Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2014.00001 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 4. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
Gattiker Rechtsanwälte
Asylstrasse 39, Postfach 1669, 8032 Zürich
gegen
Suva Y.___, Militärversicherung
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ erlitt am 28. September 2000 während des Militärdienstes einen Verkehrsunfall. Die Militärversicherung erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehende Leistungen und sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende Rente zu (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 8/18 S. 1 f.). Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung befand sie weitere medizinische Abklärungen für notwendig (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2).
Nachdem die Militärversicherung den Versicherten am 29. November 2012 hatte neuropsychologisch untersuchen lassen (vgl. Bericht Rehaklinik Z.___ vom 14. Dezember 2012, Urk. 8/18), teilte sie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/8) mit, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Neurologie (Schwergewicht und Federführung), Neuropsychologie und Psychiatrie erforderlich sei. Als Sachverständige seien Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Prof. Dr. rer. nat. B.___, C.___, INDB Institut für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen. Nachdem der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Begutachtung an sich sowie die Eignung der vorgeschlagenen Experten für die Abklärung mit Schreiben vom 6. November 2013 in Frage gestellt und – sofern überhaupt erforderlich – um eine Untersuchung durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ ersucht hatte (Urk. 8/7), hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) an der Begutachtung durch die von ihr vorgeschlagenen Ärzte fest.
2. Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 3. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung vom 25. November 2013 aufzuheben;
Es seien Gutachter von einer auf Schädelhirntraumen spezialisierten Klinik, zum Beispiel Rehaklinik Z.___ oder E.___, zu ernennen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss am 18. März 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Militärversicherung (Urk. 2) handelt es um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4).
1.1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachlich Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). Es gibt keinen Grund, diese Praxis nicht auch im Bereich der Militärversicherung anzuwenden. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) ist demnach einzutreten.
1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete, nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, ihr Festhalten an der Untersuchung durch die vorgeschlagenen Fachpersonen damit, dass es sich bei diesen um versierte Experten handle, die schon öfters als Team interdisziplinäre Gutachten erstellt hätten. Dr. A.___ sei Spezialist für Mild Traumatic Brain Injuries (MTBI), und Dr. D.___ verfüge über eine eigene Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, führe Begutachtungen durch und sei als Dozent an der Universität F.___ tätig (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Neurologe Dr. A.___ könne nicht als Spezialist für leichte Schädelhirntraumata bezeichnet werden, gebe sein Lebenslauf doch keine Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Schädelhirntraumata oder MTBI. Auch habe er offenbar keine Publikationen verfasst, die entsprechende Kenntnisse nahelegten (Urk. 1 S. 4). Angesichts der Tatsache, dass der Psychiater Dr. D.___ eher auf Nebenrichtungen der Psychologie spezialisiert zu sein und ebenfalls über keine Erfahrung mit Schädelhirntrauma-Patienten zu verfügen scheine, fehlten auch ihm die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann; eine FMH-Ausbildung wird nicht zwingend verlangt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4). Dr. A.___ ist Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. D.___ hat im 2002 den Facharzttitel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie erworben (vgl. www.doctorfmh.ch sowie Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit [BAG], www.medregom.admin.ch). Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz der beiden Gutachter als Fachärzte für Neurologie beziehungsweise Psychiatrie und Psychotherapie zu zweifeln.
3.2 Eine zusätzliche Spezialisierung des begutachtenden Arztes auf die – in seinen Fachbereich fallende – konkret zu beurteilende Gesundheitsstörung ist für eine Gutachtertätigkeit nicht erforderlich. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bei der am 25. November 2013 verfügten interdisziplinären Begutachtung (Urk. 2) nicht etwa um die Beurteilung einer seltenen Krankheit, sondern einzig darum geht, die aus der MTBI, für die bereits eine Rente gesprochen worden ist, resultierende Integritätseinbusse zu ermitteln (vgl. insbesondere Urk. 2 und Urk. 8/8-11). Da es sich bei einem Schädelhirntrauma beziehungsweise den damit verbundenen neuropsychologischen Defiziten um eine relativ häufig auftretende Unfallfolge handelt, sind Dr. A.___ und Dr. D.___, die beide über mehrjährige Praxiserfahrung in ihren Fachgebieten verfügen (vgl. Urk. 3/5-7), aufgrund ihrer Ausbildung ohne Weiteres geeignet, die neurologische respektive psychiatrische Begutachtung durchzuführen.
3.3 Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen den Beizug von Dr. A.___ und Dr. D.___ als Gutachter spricht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
- Suva Y.___, Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer