Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2012.00001 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle
Besser & Gontersweiler, Rechtsanwälte, Haus zum Steinberg
Neumarkt 6, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1985 geborene X.___ hatte seit dem 15. März 2010 die Rekrutenschule besucht, als er sich am 28. April 2010 wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen und weiterer Beschwerden beim Truppenarzt meldete (Urk. 8/7, Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/21, Urk. 8/S1-S3). Nachdem er am 30. April 2010 infolge Dienstuntauglichkeit aus psychischen Gründen aus dem Militärdienst entlassen worden war (Urk. 8/S1-S3), ging er wieder vollzeitlich seiner angestammten Tätigkeit nach (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6). Am 1. Oktober 2010 begab er sich – unter anderem wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen - in ärztliche Behandlung; nach entsprechenden Abklärungen diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Ansatztendinose des kurzen Bizeps am Coracoid rechts und verordneten Physiotherapie (Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/15.3). Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/8) teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung (Militärversicherung), dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/9) mit, dass die während der Rekrutenschule gemeldeten Schulterbeschwerden mit medizinisch-praktischer Sicherheit sechs Monate nach der Entlassung aus dem Militärdienst wieder abgeheilt gewesen und die im November 2010 behandelten Schulterschmerzen weder als Spätfolge noch als Rückfall der versicherten Gesundheitsstörung zu interpretieren seien. Während sie die Kosten der Abklärungen im Zusammenhang mit der fraglichen Symptomatik übernehmen werde, bestehe für weitere Behandlungen beziehungsweise Massnahmen keine Haftung. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/11), lehnte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht für die Ansatztendinose des kurzen Bizeps am Coracoid Schultergelenk rechts mit Vorbescheid vom 15. März 2011 (Urk. 8/14) beziehungsweise mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 8/15.2) ab. Daran hielt sie – auf vom Versicherten gegen letztgenannten Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/15) hin - am 10. Januar 2012 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 10. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei der Einspracheentscheid der SUVA, Abteilung Militärversicherung, vom 10. Januar 2012 (Referenz 82.940.258/524 PR2) respektive die Verfügung vom 8. April 2011 (Referenz 82.940.258/524 TEU) aufzuheben und festzustellen, dass die Militärversicherung für die Beschwerden des Beschwerdeführers im Schultergelenk rechts leistungspflichtig ist;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt zu Lasten des Staates.“
Die Militärversicherung schloss am 7. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
1.3Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).
1.4Rückfälle und Spätfolgen versicherter Gesundheitsschäden stellen insofern einen Sonderfall dar, als sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Beweisregel von Art. 6 MVG unterliegen. Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört (das Krankheitsgeschehen medizinisch somit keine Einheit bildet). Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (zu den Anforderungen an Brückensymptome insbesondere bei Rückenleiden vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 64 f.). Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 12 und N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78, S. 94 und S. 97, je mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen auch insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 27. Januar 2011 (Urk. 8/8), vom 23. Februar 2011 (Urk. 8/13) und vom 1. Dezember 2011 (Urk. 8/21) - damit, dass die während des Dienstes aufgetretene Ansatztendinose des kurzen Bizeps am Coracoid rechts spätestens Ende September 2010 wieder behoben gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass nachdienstlich keine erheblichen Brückensymptome bestanden hätten, stellten die im November 2010 gemeldeten Schulterschmerzen keine Spätfolgen beziehungsweise keinen Rückfall der in der Rekrutenschule aufgetretenen Gesundheitsschädigung dar (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2 f.). Aufgrund der bereits erfolgten fundierten Untersuchungen erübrigten sich weitere medizinische Abklärungen (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die – erstmals - während der Rekrutenschule aufgetretenen Schulterbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schiessen mit dem Sturmgewehr (Rückschlag) sowie das Tragen schweren Gepäcks zurückzuführen. Nach dem Austritt aus der Rekrutenschule am 30. April 2010 hätten sich die Schmerzen gar noch verschlimmert. Zwar hätten sich die konstant vorhandenen Brückensymptome nicht einschränkend auf seine Bürotätigkeit ausgewirkt; es sei ihm aber seit der Entlassung aus dem Militärdienst schmerzbedingt nie mehr möglich gewesen, Golf zu spielen. Seit dem 1. Oktober 2010 stehe er aufgrund der Schulterschmerzen ununterbrochen in ärztlicher Behandlung. Die Leistungsverweigerung sei daher zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Der am 28. April 2010 wegen eines Fusspilzes und rechtsseitiger Schulterbeschwerden konsultierte Truppenarzt hielt in Bezug auf die rechte Schulter fest, es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der langen Bizepssehne und des Musculus subscapularis; die Funktion sei beidseits erhalten. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden (Urk. 8/S3 S. 2).
3.2 Nachdem er den Beschwerdeführer am 9. und 24. November 2011 untersucht hatte, diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Schreiben vom 30. November 2010 (Urk. 8/2) an den Hausarzt med. pract. A.___ eine Ansatztendinose des kurzen Bizeps am Coracoid rechts. Die Beschwerden seien – ohne eigentliches Trauma – vor mehreren Monaten anlässlich des Militärdienstes aufgetreten und persistierten seither. Sie störten den Beschwerdeführer bei der Arbeit und – insbesondere – beim Golf Spielen. Die MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 8/4) habe ein vollkommen intaktes Gelenk und eine intakte Rotatorenmanschette gezeigt. Demnach seien die Beschwerden auf die Ansatztendinose des kurzen Bizeps zurückzuführen, die bekanntlich sehr hartnäckig verlaufen könne und die - nachdem sich nun lange Zeit keine spontane Besserungstendenz gezeigt habe - physiotherapeutisch behandelt werden sollte.
3.3 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 27. Januar 2011 (Urk. 8/8) hielt Kreisarzt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich nach der am 28. April 2010, mithin zwei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst, erfolgten Konsultation des Truppenarztes (auch) wegen Schulterschmerzen rechts erst am 9. November 2010 beim Hausarzt in Behandlung begeben. Grund für diesen Arztbesuch sei eine Schnittverletzung an der linken Hand gewesen; die – auf kein Trauma zurückzuführenden - Schulterschmerzen rechts habe der Beschwerdeführer dabei nur beiläufig erwähnt (Urk. 8/8 S. 2). Angesichts dieser Gegebenheiten und aufgrund der Tatsache, dass die Abklärungen eine gesunde rechte Schulter und klinisch eine Ansatztendinose der kurzen Bizepssehne ergeben hätten, sei mit medizinisch-praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass die während der Rekrutenschule gemeldeten Schulterbeschwerden innert sechs Monaten nach der Entlassung wieder abgeheilt gewesen seien. Die im November 2010 gemeldeten Beschwerden könnten weder als Spätfolge noch als Rückfall der dienstlich aufgetretenen Gesundheitsstörung interpretiert werden (Urk. 8/8 S. 3).
3.4 In seiner am 23. Februar 2011 verfassten Stellungnahme gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der zuvor erfolgten Konsultationen des Truppenarztes nie über Schulterschmerzen geklagt und diese auch am 28. April 2010 nur beiläufig erwähnt. Den Rat, sich wegen der Schultersymptomatik nachdienstlich in ärztliche Behandlung zu begeben, habe er nicht befolgt. Eine Therapienotwendigkeit habe nicht bestanden, und der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Nach eigenen Angaben hätten ihn die Schulterbeschwerden kaum behindert und sich nur beim Golfspielen störend ausgewirkt; eine Brückensymptomatik habe demnach nicht bestanden. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass die vorübergehende Verschlimmerung wieder behoben gewesen sei, als der Beschwerdeführer am 9. November 2010 erstmals nach dem Dienst einen Arzt konsultiert habe (Urk. 8/13).
3.5 Med. pract. A.___ gab am 29. April 2011 an, bereits am 1. Oktober 2010 wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden vom Beschwerdeführer konsultiert worden zu sein. Er habe ihn damals an den Schulterspezialisten Dr. med. Z.___ verwiesen (Urk. 8/15.3).
3.6 Dr. Y.___ gelangte nach Kenntnisnahme dieses Berichts (Urk. 8/15.3) am 1. Dezember 2011 zum Schluss, dass es möglicherweise während des Dienstes - ohne traumatische Einwirkung - zur Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Länge des Intervalls, in dem keine Arztkonsultationen stattgefunden hätten, sowie der stets vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und des diesem weiterhin möglichen Golfsports sei davon auszugehen, dass eine allfällige Verschlimmerung eines Vorzustandes bis Oktober 2010 wieder abgeheilt gewesen sei (Urk. 8/21).
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bestätigte am 7. Februar 2012, dass der Beschwerdeführer, der vom 24. Februar 2004 bis 5. Februar 2009 bei ihm in Behandlung gestanden habe, während dieser Zeit an keinen unfall- oder krankheitsbedingten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter gelitten habe (Urk. 3/3).
4.
4.1 Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass den rechtsseitigen Schulterbeschwerden kein bildgebend nachweisbarer Schaden zugrunde liegt (vgl. hiezu insbesondere Bericht MRI vom 22. November 2010 [Urk. 8/4]). Fest steht sodann, dass sich der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben seit dem Austritt aus dem Dienst immer vollzeitlich der angestammten Tätigkeit nachgegangen ist (Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/6, Urk. 8/15 S. 4, Urk. 1 S. 5), nach der – gemäss den ursprünglichen Aussagen vordergründig aufgrund von Fussbeschwerden erfolgten (Urk. 8/5 S. 1) - Konsultation des Truppenarztes am 28. April 2010 weder der von diesem hinsichtlich der Schulter empfohlenen Physiotherapie (Urk. 8/S3 S. 2) noch einer analgetischen Behandlung unterzog (Urk. 8/5 S. 1 f.) und bis am 1. Oktober 2010 wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen auch nie mehr einen Arzt aufsuchte (Urk. 8/15.3). Auch beim Arzttermin vom 1. Oktober 2010 erwähnte er die Schultersymptomatik gemäss seiner anfänglichen Darstellung lediglich nebenbei; eigentlicher Grund für die ärztliche Behandlung war damals eine Schnittverletzung an der linken Hand (vgl. Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6). Dass sich die Schulterbeschwerden nach dem Austritt aus der Rekrutenschule stetig verschlimmert hätten, wie der – nach wie vor zu 100 % arbeitsfähige - Beschwerdeführer erstmals einspracheweise geltend machte (Urk. 8/15 S. 2; vgl. auch Beschwerdeschrift [Urk. 1 S. 5]), ist angesichts der Tatsache, dass er sich der vom Truppenarzt empfohlenen Physiotherapie (Urk. 8/S3 S. 2) nicht unterzogen hat und nach dem 28. April 2010 gut fünf Monate lang keinen Arzt konsultierte, nicht anzunehmen. Sofern der Truppenarzt, der von keiner Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausging, dem Beschwerdeführer am 28. April 2010 tatsächlich – ohne dies in der Krankengeschichte zu vermerken (vgl. Urk. 8/S3 S. 2) - nahe gelegt hatte, sich nach dem (regulären [vgl. Urk. 8/11 S. 1]) Dienst- ende sofort (vgl. Protokoll vom 11. Januar 2011 [Urk. 8/5 S. 1]) beziehungsweise innert sechs Monaten (vgl. Einsprache vom 6. Mai 2011 [Urk. 8/15 S. 3]) beim Zivilarzt zu melden, erscheint aufgrund des fünfmonatigen behandlungsfreien Intervalls umso weniger wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende April und anfangs Oktober 2010 unter anhaltenden und gar noch schlimmer werdenden erheblichen Schulterschmerzen gelitten hatte. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender jedes Interesse daran hatte, voll arbeitsfähig zu bleiben, hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Beschwerdepersistenz beziehungsweise –verschlimmerung schon bald einen Arzt aufgesucht und sich auch der vom Truppenarzt verordneten Physiotherapie unterzogen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dass er einfach lange auf die Zähne gebissen habe (weil sich eine ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit negativ auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt hätte [vgl. Urk. 1 S. 5]), vermag im Übrigen auch insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer aktenkundig während der lediglich rund sechswöchigen Dauer seines Militärdienstes – wegen diverser, teilweise eher geringfügiger Leiden – insgesamt viermal den Truppenarzt konsultierte (vgl. Urk. 8/S3). Angesichts der geschilderten Gegebenheiten fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr im Dezember 2010 (vgl. Urk. 8/2) gemeldete Symptomatik im Rahmen des ursprünglichen Versicherungsfalls ausser Betracht.
4.2 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und der Angaben des Beschwerdeführers besteht auch unter dem Titel Rückfall kein Leistungsanspruch. So wurde die während des Dienstes aufgetretene – nicht traumatisch bedingte (vgl. etwa Urk. 8/2 S. 1) - Symptomatik (nachträglich) mit dem Tragen des Rucksacks beziehungsweise anderer Lasten während der Rekrutenschule in Verbindung gebracht (vgl. Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/6). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass bereits die Ende April 2010 bestandenen rechtsseitigen Schulterschmerzen mit einer Ansatztendinose der kurzen Bizepssehne, wie sie aufgrund der seit dem 1. Oktober 2010 ärztlich behandelten Beschwerden diagnostiziert wurde (Urk. 8/2, Urk. 8/15.3), zu erklären waren. Von einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der am 28. April 2010 dem Truppenarzt angegebenen (Urk. 8/S3 S. 2) und der seit anfangs Oktober 2010 ärztlich behandelten Gesundheitsstörung kann indes insofern nicht ausgegangen werden, als – gerade angesichts des bereits dargelegten Verlaufs - auch durchaus denkbar ist, dass die vom Beschwerdeführer, der während des Dienstes keine Läsion oder strukturelle Veränderung im Bereich der rechten Schulter erlitten hat (vgl. insbesondere Urk. 8/4), erneut geklagten Schulterbeschwerden Folge einer nachdienstlichen Einwirkung beziehungsweise einer seit der Entlassung aus der Rekrutenschule stattgefundenen physischen Belastung sind.
4.3 Die Leistungsverweigerung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Künzle
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Avanex Versicherungs AG
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer
AN/AF/IDversandt