird praxisgem?ss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein l?ngeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der urspr?nglichen Gesundheitssch?digung schliessen l?sst, und keine Br?ckensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (zu den Anforderungen an Br?ckensymptome insbesondere bei R?ckenleiden vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von R?ckensch?den in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 64 f.). Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identit?t der Gesundheitssch?digung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Sp?tfolgen oder R?ckf?lle geltend gemacht, ist daher vorab zu pr?fen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 12 und N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78, S. 94 und S. 97, je mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei R?ckf?llen und Sp?tfolgen auch insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalit?t auf den Zusammenhang mit der versicherten urspr?nglichen Gesundheitssch?digung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass f?r Sp?tfolgen und R?ckf?lle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen urs?chlich sein k?nnen, kann die Identit?t der gemeldeten Sp?tfolge oder des R?ckfalls mit der urspr?nglichen Gesundheitssch?digung f?r sich allein jedoch nicht haftungsbegr?ndend sein. Vielmehr bedarf es dar?ber hinaus eines nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhangs der Sp?tfolgen oder des R?ckfalls mit Einwirkungen w?hrend des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).
1.5???? Die Leistungspflicht des Milit?rversicherers f?r einen w?hrend des Dienstes erlittenen Unfall setzt einen nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. M?rz 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Als ad?quate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
1.6
1.6.1?? Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer psychischen St?rung ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Milit?rversicherung dieselben Grunds?tze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Milit?rversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die ad?quate weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t deckt. Anders verh?lt es sich bei nat?rlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Ad?quanz vom augenf?lligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der f?r psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Ad?quanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte gepr?ft, w?hrend nach der bei Schleudertraumen und ?quivalenten Verletzungen der HWS sowie Sch?del-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. M?rz 2013 E. 2 mit Hinweisen).
1.6.2?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.6.3?? Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.6.4?? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.6.5?? Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
1.6.6?? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
???????? Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1???? Die Milit?rversicherung begr?ndete die Ablehnung der Haftung im Zusammenhang mit der Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis und den lumbalen und thorakalen Bandscheibenver?nderungen im Wesentlichen damit, dass es sich dabei nicht um Sp?tfolgen einer versicherten Gesundheitssch?digung, sondern um ein dysplastisches - mithin angeborenes - Leiden respektive um Folgen der degenerativen Grunderkrankung der Wirbels?ule handle (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 3 f., Urk. 16 S. 2). Angesichts der bereits erfolgten umfassenden Abkl?rungen seien weitere Untersuchungen diesbez?glich nicht indiziert (Urk. 7 S. 4, Urk. 16 S. 2). F?r die psychische Gesundheitsst?rung hafte sie deshalb nicht, weil der - als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen einzustufende - Reitunfall vom 22. September 1995, sofern und soweit er denn ?berhaupt nat?rlich kausal f?r die fragliche Symptomatik sei (Urk. 2 S. 11, Urk. 7 S. 4-6), jedenfalls in keinem ad?quaten Kausalzusammenhang dazu stehe (Urk. 2 S. 11 ff., Urk. 7 S. 6 f., Urk. 16 S. 2 f.).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die seit dem Reitunfall persistierende Schmerzsymptomatik sei nicht ausschliesslich auf die - nicht unfallbedingte - Spondylolyse L5/S1 und die mediale Diskushernie L4/L5 zur?ckzuf?hren, sondern (auch) Folge der traumatischen LWK 1-Fraktur. Das vorbestehende R?ckenleiden sei - wie aus den Beurteilungen der behandelnden Fach?rzte einhellig hervorgehe - durch den Unfall beziehungsweise die dabei erlittene LWK 1-Fraktur richtunggebend verschlimmert worden. Davon sei denn auch die Milit?rversicherung ausgegangen, habe sie ihm doch f?r den aus der Fraktur resultierenden Dauerschaden - bei voller Haftung f?r den Reitunfall - eine Integrit?tsschadenrente zugesprochen und bis ins Jahr 2008 s?mtliche Heilbehandlungskosten ?bernommen (Urk. 1 S. 4 ff. und S. 8 f., Urk. 12 S. 3 f.). Zwar habe es die Milit?rversicherung zu Recht abgelehnt, f?r die Kosten des - die vorbestehende Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1 betreffenden - operativen Eingriffs vom 18. Juli 2008 aufzukommen. F?r die vor dieser Massnahme bestandenen und weiterhin anhaltenden R?ckenbeschwerden im Zusammenhang mit den Beschwerden wegen der posttraumatischen Kyphosierung thorakolumbal im lumbosakralen ?bergang sei sie indes durchaus leistungspflichtig. Diese schmerzausl?sende (vorbestehende) Wirbels?ulenverkr?mmung sei n?mlich durch die LWK1-Fraktur respektive die deretwegen in den Jahren danach eingenommene ung?nstige K?rperhaltung verschlimmert worden (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 12 S. 3 f.). Was die psychische Symptomatik anbelange, stehe diese nicht nur in einem nat?rlichen, sondern auch in einem ad?quaten Kausalzusammenhang zum - tats?chlich weitaus dramatischeren als von der Beschwerdegegnerin angenommenen - Reitunfall vom 22. September 1995 (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 12 S. 2 und S. 4 ff.).
3.
3.1
3.1.1?? Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, der nach der unkoordinierten Drehbewegung erstmals am 26. August 1991 wegen R?ckenschmerzen konsultiert wurde, diagnostizierte am 2. Sep- tember 1991 ein lumbovertebrales Syndrom mit segmentaler Dysfunktion bei Spondylolyse L5/S1. Die Arbeitsf?higkeit sei nicht beeintr?chtigt; die ?rztliche Behandlung k?nne voraussichtlich in drei bis vier Wochen abgeschlossen werden (Urk. 8/66).
3.1.2?? Die CT-Untersuchung der LWS vom 14. November 1991 ergab eine Spondylolyse L5/S1 mit geringgradiger Olisthese sowie eine kleine flache mediale Diskushernie L4/5 mit m?glicher (intermittierender) Wurzelkompression L5 (vgl. Bericht vom 14. November 1991, Urk. 8/69).
3.1.3?? Am 13. Januar 1992 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdef?hrer leide an einem therapierefrakt?ren lumbovertebralen Syndrom bei Spondylolyse L5/S1 mit geringer Olisthesis. Die Schmerzen, die tags?ber in aufrechter Haltung kaum vorhanden seien, tr?ten sofort nach Einnehmen einer liegenden Position auf und st?rten die Nachtruhe massiv. Da Verdacht auf einen Morbus Bechterew bestehe, sei auch eine CT-Untersuchung des Bereichs des Iliosakralgelenks indiziert (Urk. 8/72).
3.1.4?? Die ?rzte des Universit?tsspitals W.___, Rheumaklinik und Institut f?r physikalische Therapie, stellten am 22. April 1992 folgende Diagnosen (Urk. 8/75 S. 1):
- Chronifiziertes lumbovertebrales Syndrom bei
- kleiner medialer Diskusprotrusion L4/L5 (CT vom 14. November 1991)
- Spondylolyse von LWK 5 mit Ventralgleiten von 3 mm
- muskul?rer Dysbalance mit Insuffizienz der abdominalen Muskulatur
???????? Dem Beschwerdef?hrer seien die Fortf?hrung der begonnenen aktiven Gymnastik verordnet und Instruktionen in Ergonomie erteilt worden. Ende April 1992 werde eine Nachkontrolle stattfinden (Urk. 8/75 S. 3).
3.1.5?? Am 27. August 1992 hielten die ?rzte des Universit?tsspitals W.___, Rheumaklinik und Institut f?r physikalische Therapie, fest, da der Beschwerdef?hrer nicht zur Nachkontrolle erschienen sei, k?nnten auch keine weiteren Behandlungen veranlasst werden (Urk. 8/76).
3.2
3.2.1?? Unmittelbar nach dem am 22. September 1995 erlittenen Sturz liess sich der Beschwerdef?hrer bis am 29. September 1995 station?r von den ?rzten des Universit?tsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik f?r Unfallchirurgie, behandeln. Diese diagnostizierten im Austrittsbericht vom letztgenannten Datum (Urk. 8/80) eine keilf?rmige Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1. Der Beschwerdef?hrer, der unter Analgesie zunehmend habe mobilisiert werden k?nnen, sei zur weiteren ambulanten Behandlung (Physiotherapie und St?rkung der R?ckenmuskulatur) an die Rheuma- und Rehabilitations-Klinik C.___ ?berwiesen worden (vgl. auch Urk. 8/83).
???????? Am 23. Oktober 1995 bescheinigten die ?rzte des Universit?tsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik f?r Unfallchirurgie, dem Beschwerdef?hrer ab dem 30. Oktober 1995 wieder eine 50%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/94.1).
3.2.2?? Die im Zusammenhang mit der LWK1-Fraktur und einer Spondylolisthesis veranlasste MRI-Untersuchung der LWS vom 1. November 1995 ergab folgende Befunde (Urk. 8/103.1):
- Bekannter Deckplatten-Einbruch L1, Schmorl?sche Knoten Bodenplatten Th12 und L1
- Leichtgradige Bandscheiben-Protrusionen L4/5 sowie L5/S1
- Keine sicheren Anhaltspunkte f?r eine ligament?re L?sion, insbesondere nicht L5/S1
3.2.3?? Nachdem sie den Beschwerdef?hrer am 19. Juni 1996 ambulant untersucht hatten, hielten die ?rzte der Klinik V.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/132 = Urk. 8/149) fest, radiologisch seien ein Status nach Fraktur L1 ohne wesentliche Dislokation sowie eine Bandscheibenverschm?lerung proximal und distal, im ?brigen ohne Dislokation Spondylolyse L5, festgestellt worden. Die v?llig ad?quat vorgebrachten Beschwerden seien glaubhaft und seit dem Unfall deutlich exazerbiert, wobei wohl der Vorzustand der Spondylolyse teilurs?chlich f?r die Schmerzen sei. Um die Schmerzen des - voll arbeitsf?higen - Beschwerdef?hrers der Fraktur beziehungsweise der traumatisierten Spondylolyse zuordnen zu k?nnen, sei eine Infiltration L5 und L1 indiziert.
3.2.4?? Die MRI-Untersuchung der LWS vom 22. August 1996 ergab zahlreiche Schmorl?sche Knorpelkn?tchen thorakolumbal bei Status nach Morbus Scheuermann. Es gebe keinen Hinweis auf eine Diskushernie; der Spinalkanal sei normal weit. Es bestehe ein Sacrum acutum. Die LWK-Fraktur sei konsolidiert (normales Knochenmark mit Fettgewebe). Auf H?he Th12/L1 zeige sich - degenerativ bedingt - eine leichtgradig vermehrte H?henminderung des Intervertebralabstandes (Urk. 8/143).
3.2.5?? Nachdem sie am 12. September 1996 eine diagnostische Infiltration der Spondylolyse beidseits durchgef?hrt hatten, gelangten die ?rzte der Klinik V.___ zum Schluss, dass die Ursache der geklagten Beschwerden mit gr?sster Wahrscheinlichkeit in der Spondylolyse L5 zu sehen sei (vgl. Bericht vom 12. September 1996, Urk. 8/150).
3.2.6?? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, hielt am 25. Oktober 1996 fest, aufgrund der nach wie vor sehr starken Schmerzen habe der Beschwerdef?hrer eine reaktive Depression entwickelt. Die geklagten erheblichen Konzentrationsst?rungen h?tten zu Problemen am Arbeitsplatz gef?hrt. Es sei eine delegierte Psychotherapie initiiert worden. Zwischenzeitlich sei es noch zu einem schweren Autounfall mit Totalschaden gekommen. Da die Schmerzen h?chstwahrscheinlich durch die aktivierte Spondylolyse L5 verursacht w?rden, sei dem Beschwerdef?hrer dringend ein entsprechender operativer Eingriff empfohlen worden. Der Beschwerdef?hrer habe eine schwer herzkranke achtj?hrige Tochter und sei von der anstehenden Entscheidung ?ber eine Herzoperation, bei der die ?berlebenschance 50 % betrage, stark belastet. Er habe deswegen eine starke Depression bis hin zur Suizidalit?t entwickelt (Urk. 8/151 S. 1). Aus psychischen Gr?nden sei er derzeit zu 100 % arbeitsunf?hig. Angesicht der geschilderten Umst?nde m?sse die Operation der Spondylolyse wahrscheinlich auf einen sp?teren Zeitpunkt verschoben werden (Urk. 8/151 S. 2).
3.2.7?? Anfangs Februar 1997 gab Dr. D.___ an, dem Beschwerdef?hrer gehe es seit November 1996 viel besser. Die Schmerzen, die durch eine l?ngere sitzende T?tigkeit ausgel?st w?rden, seien deutlich zur?ckgegangen. Das verabreichte Antidepressivum wirke sehr gut und habe auch einen Effekt auf die Schmerzen (Urk. 8/167).
3.2.8?? In seiner - aufgrund des Gesuchs des Beschwerdef?hrers um Zusprechung einer Integrit?tsschadenrente f?r die Folgen des Reitunfalls vom 22. September 1995 (Urk. 8/135) - gest?tzt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. April 1997 (Urk. 8/172) gelangte Dr. med. E.___, ?rztlicher Dienst MV-Sektion 5 St. Gallen, zum Schluss, dass angesichts der seit November 1996 anhaltenden Besserung noch kein stabiler Endzustand vorliege und sich erst in zwei Jahren beurteilen lasse, ob der Sturz vom Pferd im Jahr 1995 zu einer vor?bergehenden oder zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gef?hrt habe.
3.2.9?? Lic. phil. F.___, Psychotherapeut SVG, hielt am 29. April 1997 fest, der Beschwerdef?hrer leide an einer depressiven Verstimmung, die als Reaktion auf die andauernden massiven R?ckenschmerzen nach dem Sturz vom Pferd und den bisher erfolglosen therapeutischen Bem?hungen zu werten sei (Urk. 8/179.1 S. 2). Anl?sslich der ersten Konsultation am 25. September 1996 habe der Beschwerdef?hrer angegeben, die aktuellen Probleme im Gesch?ft (Arbeits?berlastung), die Spannungen in der Beziehung (emotionale Belastung durch todkranke Tochter) und die Konflikte mit der Ex-Frau (Unterhaltszahlungen) nicht mehr mit der gewohnten Energie anpacken zu k?nnen, weil ihn die andauernden R?ckenbeschwerden und die Sekund?rsymptome (Schlaf- und Konzentrationsst?rungen, Gereiztheit und weitere psychologische Probleme) stark einschr?nkten. In der Sitzung vom 1. Oktober 1996 habe der Beschwerdef?hrer ?ber eine von ihm verursachte Auffahrkollision berichtet, in deren Folge ihm vom behandelnden Orthop?den bis Ende Oktober 1996 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden sei (Urk. 8/179.1 S. 1). Anl?sslich der dritten und letzten Konsultation habe der Beschwerdef?hrer, der zwischenzeitlich ein wichtiges Standortgespr?ch mit seinem Vorgesetzten gef?hrt und einen Erholungsaufenthalt mit medizinischem Kurangebot absolviert habe, ?ber eine erholsame Zeit berichtet. Er habe seine Absicht, die Arbeit am 28. Oktober 1997 wieder aufzunehmen, kundgetan und die psychotherapeutische Standortbestimmung abgeschlossen (Urk. 8/179.1 S. 2).
3.2.10 Gest?tzt auf die Ergebnisse seiner konsiliarischen Untersuchung stellte Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Neurochirurgie, am 24. Juli 1997 folgende Diagnosen (Urk. 8/187 S. 1):
- Zustand nach LWK 1-Fraktur
- Spondylolyse L5 beidseits
- Lumbospondylogenes Syndrom
???????? Angesichts der mittels Infiltration erzielten Schmerzlinderung seien weitere Infiltrationen indiziert. Falls die Behandlung nur kurzfristig wirke und ein unbefriedigendes Resultat ergebe, sei eine - semi-rigide - Spondylodese angezeigt. Die Schmerzbeschwerden bei fr?her mehr oder weniger blander Anamnese seien, gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer zuvor unter keinen nennenswerten behandlungsbed?rftigen R?ckenbeschwerden gelitten habe, sicherlich teilweise auf den Unfall vom September 1995 zur?ckzuf?hren (Urk. 8/187 S. 2).
3.2.11 Dr. E.___ hielt am 31. Juli 1997 fest, das Heben einer Last habe w?hrend des im Jahr 1991 absolvierten Milit?rdienstes zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Gesundheitssch?digung gef?hrt, die indes mit medizinisch-praktischer Sicherheit bis 1995 wieder behoben gewesen sei. Der Unfall vom 22. September 1995 sei einerseits urs?chlich gewesen f?r die - zwischenzeitlich wieder stabil verheilte - Fraktur LWK 1. Andererseits sei es zu einer ?Verschlimmerung der vorbestehenden R?ckensymptomatik, dem ?ungew?hnlichen? Beschwerdebild, gekommen, die mit medizinisch praktischer Sicherheit noch nicht behoben sei. Die Spondylolyse, deren Ursache wohl in kongenitalen Anlagen zu sehen sei und deren operative Sanierung derzeit zur Diskussion stehe, sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit keine Sp?tfolge der versicherten Gesundheitssch?digung (Urk. 8/188 S. 14).
3.2.12 Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, Arzt des chef?rztlichen Dienstes des Bundesamts f?r Milit?rversicherung, gelangte in seiner auf den Akten basierenden Beurteilung vom 7. August 1997 zum Schluss, dass der Sturz vom 22. September 1995 nach wie vor zumindest teilurs?chlich sei f?r die aktuellen Beschwerden, und dass auch die Operationsbed?rftigkeit der (traumatisierten) Spondylolyse im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen sei. Das Ausmass der dienstfremden Komponente (Spondylolyse L5) lasse sich erst nach Beobachtung des weiteren Verlaufs und nach Durchf?hrung zus?tzlicher Behandlungsmassnahmen betreffend das Segment L5/S1 absch?tzen (Urk. 8/190 S. 2 f.). Der Integrit?tsschaden k?nne daher noch nicht zuverl?ssig beurteilt werden (Urk. 8/190 S. 3).
3.2.13 Dr. G.___ berichtete am 9. September 1997, die Infiltration der Spondylolysenstelle L5/S1 vom 24. Juli 1997 sei wirkungslos geblieben. Die Arbeitsf?higkeit sei - unter Ber?cksichtigung einer maximalen Sitzdauer von zwei Stunden (Urk. 8/194 S. 2) - nicht eingeschr?nkt (Urk. 8/194 S. 1).
3.2.14 In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1999 (Urk. 8/232 S. 2 f.) hielt Dr. E.___ fest, das Verh?ltnis zwischen den vorbestehenden, anatomisch fixierten Befunden und den eigentlichen Unfallfolgen (konsolidierte LWK 1-Fraktur, traumatisierte Spondylolyse) betrage etwa f?nf zu eins.
3.2.15 Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, MV-Sektion 5 St. Gallen, Chef?rztlicher Dienst, bezifferte den vordienstlichen Anteil der Gesundheitssch?digung (angeborene Spondylolyse/Spondylolisthesis L5) mit h?chstens 50 %. Aufgrund der anf?nglichen Symptomatik und des weiteren Verlaufs sei davon auszugehen, dass der 1995 erlittene Reitunfall, der nebst einer (problemlos und ohne wesentliche Fehlstellung ausgeheilten) Fraktur von LWK 1 eine erneute Traumatisierung der Spondylolyse/Spondylolisthesis bewirkt habe, zu einer dauernden Verschlimmerung gef?hrt habe (Urk. 8/234 S. 10).
3.2.16 Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 18. M?rz 1999 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/246 S. 1):
- Status nach Reitunfall mit LWK 1-Fraktur und konservativer Behandlung am 22. September 1995
- Spondylolyse L5/S1
- Status nach Morbus Scheuermann mit chronifiziertem Schmerz im Segment L5/S1, insbesondere interspinaler reflektorischer Ligamentose
???????? Die Fraktur sei abgeheilt und der Patient diesbez?glich beschwerdefrei. Es bestehe eine Instabilit?t L5/S1 mit reflektorischer Ligamentose. Der Beschwerdef?hrer, der unter Dauerschmerzen leide, sei weiterhin voll arbeitsf?hig. Der Behandlungsabschluss sei nicht voraussehbar beziehungsweise unwahrscheinlich (Urk. 8/246 S. 1).
3.2.17 Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung vom 20. April 1999 diagnostizierte Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom n?mlichen Datum folgendes milit?rversichertes Leiden (Urk. 8/255 S. 1):
- Status nach LWK 1-Fraktur am 20. September 1995
???????? Nicht milit?rversichert seien nachstehende Gesundheitssch?den (Urk. 8/255 S. 1):
- Status nach Morbus Scheuermann mit zahlreichen Schmorl?schen Kn?tchen
- BWS-Kyphose
- rechtskonvexe Skoliose thorakal
- Progrediente Osteochondrose
- Olisthesis L3/L4
- Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1
- Kleine mediane Diskushernie L4/L5
- Wirbelbogenspaltbildung beidseits L5/S1
- Sacrum acutum
???????? Aus dem Unfall vom 22. September 1995, der zu einer dauernden Verschlimmerung der vorbestehenden Spondylolisthesis gef?hrt habe (Urk. 8/255 S. 9), resultiere ein erheblicher Integrit?tsschaden (Urk. 8/255 S. 10).
3.2.18 Dr. I.___ bezifferte den - durch das chronische Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Traumatisierung einer Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1 bedingten - Integrit?tsschaden mit 7,5 %. Die Haftung der Milit?rversicherung f?r diese Gesundheitssch?digung betrage 66 2/3 % (Beurteilung vom 3. Mai 1999, Urk. 8/257 S. 4).
3.2.19 Die MRI- und CT-Untersuchung der LWS vom 23. Juli 1999 ergab eine Spondylolyse L5/S1 Grad I mit geringer Instabilit?t, eine sehr kleine mediale Diskushernie L4/5 ohne Anhaltspunkte f?r eine Wurzelkompression, einen Status nach Fraktur von LWK 1 mit leichter keilf?rmiger Deformation von LWK 1, einen eindeutigen Einbruch der Grundplatte ventral und einen wahrscheinlichen Einbruch der Deckplatte sowie Unregelm?ssigkeiten der Deck- und Grundplatten im thorakolumbalen ?bergang im Rahmen einer durchgemachten Scheuermann?schen Erkrankung (Urk. 8/265 = Urk. 8/278.1).
3.2.20 In seiner im Auftrag des Beschwerdef?hrers verfassten Beurteilung vom 21. Januar 2000 hielt Dr. G.___ fest, aufgrund der Befunde der bildgebenden Untersuchungen vom 23. Juli 1999 (Urk. 8/265) sei die Fraktur von LWK 1 keineswegs folgenlos abgeheilt (Urk. 8/278.2 S. 4 f.). Die Spondylolyse und die Spondylolisthesis sodann seien zwar vorbestehend, durch den Unfall indes sicherlich traumatisiert worden (Urk. 8/278.2 S. 5 f.). Aufgrund des anatomischen Zustands sei von einem Integrit?tsschaden von mindestens 15 % und infolge der Einschr?nkung in der Lebensgestaltung und in der Lebensfreude von einem solchen von mindestens 25 % auszugehen (Urk. 8/278.2 S. 6 ff.).
3.2.21 Nachdem er den Beschwerdef?hrer am 14. M?rz 2000 im Auftrag der Milit?rversicherung untersucht hatte, stellte Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie und Orthop?die, in seinem Gutachten vom 27. April 2000 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/288 S. 15 f.):
- Spondylolyse L5 mit minimaler Spondylolisthesis
- Status nach Kompressionsfraktur LWK 1 mit leichtgradiger keilf?rmiger Deformierung dieses Wirbelk?rpers
- Osteochondrose Th12/L1
- Diskopathie L4/L5 und L5/S1 ohne Neuro- oder Wurzelkompression
- Leichtgradige Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
???????? Bei der Spondylolyse L5 handle es sich um eine vorbestehende dysplastische Spondylolyse, die sich klinisch erstmals nach dem am 26. August 1991 erlittenen Verhebetrauma manifestiert habe. Aufgrund der Ergebnisse der klinischen und bildgebenden Untersuchungen lasse sich eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Spondylolyse nicht nachweisen. Angesichts der vielf?ltigen dienstfremden und dienstlich entstandenen pathologischen Ver?nderungen k?nne die Schmerzgenese - trotz der durch die Lokalan?sthesie der Spondylolyse erzielten vor?bergehenden Milderung - nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Obwohl der Sprung oder Sturz vom Pferd lediglich zu einer leichtgradigen Kompression von LWK 1 gef?hrt habe, sei aufgrund der Osteochondrose Th12/L1, die sich allm?hlich entwickelt habe, und angesichts der guten Beweglichkeit der LWS vor allem lumbosakral die Hauptursache des aktuellen Beschwerdebildes allerdings eher im Status nach Kompressionsfraktur und Kyphosierung zu sehen (Urk. 8/288 S. 16). Da davon auszugehen sei, dass die geklagten Beschwerden haupts?chlich Folge der erlittenen Kompressionsfraktur beziehungsweise der nach der Fraktur entstandenen Osteochondrose seien, bestehe kein Anlass f?r eine K?rzung der Milit?rversicherungsleistungen wegen der dienst- und unfallfremden Spondylolyse und Diskopathie. Bei einer allf?lligen Operation der Spondylolyse handle es sich indes um eine Behandlung des Grundleidens, f?r welche die Milit?rversicherung nicht aufzukommen habe (Urk. 8/288 S. 17 und S. 19). Die Kompressionsfraktur LWK 1 mit leichtgradiger Deformierung des Wirbelk?rpers bedeute einen Integrit?tsschaden von maximal 10 % (Urk. 8/288 S. 18). Entgegen den - ansonsten zutreffenden - Ausf?hrungen von Dr. G.___ (Urk. 278.2) sei davon auszugehen, dass es sich beim Einbruch der kaudalen Deckplatte nicht um einen traumatischen, sondern um einen Schmorl?schen Einbruch handle. Ein Status nach einer derart leichtgradigen Kompressionsfraktur LWK 1 f?hre zwar normalerweise zu weit weniger Beschwerden, eine psychiatrische Beurteilung w?rde indes kaum weiterf?hren (Urk. 8/288 S. 19).
3.2.22 Dr. med. K.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, Bundesamt f?r Milit?rversicherung, ?rztlicher Dienst MV-Sektion 5 St. Gallen, hielt am 5. Mai 2000 fest, das lumbale Schmerzsyndrom sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge der beim Sturz vom Pferd erlittenen Fraktur LWK 1. Die dienstfremde Spondylolyse L5 und die Diskopathie L4/L5 sowie L5/S1 seien mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (teil-)urs?chlich f?r das Schmerzsyndrom. Demnach sei davon auszugehen, dass die Verschlimmerung der vorbestehenden Gesundheitssch?digungen durch das Verhebetrauma beziehungsweise den Sturz heute behoben sei. An der Bemessung des Integrit?tsschadens auf 7,5 % k?nne folglich festgehalten werden (Urk. 8/289 S. 2).
3.2.23 Dr. I.___ gelangte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. Mai 2000 zum Schluss, dass die Schmerzsymptomatik ausschliesslich auf die traumatische Sch?digung von LWK 1 und die daraus resultierenden Folgen zur?ckzuf?hren sei, weshalb die Milit?rversicherung voll daf?r hafte (Urk. 8/291 S. 3). Die - angeborene - Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1 sei w?hrend des Milit?rdienstes vor?bergehend verschlimmert worden; diese Verschlimmerung sei indes zwischenzeitlich wieder behoben. ?hnliches gelte f?r die Diskopathien tieflumbal. Im Falle einer Wiederanmeldung dieser Problematik sei die Haftung der Milit?rversicherung abzulehnen, weil es sich um Beschwerden im Zusammenhang mit dem angeborenen Grundleiden handle. Der Integrit?tsschaden betrage 7,5 % (Urk. 8/291 S. 4).
3.2.24 Nachdem sich der Beschwerdef?hrer vom 19. November bis 16. Dezember 2000 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ hatte station?r behandeln lassen, stellten die ?rzte im Austrittsbericht vom 4. Januar 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/305 S. 1):
- Lumbovertebralsyndrom bei/mit
- degenerativen Ver?nderungen L4/5 und L5/S1 mit Spondylarthrosen L3-S1 und Spondylolyse LWK 5
- Fehlhaltung (Hyperlordose der LWS)
- Status nach Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1 1995
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- muskul?rer Dysbalance
- Status nach multiplen Operationen beider Kniegelenke 1976 bis 1983 bei Osteochondrosis dissecans
- Adipositas mit BMI 33
???????? Obwohl der Beschwerdef?hrer zu 100 % als Schadeninspektor arbeite, h?tten die seit den zwei Unf?llen anhaltenden lumbalen Dauerschmerzen, die ihn erheblich in der Lebensqualit?t einschr?nkten, invalidisierenden Charakter und br?chten ihn an den Rand der psychophysischen Ersch?pfung (Urk. 8/305 S. 1). Die Symptomatik sei als chronisches Lumbovertebralsyndrom bei obgenannten degenerativen Ver?nderungen, Fehlhaltung und muskul?rer Dysbalance zu interpretieren. Bei Klinikaustritt habe in der angestammten T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit bestanden (Urk. 8/305 S. 2).
3.2.25 Die seit dem 6. November 2000 ambulant behandelnden ?rzte der Klinik U.___ stellten am 25. Juli 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/329 S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits
- Segmentale Funktionsst?rungen des Atlas rechts, C4-6, Th6-8 und des Iliosakralgelenks (ISG)
???????? Aufgrund der persistierenden Schmerzen vor allem im Liegen und der dadurch bedingten Schlafunregelm?ssigkeiten sei der Beschwerdef?hrer mittlerweile auch psychisch am Rande seiner Kr?fte (Urk. 8/329 S. 1). Die diagnostische Spinalan?sthesie und die diagnostische L2-Blockade links h?tten eine deutliche Beschwerdereduktion gebracht. Die segmentalen Funktionsst?rungen des Atlas rechts, C4-6, Th6-8 und des linken ISG seien erfolgreich chirotherapeutisch behandelt worden. Eine Arbeitsunf?higkeit sei dem Beschwerdef?hrer nicht bescheinigt worden (Urk. 8/329 S. 2).
3.2.26 Dr. med. M.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, stellte in ihrem ?berweisungsschreiben an die Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ vom 17. Oktober 2001 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/335):
- Chronisches schweres invalidisierendes Lumbovertebralsyndrom L4 bis L5
- Status nach Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1 am 22. September 1995 (Reitunfall im Milit?rdienst)
- Spondylolisthesis und degenerative Ver?nderungen L5/S1
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Status nach Sturz auf Eisplatte am 17. Februar 2001 mit HWS-Distorsion und BWS-Kontusionstrauma und Exazerbation der LWS-Schmerzen
- Status nach mehreren lokalen Infiltrationen (CT-gesteuert) in der Klinik U.___
- Status nach mehreren Knieeingriffen bei Osteochondrosis dissecans beidseits
- Adipositas (BMI 31,7)
- Intermittierend Grenzwert-Hypertonie
???????? Der Beschwerdef?hrer leide weiterhin an Schmerzen im LWS-Bereich, die beim Unfall vom 22. September 1995 aufgetreten seien und in letzter Zeit zugenommen h?tten. Zur Intensivierung der physikalischen und medikament?sen Schmerztherapie sei ein erneuter station?rer Aufenthalt in der Klinik indiziert.
3.2.27 In der Folge liess sich der Beschwerdef?hrer vom 4. bis 21. Dezember 2001 abermals station?r von den ?rzten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ behandeln. Im Austrittsbericht vom 4. Januar 2002 stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 8/341 S. 1):
- Lumbovertebralsyndrom bei/mit
- Muskul?rer Dysbalance, Fehlhaltung (Hyperlordose der LWS), degenerativen Ver?nderungen (Spondylarthrose L3 bis S1, Spondylolyse LWK 5), Status nach Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1 (1995), Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Adipositas (BMI 33,5)
- Status nach multiplen Operationen am Kniegelenk (1976-1983) bei Osteochondrosis dissecans
???????? Die geklagten belastungsabh?ngigen lumbalen Beschwerden seien als - durch die degenerativen Ver?nderungen bedingtes - Lumbovertebralsyndrom zu interpretieren (Urk. 8/341 S. 1). Der Beschwerdef?hrer sei bei Klinikaustritt zu 100 % arbeitsf?hig gewesen (Urk. 8/341 S. 2).
3.2.28 Am 18. Februar 2003 stellten die ?rzte der der Klinik U.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/358 S. 1):
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- bei segmentalen Funktionsst?rungen des Atlas, C3-C6
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Spondylarthrosen L3-S1, Spondylolyse LWK 5, Status nach Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1 1995, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
-?? bei segmentalen Funktionsst?rungen ISG
- Chronisches thorakales Schmerzsyndrom bei segmentalen Funktionsst?rungen Th6-Th8
???????? Der Beschwerdef?hrer klage ?ber Schmerzen im thorakolumbalen und lumbosakralen ?bergangsbereich mit bilateraler Ausstrahlung und pseudoradikul?rer Ausstrahlung bilateral in die Glutealregion und in die dorsale Oberschenkelregion. Im Laufe der Behandlung habe er zudem eine zervikozephale Schmerzsymptomatik mit endgradig eingeschr?nkter Beweglichkeit der HWS, bilateraler paravertebraler Schmerzausstrahlung und anfallsartigem Auftreten von Kopfschmerzen entwickelt (Urk. 8/358 S. 1). Eine dauerhafte Schmerzreduktion habe sich bis anhin nicht erzielen lassen. Angesichts des bereits langj?hrigen Schmerzproblems k?nne eine psychotherapeutische Behandlung das multimodale Behandlungskonzept allenfalls sinnvoll erg?nzen (Urk. 8/358 S. 2).
3.2.29 Die ?rzte der Klinik T.___ stellten am 2. Juni 2003 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/359):
- BWS/LWS-Syndrom mit chronischen therapierefrakt?ren Schmerzen
- Status nach LWK 1-Fraktur
- Leukozytose unklarer Genese
- Splenomegalie
???????? Es sei ein Therapieprogramm mit Neuraltherapie, orthomolekularer Therapie, Enzymtherapie sowie allgemeinen Entspannungsverfahren eingeleitet worden.
3.2.30 Das MRI der HWS, der BWS und der LWS vom 27. Juni 2003 ergab vorbestehende Zeichen eines durchgemachten Morbus Scheuermann mit multiplen Schmorl?schen Knoten und vereinzelten leicht keildeformierten Wirbelk?rpern, jeweils betont im thorakolumbalen ?bergang, mit sekund?rer Osteochondrose vor allem Th12/L1, eine bekannte Spondylolyse L5 beidseits ohne signifikante Spondylolisthesis sowie gering- bis allenfalls m?ssiggradige degenerative Ver?nderungen lumbal und zervikal, jeweils ohne Tangierung neuraler Strukturen (Urk. 8/363).
3.2.31 In ihrem Bericht vom 8. Januar 2004 best?tigten die ?rzte der Klinik U.___ die am 18. Februar 2003 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/358 S. 1) und ?usserten ?berdies den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzst?rung (Urk. 8/374 S. 1). Bis anhin habe sich therapeutisch keine signifikante Besserung der Schmerzsituation herbeif?hren lassen. Aufgrund des zunehmenden Verdachts auf eine somatoforme Schmerzst?rung werde der Beschwerdef?hrer nun in das multimodale Schmerztherapiekonzept mit psychologischer und psychiatrischer Betreuung eingebunden. Sofern sich die Verdachtsdiagnose erh?rte, w?rden keine weiteren medikament?sen und interventionellen Massnahmen mehr durchgef?hrt (Urk. 8/374 S. 2).
???????? Am 28. Januar 2004 hielten die ?rzte der Klinik U.___ fest, abgesehen von einer chiropraktischen Behandlung seien betreffend die zervikogenen Beschwerden keine Therapien durchgef?hrt worden (Urk. 8/379).
3.2.32 Am 3. M?rz 2004 stellten die ?rzte der Klinik U.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/380a S. 1):
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- bei segmentalen Funktionsst?rungen des Atlas, C3-C6
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Spondylarthrosen L3-S1, Spondylolyse LWK 5, Status nach Deckplat-ten-Abscherfraktur LWK 1 1995, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
-?? bei segmentalen Funktionsst?rungen ISG
- Chronisches thorakales Schmerzsyndrom bei segmentalen Funktionsst?-rungen Th6-Th8
- Verdacht auf somatoforme Schmerzst?rung
- Schmerzst?rung in Verbindung mit sowohl psychischen als auch einem medizinischen Faktor, ICD-10 F54
- Verdacht auf generalisierte Angstst?rung, ICD-10 F41.1
???????? Mittels der bisherigen medikament?sen, interventionellen und chiropraktischen Behandlungen habe keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation erzielt werden k?nnen. Angesichts des hohen Chronifizierungsgrads (Grad 3 nach Gerbershagen) sei der Beschwerdef?hrer in das psychologische Schmerzprogramm aufgenommen worden (Urk. 8/380a S. 1).
3.2.33 Nachdem sie den Beschwerdef?hrer vom 26. April bis 22. Mai 2004 abermals station?r behandelt hatten, stellten die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ im Austrittsbericht vom 7. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/387a S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierender spondylogener Komponente mit/bei
- LWK 1-Deckplatten-Abscherfraktur 1995
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- muskul?rer Dysbalance, Fehlhaltung (Hyperlordose der LWS), degenerativen Ver?nderungen (Spondylose LWK 5 und Spondylarthrose L3 bis S1)
- Persistierende Gonalgien bei Status nach mehreren Knieoperationen bei Osteochondrosis dissecans 1976 bis 1983
- Isolierte erh?hte Lipasewerte (167 am 11. Mai 2004) bei m?glicher Peripankreatitis
???????? Der Beschwerdef?hrer klage - wie bereits beim letzten Klinikaufenthalt im Jahr 2001 - ?ber R?ckenschmerzen. Die lumbalen Schmerzen seien in letzter Zeit beim Liegen auf dem R?cken und bei l?ngerem Sitzen exazerbiert (Urk. 8/387a S. 1). Bei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bestanden (Urk. 8/387a S. 2).
3.2.34 Die ?rzte des Universit?tsspitals N.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, stellten am 20. M?rz 2006 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/408 S. 1):
- Chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Exazerbation Mitte November 2005)
- MRI der LWS vom 22. Februar 2006: Spondylolyse L5 beidseits mit Kallusbildung und leichter Anterolisthesis L5/S1, Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression
- Status nach Deckplatten-Abscherfraktur LWK 1 am 22. September 1995 (Reitunfall im Milit?rdienst)
- Fehlstatik des Achsenskeletts, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
???????? Die Schmerzintensit?t habe seit November 2005 ein beinahe invalidisierendes Ausmass. Da eine ambulante Therapie betreffend die massive Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur mindestens vier bis sechs Monate beanspruchen w?rde (Urk. 8/408 S. 1), sei eine nochmalige station?re Rekonditionierung einschliesslich Facettengelenksinfiltrationen in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ angezeigt (Urk. 8/408 S. 2).
3.2.35 In der Folge war der Beschwerdef?hrer vom 6. bis 30. Juni 2006 erneut in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2006 stellten die ?rzte folgende (Haupt-)Diagnosen (Urk. 8/410a S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierender spondylogener Komponente bei
- Status nach LWK 1-Deckplatten-Abscherfraktur am 22. September 1995
- muskul?rer Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur
- degenerativen Ver?nderungen (Spondylarthrose L3 bis S1, Spondylolyse L5 beidseits mit Kallusbildung und leichter Anterolisthesis L5/S1, Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 mit m?ssiger neuroforaminaler Einengung; MRT der LWS vom 22. Februar 2006)
- aktivierter Facettenproblematik rechts im Bereich L3 bis S1
- Dekonditionierung der unteren Extremit?ten mit Schmerzen im Bereich des distalen Ober- und des proximalen Unterschenkels beidseits (seit November 2005)
???????? Im November 2005 sei es zu einer Aggravation der Beschwerdeproblematik mit zum Teil pseudoradikul?rer Ausstrahlung in beide Beine gekommen. ?berdies best?nden seit November 2005 Schmerzen im Bereich des distalen Oberschenkels und des proximalen Unterschenkels beidseits. Eine Pathologie des Gef?sssystems habe diesbez?glich ausgeschlossen werden k?nnen (Urk. 8/410a S. 2).
3.2.36 Die ?rzte des Schmerz Zentrums O.___ stellten am 23. Januar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/425 S. 1):
- Lumboischialgie, Lumbosakralbereich, ICD-M54.47
bei Status nach Sturz vom Pferd
- Gonarthrose beidseits, ICD-10 M17
- mit Status nach diversen Eingriffen
- Status nach Nephrolithiasis
- mit erfolgreicher konservativer Therapie
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
???????? Der Beschwerdef?hrer, bei dem eine diagnostische Blockade RM L2-L5 links durchgef?hrt worden sei, sei derzeit ?in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (Urk. 8/425 S. 1).
3.2.37 Nachdem sie den Beschwerdef?hrer vom 17. Januar bis 23. M?rz 2007 station?r behandelt hatten, stellten die ?rzte des Sanatoriums Z.___ am 4. Mai 2007 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/437 S. 1):
- Anpassungsst?rung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22
- Anhaltende somatoforme Schmerzst?rung, ICD-10 F45.4
- Spondylolyse LWK 5/SWK 1 mit Listhese
???????? Zentrale Themen im Rahmen der psychotherapeutischen Einzeltherapie seien die Situation am Arbeitsplatz, der Umgang mit Schmerzen und die depressive Stimmung gewesen (Urk. 8/437 S. 3).
3.2.38 Die ?rzte des Schmerz Zentrums O.___ stellten am 18. Mai 2007 - zus?tzlich zu den bereits im Bericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 8/425) festgehaltenen - folgende Diagnosen (Urk. 8/439 S. 1):
- Drohender Arbeitsplatzverlust, ICD-10 Z56.2
- Unstimmigkeit mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, ICD-10 Z56.4
???????? Die diagnostischen Blockaden der Rami mediales L4 und L5 beidseits h?tten kein eindeutiges Ergebnis gebracht (Urk. 8/439 S. 4). Die - damals noch nicht bekannte - Tatsache, dass sich der Beschwerdef?hrer zum Zeitpunkt der Massnahme in station?rer psychiatrischer Behandlung befunden habe, und die begleitenden Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz k?nnten diagnostische Blocks verf?lschen. Wenn die psychiatrische Beurteilung vorliege, sei allenfalls eine Denervation der Facettengelenke in Betracht zu ziehen (Urk. 8/439 S. 5).
3.2.39 Das MRI der LWS vom 5. Juni 2007 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Februar 2006 station?re Verh?ltnisse bei bekannter Spondylolyse L5 beidseits, station?re foraminale Einengungen sowie degenerative Ver?nderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 (Urk. 8/451).
3.2.40 Die ?rzte der Universit?tsklinik N.___, Orthop?die, hielten am 21. Juni 2007 fest, der Beschwerdef?hrer leide seit einem vor zw?lf Jahren erlittenen Unfall an chronischen lumbalen R?ckenschmerzen ohne wesentliche Ausstrahlung in die Beine. Seit Januar 2007 sei er - nicht ausschliesslich durch die R?ckenschmerzen bedingt - als Versicherungskaufmann zu 100 % arbeitsunf?hig. Er gebe indes an, zumindest teilweise arbeiten zu k?nnen. Aufgrund der klinischen und radiologischen Hinweise f?r eine spondylogene Schmerzursache sei eine Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits vorgesehen (Urk. 8/447 S. 2).
3.2.41 Dr. med. P.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, hielt in seinem Schreiben vom 27. September 2007 fest, es sei abermals - und weiterhin einmal pro Jahr - ein station?rer Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ angezeigt, wobei sinnvollerweise die bisherigen Kostentr?ger daf?r aufk?men. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei wohl nur zu erwarten, wenn gleichzeitig - mit Hilfe der Milit?rversicherung - wieder f?r eine gute berufliche Perspektive gesorgt werde. Ein operativer Eingriff an der LWS sei derzeit nicht indiziert (Urk. 8/463.1).
3.2.42 Dr. med. Q.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. November 2007 an, bedingt durch die seit dem Reitunfall 1995 anhaltenden Schmerzen habe sich im Laufe der Zeit eine sehr beeintr?chtigende Schlafst?rung mit wachsender Ersch?pfung und schliesslich eine - eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit zeitigende - depressive Verstimmung entwickelt (Urk. 8/463.2).
3.2.43 Im ?berweisungsschreiben an die Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___ vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/466.1) hielt Dr. M.___ fest, der Beschwerdef?hrer leide seit dem 1995 erlittenen Reitunfall mit Deckplatten-Abscherfraktur an chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Beschwerden. Seit dem Aufenthalt im Sanatorium Z.___ anfangs 2007 habe sich die Intensit?t der lumbospondylogenen Schmerzen erneut erh?ht, wobei die Mobilit?t beeintr?chtigt werde. Klinisch bestehe eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, welche durch eine - in den letzten Monaten progrediente - stammbetonte Adipositas verst?rkt werde.
3.2.44 Dr. med. R.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Milit?rversicherung, stellte in seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 4. Januar 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/468 S. 16):
- Klinisch teilweise spezifisch begr?ndbarer R?ckenschmerz, ICD-10 M54.8, in Verbindung mit psychischen Faktoren, Verhaltensfaktoren und Kontextfaktoren, namentlich:
- Protrahierte Anpassungsst?rung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22
- Konstitutionelle Selbstwertst?rung (narzisstisch-akzentuierter Pers?nlichkeitsstil), ICD-10 Z73.1
- Probleme in Verbindung mit Berufst?tigkeit und Arbeitslosigkeit, ICD-10 Z56
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, ICD-10 Z63.0
???????? Es sei davon auszugehen, dass die 2007 aufgetretenen psychischen Probleme zu einem sehr kleinen Teil auch auf die R?ckenschmerzen, f?r welche die 1995 erlittene lumbale Deckplattenfraktur teilurs?chlich sei, zur?ckzuf?hren seien (Urk. 8/468 S. 16).
3.2.45 Dr. S.___, Psychologe FSP, Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___, gelangte - in Kenntnis der Beurteilung Dr. R.___s vom 4. Januar 2008 (Urk. 8/468) - am 28. Februar 2008 zum Schluss, dass die St?rungsproblematik - ?zwingend und opportun? - nur unter einer biopsychosozialen Perspektive anzusehen sei. Es sei von einer chronifizierten Schmerzst?rung in Verbindung mit sowohl somatischen (ICD-10 M54.8) als auch psychischen (Verhaltens- und psychosozialen) Faktoren auszugehen (Urk. 8/488.1 S. 1 f.).
3.2.46 Die ?rzte der Klinik U.___ stellten am 18. M?rz 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/489 S. 1):
- Kreuzschmerz myofaszialer Genese, ICD-10 M54.5
- Status nach Deckplattenfraktur LWK 1 1995
- Adipositas, ICD-10 E66.0
- Schmerzst?rung in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (siehe somatische Diagnosen), ICD-10 F54.0
???????? Es sei deutlich geworden, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren aktuell erheblich seien und den Beschwerdef?hrer stark belasteten. Die geklagte M?digkeit k?nnte zumindest teilweise durch die Medikamente hervorgerufen werden (Urk. 8/489 S. 1). Aus physiotherapeutischer Sicht stehe ein myofaszial bedingter Schmerz bei deutlicher muskul?rer Dysfunktion beziehungsweise Dekonditionierung im Vordergrund. Aus schmerzpsychotherapeutischer Sicht h?tten vor allem der Arbeitsplatzverlust und die damit zusammenh?ngenden Kr?nkungen zu einer massiven Verschlechterung der Gesamtsituation gef?hrt. Die Weiterf?hrung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei dringend indiziert. Derzeit bestehe keine Indikation f?r ein interventionelles schmerzmedizinisches Vorgehen (Urk. 8/489 S. 2).
3.2.47 Nachdem sich der Beschwerdef?hrer - zur Analgesie und zu weiteren Abkl?rungen - vom 6. bis 8. Juli 2008 station?r im Spital A.___, Chirurgische Klinik, aufgehalten hatte, stellten die dortigen ?rzte am 8. Juli 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/504.1 S. 1):
- Diskushernie bei LWK 5 und S1
- Nebendiagnose: Chronische R?ckenschmerzen bei Status nach traumatischer Fraktur LWK 1 und LWK 5 (Reitunfall 1995)
???????? Vom 6. bis 13. Juli 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/504.1 S. 2).
3.2.48 Unter Hinweis auf seine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 12. beziehungsweise 15. Mai 2000 (Urk. 8/291 = Urk. 8/504a.1) gelangte Dr. I.___ am 11. Juli 2008 zum Schluss, dass die Diskushernie L5/S1 mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit keine Sp?tfolge der 1995 erlittenen traumatischen Sch?digung des Wirbelk?rpers L1 sei (Urk. 8/504a).
3.2.49 Die ?rzte der Klinik V.___ stellten im Austrittsbericht vom 24. Juli 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/532.5 S. 1):
- Spondylolisthesis L5/S1
- Spondylolyse L4/5
???????? Zudem best?nden folgende Nebendiagnosen (Urk. 8/532.5 S. 1):
- Hypertonie
- Adipositas
- Leukozytose
- Status nach mehreren R?ckenoperationen
???????? Operativ seien am 18. Juli 2008 eine TLIF L4/5 und L5/S1 sowie eine Reposition L5/S1 durchgef?hrt worden.
3.2.50 In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Februar 2009 hielt Kreisarzt Dr. K.___ fest, der orthop?dische Eingriff vom 18. Juli 2008 sei nicht wegen der milit?rversicherten Gesundheitssch?digung (LWK-Abscherfraktur und vor?bergehende Verschlimmerung bei vorbestehender Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1) erfolgt (Urk. 8/535).
3.2.51 Dr. med. T.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte in seiner gest?tzt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 17. April 2009 zum Schluss, dass es sich bei der Diskushernie L5/S1 klarerweise um keine Sp?tfolge des im Jahr 1995 erlittenen Unfalls handle (Urk. 8/546 S. 7).
4.
4.1???? Fest steht, dass der Beschwerdef?hrer sich im Juli 1991 w?hrend des Milit?rdienstes sowie am 22. September 1995 w?hrend des pers?nlichen WK-Urlaubs im Bereich der LWS verletzte und im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 15. September 2011 (Urk. 2) an R?cken-, Knie- und psychischen Beschwerden litt.
4.2
4.2.1?? Bei der beidseitigen Gonarthrose (vgl. etwa Urk. 387a S. 1, Urk. 8/425 S. 1) handelt es sich unbestrittenermassen um einen dienstfremden Gesundheitsschaden. Was die diversen pathologischen Befunde im Bereich der Wirbels?ule beziehungsweise die R?ckensymptomatik anbelangt, hat der Beschwerdef?hrer zwischenzeitlich - in Anbetracht der ?bereinstimmenden ?rztlichen Beurteilungen (Urk. 8/504a, Urk. 8/595, Urk. 8/546 S. 7, Urk. 8/535) zu Recht - anerkannt, dass die Diskushernie L5/S1 in keinem urs?chlichen Zusammenhang zu den beiden milit?rversicherten Ereignissen steht (Urk. 1 S. 7).
4.2.2?? In somatischer Hinsicht stellt sich demnach die Frage, ob die Milit?rversicherung, die ?ber Jahre hinweg f?r s?mtliche Behandlungskosten im Zusammenhang mit den lumbalen Beschwerden aufgekommen war, f?r die Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis und allf?llige nebst der Diskushernie bestehende degenerative lumbale und thorakolumbale Bandscheibenver?nderungen beziehungsweise deren Verschlimmerung haftet. Die Beschwerdegegnerin hat dies im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) verneint, obwohl sie noch mit Verf?gung vom 23. April 2009 (Urk. 8/547) ausschliesslich die Haftung f?r die psychische St?rung (Dispositiv-Ziffer 1) und f?r ?die Diskushernie L5/S1, weshalb im Juli 2008 die Operation (TLIF-transforaminale lumbale interkorporelle Fusion - L4/5, L5/S1 und Reposition L5/S1) durchgef?hrt wurde? (Dispositiv-Ziffer 2), abgelehnt und sich zum Leistungsanspruch im Zusammenhang mit den weiteren Wirbels?ulensch?den gar nicht ge?ussert hatte. Mit diesem Vorgehen hat sie Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) missachtet, wonach der Versicherungstr?ger verpflichtet ist, ?ber Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verf?gungen zu erlassen. In Bezug auf die Haftung f?r die Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis und allf?llige nebst der Diskushernie bestehende degenerative lumbale und thorakolumbale Bandscheibenver?nderungen beziehungsweise deren allf?llige dauernde Verschlimmerung durch die fraglichen Unf?lle ist die Sache daher an die Milit?rversicherung zur?ckzuweisen, damit sie eine entsprechende Verf?gung erlasse.
4.3
4.3.1?? Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte stand der Beschwerdef?hrer zwischen Herbst 1996 und Herbst 1997 vor?bergehend wegen einer depressiven St?rung in Behandlung (Urk. 8/8/151, Urk. 8/179.1), wobei er die Abweisung seines Gesuchs um ?bernahme der Kosten der Psychotherapie durch die Milit?rversicherung damals akzeptierte (Urk. 8/164 f.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer seit Anfang 2004 erneut unter einer - sich zumindest vor?bergehend auf die Arbeitsf?higkeit auswirkenden - psychischen Beeintr?chtigung leidet, wobei die ?rzte betreffend die konkrete Natur der St?rung (somatoforme Schmerzst?rung [Urk. 8/374 S. 1, Urk. 8/380a S. 1, Urk. 8/437 S. 1], mittelgradige depressive Episode [Urk. 8/425 S. 1], Anpassungsst?rung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt [Urk. 8/437 S. 1, Urk. 8/468 S. 16], drohender Arbeitsplatzverlust [Urk. 8/439 S. 1], Unstimmigkeit mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen [Urk. 8/439 S. 1], konstitutionelle Selbstwertst?rung [Urk. 8/468 S. 16], Probleme in Verbindung mit Berufst?tigkeit und Arbeitslosigkeit [Urk. 8/468 S. 16], Probleme in Beziehung zum Ehepartner [Urk. 8/468 S. 16], Schmerzst?rung in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten [Urk. 8/488.1, Urk. 8/489 S. 1]) und deren Genese zu teilweise divergierenden Schl?ssen gelangten. W?hrend das im Juli 1991 beim Versuch, einen vom Kollegen losgelassenen schweren Teetr?ger aufzufangen, erlittene Verhebetrauma von keinem Arzt (und auch vom Beschwerdef?hrer selbst nicht) in Verbindung mit der psychischen Symptomatik gebracht wurde (und aufgrund seiner Banalit?t auch keinen Leistungsanspruch f?r die organisch nicht objektivierbaren Beschwerden zu begr?nden verm?chte [vgl. hiezu E. 1.6.4]), geht betreffend die (Teil-)Urs?chlichkeit des Unfalls vom 22. September 1995 f?r die verschiedenen diagnostizierten psychischen Leiden Widerspr?chliches aus den medizinischen Beurteilungen hervor. Angesichts der von den ?rzten im Zusammenhang mit der psychischen St?rung immer wieder erw?hnten erheblichen ung?nstigen psychosozialen Faktoren (insbesondere verschiedenartige Schwierigkeiten am Arbeitsplatz [Urk. 8/179.1, Urk. 8/437 S. 3, Urk. 8/439 S. 1 und S. 5, Urk. 8/463.1, Urk. 8/468 S. 16, Urk. 8/489], schwer herzkranke Tochter [Urk. 8/151 S. 2], Beziehungsprobleme mit der Ehefrau und Konflikte mit der Ex-Frau [Urk. 8/179.1 S. 1]) sowie der durch diverse dienstfremde Leiden (nicht unfallbedingte Beeintr?chtigungen in der Region der LWS sowie Beschwerden im Bereich der HWS und des Thorax, Kniesch?den beidseits) verursachten Schmerzen erscheint zumindest fraglich, ob dem Sturz vom 22. September 1995 beziehungsweise den daraus resultierenden Schmerzen massgebende Bedeutung f?r die psychische Fehlentwicklung zukommt. Die nat?rliche (Teil-)Kausalit?t des Reitunfalls f?r die psychische Gesundheitsst?rung braucht indes vorliegend insofern nicht abschliessend gepr?ft zu werden, als die diesbez?gliche Leistungspflicht der Milit?rversicherung - wie sich im Folgenden ergibt - jedenfalls mangels eines ad?quaten Kausalzusammenhangs zu verneinen ist. Dieser ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdef?hrer weder ein Schleudertrauma noch eine ?quivalente Verletzung der HWS oder ein Sch?del-Hirntrauma zugezogen hat, nicht nach betreffend diese Beeintr?chtigungen in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 pr?zisierten (Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 12, Urk. 12 S. 7), sondern nach den in BGE 115 V 133 f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu pr?fen.
4.3.2?? Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass der - mit einem Lederkombi bekleidete (Urk. 8/123.5 S. 2) - Beschwerdef?hrer am 22. September 1995, als er erstmals ritt, die Kontrolle ?ber das zu traben beginnende Pferd verlor, deshalb in Panik geriet und absprang, wobei er auf sumpfigem, mit Gras bewachsenem und mit Kieselsteinen bespicktem Boden (Urk. 8/123.3 S. 5 und Urk. 8/123.1; Urk. 1 S. 11) - ?ber den Kopf und die Schulter - auf den R?cken st?rzte (vgl. Unfallmeldung UVG vom 30. September 1995 [Urk. 8/85], Unfall-Fragebogen vom 3. Oktober 1995 [Urk. 8/88], Protokoll vom 31. Oktober 1995 [Urk. 8/100.2 S. 4], Protokoll vom 4. M?rz 1996 [Urk. 8/123.2 S. 3 f.], Protokoll vom 5. M?rz 1996 [Urk. 8/123.5]). Angesichts des augenf?lligen Geschehensablaufs sowie der dabei wirkenden Kr?fte und unter Ber?cksichtigung der Qualifikation vergleichbarer Geschehnisse (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen) hat die Milit?rversicherung den fraglichen - von Prof. Dr. Y.___ gar als banal bezeichneten (vgl. Gutachten vom 27. April 2010, Urk. 8/288 S. 18) - Sturz zu Recht als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen liegendes Ereignis taxiert (Urk. 2 S. 12). Von den rechtsprechungsgem?ss zus?tzlich zu beachtenden Kriterien m?ssten demnach mindestens vier in der einfach Form oder aber eines in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sein, damit der ad?quate Kausalzusammenhang bejaht werden k?nnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
???????? Ob besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Bejaht wurde das Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf der Autobahn oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zun?chst nicht bemerkte, den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer l?ngeren Distanz vor sich herschob und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Damit ist der Unfall des Beschwerdef?hrers, bei welchem dieser nicht etwa direkt vom sich beschleunigenden Pferd st?rzte, sondern beim Wechsel der Gangart schnell aus dem Sattel sprang und erst bei der Landung zu Fall kam, nicht zu vergleichen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdef?hrer, der sich mit dem Absprung unverz?glich ausser Gefahr bringen konnte, kurz nach dem Sturz wieder in der Lage war, zu Fuss zum Ausgangspunkt seines Ausritts zur?ckzukehren und daraufhin mit seinem 400 kg schweren Motorrad ?ber eine Strecke von mehr als 20 km nach Hause zu fahren (Urk. 8/80, Urk. 8/100.2 S. 4, Urk. 8/123.2 S. 4). Da die geschilderten Begleitumst?nde nicht wesentlich von den bei St?rzen ?blichen Gegebenheiten abweichen, wurde das Kriterium zu Recht verneint. Sodann zog sich der Beschwerdef?hrer - auch wenn Reitunf?lle grunds?tzlich zu massiven Gesundheitssch?den f?hren k?nnen (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/3 f., Urk. 13/1) - mit der LWK 1-Fraktur keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgem?ss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszul?sen. Anzumerken ist, dass die L?sion keine Paralyse zur Folge hatte, sondern der Beschwerdef?hrer nach dem Unfall, wie bereits dargelegt, noch imstande war, sich selbst?ndig - zu Fuss und per Motorrad - nach Hause beziehungsweise sp?ter ins Spital zu begeben. ?berdies verheilte die Fraktur - nach konservativer Behandlung - schon bald (Urk. 8/132, Urk. 8/143), und der Beschwerdef?hrer konnte die Arbeit bereits nach rund f?nf Wochen wieder zu 50 % aufnehmen. Entgegen seiner diesbez?glichen Ausf?hrungen (Urk. 1 S. 12) ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit zu verneinen. Nach dem Unfall vom 22. September 1995 wurde ihm n?mlich lediglich bis Ende Oktober 1995 eine 100%ige und daraufhin - bis zur vollumf?nglichen Wiederaufnahme der Arbeit Mitte Dezember 1995 - noch f?r rund zwei Wochen eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 8/94.1, Urk156a, Urk. 8/161). In der Folge wurde ihm aus physischen Gr?nden nie mehr eine wesentliche Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit bescheinigt (vgl. etwa Urk. 8/246 S. 1, Urk. 8/458.3 S. 1), und die wiederholten Stellenwechsel im Laufe der Zeit waren nicht etwa auf eine ?rztlich attestierte (unfallbedingte) Leistungseinbusse organischer Ursache (vgl. hiezu etwa Urk. 8/305 S. 1 und S. 2, Urk. 8/329 S. 2, Urk. 8/387a S. 2, Urk. 8/458.3 S. 1) sondern - wie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht - auf Restrukturierungsmassnahmen beziehungsweise auf Schwierigkeiten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie auf physische Beschwerden unfallfremder Natur und auf die psychische Symptomatik zur?ckzuf?hren (vgl. hiezu etwa Urk. 8/212, Urk. 8/437 S. 3, Urk. 8/439 S. 1 und S. 5, Urk. 8/441, Urk. 8/463.2,Urk. 8/468 S. 16, Urk. 8/489 S. 2). Anhaltspunkte f?r eine ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert h?tte, und f?r einen schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen, gibt es in den Akten keine. Angesichts des Umstands, dass die vom Beschwerdef?hrer seit dem Unfall geklagten somatischen Beeintr?chtigungen zu einem nicht unerheblichen Teil mit unfallfremden Gesundheitsst?rungen zu erkl?ren beziehungsweise psychischer Genese waren, sind das Kriterium der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung und dasjenige der k?rperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht in ausgepr?gter Weise erf?llt. Da demnach h?chstens zwei der massgeblichen unfallbezogenen Merkmale - in nicht besonderes ausgepr?gtem Ausmass - erf?llt sind, w?re ein allf?lliger nat?rlicher (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. September 1995 und der psychischen Symptomatik jedenfalls nicht ad?quat. Die diesbez?gliche Leistungsverweigerung ist daher nicht zu beanstanden.
4.4???? Bez?glich der psychischen St?rung erweist sich die Beschwerde demnach als unbegr?ndet. Betreffend die die Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis und allf?llige nebst der Diskushernie bestehende degenerative lumbale und thorakolumbale Bandscheibenver?nderungen ist die Sache an die Milit?rversicherung zur?ckzuweisen, damit sie ?ber ihre diesbez?gliche Haftung eine Verf?gung erlasse.
5.?????? In Anbetracht seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentsch?digung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2?100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2011 insoweit aufgehoben wird, als er die Haftung f?r die Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis und allf?llige nebst der Diskushernie bestehende degenerative lumbale und thorakolumbale Bandscheibenver?nderungen verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese ?ber ihre diesbez?gliche Haftung eine Verf?gung erlasse. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 2?100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Suva, Abteilung Milit?rversicherung
- Bundesamt f?r Gesundheit, Aufsicht Milit?rversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).