Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2012.00003 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 6. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ liess am 31. Juli 1989 - unter Hinweis darauf, dass er seit Jahren an einer schubweise auftretenden depressiven Störung leide und deswegen in intensiver psychologischer Behandlung stehe - beantragen, dass er für dienstuntauglich erklärt werde (Urk. 7/6). Diesem Gesuch wurde in der Folge nicht stattgegeben. Rund eine Woche nach Antritt der Rekrutenschule (RS) wurde er am 22. Juli 1991 im Zusammenhang mit einem in psychisch erregtem Zustand begangenen Delikt von der Polizei aufgegriffen und in die Y.___ gebracht (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/22, Urk. 9/7). Dort wurde er - wegen eines maniformen Erregungszustandes, am ehesten reaktiv bedingt, ICD-9 Nr. 298.1 - bis 25. Juli 1991 stationär behandelt (Urk. 7/21). Die Militärversicherung anerkannte in der Folge am 13. November 1991 den - zwischenzeitlich vorzeitig aus dem Dienst entlassen (Urk. 7/22) und am 15. September 1991 für untauglich erklärten (Urk. 9/3) Versicherten als ihren Patienten und teilte ihm mit, dass er - unter Vorbehalt einer späteren Haftungsüberprüfung - Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Urk. 7/15). Nachdem ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 21. August 2008 (Urk. 8/99) für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 und - nach der Ausrichtung von Taggeldern im Zusammenhang mit der Durchführung beruflicher Massnahmen (Umschulung) ab dem 19. April 2005 (vgl. Urk. 8/17 ff.) - mit Wirkung ab 1. April 2008 unbefristet eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 8/99), ersuchte der Versicherte am 14. April 2009 die Militärversicherung um Ausrichtung von Rentenleistungen (Urk. 7/57). Die Militärversicherung zog daraufhin die Akten (Urk. 8/1-109) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei und holte am 16. Dezember 2009 eine Beurteilung ihres Versicherungspsychiatrischen Diensts (Urk. 7/65) ein. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/77) setzte sie die Haftung für die psychische Gesundheitsschädigung (bipolare affektive Störung) mit Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) auf 33 1/3 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 88 % beruhende Rente im Betrag von Fr. 1‘326.80 zu. Am 15. Oktober 2010 erhob der Versicherte hiegegen betreffend die Höhe der Rente Einsprache (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/107) wies die Militärversicherung ihn auf die Möglichkeit einer Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) hin und gab ihm Gelegenheit, die Einsprache bis 11. Juli 2011 wieder zurückzuziehen. Nachdem sie dem Versicherten die Frist zur Stellungnahme wiederholt erstreckt und dieser am 30. November 2011 Beiladung seiner Pensionskasse beantragt hatte (Urk. 7/117), wies die Militärversicherung die Einsprache am 16. Februar 2012 ab und verneinte ihre Haftung für die sich seit 2001 manifestierende psychische Gesundheitsschädigung sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente; die am 15. September 2010 verfügte Invalidenrente hob sie auf (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 15. März 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 aufzuheben.
2.Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang vom 33 1/3 % anhand eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 100‘000.-- zuzusprechen.
3.Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss am 11. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen des Versicherungsträgers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1.2Nach Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).
1.3Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG).
1.4Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
1.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter der - in Schüben auftretenden - bipolaren affektiven Störung leide. Während des Dienstes sei es, wie schon im früheren Verlauf immer wieder, zu einem psychotischen Schub gekommen. Nach dessen vollständigem Abklingen bis 18. November 1992 sei der status quo sine wieder erreicht und die während des Dienstes eigetretene Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsschädigung, deren Ursache wohl ausschliesslich in dienstfremden Faktoren zu sehen sei (Urk. 6 S. 3), behoben gewesen. Bei der im Jahr 2002 diagnostizierten und gemeldeten Gesundheitsschädigung handle es sich um einen neuen, unter einer damals aktuellen (dienstfremden) Belastung aufgetretenen Beschwerdeschub; für diesen und weitere seitherige Episoden bestehe keine Haftung beziehungsweise keine Leistungspflicht der Militärversicherung (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6 S. 3 f., Urk. 18). Die gestützt auf die Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) bereits ausgerichteten Rentenzahlungen entbehrten demnach einer Rechtsgrundlage (Urk. 2 S. 7). Da der Versicherte die Einsprache nicht innert der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme zurückgezogen habe und auch kein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, sei die reformatio in peius zu Recht erfolgt (Urk. 6 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts der Tatsache, dass er vor der RS unter Depressionen, nach der RS hingegen unter manisch-psychotischen Episoden gelitten habe, könne keineswegs von einem Fatalverlauf ohne versicherte Ursache gesprochen werden (Urk. 1 S. 6). Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die aktuelle psychische Beeinträchtigung identisch mit der während der RS aufgetretenen, jedenfalls teilweise durch die Belastung im Zusammenhang mit dem Militärdienst verursachten psychischen Störung sei und weiterhin im Rahmen des laufenden Falls beurteilt werden müsse. Der mehrjährig stumme Verlauf lasse angesichts der Natur des Gesundheitsschadens noch nicht auf eine Abheilung schliessen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei es durch den Militärdienst zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen (Urk. 1 S. 8). Die reformatio in peius sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2010 betreffend Festsetzung der Haftung auf 33 1/3 % unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich sei der Einspracheentscheid (Urk. 2) auch deshalb aufzuheben, weil die Militärversicherung diesen – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – erlassen habe, ohne zuvor kundzutun, dass es sich bei der am 1. November 2011 gewährten Fristerstreckung für die Stellungnahme (Urk. 7/115) um eine letztmalige handle. Sofern wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass die fragliche Verfügung nicht in Teilrechtskraft erwachsen und die Haftung gemäss Art. 5 MVG nicht gegeben sei, so sei ihm daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) ist Ziffer 1 der Verfügung der Militärversicherung nicht in Rechtskraft erwachsen, handelt es sich bei der Festsetzung des Haftungsumfangs doch lediglich um einen Teilaspekt des Rentenanspruchs und nicht um einen selbständigen Anspruch. Die Militärversicherung war demnach im Rahmen des Einspracheverfahrens an sich befugt, (auch) das Bestehen und – gegebenenfalls – das Ausmass der Haftung neu zu prüfen.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2010 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) erhoben hatte (Urk. 7/97), räumte ihm die Militärversicherung am 16. Juni 2011 Frist bis 11. Juli 2011 ein, um sich zur in Aussicht gestellten möglichen reformatio in peius zu äussern beziehungsweise die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 7/107). Diese Frist wurde ihm in der Folge – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 7/108, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/114) - bis 31. August 2011 (Urk. 7/109), bis 30. September 2011 (Urk. 7/111), bis 31. Oktober 2011 (Urk. 7/113) und schliesslich bis 30. November 2011 (Urk. 7/115) erstreckt. Mit Eingabe vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) beantragte der Beschwerdeführer die Beiladung der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung zum Verfahren und wies darauf hin, dass eine umfassende Äusserung zum Sachverhalt erst Sinn mache, wenn eine Stellungnahme der Pensionskasse vorliege. In der Folge erliess die Militärversicherung am 16. Februar 2012 den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2).
3.3 Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig innert der ihm am 1. November 2011 bis zum erstgenannten Datum eingeräumten Frist (Urk. 7/115) – zumindest implizit – ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum Vorliegen der Stellungnahme der entsprechend seinem Antrag beizuladenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Hätte die Militärversicherung diesem Gesuch nicht entsprechen wollen, so hätte sie dem Beschwerdeführer jedenfalls noch eine kurze Nachfrist ansetzen müssen, um die Einsprache zurückzuziehen (vgl. hiezu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 11 zu Art. 40). Tatsächlich gab sie ihm aber keine Gelegenheit mehr, sich zur in Aussicht gestellten reformatio in peius zu äussern beziehungsweise seine Einsprache zurückzuziehen, sondern erliess – ungeachtet des Fristerstreckungsgesuchs – am 16. Februar 2012 den Einspracheentscheid (Urk. 2).
3.4 Auch wenn nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in den rund zweieinhalb Monaten zwischen der (fristgerechten) Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 7/117) und dem Erlass des Einspracheentscheides (Urk. 2) nie bei der Militärversicherung erkundigte, ob dem Gesuch entsprochen werde, stellt das Vorgehen der letzteren eine – nicht heilbare - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Frist ansetze, um ihm Gelegenheit zu geben, die Einsprache vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/97) gegen die Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) zurückzuziehen.
4. Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie dem Beschwerdeführer Frist ansetze, um ihm Gelegenheit zum Rückzug der gegen die Verfügung vom 15. September 2010 erhobenen Einsprache zu geben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer