Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


MV.2012.00007




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 16. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1984 geborene X.___ absolvierte vom 1. bis 25. April 2008 einen Wiederholungskurs (WK). Beim Bau einer Brücke wollte er am 15. April 2008 mit drei Kameraden ein schweres Schnabelelement in die Brücke stossen; dieses fiel, als der neben ihm stehende Kollege ausrutschte, auf ihn (Urk. 7/2.1, Urk. 7/3, Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 2). Der noch gleichentags konsultierte Truppenarzt diagnostizierte eine starke Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 7/S1); die – ebenfalls am Unfalltag durchgeführte – Computertomografie der LSW ergab Diskusprotrusionen mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Nervenwurzelkompression LWK2/3 und LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts; Urk. 7/2.2). In der Folge wurde dem Versicherten vom 2. bis 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/3).

1.2    Am 13. Februar 2009 liess der Versicherte der Militärversicherung – unter Hinweis auf eine seit 6. Februar 2009 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen des Unfalls vom 15. April 2008 mitteilen (Urk. 7/4.1). Nach Beizug der Akten des Krankenversicherers (Urk. 7/18) und Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 7/20.1) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die geltend gemachten Rückenschmerzen mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/21) ab. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/27, Urk. 7/44), traf die Militärversicherung weitere medizinische Abklärungen; mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/51) hielt sie an der Leistungsverweigerung fest. Auf Einwand von X.___ (Urk. 7/52) verfügte sie am 11. Juni 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend das lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie (Urk. 7/55). Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 7/56) wies sie am 23. Mai 2012 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 6. Juni 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die Sache zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilbehandlung, eventuell Invalidenrente und Integritätsschadenrente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Militärversicherung schloss am 28. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).

Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.

1.2    Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).

1.3    Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Diskushernie L5/S1 degenerativer Natur sei und schon vorbestanden habe. Das Fallenlassen des Brückenteils beziehungsweise die plötzliche erhebliche Rückenbelastung im WK 2008 habe – höchstens bis anfangs 2009 – zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Den seither bestehenden lumbalen Beschwerden lägen dienstfremde Ursachen zu Grunde (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 6 S. 3  ff. und Urk. 13 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen – unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. Y.___ - auf den Standpunkt, die im Jahr 2009 gemeldeten Beschwerden seien auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen und weiterhin im Rahmen des Grundfalls und nicht etwa unter dem Titel Spätfolgen beziehungsweise Rückfall zu beurteilen. Da die Militärversicherung den erforderlichen Sicherheitsbeweis dafür, dass die Gesundheitsschädigung nicht durch eine Einwirkung während des Dienstes verursacht worden sei, nicht erbracht habe, hafte sie weiterhin für das Rückenleiden (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).


3.

3.1    Der Truppenarzt hielt am 15. April 2008 fest, es sei beim Brückenbau durch ein Brückenelement zu einer starken Kontusion der LWS gekommen. Der Beschwerdeführer habe sofort einen heftig einschiessenden Schmerz verspürt. Es bestehe eine LWS-Kontusion mit radikulärem sensiblem Ausfall- und Reizsyndrom links (Urk. 7/S1).

3.2    Die Computertomographie vom 15. April 2008 ergab keinen Nachweis einer Wirbelkörperfraktur. Es zeigten sich ein – anlagebedingt – relativ enger Spinalkanal und ein regelrechtes Alignement. Festgestellt wurden Diskusprotrusionen mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Nervenwurzelkompression LWK2/3 und LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts); eine Diskushernie LWK 3/4 bestand nicht (Urk. 2.2).

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 19. April 2008 eine erstmalige Makrohämaturie nach Geschlechtsverkehr und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über linksseitige Flankenschmerzen (Urk. 7/S1 S. 3).

3.4    Am 22. April 2008 berichtete der Truppenarzt über eine Regredienz der lumbalen Schmerzen; es sei zu einer einmaligen Makrohämaturie gekommen (Urk. 7/S1 S. 2). Der Beschwerdeführer habe am 15. April 2008 bei einem Unfall beim Brückenbau einen Schlag ins Kreuz erlitten (Urk. 7/2.1).

3.5    Am 24. April 2008 hielt der Truppenarzt fest, die Schmerzen seien unter medikamentöser Behandlung deutlich regredient. Es bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusionen LWK2/3, LWK3/4 und LWK4/5 sowie engem Spinalkanal mit leichtem radikulärem Reiz- beziehungsweise sensiblem Ausfallsyndrom (Urk. 7/S1 S. 2).

3.6    Das MRI der LWS vom 11. Februar 2009 ergab eine mittelgrosse, breitbasige mediane Diskushernie L5/S1, die zu einer mässiggradigen bis hochgradigen Rezessualstenose, rechts mehr als links, führe, was eine Reizung der Nervenwurzel S1 rezessual, rechts mehr als links, ohne Weiteres zu erklären vermöge (Urk. 7/9).

3.7    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei der sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 in Behandlung begab, attestierte diesem am 13. beziehungsweise 18. Februar 2009 – wegen eines lumboradikulären Syndroms L5 links bei Diskushernie - vom 6. bis 28. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4.1, Urk. 7/7).

3.8    Dr. A.___ gab am 4. Mai 2009 an, den Beschwerdeführer zuvor noch nie wegen lumbaler Rückenschmerzen behandelt zu haben (Urk. 7/16a).

3.9    In ihrem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2009 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/19 S. 1):

- Rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links

- mittelgrosse breitbasige mediane Diskushernie

- Status nach LWS-Kontusion durch Brückenelement am 15. April 2008

- Status nach periradikulärer Infiltration am 16. Februar 2009

- Rezidivierende Makrohämaturie nach Flanken-/LWS-Kontusion am 15. April 2008

- normaler Abdominal-US, normales Uro-CT

    Der Beschwerdeführer habe sich wegen seit November 2008 erneut vorhandener starker lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung wechselseitig ins rechte und linke Bein in ärztliche Behandlung begeben. Ausfallsymptome seien nicht vorhanden, die Schmerzsymptomatik und die Ausstrahlung seien indes sehr ausgeprägt mit positivem Hustenschmerz. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, es sei nach einer körperlichen Anstrengung zur seit der LWS- beziehungsweise Flankenkontusion am 15. April 2008 nun dritten Episode von Makrohämaturie gekommen (Urk. 7/19 S. 1). Vom 6. bis 28. Februar 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit dem 1. März 2009 sei der Beschwerdeführer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Behandlungsabschluss werde voraussichtlich Ende Mai 2009 erfolgen (Urk. 7/19 S. 2).

3.10    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner – gestützt auf die Akten verfassten – versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 12. Mai 2009 zum Schluss, dass die Diskushernie sicher bereits vordienstlich vorhanden gewesen sei. Von der am 15. April 2008 erlittenen Rückenkontusion seien vor allem die Weichteile betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn nach Abschluss der Behandlung auch während rund zehn Monaten gänzlich beschwerdefrei und bis Januar 2009 in der Lage gewesen, sämtliche Bau- beziehungsweise Gartenarbeiten zu verrichten. Die erneut der Militärversicherung gemeldeten Rückenschmerzen stellten demnach weder eine Spätfolge noch einen Rückfall der im WK 2008 erlittenen Gesundheitsschädigung dar (Urk. 7/20.1 S. 2).

3.11    Nach der Haftungsablehnung durch die Militärversicherung hielt Dr. A.___ mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/33) fest, der Beschwerdeführer, den sie seit Januar 2000 hausärztlich behandle und über dessen Krankengeschichte sie schon für die Zeit ab 1992 verfüge, habe seit 1992 nie an behandlungsbedürftigen Rückenschmerzen und einer Hypästhesie im Dermatom L4 gelitten. Zwar sei durchaus möglich, dass die im CT der LWS vom 15. April 2008 nachgewiesenen Veränderungen bereits vorbestanden hätten, sie hätten bis dahin indes zu keinen Beeinträchtigungen geführt. Die aufgrund der am 15. April 2008 erlittenen Wirbelsäulenkontusion aufgetretenen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein und Hypästhesie seien nach dem Umfall relativ bald rückläufig gewesen und hätten zu keinen Arztkonsultationen mehr geführt. Diesen Zustand habe der Beschwerdeführer dadurch erreichen können, dass er im Fitnesscenter einen konsequenten Muskelaufbau gemacht und die intermittierend vorhandenen Schmerzen ertragen habe, ohne sich ärztlich behandeln zu lassen. Im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten sei es im Januar 2009 erneut zu Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung gekommen. Das MRI der LWS zeige eine breitbasige mediale Diskushernie mit Rezessusstenose. Eine periradikuläre Infiltration und physiotherapeutische Massnahmen hätten langsam zu einer Besserung des Beschwerdebildes geführt. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 15. April 2008 keinerlei Rückenschmerzen gehabt habe, seither aber immer wieder an solchen leide, erscheine ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Unfallereignis und der 2009 gemeldeten Rückensymptomatik als überwiegend wahrscheinlich.

3.12    Nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte hielt Dr. B.___ fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die im WK 2008 erlittene Gesundheitsschädigung nicht kausal sei für die im Januar 2009 aufgetretenen Rückenbeschwerden (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 4. August 2009, Urk. 7/34.1 S. 1).

3.13    Nachdem er den Beschwerdeführer – in dessen Auftrag – am 2. November 2009 untersucht hatte, stellte Prof. Dr. Y.___, eremitierter Ordinarius und Chefarzt der C.___, in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2009 nachstehende Diagnose (Urk. 7/43 S. 11):

- Zustand nach Lendenkontusion am 8. [richtig: 15.] April 2008 mit

- Nierenkontusion Grad I

- Lumboischialgien links mit initialen sensiblen Ausfällen und initialer Schocksituation mit Gefühlsstörungen an beiden Beinen

    Der im WK erlittene Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache der Lendenkontusion und der Nierenkontusion Grad I (Urk. 7/43 S. 11 f.). Unter Berücksichtigung der Kramer’schen Kriterien und angesichts der Beschwerdefreiheit vor dem fraglichen Ereignis sowie der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden seien auch die Lumboischialgien mit radikulären Ausfällen als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalls zu interpretieren (Urk. 7/43 S. 12). Betrachte man das einmalige Auftreten einer Lumboischialgie im Jahr 2004 als Vorzustand, so habe sich der Zustand - angesichts der nun schon seit zwei Jahren anhaltenden Symptomatik bei zuvor bestandener Beschwerdefreiheit - infolge des Unfalls jedenfalls verschlimmert (Urk. 7/43 S. 13).

3.14    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. April 2010 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin medizinische Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, fest, da sich die Makrohämaturie zwischen April 2008 und April 2009 mehrfach wiederholt habe, könne diese sicher nicht unfallbedingt sein. In Übereinstimmung mit Dr. A.___ und Prof. Dr. Y.___ sei davon auszugehen, dass im April 2008 – an den Zwischenwirbelräumen auf mehreren Etagen (L2 bis S1) - bereits degenerative Veränderungen an der LWS bestanden hätten (Urk. 7/50 S. 6) und bei L4/L5 sowie L5/S1 je eine Bandscheibenprotrusion und ein eingeengter Rezessus lateralis vorgelegen hätten (Urk. 7/50 S. 6 f.). Diese Veränderungen seien älteren Datums und hätten durch das Geschehnis vom 15. April 2008 nicht verursacht werden können. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein derartiges Ereignis gerade auf zwei Höhen eine traumatische Diskushernie verursache. Es sei demnach mit medizinisch-praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Vorzustand bestanden habe, der 2004 nach einem zivilen Verhebetrauma erstmals akut schmerzhaft geworden sei. Im WK 2008 sei es dann – bedingt durch eine abrupte Dreh- oder Dreh-Beuge-Bewegung des Oberkörpers gegenüber der LWS beim Brückenbau - zu einer Verschlimmerung gekommen. Die Beschwerden hätten in der Folge schnell gebessert. So sei der Beschwerdeführer, der selbst über eine schnelle Abheilung berichtet habe, schon nach wenigen Tagen wieder in der Lage gewesen, (mit einer erheblichen Belastung der lumbalen Zwischenwirbelräume verbundenen) Geschlechtsverkehr zu haben. Die im WK ausgelöste Verschlimmerung sei aufgrund der Befunde sowie des aktenkundigen und des erfahrungsgemäss normalen Verlaufs schon lange vor dem – erneut durch das Manipulieren einer schweren Last – Anfang 2009 ausgelösten Schmerzschub wieder behoben gewesen (Urk. 7/50 S. 8).


4.

4.1    Nach Lage der Akten sind die Veränderungen an der LWS degenerativer Natur und bestanden bereits vor dem Eintritt in den WK im April 2008. So nahm kein Arzt an, dass die bildgebend festgestellten Wirbelsäulenveränderungen auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen seien (vgl. insbesondere Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/33, Urk. 7/43 S. 11 ff., Urk. 7/50 S. 6 f.), und Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass das fraglich Ereignis aufgrund des Hergangs, der dabei erfolgten Einwirkung auf die Wirbelsäule und der erhobenen Befunde als Ursache für die festgestellten LWS-Veränderungen ausser Betracht falle (Urk. 7/50 S. 7). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist denn auch zu schliessen, dass der Wirbelsäulenschaden bereits im Jahr 2004 einmal vorübergehend zu Beschwerden geführt hatte (vgl. Urk. 7/14.2 S. 2).

4.2    Nach dem Geschehnis vom 15. April 2008 gingen die dadurch ausgelösten lumbalen Beschwerden schon bald zurück (vgl. Berichte des Truppenarztes vom 22. und 24. April 2008 [Urk. 7/S1 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2] sowie Protokoll vom 2. April 2009 [Urk. 7/14.2 S. 3]). Der Beschwerdeführer selbst, dem noch bis am 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 7/3), bestätigte am 2. April 2009, dass das Ganze schnell verheilt sei. Er habe danach ohne Rückenprobleme rund zehn Monate auf dem Bau gearbeitet; in ärztlicher Behandlung habe er nicht mehr gestanden, und er habe sich auch keiner medikamentösen Therapie mehr unterzogen (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3). Erst als er im Januar 2009 bei Abbrucharbeiten mit dem Kantholz an einer Mauer gezogen habe, seien wieder Rückenschmerzen aufgetreten, die – als er die Mauer abgebrochen habe – bis in die Zehen des linken Fusses auszustrahlen begonnen hätten (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3). Die daraufhin am 6. Februar 2009 konsultierte Dr. A.___ attestierte ihm ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4.1). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem die durch den Mitte April 2008 erlittenen Unfall ausgelösten Beschwerden rasch abgeklungen waren, nie mehr in Behandlung stand und während knapp neun Monaten wieder uneingeschränkt seiner körperlich belastenden Tätigkeit auf dem Bau nachging, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 13. Februar 2009 gemeldete Symptomatik (Urk. 7/4.1) zu Recht im Rahmen eines neuen Versicherungsfalls geprüft (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).

4.3    Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und der Angaben des Beschwerdeführers ist auszuschliessen, dass dieser am 15. April 2008 ein Trauma erlitt, das eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Schäden an der Wirbelsäule bewirkte. So ist gestützt auf die medizinischen Akten und die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit einem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung am 2. April 2009 davon auszugehen, dass die Kontusion der LWS schon sehr bald wieder vollständig abheilte (vgl. Protokoll, Urk. 7/14.2). Wenn der Beschwerdeführer auch noch für eine kurze Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, so war er immerhin in der Lage, den WK zu Ende zu führen und seine physisch belastende Tätigkeit als Bauarbeiter danach zunächst zu 50 % und bereits ab dem 19. Mai 2008 – und noch bis anfangs Februar 2009 - wieder zu 100 % auszuüben (Urk. 7/14.2 S. 3, Urk7/3). Nachdem die ärztliche Behandlung schon drei bis vier Wochen nach dem WK hatte abgeschlossen werden können, konsultierte er Dr. A.___ wegen Rückenbeschwerden erst wieder im Februar 2009 (Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 3). Dass der Beschwerdeführer weiterhin unter erheblichen Schmerzen gelitten hätte, wie er nach Kenntnisnahme der Leistungsverweigerung geltend machte (Urk. 7/26, Urk. 7/27), steht nicht nur im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben (zum Beweiswert der Aussagen der ersten Stunde vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), sondern auch zur während gut Dreivierteljahren gezeigten vollen Leistungsfähigkeit als Bauarbeiter und erscheint daher nicht als glaubhaft. In Anbetracht der Tatsache, dass der durch das Trauma Mitte April 2008 ausgelösten Symptomatik nach Lage der Akten kein weiterer als der bereits vorbestandene strukturelle Schaden an der Wirbelsäule zu Grunde lag, und aufgrund des geschilderten Verlaufs ist davon auszugehen, dass die dienstliche Verschlimmerung schon wenige Wochen nach dem Unfall wieder behoben und damit auch der Status quo sine wieder erreicht war. Auf die gegenteiligen Ausführungen von Prof. Dr. Y.___ und der Hausärztin Dr. A.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als diese und der genannte Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Unfall vom 15. April 2008 und anfangs 2009 unter anhaltenden Beschwerden gelitten hatte (vgl. Expertise Prof. Dr. Y.___ vom 15. Dezember 2009 [Urk. 7/43 S. 11] und Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]). Dies lässt sich indes weder mit den – unterschriftlich bestätigten - gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung am 2. April 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) noch mit der während über acht Monaten vollen Arbeitsfähigkeit in der die Wirbelsäule erheblich belastenden Tätigkeit auf dem Bau vereinbaren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die unmittelbar vor dem Ereignis vom 15. April 2008 bestandene Beschwerdefreiheit an sich noch nicht auf die Unfallkausalität der Anfang 2009 aufgetretenen Rückensymptomatik schliessen lässt (vgl. Gutachten Prof. Dr. Y.___ vom 15. Dezember 2009 [Urk. 7/43 S. 11], Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]), handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4).

4.4    Bei dieser Ausgangslage fällt eine Leistungspflicht der Militärversicherung für die anfangs 2009 aufgetretenen Rückenschmerzen höchstens unter dem Titel Spätfolgen oder Rückfall in Betracht. Angesichts des einerseits nach dem Unfall vom 15. April 2008 während über acht Monaten bestandenen beschwerde- und daher auch behandlungsfreien Intervalls bei voller Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter und andererseits des die erneuten Rückenbeschwerden auslösenden neuen Ereignisses Anfang 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) ist der der Militärversicherung am 13. Februar 2009 gemeldete Gesundheitsschaden (Urk. 7/4.1) indes weder als Spätfolge noch als Rückfall zum Vorfall vom 15. April 2008 zu interpretieren.

4.5    Nach Lage der Akten ist der Unfall vom 15. April 2008 schliesslich auch nicht die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die – erstmals wenige Tage danach im folgenden Wochenendurlaub nach dem Geschlechtsverkehr aufgetretene mehrmalige Makrohämaturie. Eine – einzig vom Gutachter Prof. Dr. Y.___ mehr als anderthalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis diagnostizierte – Nierenkontusion (Urk. 7/43 S. 10 und S. 11) zog kein anderer Arzt auch nur in Betracht, und Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass eine Unfallkausalität der Makrohämaturie schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten (wiederholtes Auftreten zwischen April 2008 und April 2009) auszuschliessen sei (Urk. 7/50 S. 6).

4.6    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die ab Februar 2009 behandelte Rückensymptomatik nicht mit der Mitte April 2008 erlittenen LWS-Kontusion zu erklären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ausschliesslich) auf das degenerative Grundleiden respektive dessen schicksalshaften Verlauf zurückzuführen sind. Da auch die – nachdienstlich wiederholt aufgetretene – Makrohämaturie unklarer Genese in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Geschehnis vom 15. April 2008 steht, erweist sich der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Herbert Schober

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Sanitas

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer