Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
MV.2014.00002 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 4. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ absolvierte seit 2. Mai 1983 einen Wiederholungskurs (WK; Urk. 7/2), als er – während des allgemeinen Urlaubs – am 15. Mai 1983 auf einer Motorradfahrt mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte (Urk. 7/9). Dabei zog er sich eine schwere Mehrfachverletzung des linken Beins mit Femurschaftquerfraktur, offener Zweietagenstückfraktur des linken Unterschenkels, multiplen Frakturen und Luxationen im Bereich der Fusswurzel, Ruptur des Ligamentum deltoideum und dislozierter Fraktur des Malleolus lateralis links, ausgedehnter Avulsion, Kontusion der Weichteile am linken Fuss und ausgedehnten Excoriationen im Bereich des linken Unterschenkels zu, wobei sich schon bald ein Tibialis-anterior-Syndrom entwickelte (Urk. 7/6). Nachdem die Femurfraktur noch am Unfalltag durch eine Plattenosteosynthese stabilisiert worden war (Urk. 7/3), wurde am 3. Juni 1983 im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs notfallmässig eine Fasciotomie mit anschliessender Wundversorgung im Bereich des Unterschenkels und Fusses mit Reposition der Luxationsfraktur tarso-metatarsal durchgeführt (Urk. 7/6). Am 1. Juli 1983 erfolgten eine Erweiterung der Osteotaxis am linken Unterschenkel und ein Débridement an der Ferse (Urk. 7/11). Die Militärversicherung teilte dem Versicherten am 12. Juli 1983 mit, dass die Bundeshaftung nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) betreffend die Geldleistungen (Krankengeld) wegen grobfahrlässiger Selbstverschuldung des Schadens um 15 % gekürzt werde; die Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Spital allgemeine Abteilung) seien von der Kürzung nicht betroffen (Urk. 7/13; vgl. auch vorläufige Mitteilung vom 1. Juli 1983, Urk. 7/12).
Am 29. Juli 1983 wurden eine Reposition und temporäre axiale Spickdrahtarthrodese am oberen Sprunggelenk, eine unblutige Reposition und Fixation der Mittelfragmente der Tibia links durch Fixateur externe und eine Cross-Leg-Lappenplastik auf den Hautdefekt der linken Ferse vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 1. August 1983, Urk. 7/15), und am 22. August 1983 erfolgte eine operative Cross-Leg (Urk. 7/16). Der Fixateur externe wurde am 21. September 1983 wieder entfernt (vgl. Urk. 7/21). Nach einer mehrwöchigen stationären Rehabilitation (vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/35) wurde der Versicherte am 13. Dezember 1983 wegen einer Zweietagen-Pseudarthrose der Tibia links erneut operiert (Anfrischung der beiden Tibiapseudarthrosen und Platten-Osteosynthese, autologe Spongiosaplastik sowie Fibulotomie; Urk. 7/30).
Am 25. April 1984 sprach die Militärversicherung, die dem Versicherten bis Ende März 1984 ein Taggeld ausgerichtet hatte, für die Dauer vom 1. April 1984 bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis 31. März 1985, eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu (Urk. 7/46; vgl. auch Urk. 7/47). Nach einem Arbeitsversuch in einer Schlosserei ab November 1984 (Urk. 7/74, Urk. 7/79) nahm der Versicherte am 19. August 1985 – ebenfalls versuchsweise – eine Tätigkeit als Täferer auf (Urk. 7/85, Urk. 7/87). In der Folge sprach ihm die Militärversicherung am 22. Oktober 1985 mit Wirkung ab Juli 1985 – für die Dauer bis zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, vorläufig aber längstens bis 31. März 1986 – noch eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Rente zu (Urk. 7/92). Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 4. Oktober 1985 (Urk. 7/95 f.) wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Versicherten ab dem 1. Januar 1986 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % attestiert (Urk. 7/101), was die Einstellung der ihm bis dahin ausgerichteten Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) per Ende Februar 1986 zur Folge hatte (Urk. 7/93, Urk. 7/105, Urk. 7/124).
Die Militärversicherung veranlasste daraufhin eine berufliche Abklärung in der Y.___. Nach anfänglicher Weigerung, sich dieser ab 14. Juli 1986 vorgesehenen Massnahme zu unterziehen (Urk. 7/108 S. 1, Urk. 7/112 S. 1), brach der Versicherte die Abklärung dann nach rund zwei Wochen wieder ab (Urk. 7/126 f., vgl. auch Urk. 7/131). Ab 20. August 1986 arbeitete er – zuerst teil- und dann vollzeitlich – in einer Metallbaufirma (Urk. 7/131-131, Urk. 7/137, Urk. 7/139). Am 3. April 1987 liess die Militärversicherung ihn kreisärztlich untersuchen (Urk. 7/152); daraufhin sprach sie ihm am 22. Juni 1987 mit Wirkung ab 30. Juli 1986 eine 15%ige Integritätsschadenrente zu, die sie auf dieses Datum hin auskaufte (Urk. 7/159). In der Folge kam die Militärversicherung weiterhin für die Kosten orthopädischer Schuhe auf (Urk. 7/61, Urk. 7/72, Urk. 7/83, Urk. 7/154, Urk. 7/162, Urk. 7/169, Urk. 7/178, Urk. 7/179, Urk. 7/182, Urk. 7/185, Urk. 7/193, Urk. 7/196 ff.). Ab 1990 war der Versicherte im Rahmen eines Vollzeitpensums als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 7/214 S. 2, Urk. 7/289.5 S. 3 f.).
1.2 Am 13. Mai 2004 liess X.___ der Militärversicherung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Facharzt für Sportmedizin, mitteilen, dass er an einer posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts [richtig: links], einer schweren Lisfranc-Arthrose und einer posttraumatischen Subtalararthrose mit weitgehender Einsteifung leide; es sei eine operative Revision des oberen und unteren Sprunggelenks vorgesehen. Es sei damit zu rechnen, dass es in Zukunft zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (Urk. 7/211a). Im Rahmen eines operativen Eingriffs wurden daraufhin am 19. Oktober 2004 eine valgisierende, lateralisierende closed-wedge Osteotomie Calcaneus links, eine perkutane Achillessehnenverlängerung und eine zementfreie Spungglenksprothese Typ Salto (Tornier) durchgeführt (Urk. 7/219). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den – als Spätfolgen des versicherten Unfalls qualifizierten – Beschwerden im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses, kam für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte ab dem 11. Oktober 2004 erneut Taggelder (Urk. 7/212 ff., Urk. 7/226a, Urk. 7/234, Urk. 7/240). Auf eine Kürzung der Bundeshaftung wegen Grobfahrlässigkeit verzichtete sie nun implizit (vgl. Urk. 7/274). Ab dem 7. Februar 2005 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/242).
1.3Am 17. September 2007 liess der Versicherte der Militärversicherung – in Form einer schweren navicularen und naviculo-kuniformen Arthrose am rechten Fuss – erneut Spätfolgen des Unfalls vom 15. Mai 1983 melden (Urk. 7/251). Die Militärversicherung erbrachte daraufhin wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 7/279 ff.). Am 17. Oktober 2007 unterzog er sich einer weiteren Operation (Closed-wedge-Osteotomie Naviculare cuneiforme I bis III mit Naviculare-cuneiforme Arthrodese, PIP-Arthrodese II bis V, Unterschenkelliegegips; Urk. 7/258). Dr. Z.___ attestierte ihm ab 18. Februar 2008 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und ging – aufgrund einer „grotesken Deformation“ des Mittelfusses – prognostisch von einer verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (Urk. 7/268 S. 2). Nachdem der Versicherte seine Arbeit als Lastwagenchauffeur versuchsweise wieder zu 80 % aufgenommen und das Pensum dann wegen Beschwerden zuerst auf 50 % und im Mai 2008 schliesslich auf 40 % reduziert hatte, äusserte er gegenüber der Militärversicherung Interesse an einer Umschulung auf die Tätigkeit als Buschauffeur oder Tramführer (Urk. 7/274 S. 2 f.). Nach entsprechenden Abklärungen mit Unterstützung der Militärversicherung leistete diese Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Bus-Carführer (Urk. 7/294; vgl. auch Urk. 7/306), welche der Versicherte daraufhin im Januar 2009 – im Rahmen eines entsprechenden neuen Arbeitsverhältnisses – erfolgreich absolvierte (Urk. 7/295 f., Urk. 7/304 f.). In der Folge arbeitete er ab Februar 2009 vollzeitlich als Linienbuschauffeur, erbrachte dabei eine volle Leistung (Urk. 7/305, Urk. 7/296.2, Urk. 7/308 S. 2, Urk. 7/309, Urk. 7/312) und hatte keine Erwerbseinbusse mehr zu verzeichnen (Urk. 7/308 S. 2 f.). Ab Februar 2009 richtete die Militärversicherung daher keine Taggeldzahlungen mehr aus (vgl. Urk. 7/322 S. 1).
1.4Am 16. Dezember 2011 teilte Dr. Z.___ der Militärversicherung mit, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden am linken Fuss gekommen sei und überdies Probleme bei der Einstellung des Diabetes mellitus bestünden; der Versicherte sei nun dauerhaft zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 7/324). Die Militärversicherung setzte daraufhin (erneut) einen Case-Manager ein (Urk. 8/67) und traf medizinische, erwerblich sowie berufliche Abklärungen; ab 1. Februar 2012 erbrachte sie wieder Taggeldleistungen (Urk. 8/66 S. 1). Am 23. und 24. Mai 2012 liess sie durch die A.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (vgl. Bericht vom 21. Juli 2012, Urk. 8/52), und am 16. Juli 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 27. August 2012 (Urk. 8/48) teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 7. November beziehungsweise 5. Dezember 2012 – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Buschauffeur – mit, dass die Taggeldleistungen per Ende November 2012 eingestellt würden (Urk. 8/42, Urk. 8/38). Nach Opponieren des Versicherten (Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/25) verfügte sie am 1. Juli 2013 wie angekündigt die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 (Urk. 8/24). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 29. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wies sie – unter Verneinung sowohl des Anspruchs auf weitere Taggelder als auch auf eine Invalidenrente – am 11. Juni 2014 ab und trat auf das Begehren um Ausrichtung weiterer Leistung nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 8. Juli 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insb. Taggelder, evtl. eine Invalidenrente, weitere Heilbehandlungskosten allenfalls eine Integritätsschadenrente.
2.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 21. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.2Laut Art. 28 MVG hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). In Abweichung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte (Abs. 3 Satz 1).
1.3Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist nach Art. 40 MVG an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Abs. 1). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete die Einstellung der Taggeldleistungen und die (implizite) Verneinung des Rentenanspruchs – unter Hinweis auf den Bericht der EFL vom 21. Juli 2012 (Urk. 8/52) und die Expertise von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/51) – damit, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen, körperlich leichten Tätigkeit aufgrund der (ausschliesslich zu berücksichtigenden) Folgen des militärversicherten Unfalls seit Dezember 2012 nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 6 S. 3 f., Urk. 16). Über eine zusätzliche Integritätsschadenrente zur bereits zugesprochenen wie auch über den Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleistungen sei im angefochtenen Einspracheentscheid (noch) nicht befunden worden. Die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten werde geprüft, sobald konkrete Forderungen von Leistungserbringern vorlägen (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die durchgeführte EFL stelle – gerade angesichts der bestehenden Schmerzsymptomatik – kein taugliches Mittel zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit dar. Dies gelte umso mehr, als die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens an seinem Arbeitsplatz nicht abgeklärt und entsprechend auch nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Zu beachten sei dabei, dass er den Bus, den er lenke, auch reinigen müsse (Urk. 1 S. 8). Tatsächlich sei er als Buschauffeur – aufgrund der durch den militärversicherten Unfall bedingten linksseitigen Beinbeschwerden und nicht etwa infolge des Diabetes beziehungsweise seiner Rückenschmerzen – zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 3 f.). Ob das im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielte Salär mit dem Invalideneinkommen gleichzusetzen oder vielmehr als Soziallohn zu betrachten sei, sei noch abzuklären (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Die Militärversicherung hat am 11. Juni 2014 ausschliesslich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder beziehungsweise eine Rente befunden (Urk. 2). Da weder der Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen noch derjenige auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente (Urk. 1 S. 2) Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten, ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a)
3.2 Zu prüfen ist demnach, ob die Militärversicherung die Taggeldleistungen zu Recht per 30. November 2012 einstellte, ohne dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen.
4.
4.1 Betreffend die im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per Ende November 2012 noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. Z.___ stellte am 9. März 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65):
- Posttraumatische massive Arthrosebildung links bei grotesker posttraumatischer Deformation
- Status nach Spunggelenkprothese bei polytraumatisiertem Fuss mit Calcaneustrümmerfraktur und Lappenplastik
- Status nach Osteotomien Mittelfuss
- Adipositas
- Nikotinabusus
- Diabetes mellitus
- Amaurosis
Aufgrund der zunehmenden Beschwerden seitens des linken Fusses sei derzeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell als Buschauffeur bestenfalls zu 80 % arbeitsfähig sei.
4.2 Gestützt auf die Ergebnisse der am 23. und 24. Mai 2012 im Rahmen der von der Militärversicherung in Auftrag gegebenen EFL durchgeführten Tests stellte der zuständige Betriebsphysiotherapeut der A.___ in seinem Bericht vom 21. Juli 2012 fest, dass als arbeitsrelevante Probleme ein deformierter linker Fuss mit verminderter Beweglichkeit des ganzen linken Fusses sowie eine verminderte kardiopulmonale Belastbarkeit beim Gehen und Treppensteigen bestünden. Es liege eine mässige Symptomausweitung vor. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur sei dem Beschwerdeführer ab 24. Mai 2012 ganztags und ohne zusätzliche Pausen zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden keine, und Anpassungen am Arbeitsplatz seien nicht erforderlich (Urk. 8/52 S. 5).
4.3 Nachdem er den Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 im Auftrag der Militärversicherung untersucht hatte, stellte der Rheumatologe und Internist Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 20. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/51 S. 3):
- Schwere Deformation des linken Fusses mit vollständiger Kontraktur im oberen und unteren Sprunggelenk sowie erhebliche Beinverkürzung bei
- Status nach Motorradunfall 1983
- anamnestisch Status nach Sprunggelenkprothese und weiteren Eingriffen (keine Dokumentation und kein Röntgenbild vorliegend)
- Adipositas (BMI 31)
- Diabetes mellitus Typ 2
Die Beweglichkeit im oberen und unteren Fussgelenk sei gänzlich aufgehoben. Trotz unvollständiger Dokumentation erscheine nachvollziehbar, dass bei bereits geringer Belastung Schmerzen aufträten und die Steh- und Gehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Möglicherweise habe sich in den letzten Jahren aufgrund der chronischen Schmerzsituation eine gewisse Resignation entwickelt, welche subjektiv zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit geführt habe. Dass die EFL bei der – als sehr leicht eingestuften – aktuellen Tätigkeit als Buschauffeur keine Einschränkungen ergeben habe, sei indes nachvollziehbar. Bei Tätigkeiten, die nicht nur im Sitzen ausgeübt werden könnten, bedürfe der Beschwerdeführer vermehrter Pausen.
4.4 In seiner auf den Akten beruhenden kreisärztlichen Stellungnahme vom 27. August 2012 gelangte der Chirurg Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur seit 24. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/48 S. 2).
4.5 Nachdem die Militärversicherung dem Beschwerdeführer am 7. November 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 mitgeteilt hatte (Urk. 8/42), attestiert Dr. Z.___ diesem am 6. November 2012 in der Tätigkeit als Buschauffeur weiterhin eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass bei vollzeitlicher Tätigkeit Schmerzen aufträten. Dies würde eine Behandlung mit Schmerzmitteln erforderlich machen, was angesichts der Tatsache, dass Buschauffeure während der Arbeit keine Analgetika einnehmen dürften, (ebenfalls) zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Sofern die Militärversicherung weiterhin Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung habe, sei eine kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 8/41).
4.6 Kreisarzt Dr. C.___ hielt am 21. November 2012 fest, es bestehe kein Anlass, vom Ergebnis der EFL vom 23. und 24. Mai 2012 abzuweichen. Eine kreisärztliche Untersuchung werde an der nach wie vor gültigen Zumutbarkeitsbeurteilung nichts ändern, weshalb davon abgesehen werden könne (Urk. 8/40).
4.7 Am 17. Mai 2013 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich versucht, zu 100 % zu arbeiten. Gemäss seinen Angaben seien dabei aber zum Teil massive Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Fusses, des linken OSG und des linken Unterschenkels aufgetreten. Das vom Beschwerdeführer geführte Schmerzprotokoll (Beilage zu Urk. 8/28) zeige eine Zunahme der Schmerzsymptomatik im Laufe des Tages mit einer Steigerung der Werte auf der VAS-Skala von 4 bis 5 morgens zu 6 mittags bis maximal 8 am Abend. In Anbetracht dieser klaren Beschwerdesymptomatik sei sicherlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen, sondern von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/28).
4.8 Am 18. Februar 2014 gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer weise – bei Status nach komplexer Fussverletzung mit mikrovaskulärer Lappenplastik im Bereich der Ferse nach Calcaneustrümmerfraktur und zwischenzeitlich erfolgter oberer Sprunggelenkprothese – eine Lappenrandnekrose auf. Es sei daher aktuell dringend eine regelmässige Wundbehandlung indiziert, ansonsten es zu einer Osteomyelitis des darunter liegenden Calcaneus kommen könne. Nachdem sich der Lokalbefund schon wieder deutlich gebessert habe, sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2014 wieder arbeitsfähig (Urk. 8/14).
4.9 Nachdem am 11. Juni 2014 der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ergangen war, empfahl Dr. Z.___ der Militärversicherung, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit „im Sinne einer Rente“ auszugehen. Aus seiner Sicht sei „mit dieser z.B. 20%igen Rente eine weitergehende Arbeitsfähigkeit des Patienten gesichert, ansonsten müsste in den nächsten Monaten eine 100%ige IV-Invalidität angenommen werden.“ In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der lokalen Fusssituation bei bleibender massiver Deformität gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit könne seither nur noch unter Einsatz von Physiotherapie und wiederholter Podologie sowie einer regelmässigen Schmerzmitteleinnahme aufrecht erhalten werden (Urk. 8/5).
5.
5.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Folge des 1983 im WK erlittenen Motorradunfalls an linksseitigen Fussbeschwerden leidet und deswegen dauerhaft in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Die im Zusammenhang mit der im Januar 2014 (Urk. 8/18) aufgetretenen Lappenrandnekrose vorübergehend (vom 15. Januar bis 17. Februar 2014) bestandene Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend insofern irrelevant, als die Militärversicherung ihre Leistungspflicht hiefür anerkannt und Taggelder erbracht hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/12 S. 3).
5.2 Bei der Beurteilung der Auswirkungen der aus dem Unfall vom 15. Mai 1983 resultierenden Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Buschauffeur stützte sich die Militärversicherung insbesondere auf den Bericht der A.___ vom 21. Juli 2012 (Urk. 8/52). Darin gelangte der für die im Mai 2012 durchgeführte EFL zuständige Betriebstherapeut – in Kenntnis der Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts des im Rahmen der diversen einschlägigen Tests gezeigten Leitungsvermögens als Buschauffeur uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Generell seien ihm – im Vollzeitpensum - noch höchstens mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeiten zumutbar, wobei im Falle längerdauernder Belastungen des linken Fusses ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 8/52 S. 5). Anlässlich der zweitägigen Abklärung seien eine mässige Symptomausweitung und eine gewisse Selbstlimitierung festgestellt worden (Urk. 8/52 S. 5 und S. 7).
5.3 Diese Einschätzung der A.___ vermag angesichts der aktenkundigen objektivierbaren Befunde und der daraus resultierenden Leistungsdefizite durchaus zu überzeugen und wurde denn auch vom Rheumatologen und Internisten Dr. B.___ (Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51 S. 3) und vom Chirurgen Dr. C.___ (kreisärztliche Stellungnahmen vom 27. August 2012 [Urk. 8/48 S. 2] und vom 21. November 2012 [Urk. 8/40]) bestätigt. Auf die anderslautenden Beurteilungen des seit Jahren behandelnden Orthopädischen Chirurgen Dr. Z.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als dieser die von ihm attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit einer funktionellen Einschränkung des Leistungsvermögens, sondern mit der massiven Deformität des linken Fusses und mit Schmerzen beziehungsweise dem Risiko von Schmerzen bei vollzeitlicher Tätigkeit begründete (Urk. 8/5, Urk. 8/28, Urk. 8/41, Urk. 8/65). Anzumerken ist hiezu, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.
5.4 Da es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur offensichtlich um eine optimal leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit handelt und die damit verbundenen physischen Belastungen dem Betriebsphysiotherapeuten der A.___ im Detail bekannt waren (vgl. Urk. 8/52 S. 8), erübrigte sich eine Arbeitsplatzabklärung (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer seinen linken Fuss nach eigenen Angaben während des Fahrens überhaupt nicht einsetzen muss (Urk. 8/52 S. 2) und dass die – bei der EFL durchaus berücksichtigten – Reinigungsarbeiten (Urk. 1 S. 8), die lediglich das Wischen des Buses am Ende des Dienstes beinhalten (Urk. 8/52 S. 8), ihm aufgrund der Ergebnisse der EFL-Belastungstests ohne Weiteres zumutbar sind. Andererseits ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Gesprächs mit dem Case Manager vom 10. Juni 2013 die von ihm geltend gemachte 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht etwa mit einem erhöhten Pausenbedarf wegen im Laufe der Schicht auftretender Beschwerden begründete, sondern mit dem Bedarf an einem zusätzlichen freien Tag pro Woche zur Erholung (Urk. 8/25), was in Anbetracht der geklagten Beschwerden schwer nachvollziehbar ist. Allerdings ist aus den Angaben sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch seines Arbeitgebers (Urk. 8/43, Urk. 8/66 S. 1) zu schliessen, dass ersterer die von Dr. Z.___ attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit - nach vollzeitlicher Tätigkeit bis 31. Januar 2012 – schon ab 1. Februar 2012 im Sinne eines zusätzlichen freien Tags pro Woche und nicht etwa in Form vermehrter Pausen im Rahmen eines Vollzeitpensums umsetzte.
5.5 Nach dem Gesagten ging die Militärversicherung zu Recht von einer (spätestens) ab 1. Dezember 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur aus. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 und die damit verbundene (implizite) Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2012 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Militärversicherung hat weder die seit 23. Februar 2012 ergangenen Aktenstücke noch das dazu eingereichte Aktenverzeichnis mit Nummern versehen (vgl. Urk. 8), was der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt hat (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat inskünftig sämtliche Akten und das dazugehörige Aktenverzeichnis chronologisch durchnummeriert einzureichen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ansonsten sich das Gericht eine Rückweisung der Akten zur Nachholung des Versäumten vorbehält.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer