Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


MV.2012.00006




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 20. Dezember 2013

in Sachen

avanex Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: avanex Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener

Sachverhalt:

1.    Der 1987 geborene X.___ absolvierte vom 26. Oktober 2009 bis 19. März 2010 die Rekrutenschule (Urk. 7/8.1). Nachdem er bereits am 11. März 2010 wegen ungerichteten Schwindels, leichter Übelkeit sowie leichter Gefühlsstörungen in beiden Armen den Truppenarzt aufgesucht hatte (Urk. 7/51 S. 2), meldete er sich nach dem Dienst am 14. Juni 2010 – unter Hinweis auf eine wegen Ohrenschmerzen und Schwindels seit 23. März 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit - bei der Militärversicherung an (Urk. 7/8). Diese anerkannte mit Schreiben vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/9) ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Leiden. Nachdem sie (weitere) medizinische Abklärungen getroffen und den Versicherten am 2. Februar 2011 von med. pract. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte begutachten lassen (Urk. 7/38, Urk. 7/43), teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/46) mit, dass kein Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheitsstörung (Verdacht auf Schizophrenie) bestehe; die bis 31. Dezember 2010 angefallenen Untersuchungs- und Behandlungskosten würden indes übernommen. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/49.1), verfügte die Militärversicherung am 12. Juli 2011 die Ablehnung der Haftung für die psychische Gesundheitsschädigung vorbehältlich der bis 31. Dezember 2010 angefallenen Untersuchungs- und Behandlungskosten (Urk 7/50). Daran hielt sie – nach Einholung einer vom 26. März 2012 datierenden versicherungspsychiatrischen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/56) - auf Einsprache (Urk. 7/51, Urk. 7/53) der avanex Versicherungen AG (avanex) als Krankenversicherer von X.___ - am 29. Mai 2012 fest (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die avanex am 12. Juli 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 und die Verfügung vom 12. Juli 2011 seien aufzuheben.

 2.Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen MVG-Leistungen zu erbringen.“

    Die Militärversicherung schloss am 17. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Der mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte teilte am 8. Oktober 2012 sowohl dem hiesigen Gericht als auch der Militärversicherung mit, dass er weiterhin an – im Militär ausgelösten – Angstzuständen und Panikattacken leide; der Fall sei daher nochmals zu prüfen (Urk. 12, Urk. 15/6). In der Folge beantragte die Militärversicherung mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Urk. 14), das Gericht habe die Edition des ausführlichen Austrittsberichtes der Klinik A.___ von April/Mai 2012 zu veranlassen. Nachdem der Versicherte – auf entsprechende Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 16) hin – die Ärzte der Klinik A.___ gegenüber dem hiesigen Gericht vom Berufsgeheimnis entbunden und einen Arztbericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 12. März 2013 (Urk. 19) eingereicht hatte (Urk. 18), wurde mit Verfügung vom 20. März 2013 (Urk. 20) der Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 14. Mai 2012 (Urk. 22) eingeholt. Mit Eingabe vom 4. (Urk. 25) beziehungsweise 26. April 2013 (Urk. 26) äusserten sich die avanex und die Militärversicherung dazu; der Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 23, Urk. 24/1).

    Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).

Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.

1.2    Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).

1.3    Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).

1.4    Für psychische Leiden mit Krankheitswert haftet die Militärversicherung, wenn sie selber die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 ff. MVG erfüllen oder die adäquat kausale Folge einer versicherten Gesundheitsschädigung (Unfall oder Krankheit) sind (Maeschi, a.a.O., N 28 zu Art. 4 MVG mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass schon fraglich sei, ob die psychische Symptomatik bereits während des Dienstes bestanden habe (Urk. 6 S. 3 f.). Bei der differentialdiagnostisch festgestellten schizophrenieformen psychotischen Störung handle es sich sodann um eine schubweise auftretende Krankheit; diese sei weder dienstlich verursacht noch verschlimmert worden. Selbst wenn man von Gegenteiligem ausgehe, bestehe eine Haftung nur für den – spätestens bis September 2010 wieder behoben gewesenen – Schub und nicht etwa für die in keinem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang zur RS stehende Grundproblematik (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 6 S. 3). Sofern die psychischen Beschwerden im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise von akzentuierten Persönlichkeitszügen und einer Panikstörung, wie es die aktuellen Arztberichte nahelegten, zu interpretieren seien, fehle es jedenfalls an dem für eine Leistungspflicht erforderlichen rechtsgenüglichen Zusammenhang (Urk. 14 S. 1, Urk. 26 S. 2 ff.).

2.2    Die avanex stellte sich demgegenüber im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten von med. pract. Y.___ vom 28. März 2011 (Urk. 7/38) und die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 26. März 2012 (Urk. 7/56) - auf den Standpunkt, die psychische Gesundheitsstörung habe sich während des Dienstes erstmals manifestiert. Seither habe sich die Symptomatik – vor dem Hintergrund der identischen und ohne Unterbruch persistierenden Gesundheitsschädigung – weiter entwickelt. Die Militärversicherung sei daher weiterhin leistungspflichtig dafür (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 25 S. 2). Deren Ausführungen betreffend fehlende Adäquanz seien insofern unbehelflich, als eine Adäquanzprüfung einen Unfall voraussetze; einen solchen habe der Beigeladene indes gar nicht erlitten (Urk. 1 S. 9 f.).

2.3    Der Beigeladene schliesslich machte geltend, der Angstzustand und die Panikattacken seien im Militär ausgelöst worden; er habe die Symptomatik, deretwegen er nach wie vor in Behandlung stehe, damals falsch gedeutet (Urk. 12).


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals C.___ verordneten am 25. Februar 2010 wegen vestibulärer Beschwerden eine Serie Physiotherapie (Urk. 7/2).

    Am 9. März 2010 gaben die Ärzte des Spitals C.___ an, der Beigeladene klage über Gleichgewichts-, Seh- und Gefühlsstörungen sowie mangelnde Kraft in den oberen Extremitäten (Urk. 7/52).

3.2    Der zuständige Truppenarzt hielt am 11. März 2010 fest, der Beigeladene berichte über seit drei Wochen anhaltenden ungerichteten Schwindel, der insbesondere beim Drehen des Kopfs auftrete, und mit leichter Übelkeit ohne Erbrechen einhergehe. Gestürzt sei er dabei noch nie. Während das Gehör unauffällig sei, komme esvor allem beim Tragen des Rucksacks - in beiden Armen zu leichten Gefühlsstörungen. Es bestehe der Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (Urk. 7/51 S. 2).

3.3    Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchung vom 24. März 2010 am 29. April 2010 nachstehende Diagnose (Urk. 7/14.3):

- Schwankschwindel unklarer Ätiologie

- aktuell keine Anhaltspunkte für peripher-vestibuläre Störung

    Der Beigeladene habe angegeben, seit sieben Wochen unter einem Schwankschwindel und einem Druckgefühl in den Ohren zu leiden; gelegentlich trete zudem Nausea auf. Der Schwindel sei nicht positionsabhängig und daure den ganzen Tag an. Überdies könne sich der Patient nicht richtig konzentrieren und verspüre einen Druck im Kopf. Die Untersuchungen hätten keinen pathologischen Befund ergeben (Urk. 7/14.3).

3.4    Die am 18. April 2010 notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, stellten am 19. April 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/14.2 S. 1):

- Rezidivierender Schwindel und Kopfdruck unklarer Ätiologie

- Polyglobulie unklarer Ursache

    Die neurologische Untersuchung habe einen normalen Befund ergeben.

3.5    Med. pract. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Akupunktur, TCM (ASA), bescheinigte dem Beigeladenen ab dem 23. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 25. Juni 2010 schloss er die Behandlung ab (Urk. 7/7; vgl. auch Urk. 7/12).

3.6    Am 21. Juli 2010 teilte med. pract. E.___ der Militärversicherung telefonisch mit, er sei am Tag zuvor wieder vom Beigeladenen konsultiert worden. Die zwischenzeitlich erfolgten – auch bildgebenden – Untersuchungen hätten keinen Befund ergeben, der den Schwindel erklärte. Eine Diagnose lasse sich nicht stellen. Das vom Beigeladenen - rückwirkend für den ganzen Mai 2010 - gewünschte Arbeitsunfähigkeitszeugnis habe er diesem nicht ausgestellt, sei doch die eigentliche Behandlung am 31. Mai 2010 abgeschlossen worden (Urk. 7/10).

    In seinem Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 7/14) hielt med. pract. E.___ fest, seit dem 1. Juni 2010 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei eine Begutachtung angezeigt.

3.7    Nachdem sie den Beigeladenen vom 30. März bis 15. Juni 2010 ambulant behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 29. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/24.6):

- Rezidivierender Schwindel und Konzentrationsschwäche unklarer Ätiologie

- Differentialdiagnose: im Rahmen von Angst und depressiven Symptomen, gemischt

- Angst und depressive Symptome, gemischt (ICD-10 F41.2), mit/bei

- Verdacht auf hypochondrische Entwicklung

- Arterielle Hypertonie

- am ehesten essentiell, Differentialdiagnose: im Rahmen von Angst und depressiven Symptomen, gemischt

- Polyglobulie unklarer Ursache

- Verdacht auf atopisches Ekzem; Differentialdiagnose: andere Ekzemform bei ekzematiformer HV Ellenbeuge rechts

- Akne vulgaris

    Grund für die notfallmässige Konsultation sei eine Exazerbation der rezidivierenden Schwindelsymptomatik und der Konzentrationsschwäche gewesen. Die Ergebnisse der diversen Untersuchungen legten eine psychische Ursache der Beschwerden im Sinne einer depressiven Symptomatik beziehungsweise einer Angststörung nahe (Urk. 7/24.6 f.).

3.8    Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, bei denen der Beigeladene vom 3. Mai bis 15. Juli 2010 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, stellten in ihrem Abschlussbericht vom 28. September 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/33.1):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Status nach Angst und depressiven Symptomen, gemischt, ICD-10 F41.2

    Der Beigeladene leide an Schwindelgefühlen und stichartigen Kopfschmerzen; die körperlichen Untersuchungen hätten einen unauffälligen Befund ergeben. Während weiterhin ein Schon- und Vermeidungsverhalten bestehe, seien die Angst und die depressiven Symptome remittiert. Der Behandlungsabschluss sei aufgrund des Stellenwechsels des Patienten erfolgt; es sei ihm dringend empfohlen worden, sich – mit Schwerpunkt kognitive Verhaltenstherapie – ambulant weiterbehandeln zu lassen.

3.9    Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 2. Februar 2011 stellte med. pract. Y.___ in seinem Gutachten vom 28. März 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/38 S. 9):

- Verdacht auf eine schizophrenieforme psychotische Störung, ICD-10 F20.8

- Differentialdiagnose: schizoaffektive Störung, ICD-10 F25.0; zur Zeit Status nach depressiver Episode

    Da bis anhin keine floride (deutlich erkennbare) psychotische Störung vorgelegen habe, könne erst eine Verdachtsdiagnose gestellte werden (Urk. 7/38 S. 9). Eine schizophrenieforme Störung zeichne sich in der Regel dadurch aus, dass klar sichtbare, eindeutig zuordenbare Symptome erst im Verlauf der Erkrankung deutlich würden. Insofern stehe die Diagnose nicht im Wiederspruch zur ursprünglich festgestellten somatoformen Schmerzstörung. Aufgrund der anamnestischen Angaben und des bisherigen Verlaufs sei davon auszugehen, dass die Symptomatik während der Rekrutenschule erstmals aufgetreten sei (Urk. 7/38 S. 10). Die psychische Störung sei nicht als Folge der Otalgie und der Vertigo zu interpretieren; vielmehr sei davon auszugehen, dass diese körperlichen Symptome mit der psychischen Beeinträchtigung zu erklären gewesen seien (Urk. 7/38 S. 11).

3.10    In Ergänzung zu seiner Expertise vom 28. März 2011 (Urk. 7/38) hielt med. pract. Y.___ am 26. April 2011 auf entsprechende Nachfrage der Militärversicherung (Urk. 7/42) fest, die psychische Symptomatik sei - in Form von Körperempfindungsstörungen (Druck im Kopf, Schwindel), damit verbundener Angst, Ratlosigkeit betreffend Erklärung für die Beschwerden, Verlust an Emotionen, kognitiven Störungen, Antriebslosigkeit und Depressivität – praktisch mit Sicherheit erstmals in der RS aufgetreten (Urk. 7/43 S. 1). Ob auch die Störung an sich während des Dienstes manifest geworden sei, lasse sich erst im weiteren Verlauf sagen. Derzeit stehe noch nicht fest, unter welche Diagnose die Beeinträchtigung zu subsumieren sei (Urk. 7/43 S. 1 f.).

3.11    Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Chefärztin Militärversicherung, gelangte in ihrer – auf den Akten beruhenden – Stellungnahme vom 9. Juni 2011 zum Schluss, dass die aktuelle Symptomatik nicht mehr im Zusammenhang mit den im Dienst gemeldeten Beschwerden stehe. Hinzuweisen sei darauf, dass sich das Krankheitsbild der Schizophrenie mit ihren Unterformen in der Regel über viele Jahre, manchmal gar Jahrzehnte entwickle. Bei den während der RS aufgetretenen Beschwerden handle es sich höchstens um mögliche Vorläufersymptome, die im Zeitverlauf stark von externen und internen modulierenden Faktoren abhängig seien und mit zunehmender Distanz zum Dienst kleiner würden, bis sie schliesslich ganz verschwänden. Die aktuellen Beschwerden seien - zwölf Monate nach der RS – frei von dienstlichen Einflüssen (Urk. 7/45 S. 2).

3.12    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. März 2012 hielt die Psychiaterin Dr. Z.___ fest, die für die Militärversicherung relevanten medizinischen Fragen seien derzeit nicht klar beantwortbar (Urk. 7/56 S. 7). So bleibe die Diagnose weiterhin unklar, und der weitere Verlauf sei unsicher. Es gebe indes wenig Zweifel daran, dass während des Militärdienstes – nach einigen (ebenfalls während der RS aufgetretenen) diffusen Vorläufern – Anfang März 2010 eine akute Symptomatik aufgetreten sei, die zuvor in dieser Form nicht bestanden habe. In der Folgezeit scheine es zunächst eher zu einer Verschlimmerung und damit auch zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gekommen zu sein. Mittlerweile hätten sich die Beschwerden soweit zurückgebildet, dass der Beigeladene wieder in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Beschreibungen anlässlich der Begutachtung durch med. pract. Y.___ könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik gänzlich abgeklungen sei (Urk. 7/56 S. 6).

3.13    Die Ärzte der Klinik A.___, von denen sich der Beigeladene vom 24. März bis 4. Mai 2012 stationär hatte behandeln lassen, stellten im Austrittsbericht vom 14. Mai 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 22 S. 1):

- Unklare Körpersymptome; Differentialdiagnose: Erstpsychose, ICD-10 F23.8

- Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD10 F45.40

- Panikstörung, ICD-10 F41.0

- HADS bei Eintritt: A/D 15/16 von 21 Punkten (zwei Fragen nicht beantwortet)

    Der Beigeladene leide seit einem Depersonalisationserleben im Militär vor rund zweieinhalb Jahren an einer zunehmenden ängstlich-depressiven Symptomatik und in der Folge aufgetretenen zunehmenden körperlichen Beschwerden. Im Laufe des stationären Aufenthalts habe sich die Symptomatik immer weniger gut in die zuvor gestellten Diagnosen einordnen lassen, was eine genauere diagnostische Abklärung erforderlich gemacht habe. Im SKID-Interview habe der Beigeladene die Kriterien einer depressiven Episode mit Panikstörung erfüllt. Subsymptomatisch seien Anzeichen einer psychotischen Störung, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Hypochondrie nachweisbar gewesen, wobei das Gesamtbild, wenn man die psychotische Störung ausser Acht lasse, am ehesten auf eine Hypochondrie mit Panikstörung und sekundärer Depression schliessen lasse (Urk. 22 S. 2).

3.14    Nachdem der Beigeladene vom 7. Januar bis 12. März 2013 stationär in der psychiatrischen Klinik B.___ behandelt worden war, stellten die Ärzte im Kurzaustrittsbericht vom 12. März 2013 folgende Diagnosen (Urk. 19 S. 1):

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), ICD-10 F41.0

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Verdacht auf dependent und histrionisch), ICD-10 Z73.1


4.

4.1    Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Beigeladene, der vordienstlich keine erheblichen Gesundheitsschäden aufwies, während der RS wegen – mit keinem organischen Korrelat erklärbaren (vgl. insbesondere Urk. 7/14.1-3, Urk. 7/10, Urk. 7/33.1) - somatischen Beschwerden in ärztliche Behandlung begab (Urk. 7/2, Urk. 7/51 f.). Aus den zitierten ärztlichen Beurteilungen geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Beigeladene an einer behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung leidet, wobei sich die Ärzte betreffend die konkrete Natur der Störung (noch) nicht definitiv festlegen konnten beziehungsweise uneinig waren.

4.2    Nach Lage der Akten ist die psychische Symptomatik weder Folge eines Unfalls noch einer militärversicherten Krankheit. So ist kein relevanter anderweitiger Gesundheitsschaden krankhafter Natur (vgl. hiezu insbesondere Gutachten med. pract. Y.___ vom 28. März 2011, Urk. 7/38 S. 11) und auch kein augenfälliges Ereignis, das als Auslöser der psychischen Störung in Betracht fiele, dokumentiert. Dass der Militärdienst an sich in irgendeiner Weise kausal gewesen sei für die psychische Gesundheitsstörung, ist – auch aufgrund der Angaben des Beigeladenen selbst und der Beschwerdeführerin (Urk. 7/53, Urk. 1, Urk. 25) - nicht anzunehmen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass ein Konnex zwischen dem fraglichen Leiden und der RS ausschliesslich insofern besteht, als der Gesundheitsschaden während des Dienstes erstmals manifest wurde. So sass der Beigeladene gemäss eigenen Schilderungen am 9. März 2010 in der Militärunterkunft am Tisch, als es ihm (plötzlich) schwindlig wurde. Er habe das Gefühl gehabt, seine Hände gingen durch den Tisch hindurch. Er habe sich nicht fit, sondern verträumt gefühlt. Er habe Angst beziehungsweise Panik bekommen und sei dann die Treppe hinauf in den oberen Stock gegangen. Es seien ihm komische Gedanken durch den Kopf gegangen, und er habe den Eindruck gehabt, es drücke jemand auf seinen Kopf. Er habe schon früher während der RS derartige Beschwerden (Schwindel, Übelkeit, Kopfweh) gehabt, damals seien diese indes nur dezent vorhanden gewesen (Urk. 7/38 S. 7). Eine dienstliche Einwirkung, die sich ungünstig auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt hätte, erwähnte der – noch bei seinen Eltern lebende - Beigeladene nie (vgl. hiezu insbesondere Urk. 7/38 S. 7, Urk. 7/16, Urk. 12). Auch seine Mutter wies, indem sie angab, ihr Sohn sei freiwillig und gesund in den Militärdienst eingerückt und krank wieder zurückgekommen (Urk. 7/36), einzig auf einen zeitlichen und nicht etwa auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der RS und der Erkrankung hin.

4.3    Anhaltspunkte für eine dienstliche Ursache der psychischen Symptomatik oder für eine dienstliche Verschlimmerung einer vorbestandenen Gesundheitsstörung gibt es auch in den medizinischen Akten keine. So berichtete der Gutachter med. pract. Y.___ von einem plötzlichen (mithin spontanen) Beginn der Beeinträchtigung im – wie es für die differentialdiagnostisch festgestellte schizophrenieforme psychotische Störung typisch sei – jungen Erwachsenenalter (Urk. 7/38 S. 8 und S. 9). Die Erstmanifestation falle dabei zeitlich in die Periode, während der der Beigeladene die RS absolviert habe (Urk. 7/38 S. 8 und S. 10, Urk. 7/43 S. 1). Eine dienstliche Ursache im Sinne eines belastenden Ereignisses oder einer belastenden Situation in beziehungsweise aufgrund der RS zog med. pract. Y.___ – anders als einen innerfamiliären schweren emotionalen Konflikt, den er indes verneinte - nicht einmal in Betracht (Urk. 7/38 S. 9). Schliesslich deuten auch die Berichte des Hausarztes med. pract. E.___ (Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/24), der Ärzte des Spitals D.___ (Urk. 7/14.1-3, Urk. 7/24.1 ff., Urk. 7/33), der Ärzte der Klinik A.___ (Urk. 13/2 = Urk. 15/5, Urk. 15/1, Urk. 22), der Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___ (Urk. 19), des Truppenarztes (Urk. 7/51) sowie der – ebenfalls noch während des Dienstes konsultierten - Ärzte des Spitals C.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/52) nicht auf einen (im Zusammenhang mit dem Militärdienst bestandenen) psychisch belastenden Sachverhalt als Hintergrund der Beschwerden hin.

4.4    Da nach dem Gesagten nicht einmal Indizien für eine dienstliche Verursachung des – während der RS erstmals manifest gewordenen - psychischen Gesundheitsschadens bestehen, ist die gesetzliche Vermutung, dass der Gesundheitsschaden, der während des Militärdienstes entstanden ist, auch in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesem steht (Kontemporalitätsprinzip; vgl. E. 1.1), widerlegt. Aus dem Umstand, dass die Militärversicherung für die – ursprünglich (wie sich erst im Verlauf der weiteren Abklärungen ergab fälschlicherweise) einer organischen Ursache zugeordneten – Beschwerden anfangs zu Unrecht Leistungen erbrachte, kann der Beigeladene nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 25 S. 2). Vorliegend geht es nämlich nicht um die Frage des Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs, für die die Militärversicherung beweispflichtig wäre, sondern darum, ob die Haftungsvoraussetzungen, die – zumindest bei vorübergehenden Leistungen – jederzeit überprüft werden können, überhaupt je erfüllt waren.

4.5    Der Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- avanex Versicherungen AG

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer