Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2012.00002 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 27. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger
Advokaturbüro Max B. Berger
Amthausgasse 1, 3011 Bern
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___ erlitt am 13. März 2007 während des Militärdienstes (Wiederholungskurs [WK], vgl. Urk. 10/9) einen Verkehrsunfall. Der gleichentags aufgesuchte Truppenarzt stellte multiple Prellungen im Bereich von Nacken, Schulter, Ellbogen und Zehen links fest (Urk. 10/7.1). Am 14. März 2007 erfolgte die vorzeitige – administrative – Entlassung aus dem Dienst (Urk. 10/7.1, Urk. 2 S. 2, Urk. 10/7). Der erstmals am 15. März 2007 konsultierte Hausarzt Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie diverse Kontusionen und attestierte dem Versicherten ab dem 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/7). Am 13. April 2007 ersuchte Y.___ die Militärversicherung darum, den Versicherten schnellstmöglich kreisärztlich untersuchen zu lassen und den Verlauf intensiv zu überwachen (Urk. 10/8, Urk. 10/10). Ab dem 7. Mai 2007 bestand wieder eine Teil- (Urk. 10/25, Urk. 10/28) und ab dem 27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/40, Urk. 10/46 f., Urk. 10/54). Nachdem dem Versicherten die Stelle als Bauarbeiter aus konjunkturellen Gründen per Ende November 2007 gekündigt worden war (Urk. 10/47, Urk. 10/62), bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/50, Urk. 10/56.1 f.). Vom 21. April bis 20. Juni 2008 absolvierte er einen von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Grundkurs in Lagerlogistik (Urk. 10/56.3).
Am 12. August 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung - unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen im Hals- und Wirbelsäulenbereich - einen Rückfall (Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. September 2008 (Urk. 10/62) teilte die Militärversicherung ihm mit, dass sie für Heilbehandlungskosten, die im Zusammenhang mit auf den dienstlichen Unfall zurückzuführenden Wirbelsäulenbeschwerden stünden, vorläufig weiterhin aufkommen werde. Taggelder würden angesichts der vollen Vermittelbarkeit als Arbeitsloser nicht ausgerichtet. Da die psychische Symptomatik keine adäquat kausale Spätfolge des Unfalls darstelle, bestehe diesbezüglich kein Anspruch auf Leistungen. Am 30. September 2008 bekräftigte die Militärversicherung, dass sie – trotz der zwischenzeitlich vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bescheinigung einer (unfallbedingten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63) – keine Taggeldleistungen erbringen werde (Urk. 10/64). Nachdem sich X.___ vom 24. März bis 28. April 2009 stationär in der Z.___ hatte behandeln lassen (vgl. Austrittsbericht vom 11. Mai 2009, Urk. 10/94), lehnte es die Militärversicherung mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 (Urk. 10/98) ab, im Zusammenhang mit physischen Beschwerden noch über den 27. Juli 2007 hinaus Taggelder zu erbringen; betreffend die psychische Störung bestehe gar kein Leistungsanspruch. Daran hielt sie - auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 10/108) – mit Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 10/109) fest. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache (Urk. 10/111) wies sie am 27. Januar 2012 ab (Urk. 2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versicherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 10/124) mit Wirkung ab 1. August 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 97 % beruhende ganze Rente zugesprochen. Dabei war sie davon ausgegangen, dass in physischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, dem Versicherten indes aufgrund der psychischen Störung seit August 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) lediglich noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen im Pensum von 30 % zumutbar sei.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) liess X.___ am 28. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1/1 S. 2):
1.Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsschadenrente, zuzusprechen.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Militärversicherung/SUVA zurückzuweisen.
2.Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sie ihm der unterzeichnende Anwalt beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Militärversicherung schloss am 19. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung der IV-Stelle vom 2. April 2013 betreffend unveränderte Invalidenrente (Urk. 18) ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
1.3 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Militärversicherers für einen während des Dienstes erlittenen Unfall setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
1.5
1.5.1 Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer psychischen Störung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung dieselben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Militärversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen).
1.5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.5.3 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.5.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.5.5 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
1.5.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
2.
2.1 Die Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung begründete die Militärversicherung damit, dass dieser Gesundheitsschaden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum am 13. März 2007 erlittenen Unfall stehe. Den Anspruch auf Taggelder ab dem 27. Juli 2007 verneinte sie mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Stellenverlust Ende November 2007 habe nicht konjunkturelle, sondern gesundheitliche Gründe gehabt. Tatsächlich sei er seit dem Unfall vom 13. März 2007 wegen der psychischen Symptomatik nicht mehr in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld einzufügen (Urk. 1/1 S. 3). Die psychische Störung habe wohl bereits vorbestanden, bis zum fraglichen Unfall indes nie eine Arbeitsunfähigkeit gezeitigt. Da sie nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. März 2007 stehe, sei die Leistungsverweigerung zu Unrecht erfolgt (Urk. 1/1 S. 4 f.).
3.
3.1 Der nach dem Unfall vom 13. März 2007 konsultierte Truppenarzt stellte multiple Prellungen am Nacken links, an Schulter und Ellbogen links sowie an den Zehen links fest. Am 14. März 2007 sei der Beschwerdeführer – aus nicht medizinischen Gründen – administrativ entlassen worden (vgl. Bericht Krankenabteilung Kaserne A.___ vom 22. März 2007, Urk. 10/7.1).
3.2 Y.___ teilte der Militärversicherung am 13. April 2007 telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 13. März 2007 eine HWS-Distorsion zugezogen und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf müsse intensiv überwacht werden; es sei – so schnell wie möglich – eine kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 10/8, Urk. 10/10).
3.3 B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 25. April 2007 einen Status nach Militärunfall am 13. März 2007 mit Kopfprellung und Überdehnungstrauma der HWS (Urk. 10/20 S. 1). Die Untersuchung habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur ergeben; neurologische Ausfälle fänden sich keine. Dem Beschwerdeführer sei die Weiterführung der Physiotherapie verordnet und ab dem 7. Mai 2007 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/20 S. 3).
3.4 Am 6. Juni 2007 bestätigte Y.___ gegenüber der Militärversicherung telefonisch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich dessen Gesundheitszustand zunehmend bessere und seit 7. Mai 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 10/25). Am 8. Juni 2007 bescheinigte er dem Beschwerdeführer ab dem 11. Juni 2007 noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/29.1). Ab dem 27. Juli 2007 war der Beschwerdeführer wieder vollzeitlich tätig und erbrachte dabei eine volle Leistung (vgl. Urk. 10/43.1, Urk. 10/47).
3.5 Nachdem er den Beschwerdeführer im Frühling 2008 abschliessend untersucht hatte, hielt Y.___ am 3. Juni 2008 fest, die Rehabilitation sei relativ langsam, aber kontinuierlich von Statten gegangen; teilweise sei sie von ungünstigen beruflichen und privaten Faktoren überlagert worden. Unter physiotherapeutischer Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Mai 2007 stufenweise wieder auf 100 % erhöht worden. Arbeiten mit schwerer Belastung seien in der Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr möglich gewesen, da sie – bei einem gewissen Residualzustand und einer muskulären Vulnerabilität der HWS – gemäss dem Beschwerdeführer stärkere Beschwerden verursacht hätten. Die am 1. Dezember 2007 eingetretene Arbeitslosigkeit habe den Beschwerdeführer psychosozial belastet. Derzeit besuche er – im Hinblick auf eine Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung - einen Logistikkurs (Urk. 10/54).
3.6 In seinem Schreiben vom 9. August 2008 stellte Y.___ folgende Diagnose (Urk. 10/60.1):
- Protrahierte Schmerzsymptomatik nach HWS-Distorsion am 13. März 2007 mit
- gravierenden psychosozialen Implikationen
Ein im Juni 2008 unternommener Arbeitsversuch habe zur Exazerbation der HWS- und Schultergürtelschmerzen geführt. Psychisch wirke der Beschwerdeführer, der eine Opferhaltung aufweise, neurasthenisch, verzweifelt und depressiv. Es seien eine rheumatologische Standortbestimmung und danach allenfalls ein ambulantes Rehabilitationsprogramm mit dem Ziel, die funktionelle Leistungsfähigkeit samt Entwicklungspotential zu erheben und konkrete berufliche Perspektiven zu erarbeiten, indiziert.
3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 21. August 2008 stellten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 22. August 2008 folgende Diagnosen (Urk. 10/70 S. 1):
- Chronisches zervikovertebrales Syndrom linksbetont
- HWS-Distorsion am 13. März 2007 (Militärunfall mit Lastwagen)
- psychosoziale Belastungssituation
- aktuell: Bewegungseinschränkung der HWS, Myogelosen nuchal linksbetont
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Wiederaufnahme der therapeutischen Massnahmen (beispielsweise Physiotherapie zweimal pro Woche) sei dringend angezeigt. Sinnvoll erscheine zudem die Installation einer regelmässigen analgetischen Medikation. Als Alternative falle – angesichts der ungünstigen Kontextfaktoren – eine multidisziplinäre stationäre Rehabilitation in Betracht. Da der Beschwerdeführer die Leistungsgrenze noch nicht erreicht habe, mache eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) derzeit noch keinen Sinn. Aufgrund der zunehmenden psychosozialen Belastungssituation und der ausgeprägten Opferhaltung (das Militär ist schuld am Zustand) sei allenfalls eine psychologisch/psychiatrische Betreuung indiziert, wobei wegen der chronischen Schmerzproblematik mit Einschlafstörung auch eine medikamentöse Unterstützung mittels schmerzdistanzierenden, schlafanstossenden Medikamentes (Surmontil) in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 10/70 S. 2).
3.8 In ihrem Schreiben vom 13. Januar 2009 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/72.2) hielten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fest, da die Beschwerden erst seit dem Ereignis vom 13. März 2007 bestünden und Brückensymptome vorhanden seien, sei der Unfall noch von Bedeutung für die aktuelle Symptomatik. Als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Detailhandelsangestellter zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsassessments beurteilt werden. Derzeit finde eine intensive ambulante Therapie statt; eine analgetische Medikation lehne der Beschwerdeführer ab (Urk. 10/72.2 S. 1).
3.9 Das MRI der HWS vom 14. Januar 2009 ergab einen unauffälligen Befund (Urk. 10/82).
3.10 Y.___ diagnostizierte am 12. Februar 2009 ein chronisches zervikovertebrales Syndrom linksbetont und hielt - unter Hinweis auf eine Chronifizierung und eine multidimensionale Problematik - fest, nach erfolgloser ambulanter Behandlung sei eine stationäre mehrdimensionale Rehabilitation in der Z.___ indiziert (Urk. 10/79).
3.11 D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2009 (Urk. 10/97) eine unklare, unspezifische Zerviko-Thorakalgie rechts. Klinisch liege beim Beschwerdeführer, der wohl erhebliche psychische Probleme, insbesondere auch Angstzustände habe, eine äusserst komplizierte Situation vor. Eine – auch therapeutische Massnahmen betreffend die psychische Symptomatik beinhaltende – stationäre Behandlung in der Z.___ erscheine als sinnvoll.
3.12 Die Ärzte der Z.___ teilten dem Case Manager des Beschwerdeführers am 27. März 2009 mit, dass ihnen gleich zu Beginn der stationären Behandlung eine besondere psychische Konstellation beziehungsweise Persönlichkeit des Patienten aufgefallen sei. Bevor mit dem Therapieprogramm begonnen werden könne, sei daher eine vertiefte Abklärung (MRI des Kopfes und neurologisches Konsilium) erforderlich. Danach werde versucht, die Rehabilitation so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer auch mitmache. Aufgrund ihrer rehabilitativen Erfahrung nähmen sie aber an, dass es – bei merklich ungünstigen Überzeugungen des Beschwerdeführers betreffend Beschwerden und Aktivität – sehr schwierig sein werde, namhafte Fortschritte hinsichtlich der Belastbarkeit zu erreichen (Urk. 10/87).
3.13 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 24. März bis 28. April 2009 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Z.___ im Austrittsbericht vom 11. Mai 2009 folgende Diagnosen (Urk. 10/94 S. 1):
- Unfall vom 13. März 2007 (Militärdienst bei LKW-Unfall): HWS-Distorsion
- zervikovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont
- Somatoforme Schmerzstörung; Hinweise für dysfunktionalen Umgang mit der Beschwerdesymptomatik vor dem Hintergrund unreifer narzisstischer Persönlichkeitszüge, ICD-10 F45.4
Derzeit bestünden nachstehende Probleme (Urk. 10/94 S. 1):
- Dysfunktionaler Umgang mit Schmerz, Symptomausweitung und ausgeprägte Schonhaltung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung
- Ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation
- Diffuses Beschwerdebild mit schmerzhaften Nackenverspannungen, Rückenschmerzen, Schulterschmerzen links, vereinzelte Kribbelparästhesien über dem linken Handrücken, anamnestisch im Vorfeld rezidivierende Epistaxis (während der Rehabilitation nicht erwähnt und nicht beobachtet)
- Schlafstörung
Die radiologische Untersuchung, das MRI des Gehirns und das neurologische Konsilium hätten einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 10/94 S. 3). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich angesichts der fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunde und der Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Der Beschwerdeführer, der die – medizinisch zumutbaren – körperlichen Leistungstests bei Ein- und Austritt abgelehnt habe, sei aufgrund der HWS-Symptomatik als Detailhandelsverkäufer und in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch lediglich insofern eingeschränkt, als ihm keine Arbeiten über Kopfhöhe oder mit häufiger vorgeneigter Zwangshaltung im Nackenbereich (wie länger dauernde Arbeiten am PC) zumutbar seien. Aufgrund der psychischen Störung mit Krankheitswert bestehe indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien psychotherapeutische Massnahmen indiziert. Von einer weiteren körperlich orientierten Behandlung sei dagegen keine wesentliche Zustandsänderung mehr zu erwarten; insofern sei der Fallabschluss angezeigt (Urk. 10/94 S. 2).
3.14 E.___, Praktischer Arzt FMH, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 11. Juni 2009 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (Urk. 10/102).
3.15 Am 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle von F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt FMH, Zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, untersucht. In seinem Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 10/131) stellte dieser die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstisch-kränkbaren und sensitiven Anteilen, ICD-10 F61.0 (Urk. 10/131 S. 14). Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (Urk. 10/131 S. 15). Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund längerdauernder Probleme in der Kernfamilie zu sehen. Der Beschwerdeführer sei beim Durchlaufen wichtiger Entwicklungsschritte auf sich allein gestellt gewesen und habe kein hinreichendes Selbstbewusstsein und keine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsituationen erlernen können. Seine psychosoziale Leistungsfähigkeit bezüglich eigener Zukunftsplanung sei dadurch, sowohl in beruflicher Hinsicht als auch betreffend das Beziehungsverhalten, deutlich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung sei es im Rahmen einer lang anhaltenden psychosozialen Belastungssituation nach dem Unfallereignis zu einer Dekompensation der Bewältigungsmöglichkeiten und nachfolgend zur querulatorischen Entwicklung gekommen, aus der sich der Beschwerdeführer derzeit nicht selbst zu lösen vermöge (Urk. 10/131 S. 13). Seit August 2008 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (Urk. 10/131 S. 14).
3.16 G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den der Beschwerdeführer zwischen dem 4. September 2009 und dem 22. Januar 2011 wiederholt konsultiert hatte (Urk. 10/132 S. 1 und S. 10), stellte am 2. April 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/132 S. 1):
- Dysthymia, ICD-10 F34.1
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus, ICD-10 F60.31, mit histrionischen, narzisstischen und dissozialen Zügen
- Differentialdiagnosen
- narzisstische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8
- schizotype Störung, ICD-10 F21, oder diskrete schleichende paranoide Psychose, ICD-10 F20.2
- Anamnestisch (eher fraglich): Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Anamnestisch: Zervikovertebrales Schmerzsyndrom, linksbetont, bei Status nach HWS-Distorsion bei LKW-Unfall vom 13. März 2007 im Militärdienst
Der Beschwerdeführer sei ab dem elften Lebensjahr bei seinen Grosseltern aufgewachsen. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, sei sein Grossvater verstorben, was ihn stark getroffen habe. Kurz nach dem Unfall im Jahr 2007 sei auch seine Grossmutter gestorben; seither laufe sein – schon zuvor wackliges – Leben völlig aus dem Ruder (Urk. 10/132 S. 2). Aufgrund der sehr chaotischen Kindheit mit extrem unzuverlässigen primären Bezugspersonen, die ihn durchwegs im Stich gelassen hätten, habe der Beschwerdeführer als Hauptproblem eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus entwickelt, welche ihn seit dem frühen Erwachsenenalter sämtliche Arbeitsstellen habe verlieren lassen, zu rezidivierender Arbeitslosigkeit, Schulden und zur Vernichtung des sozialen Netzes sowie – nach dem Militärunfall, auf den er nachträglich alle Schuld abwälzen möchte - zu einer Verurteilung wegen Überfällen (dissoziale Züge) geführt habe (Urk. 10/132 S. 5). Die Schmerzproblematik spiele eine derart untergeordnete Rolle, dass sie hinsichtlich ihres Einflusses auf die Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit vernachlässigbar sei. Blockierend in jeglichen Handlungen und Denkbewegungen wirkten sich mehr die Angst vor körperlichen (und seelischen) Schmerzen aus. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien demnach nicht erfüllt. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer, der sich nicht als behandlungsbedürftig betrachte und lediglich eine Begutachtung gewünscht habe, sei am 22. Januar 2010 abgeschlossen worden; eine medikamentöse Therapie habe nicht stattgefunden. Auf eine – dringend indizierte – Psychotherapie habe sich der Beschwerdeführer bis anhin deshalb nicht einlassen können, weil er seine Probleme in seinem Körper und vor allem in enttäuschenden anderen Personen lokalisiere (Urk. 10/132 S. 6). Sämtliche – seit dem 20. Altersjahr sukzessive zunehmenden – Arbeitslosigkeiten seien krankheits- beziehungsweise persönlichkeitsbedingt gewesen. Insofern bestehe auch seit dem 12. August 2008 (Abklärung im O.___) – bis zum allfälligen Antritt einer nächsten Stelle, wo er möglicherweise wieder für einige Wochen oder Monate voll arbeitsfähig sein könnte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/132 S. 6 f.).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 13. März 2007 – nebst schon bald wieder folgenlos abgeheilten Prellungen - eine Distorsion der HWS zuzog und in der Folge zumindest teilweise unter den für eine derartige Verletzung typischen Beschwerden litt (Urk. 10/7.1, Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/54). Diese klangen indes innert rund viereinhalb Monaten wieder weitestgehend ab, so dass der Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2007 die angestammte Tätigkeit auf dem Bau – noch bis zur Kündigung per 30. November 2007 – wieder vollzeitlich auszuüben in der Lage war (Urk. 10/43.1, Urk. 10/47 f., Urk. 10/54). Was den am 12. August 2008 gemeldeten Rückfall (Urk. 10/58) anbelangt, ergaben die umfassenden (auch bildgebenden) Untersuchungen (vgl. insbesondere Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/82, Urk. 10/94 S. 4) keine objektivierbaren organischen Befunde, die die (erneut) geklagten physischen Beeinträchtigungen zu erklären vermocht hätten. Die Ärzte sahen den Grund für die angegebenen körperlichen Beschwerden denn auch weniger in der am 13. März 2007 erlittenen HWS-Distorsion als vielmehr in einer massiven psychischen Störung beziehungsweise in ungünstigen psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/79, Urk. 10/97, Urk. 10/87, Urk. 10/94 S. 1 f., Urk. 10/102, Urk. 10/131 S. 13 ff., Urk. 10/132 S. 5 ff.).
4.2
4.2.1 Fest steht aufgrund der Akten sodann, dass der – diesbezüglich nicht krankheitseinsichtige (vgl. etwa Urk. 10/102, Urk. 10/132 S. 6) - Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seit mindestens August 2008 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 10/131 S. 14, Urk. 10/132 S. 6 f.). Ob die psychische Symptomatik unter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstisch-kränkbaren und sensitiven Anteilen zu subsumieren ist, wie es F.___ in seinem Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 10/131) annahm, oder – entsprechend der Beurteilung des Psychiaters G.___ vom 2. April 2010 (Urk. 10/132 S. 1) - als emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus mit histrionischen, narzisstischen und dissozialen Zügen zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, der zeitlichen Gegebenheiten und schon aufgrund der Natur der Störung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die psychische Symptomatik nicht im Rahmen des typischen Beschwerdebilds einer HWS-Distorsion (E. 1.4.2) zu interpretieren, sondern als selbständige Gesundheitsstörung zu betrachten ist. So geht aus den Arztberichten hervor, dass die psychische Beeinträchtigung vor dem Hintergrund ungünstiger familiärer Verhältnisse zu sehen ist und ihren Anfang bereits in der Kindheit und Jugend nahm (Urk. 10/70, Urk. 10/131 S. 12, Urk. 10/132 S. 5). Da der psychische Gesundheitsschaden erst (geraume Zeit) nach Schluss des Dienstes festgestellt und angemeldet worden ist, fällt eine diesbezügliche Haftung der Militärversicherung nur in Betracht, wenn sie während des Dienstes verursacht oder durch Einwirkungen während des Wiederholungskurses verschlimmert beziehungsweise als Spätfolge des am 13. März 2007 erlittenen Unfalls zu betrachten ist (vgl. E. 1.2).
4.2.2 Was die Bedeutung des Ereignisses vom 13. März 2007 für den psychischen Gesundheitsschaden anbelangt, war der Unfall – wie der Beschwerdeführer zumindest implizit auch selbst anerkannte (Urk. 1/1 S. 4) - jedenfalls nicht alleinige Ursache der psychischen Störung. So gelangten die Gutachter F.___ und G.___ übereinstimmend und mit durchwegs einleuchtender Begründung zum Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung mit – sich seit der Kindheit ungünstig auf die Entwicklung auswirkenden – schwierigen familiären Verhältnissen zu erklären sei und im Zeitpunkt des Unfalls bereits seit Jahren bestanden habe. Den Auslöser für die nun anhaltende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sahen sie nicht im Verkehrsunfall vom 13. März 2007, sondern in verschiedenen anderen – kurze Zeit danach aufgetretenen – belastenden Faktoren (Urk. 10/131 S. 13, Urk. 10/132 S. 2 und S. 5). Ungünstig wirkten sich dabei gemäss G.___ insbesondere der Tod der Grossmutter, der seit Jahren Mutterfunktion zugekommen war, und die wegen – vor dem Unfall begangenen - Überfällen erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe in beträchtlicher Höhe aus (Urk. 10/132 S. 5). Der Beschwerdeführer selbst, der offenbar bereits vor dem Unfall eine private Beiständin hatte (Urk. 10/55, Urk. 10/70), führte seine schlechte psychische Verfassung denn auch nicht auf den Unfall, sondern auf Geldsorgen (die offensichtlich nicht mit der – durch den Sozialdienst der Armee ausgeglichene - Einkommenseinbusse infolge der Taggeldzahlungen, sondern mit der Busse von Fr. 7‘500.-- und anderweitigen Schulden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- beziehungsweise seitens der Arbeitslosenversicherung verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung [Urk. 10/62, Urk. 10/132 S. 3] zu erklären waren) beziehungsweise auf die Trennung von seiner Freundin und den damit verbundenen Verlust der gemeinsamen Wohnung zurück (vgl. Urk. 10/33, Urk. 10/34 S. 3, Urk. 10/36.1, Urk. 10/39, Urk. 10/132 S. 2 f. und S. 5). Insofern erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall vom 13. März 2007 massgeblichen Einfluss auf die bereits vorbestandene psychische Störung hatte in dem Sinne, dass es traumatisch bedingt zu einer - in der nun anhaltenden Arbeitsunfähigkeit resultierenden - Verschlimmerung der psychischen Symptomatik gekommen wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor dem fraglichen Geschehnis noch in der Lage war, zu 100 % seiner Tätigkeit auf dem Bau nachzugehen (Urk. 1/1 S. 4). Einerseits handelt es sich hiebei um einen unzulässigen „post hoc, ergo propter hoc“-Schluss, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb), andererseits arbeitete er - nach Abheilung der physischen Beschwerden – auch nach dem Unfall noch während mehrerer Monate vollzeitlich auf dem Bau.
4.2.3 Selbst wenn man dennoch von der Teilursächlichkeit des während des Dienstes erlittenen Unfalls für die psychische Störung ausginge, erwiese sich die diesbezügliche Leistungsverweigerung der Militärversicherung als rechtens. Wie sich im Folgenden ergibt, ist nämlich jedenfalls der – nach dem Gesagten nicht nach den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten (Urk. 1/1 S. 4 f.), sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu prüfende – adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen.
4.2.4Beim Unfall vom 13. März 2007 geriet der Personentransporter, in dessen Laderaum der Beschwerdeführer mit weiteren Soldaten sass, auf einer teilweise vereisten Strasse in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ins Rutschen, schlitterte in einen Randleitpfosten, prallte dann mit der rechten Seite gegen eine steile ansteigende Böschung, kippte gegen die rechte Fahrzeugseite und dann wieder zurück auf alle vier Räder (Urk. 10/53 S. 2, Urk. 10/94.2). Die im hintern Fahrzeugteil sitzenden Soldaten wurden dabei hin und her geschleudert und prallten mit den Köpfen gegen einander (Urk. 10/14 S. 1, Urk. 10/20). Sechs der acht Fahrzeuginsassen blieben dabei unverletzt; ein mitfahrender Soldat erlitt eine Gehirnerschütterung. Am Lastwagen entstand ein Schaden in der Höhe von Fr. 2‘867.54 (Beschädigung der Blachenverdeckstangen und der rechten vorderen Felge, diverse kleinere Karosserieschäden [Urk. 10/53 S. 2]). Angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs sowie der dabei wirkenden Kräfte ist der Unfall als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu taxieren. Von den rechtsprechungsgemäss zusätzlich zu beachtenden Kriterien müssten demnach mindestens vier in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (Urk. 1 S. 4). Bejaht wurde das Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf der Autobahn oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte, den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Damit ist der Unfall des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen; das Kriterium ist daher zu verneinen. Sodann zog sich der Beschwerdeführer mit den Prellungen und der HWS-Distorsion keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Der Beschwerdeführer konnte die Arbeit bereits rund dreieinhalb Wochen nach dem Unfall am 7. Mai 2007 wieder zu 50 % aufnehmen; ab dem 11. Juni 2007 wurde ihm wieder eine 70%ige und ab dem 27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/43.1, Urk. 10/47). Da die erneute Arbeitsunfähigkeit seit August 2008 beziehungsweise anfangs 2009 – wie dargelegt - nicht mit physischen Beeinträchtigungen, sondern mit der psychischen Störung zu erklären ist (Urk. 1 S. 4), ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und für einen schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen, gibt es in den Akten keine. Die Behandlung nach dem Ereignis vom 13. März 2007 erschöpfte sich in einer Physiotherapie sowie der (seltenen) Einnahme von Medikamenten und konnte im März 2008 abgeschlossen werden; die späteren therapeutischen Massnahmen sind vor dem Hintergrund der psychischen Störung zu sehen und daher nicht zu berücksichtigen. Damit sind auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Da demnach keines der massgeblichen unfallbezogenen Merkmale erfüllt ist, wäre ein allfälliger natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. März 2007 und der psychischen Symptomatik jedenfalls nicht adäquat.
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens.
5.
5.1 In Anbetracht der Tatsache, dass der (nicht rechtsschutzversicherte [Urk. 12 S. 1]) Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und seine – aus einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen dazu bestehenden – Einkünfte die monatlichen Ausgaben nicht übersteigen (Urk. 3/3-10, Urk. 12, Urk. 13/1-15), ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen. Da er selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1/1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Max B. Berger, Bern, zu gewähren (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Unter Berücksichtigung des gemäss Honorarnote vom 18. September 2013 (Urk. 19) für diesen Prozess angefallen Zeitaufwands von 12.86 Stunden, eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 134.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Max B. Berger mit einem Betrag von Fr. 2‘922.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Max B. Berger, Bern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max B. Berger, Bern, wird mit Fr. 2‘922.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max B. Berger
- Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer
AN/AF/IDversandt