Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
MV.2014.00003 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis 2. Juni 1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai 1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu. Nachdem er die Offiziersschule – mit Dispens – abgeschlossen hatte, nahm er seine angestammte Tätigkeit als Flugzeugmechaniker beim Bundesamt für Militärflugplätze (vgl. Urk. 8/84) wieder auf. Nach weiteren Militärdiensteinsätzen und –mannschaftswettkämpfen begab er sich Anfang September 1980 wegen zunehmender Kniebeschwerden rechts in ärztliche Behandlung, wobei radiologisch eine Meniskusschädigung rechts medial festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/14 S. 1 ff.). Nach einem diesbezüglichen operativen Eingriff am 14. Oktober 1980 (Urk. 8/23) ankerkannte die Militärversicherung am 27. November 1980 ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls mit Knieverletzung (Urk. 8/25 S. 2).
In der Folge klagte der Versicherte weiterhin über rechtsseitige Kniebeschwerden, welche von den Ärzten im Rahmen einer Chondropathia patellae interpretiert wurden (Urk. 8/30) und deretwegen ihm ab dem 1. März 1982 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/32, Urk. 8/38). Nach einer arthroskopischen Untersuchung am 8. April 1982 (Urk. 8/31) erfolgte am 11. Juni 1982 eine Operation nach Y.___ (Urk. 8/35); ab dem 9. August 1982 wurde ihm daraufhin wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/40). Nachdem am 17. Februar 1983 die Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgt war, wurde die Behandlung am 14. März 1983 abgeschlossen (Urk. 8/44).
1.2 Am 14. Juni 1983 teilte der Versicherte der Militärversicherung mit, dass er am 8. Juni 1983, als er (ausserdienstlich) während eines Kurses für Betriebsfeuerwehrleute auf einer Leiter gestanden habe, zwei starke Stiche im rechten Knie verspürt habe und mit diesem eingeknickt sei (Urk. 8/51; vgl. auch Urk. 8/68 S. 2). Die nach dem fraglichen Ereignis umgehend konsultierten Ärzte diagnostizierten ein Kniedrehtrauma rechts bei Chondropathia patellae rechts und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/45 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juli 1983 (Urk. 8/52) anerkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der ab 8. Juni 1983 behandelten Symptomatik. Ab dem 2. August 1983 wurde dem Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/60). Wegen anhaltender Kniebeschwerden wurden am 7. Dezember 1983 eine Meniskektomie rechts lateral sowie eine Beck‘sche Bohrung im Bereich des lateralen Femurkondylus durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/66), und am 7. Juni 1984 wurde – bei weiterhin persistierender Symptomatik – eine arthroskopische Untersuchung durchgeführt, die eine relative, muskulär bedingte laterale Bandinstabilität, eine ausgeprägte chronische Reizsynovitis mit Reizerguss sowie eine eindrückliche Chondromalazie mit flachem Ulkus am Femurkondyl lateral ergab (Urk. 8/81). Auf entsprechendes Ersuchen des Arbeitgebers des Versicherten (Urk. 8/84), der seiner Arbeit als Flugzeugmechaniker-Meister ab dem 6. Dezember 1983 – abgesehen von einem rund zweiwöchigen Einsatz – wegen der Kniebeschwerden nicht mehr nachging (Urk. 8/88b), klärte die Militärversicherung ab, ob aus gesundheitlichen Gründen eine vorübergehende Beschäftigung im Ausbildungsdienst des bisherigen Arbeitgebers, mithin in einer Bürotätigkeit ohne Kniebelastung, möglich sei (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/98). Dies lehnte der Versicherte – unter Hinweis darauf, dass er seit Ende September 1984 (bei ärztlich attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit) wieder ganztags als stellvertretender Chef der Flughalle 7 tätig sei (vgl. hiezu auch Urk. 8/112 S. 1) und auf weitere Therapien verzichte – am 24. Oktober 1984 ab (Urk. 8/97). Ab 8. November 1984 wurde die Behandlung – bei seit 1. November 1994 bestehender voller Arbeitsfähigkeit – abgeschlossen (Urk. 8/101).
1.3 Am 21. Dezember 1984 erlitt der Versicherte eine weitere rechtsseitige Kniedistorsion, weshalb er sich wegen erneuter massiver Schmerzen abermals in (auch stationäre) ärztliche Behandlung begab und ihm erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/104, Urk. 8/107a ff.). Nachdem die Ärzte den Verdacht auf eine Sudeck’sche Dystrophie des rechten Knies geäussert hatten (Urk. 8/109), ersuchte er die Militärversicherung am 22. März 1985 um eine Umschulung (Urk. 8/110). Diese traf daraufhin einschlägige Abklärungen (Urk. 8/111 ff.) und beschied ihm am 23. April 1985, dass die Voraussetzungen für Umschulungsleistungen nicht erfüllt seien, solange aufgrund des noch instabilen Gesundheitszustands nicht feststehe, ob eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit möglich sei. Sie erklärte sich indes bereit, während der Dauer der bewilligten Arbeitsaussetzungen, längstens vorläufig für die Dauer eines Jahres, Krankengeld- beziehungsweise Nachfürsorgeleistungen nach Art. 39 des Militärversicherungsgesetzes (MVG) zu erbringen (Urk. 8/116). In der Folge begann der Versicherte dennoch eine Handelsdiplomausbildung (Urk. 8/117.1 f.), die er indes nach einem Quartal wieder abbrach (vgl. Urk. 8/170 S. 2). Am 17. Juni 1985 teilte das Bundesamt für Militärflugplätze der Militärversicherung mit, dass eine – für den Versicherten sehr geeignete – Stelle im Administrativbereich in der Sektion Flugbetrieb der Zentralverwaltung mit Entwicklungsmöglichkeiten frei werde (Urk. 8/125). Dr. med. Z.___, Kreisarzt der Militärversicherung, befand daraufhin am 20. Juni 1985, dass der Versicherte für eine sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastungen – sofern ihm die notwendige Zeit für die Physiotherapie eingeräumt werde – durchaus arbeitsfähig sei (Urk. 8/126). Nach einer – vom Versicherten vorzeitig abgebrochenen – stationären Behandlung in der Rehaklinik Z.___ vom 9. bis 26. Juli 1985 hielten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1. August 1985 fest, der Versicherte leide an einem therapieresistenten Morbus Sudeck der Patella rechts bei Status nach verschiedenen Knieoperationen (Urk. 8/133 S. 1). In einer reinen Bürotätigkeit bestehe (entgegen der Ansicht des Versicherten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach einer etwa vierzehntägigen Versuchsperiode neu zu beurteilen sei (Urk. 8/133 S. 2 f.). In der Folge war der Versicherte ab 14. August 1985 im Pensum von 50 % an der ihm von seinem Arbeitgeber angebotenen leidensangepassten Stelle tätig (vgl. Urk. 8/134). Am 11. September 1985 bescheinigte auch die behandelnde Rheumatologin dem Versicherten für eine reine Bürotätigkeit ab 9. August 1985 eine 50%ige, prognostisch steigerbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/138); daraufhin attestierte sie ihm allerdings ab 17. September 1985 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/141, Urk. 8/149, Urk. 8/152). Diese wurde – gestützt auf die Ergebnisse der am 18. November 1985 durchgeführten Untersuchung – am 19. November 1985 vom Kreisarzt Dr. Z.___ bestätigt (Urk. 8/151 S. 4). Am 4. Dezember 1985 gab die behandelnde Rheumatologin an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als stellvertretender Flughallenchef angesichts der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/153).
Am 31. Januar 1986 ersuchte der Versicherte die Militärversicherung um Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/154). Gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung brachte er daraufhin am 6. März 1986 zum Ausdruck, dass ihm eine Tätigkeit im Antiquitäten- und Briefmarkenhandel am meisten entspräche (Urk. 8/157 S. 4).
Ab dem 1. März 1986 attestierte die behandelnde Rheumatologin für eine sitzende Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/162; vgl. auch Urk. 8/164 und Urk. 8/166). Der Beschwerdeführer, der diese Leistungsfähigkeit in Abrede stellte (Urk. 8/163 S. 1, Urk. 8/164), teilte dem zuständigen Mitarbeiter der Militärversicherung am 27. März 1986 mit, nicht an einer leidensangepassten Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber interessiert zu sein. Ziel sei vielmehr, die angestammte Tätigkeit wieder auszuüben oder aber eine selbständige Tätigkeit als Antiquitäten- beziehungsweise Briefmarkenhändler aufzunehmen (Urk. 8/163 S. 1 f.). Am 4. Juni 1986 ersuchte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), Regionalstelle für berufliche Eingliederung, bei der sich der Versicherte zwischenzeitlich zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/168), unter Hinweis auf die Ergebnisse ihrer einschlägigen Abklärungen um Übernahme der Kosten einer 18-monatigen Handelsschulausbildung mit anschliessendem Praktikumsjahr (Urk. 8/170 S. 2). Am 15. September 1986 erteilte die Militärversicherung entsprechende Kostengutsprache für die Dauer vom 21. Oktober 1986 bis Anfang April 1988 und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. März 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Zeitrente zu; bis Ende Januar richtete sie weiterhin Krankengeldzahlungen aus (Urk. 8/182 f., Urk. 8/190; vgl. auch Urk. 8/202). Nachdem der Versicherte die fragliche Ausbildung am 15. Oktober 1986 angetreten hatte (vgl. Urk. 8/194 f.), berichtete die behandelnde Rheumatologin am 4. Mai 1987 über einen erfreulichen Verlauf in den letzten Monaten mit Beschwerderemission und Rehabilitation nach einem sehr therapieresistenten und langwierigen Morbus Sudeck der Patella rechts nach diversen Knieoperationen im Anschluss an eine rechtsseitige Meniskusläsion. Die Aufnahme der angestammten Tätigkeit sei dem Versicherten in absehbarer Zeit nicht möglich (Urk. 8/201).
Am 6. Oktober 1987 sprach die Invalidenversicherungs-Kommission für das Bundespersonal dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Rente zu (Urk. 8/204; vgl. Verfügung vom 1. Januar 1988 [Urk. 8/210]). Unter Hinweis auf eine dadurch resultierende Überentschädigung kürzte die Militärversicherung am 10. Dezember 1987 ihre Krankengeld- beziehungsweise Rentenleistungen rückwirkend ab Januar 1986 (Urk. 8/207).
Am 27. November 1987 bezeichnete die behandelnde Rheumatologin den Morbus Sudeck als praktisch abgeheilt. Das rechte Knie sei wieder voll beweglich und fast wieder voll belastbar; lediglich Knien und Rennen sei dem Versicherten noch nicht möglich. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit; die Umschulung sei im Gang (Urk. 8/208).
Nachdem der Versicherte in der Handelsschule jeweils überdurchschnittliche Noten erzielt hatte (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1; vgl. auch Urk. 8/194, Urk. 8/199, Urk. 8/203, Urk. 8/205, Urk. 8/209), teilte er der Militärversicherung Anfang März 1988 mit, dass er das vorgesehene einjährige Praktikum nicht absolvieren, sondern sich vollumfänglich der – bereits während der Umschulung (mit einem Wochenpensum von 20 bis 25 Stunden) aufgenommenen – selbständigen Tätigkeit als Briefmarkenhändler in den in einem Anbau an seine eigene Liegenschaft hiezu erstellten Büroräumlichkeiten widmen und damit innert angemessener Zeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen wolle (Urk. 8/213). Die Militärversicherung beschied ihm daraufhin am 13. Mai 1988, dass sie die Umschulung als beendet und ihn als rentenausschliessend eingegliedert betrachte, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. April 1988 – längstens bis 31. März 1989 – eine einer 50%igen Invalidenrente entsprechende Nachfürsorgeleistung zu (Urk. 8/217; „Vorschlag für eine Invalidenrente“ vom 10. Juni 1988 [Urk. 8/222]). Am 10. Juni 1988 kürzte die Militärversicherung die Rente wegen Überentschädigung (Urk. 8/223).
Am 22. Juni 1988 liess die Militärversicherung den Versicherten, der sich am 20. Mai 1988 mit der Nachfürsorgeleistungen für einverstanden erklärt, indes zusätzlich um Zusprache einer Integritätsentschädigung beziehungsweise Genugtuung ersucht hatte (Urk. 8/219), erneut von ihrem Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 23. Juni 1988 zum Schluss, dass der durch die Operationsfolgen bedingte Zustand des rechten Knies einen Integritätsschaden darstelle (Urk. 8/225 S. 5). Gestützt auf diese Beurteilung und diejenige des Chefarztes des Bundesamts für Militärversicherung vom 27. Juni 1988 (Urk. 8/226) sprach die Militärversicherung dem Versicherten am 16. August 1988 mit Wirkung ab 1. April 1988 eine Integritätsschadenrente von 5 % zu, welche sie auskaufte (Urk. 8/230). Am 28. November 1988 bezeichnete die Rheumatologin die Behandlung als abgeschlossen (Urk. 8/236).
Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung vom 14. März 1989 gab der Versicherte an, dass er für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 (Zeitpunkt, in dem er die Umschulung [mit Praktikum] hypothetisch abgeschlossen hätte) noch auf eine 20%ige Unterstützung durch die Militärversicherung (Nachfürsorgeleistung) angewiesen sei. Eine allfällig über diesen Zeitpunkt hinaus noch vorhandene Erwerbseinbusse anerkannte er als „selbstgewählt“ (Urk. 8/140 S. 1). In der Folge gewährte die Militärversicherung ihm auch für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 noch eine – aufgrund einer Überentschädigung bei gleichzeitigem Bezug (nunmehr) einer Viertelsrente der IV (Urk. 8/148) gekürzte – einem Invaliditätsgrad von 20 % entsprechende Rente als Nachfürsorgeleistung (Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f.). Auf entsprechenden Antrag des Versicherten, der sich selbst in der aktuellen Tätigkeit als voll arbeitsfähig bezeichnete, den Zielumsatz aber (nach eigenen Angaben) aus brachenbezogenen und konjunkturellen Gründen noch nicht hatte erreichen können (Urk. 8/254), sprach sie ihm in der Folge auch noch für die Dauer vom 1. April bis 30. September 1990 eine – auf einem Invaliditätsgrad von 10 % beruhende und in Form einer Einmalzahlung geleistet – Rente zu (Urk. 8/256-260). Die IV-Kommission verfügte am 26. Mai 1992 die Aufhebung der von ihr ausgerichteten Rente, da die noch bestehende Erwerbseinbusse nicht mehr invaliditätsbedingt sei (Urk. 8/268).
Am 3. Juni 1992 diagnostizierte die behandelnde Rheumatologin eine leichte Periarthropathia genu mit retropatellärer Schmerzsymptomatik und Entwicklung von Kettentendinosen am Oberschenkel rechts bei Status nach mehreren Kniegelenksoperationen bis 1984 und postoperativem Morbus Sudeck. Dem – für administrative Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähigen – Versicherten sei wegen bei stärkerer Belastung wieder auftretender Schmerzen erneut Physiotherapie verordnet worden (Urk. 8/269, Urk. 8/270.1). Die ärztliche Behandlung war damit wieder abgeschlossen (Urk. 8/271).
1.4 Am 19. September 1995 meldet der Versicherte der Militärversicherung einen Rückfall in Form einerseits zunehmender starker Schmerzen und andererseits von Gehproblemen (Urk. 8/275 S. 1). Die behandelnde Rheumatologin diagnostizierte eine Reizsymptomatik des rechten Kniegelenks und attestierte ihm ab 1. Juli 1995 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/275 S. 2, Urk. 8/282). Die Militärversicherung richtete daraufhin wieder Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungsleistungen) aus (Urk. 8/278). Ab 1. Januar 1996 wurde dem Versicherten – wegen des weiten Wegs in die Physiotherapie und des Umstands, dass es ihm noch nicht möglich sei, grössere Lasten zu heben – noch eine 25%ige (Urk. 8/291) und nach einer Mitte Januar 1996 eingetreten Verschlechterung wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/302, Urk. 8/306, Urk. 8/319). Nach einem – wegen konstanter Belastungsschmerzen im rechten Knie bei Femoropatellararthrose durchgeführten (Urk. 8/326) – arthroskopischen Eingriff am 28. November 1996 (Urk. 8/329), bei dem eine Zyste entfernt wurde, richtete die Militärversicherung dem Versicherten wieder auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggelder aus (Urk. 8/331 f., Urk. 8/336 ff.). Dieser beantragte, obwohl er seit 1991 Angestellter der (von ihm, seiner nicht im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau und einer seit 1993 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligten Drittperson [vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich]) gegründeten A.___ AG war, zudem die Ausrichtung einer Entschädigung für Selbständigerwerbende nach Art. 32 MVG für die Fixkosten (Urk. 8/340 ff.). Nach komplikationslosem postoperativem Verlauf wurde die Behandlung am 27. August 1997 abgeschlossen und dem Versicherten ab 1. September 1997 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/366; vgl. auch Urk. 8/375.2). Die Militärversicherung gelangte daraufhin am 11. Dezember 1997 zum Schluss, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand seit August 1988 verbessert habe, kein Grund für eine zusätzliche Integritätsschadenrente bestehe (Urk. 8/368).
1.5 Am 1. Januar 1998 zog sich der Versicherte, als er auf schneebedecktem Boden ausglitt und stürzte (Urk. 8/368, Urk. 8/375.2), eine laterale Femurkondylen-Impressionsfraktur am rechten Knie zu, deretwegen am 6. Januar 1998 abermals eine Arthroskopie (Aufrichten der Impression, Unterfütterung mit Spongiosa vom Beckenkamm, Fixation mit zwei 2,7 mm Kleinfragmentzugschrauben, Sicherung der lateralen Kondylenbegrenzung mit einer 6,5 mm Spongiosaschraube mit Unterlagsscheibe) durchgeführt wurde (Urk. 8/372). Gestützt auf die Stellungnahme ihres zuständigen Arztes vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die – als unfalltraumatische Verletzung des rechten Kniegelenks zu qualifizierende – Läsion mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zur militärversicherten Gesundheitsschädigung mit Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 8/377) ab. Nachdem der Versicherte am 9. März 1998 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/378), stellte die Militärversicherung ihm am 10. März 1998 in Aussicht, weitere einschlägige Abklärungen zu treffen und ihm vorläufig Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auszurichten (Urk. 8/379) sowie bis zur definitiven Haftungsprüfung ab 1. Januar 1998 eine Fixkostenentschädigung nach Art. 32 MVG zu vergüten. Nachdem am 9. April 1998 die Schraube am rechten Knie entfernt worden war (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/392), wurde dem Beschwerdeführer ab 4. Mai 1998 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/396). Nach Einholung eines Berichts der behandelnden Orthopäden (Urk. 8/398) hielt der zuständige Arzt der Militärversicherung am 22. Mai 1998 an seiner Beurteilung vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.), gemäss der die am 1. Januar 1998 erlittene Knieverletzung weder als Rückfall zum noch als Spätfolge der dienstlichen Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sei, fest (Urk. 8/401).
Aufgrund der Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 1998 (Urk. 8/412 f., Urk. 8/387) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zugesprochen hatte, kürzte die Militärversicherung am 8. Juli 1998 ihre im entsprechenden Zeitraum ausgerichteten Taggelder wegen Überentschädigung (Urk. 8/406). Hiergegen opponierte der Versicherte in der Folge wiederholt, weil auf ein zu niedriges Valideneinkommen (versicherter Verdienst von Fr. 48‘420.--) abgestellt worden sei (Urk. 8/408, Urk. 8/411, Urk. 8/419, Urk. 8/420.1 S. 5 und S. 7, Urk. 8/423). Nachdem der zuständige Arzt der Militärversicherung am 23. September 1998 zum Schluss gelangt war, dass die fortgeschrittene Femoropatellararthrose Spätfolge der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Chondromalazie) und die aktuelle Arbeitsunfähigkeit dadurch bedingt sei (Urk. 8/422 S. 6), teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 12. Oktober 1998 mit, dass er Anspruch auf entsprechende Taggelder habe (Urk. 8/425). Ab Januar 1999 wurde dem Versicherten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/452).
Mit Vorbescheid vom 3. Februar 1999 (Urk. 8/455) teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, dass sie für die fortgeschrittene Femoropatellararthrose voll hafte und er für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘000.-- (betreffend dessen Ermittlung vgl. Urk. 8/427, Urk. 8/431-434, Urk. 8/437) – Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente habe (vgl. auch Urk. 8/454). Hiegegen opponierte der Versicherte (betreffend Valideneinkommen, das richtigerweise mit Fr. 80‘000.-- zu beziffern sei, und Rentenbeginn, der schon auf den 1. Januar 1991 festzulegen sei) am 10. Februar 1999 (Urk. 8/460). Am 17. Februar 1999 erhöhte die Militärversicherung den Fixkostenersatz rückwirkend per 1. Juli 1995 (Urk. 8/461). Nach weiteren Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen (Urk. 8/463) verfügte sie am 3. März 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen (als selbständiger Briefmarkenhändler) von Fr. 66‘429.-- ab 1. Juli 1995 und von Fr. 70‘000.-- ab 1. Mai 1998 – für die Periode vom 1. Juli 1995 bis 30. April 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rente (Urk. 8/467). Nach Einholung der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. März 1999 (Urk. 8/472) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 1999 (Urk. 8/487) auch für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zu. Für die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit erbrachte sie zusätzlich – auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48‘420.-- basierende – Taggelder (vgl. etwa Urk. 8/492 und Urk. 8/497 sowie Vorbescheid vom 21. April 1999 [Urk. 8/479]).
Am 30. Juni 1999 erfolgte – wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit – ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie (Revision des Kniegelenks; ausgedehnte Synovektomie und Arthrolyse sowie Schraubenentfernung [Urk. 8/500]), wofür die die Militärversicherung ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 8/503).
Mit Schreiben vom 16. August 1999 (Urk. 8/511) teilte der Unfallversicherer des Versicherten der Militärversicherung mit, dass er seine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Januar 1998 anerkenne und ihr die von ihr hierfür erbrachten Heilbehandlungsleistungen zurückerstatten werde. An den ausgerichteten Taggeldern könne er sich – angesichts der bei ihm versicherten Lohnsumme von Fr. 40‘000.-- – lediglich beteiligen (Urk. 8/511). Die Militärversicherung verzichtete in der Folge darauf, die Differenz zwischen den von ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 ausgerichteten und den ihr vom Unfallversicherer zurückerstatteten Taggeldern beim Versicherten zurückzufordern (vgl. Urk. 8/512). Aufgrund der Tatsache, dass die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 1998 wieder eine Rente zusprach (Urk. 8/532, Urk. 8/546 S. 3; Verfügungen vom 16. März 2000 [Urk. 8/551]), nahm die Militärversicherung im März 2000 erneut eine Überentschädigungsberechnung vor und kürzte ihre Geldleistungen rückwirkend ab 1. Januar 1998 entsprechend (Urk. 8/545, Urk. 8/549; vgl. auch Urk. 8/561).
Auf dessen entsprechenden Antrag (Urk. 8/555.2 S. 3) hin teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 17. April 2000 mit, dass sie für die Zeit vom 4. Januar bis 30. Juni 1998, für die ihm der Unfallversicherer Taggelder bezahlt habe, keine Fixkostenentschädigung ausrichten könne, da diese akzessorisch zu (Militärversicherungs-)Taggeldern sei (Urk. 8/557). Am 6. Juni 2000 stellte ihm die Militärversicherung eine korrigierte Überentschädigungsberechnung zu und teilte ihm ihren Verzicht auf eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrags mit (Urk. 8/565). Am 21. Juni 2000 sprach sie ihm die bisherige Rente auch für die Dauer vom 1. Mai 2000 bis vorläufig 30. April 2001 zu (Urk. 8/568); daneben richtete sie ihm für die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit weiterhin Taggelder aus (vgl. Urk. 8/570). Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/620) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis vorläufig 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende (und wegen Überentschädigung betraglich gekürzte [Urk. 8/619, Urk. 8/623]) Rente zu; die Taggeldleistungen und Fixkostenentschädigungen, die sie an sich per 30. April 2001 eingestellt hatte, richtetet sie, nachdem der Versicherte im Juli 2001 wieder eine gesundheitliche Verschlechterung mitgeteilt hatte (Urk. 8/626), in der Folge – ausgehend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit – zusätzlich weiterhin (noch bis Ende September 2002 [Urk. 8/681]) aus (Urk. 8/631, Urk. 8/634).
Am 5. März 2003 gab der Versicherte an, sich keiner ärztlichen Behandlung mehr zu unterziehen, effektiv 40 bis 50 Stunden pro Woche zu arbeiten und weiterhin zu 50 % in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt zu sein (Urk. 8/683.2 S. 4). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung bezifferte er seine Arbeitsfähigkeit am 20. Januar 2004 erneut mit 50 % (Urk. 8/695.3). Gestützt auf ihre entsprechenden Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 8/701.1) verfügte die Militärversicherung am 28. April 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 (nun auf unbestimmte Zeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente (Urk. 8/708), wobei sie diese – ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 72‘100.-- - wegen Überentschädigung betraglich kürzte (Urk. 8/706). Wegen Wegfalls der Kinderrente der IV für den jüngeren Sohn und damit verbundener Reduktion der Überentschädigung erhöhte sie den Rentenbetrag am 27. Oktober 2006 per 1. August 2006 in entsprechendem Umfang (Urk. 8/713).
1.6 Im Rahmen des im Frühjahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bezeichnete der Versicherte den Zustand des rechten Knies am 20. März 2007 als zufriedenstellend (Urk. 8/715.1 S. 1); die Arbeitsunfähigkeit betrage nach seiner Einschätzung noch 40 bis 50 % (Urk. 8/715.1 S. 4). Im Durchschnitt arbeite er 50 bis 60 Stunden pro Woche (Urk. 8/715.1 S. 2) als selbständiger Briefmarkenhändler und in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär an Kunst- und an Philatelieauktionen (Urk. 8/715.1 S. 3). In der Folge bestätigte die Militärversicherung mit Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 8/716) die bisherige 50%-Rente.
1.7 Am 3. November 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung bei einer ruckartigen Aussenrotationsbewegung der linken Hüfte aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden (vgl. Urk. 8/721 und Urk. 8/723 f.) als Rückfall zur beziehungsweise Spätfolgen der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Urk. 8/727). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 19. November 2008 (Urk. 8/728.1) verneinte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht hiefür mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (Urk. 8/731).
1.8 Am 3. September 2009 meldete der Versicherte der Militärversicherung seit Juni 2009 zunehmende starke Knieschmerzen rechts. Das Treppensteigen sei ihm mittlerweile nur noch mit Abstützen möglich (Urk. 8/737). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine posttraumatische trikompartimentelle Gonarthrose rechts bei klinisch im Vordergrund stehender Femoropatellararthrose rechts (Urk. 8/747 S. 1). Die Militärversicherung anerkannte – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. C.___ vom 30. September 2009 (Urk. 8/749) – mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/750) ihre Leistungspflicht für diese Beschwerden und richtete dem Versicherten in der Folge ab 17. August 2009 (zusätzlich zur Rente) Taggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/775, Urk. 8/788). Am 23. Februar 2010 teilte dieser mit, dass er sich aufgrund des schlechten Verlaufs der Knie- und Hüftbeschwerden gezwungen gesehen habe, die Tätigkeit als Kommissionär wieder aufzugeben (Urk. 8/782). Die von der Militärversicherung in der Folge veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergab infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nur teilweise verwertbare Resultate der ergonomischen Tests; die zuständigen Fachpersonen sahen sich daher ausserstande, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 8/799 S. 6). Nachdem dem Versicherten ab 20. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/806, Urk. 8/810 S. 2 f., Urk. 8/812.1 S. 2) und er (neu anwaltlich vertreten) am 5. August 2010 angegeben hatte, die Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär Ende 2009 aufgegeben zu haben und als Briefmarkenhändler seit 20. April 2010 kein relevantes Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 8/815), erklärte sich die Militärversicherung am 18. August 2010 bereit, das Taggeld – bis zum Vorliegen eines Nachweises für das Fehlen von Erwerbseinkünften im Sinne eines Vorschusses – ab 20. April 2010 auf 100 % zu erhöhen (Urk. 8/819). Anlässlich des Gesprächs vom 2. September 2010 mit einem Schadenspezialisten der Militärversicherung ersuchte der Versicherte diese um Entschädigung für seinen (aufgegebenen) Nebenerwerb als Kommissionär im Betrag von zirka Fr. 12‘000.-- pro Jahr; zudem beantragte er die Ausrichtung einer Fixkostenentschädigung (Urk. 8/824; vgl. auch Schreiben vom 11. November 2010 [Urk. 8/835]).
Die IV-Stelle, die der Versicherte am 5. August 2010 um Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente ersucht hatte (vgl. Urk. 8/838.1 S. 1), bestätigte mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 8/834) dessen Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Am 15. November 2010 ersuchte der Versicherte sie – unter Hinweis unter anderem darauf, dass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 31‘152.10 belaufe – erneut um Erhöhung der bisherigen auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/838.2).
Am 24. November 2010 sprach die Militärversicherung dem Versicherten, dem von der behandelnden Rheumatologin – wegen des langen Stehens und der Autofahrten bei der Arbeit als Briefmarkenhändler – nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2), einen Fixkostenersatz für die Zeit vom 17. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zu. Dabei wies sie ihn darauf hin, dass die Fixkosten- und Taggeldleistungen nicht als „länger andauernde Lösung“ zu betrachten seien und davon ausgegangen werde, dass spätestens in einigen Monaten keine zusätzlichen Leistungen zur laufenden Rente mehr erforderlich seien (Urk. 8/839).
1.9 Im Hinblick einerseits auf eine Neubeurteilung des Integritätsschadens und andererseits auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liess die Militärversicherung den Versicherten am 19. März 2012 von ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 8/910) zum Schluss, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Zustand am rechten Knie seit Behandlungsabschluss etwa Mitte des Jahres 2011 dauerhaft und stabil sei (S. 14), der Integritätsschaden sich um 2,5 % auf 7,5 % erhöht habe und die Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler 60 % betrage (S. 16). In der Folge verfügte die Militärversicherung – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/913) – mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Zusprache einer zusätzlichen Integritätsschadenrente von 2,5 %, die sie per 1. Juli 2012 von Amtes wegen auskaufte (Urk. 8/917).
1.10 Die IV-Stelle verfügte am 13. Juli 2012 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/916 S. 3 ff.) und ausgehend einerseits von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (kaufmännischen) Tätigkeit (wobei der Versicherte die von der IV-Stelle offerierte entsprechende Umschulung zuvor abgelehnt hatte) und andererseits von einem Valideneinkommen (neu) als Hallenchef von Fr. 108‘214.-- – mit Wirkung ab 1. November 2010 die Erhöhung der halben auf eine (auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 8/922; vgl. hiezu auch Urk. 8/918 S. 9 ff. und Verfügung vom 3. September 2012 [Urk. 8/932]). Aufgrund dieses Umstands nahm die Militärversicherung für die Zeit ab 1. November 2010 eine neue Überentschädigungsberechnung vor und teilte dem Versicherten am 3. August 2012 mit, dass für die Periode bis 31. Juli 2012 – unter Berücksichtigung der Taggelder und Rente der Militärversicherung sowie der Rente der IV und angesichts des versicherten Verdiensts von Fr. 76‘343.-- ein Saldo von Fr. 2‘483.10 zu ihren Gunsten resultiere, den sie mit der Nachzahlung der IV-Stelle verrechnen werde. Ab 1. August 2012 habe er – im Sinne einer provisorischen Vorschusszahlung – Anspruch auf eine (wegen Überentschädigung gekürzte) Rente von Fr. 1‘750.75 (Urk. 8/924 S. 1 f.).
1.11 Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 (Urk. 8/930) stellte die Militärversicherung dem Versicherten per 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Rente auf eine (weiterhin) unbefristete Rente für einen Invaliditätsgrad von 60 % (aufgrund einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Philatelist) in Aussicht, wobei sie diese wegen Überentschädigung kürzen werde (vgl. Überentschädigungsberechnung vom 3. August 2012, Urk. 8/929). Zudem beschied sie ihm, dass ab 1. August 2012 keine Taggeldleistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten mehr ausgerichtet würden. Nachdem der Versicherte am 10. September 2012 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/934), verfügte sie am 26. Oktober 2012 – gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 78‘786.-- – mit Wirkung ab 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der bisherigen Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente im Betrag von Fr. 3‘742.35, welche sie wegen Überversicherung auf Fr. 2‘407.30 (Urk. 8/935) kürzte. Zudem verneinte sie den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten ab 1. August 2012 und entzog einer allfälligen Einsprache gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) kürzte die Militärversicherung die für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 ausgerichteten Taggelder wegen Überentschädigung entsprechend ihrer Berechnung vom 3. August 2012 (Urk. 8/924). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 22. November 2012 Einsprache (Urk. 8/941).
1.12 Am 21. März 2014 teilte der Versicherte der Militärversicherung eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit (Urk. 8/983), reichte ihr Arztzeugnisse, die ihm für die Zeit vom 29. August bis 18. Oktober 2013 und vom 10. Februar bis 30. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 8/985), ein und ersuchte sie um Mitteilung, weshalb diesbezüglich keine Taggelder und Fixkostenentschädigungen ausgerichtet würden (Urk. 8/984). Die Militärversicherung holte in der Folge am 27. März 2014 eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 8/987) ein, und am 6. Mai 2014 führte ihr Aussendienstmitarbeiter ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 8/995).
1.13 Am 13. Juni 2014 wies die Militärversicherung die Einsprache gegen die Verfügungen vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) und vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. August 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügungen der Suva E.___, Militärversicherung, vom 26. Oktober 2012 und der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 19. November 2012 sei aufzuheben.
2.In Änderung der Verfügung der Suva E.___, Militärversicherung, vom 26. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Überversicherungs-Kürzungsberechnung ab 1. August 2012 eine Rente der Militärversicherung von Fr. 3‘878.70, eventualiter eine solche von Fr. 3‘742.35 pro Monat tatsächlich auszuzahlen.
3.Sollte der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 insgesamt weniger Leistungen der Militärversicherung als vorher erhalten, so sei ihm in Änderung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 der Fixkostenersatz auch weiterhin zu gewähren.
4.In Aufhebung der Verfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 19. November 2012 sei auf die Kürzung der Taggeldleistungen der Militärversicherung in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 wegen Überentschädigung zu verzichten und seien dem Beschwerdeführer die bereits verrechneten Fr. 2‘483.10 zurückzuerstatten.
5.Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Zusammenstellung der dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Juli 2012 ausgerichteten Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende ein (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 11) und die Militärversicherung mit Stellungnahme 7. November 2014 (Urk. 14) an den gestellten Anträgen fest. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2014 (Urk. 16) sein Festhalten an den Anträgen nochmals bekräftigt hatte, wurde der Militärversicherung mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 17) Frist angesetzt, um sämtliche Akten sowie das dazugehörige Aktenverzeichnis chronologisch durchzunummerieren. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Urk. 19 f.) nach.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 1 MVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das MVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Abs. 1). Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27 MVG) keine Anwendung (Abs. 2).
1.1.2 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist nach Art. 40 Abs. 1 MVG an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Art. 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an (Abs. 3). Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann (Abs. 5).
1.1.3 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversicherung richtet sich in Weiterführung der per 31. Dezember 2002 ersatzlos aufgehobenen bisherigen Regelung von alt Art. 44 MVG seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Abgesehen von einer terminologischen Vereinheitlichung sind damit keine grundsätzlichen materiellen Änderungen verbunden, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.1 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.1.4 Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente gemäss Art. 41 Abs. 2 MVG von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet. Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend (Abs. 3). Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksichtigt werden (Abs. 4).
1.1.5 Beim Taggeld gilt nach Art. 16 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) als versicherter Verdienst die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Abs. 1). Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt (Abs. 2). Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung (Abs. 3). Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszulagen, Familien- und Kinderzulagen werden berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet (Abs. 4).
Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten laut Art. 17 MVV sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV.
1.1.6 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden gemäss Art. 32 Abs. 1 MVV unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet: die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet (lit. a); Teuerungszulagen (lit. b); Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte (lit. c).
Nach Art. 32 Abs. 2 MVV ist bei der Kürzungsberechnung auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Art. 28 Abs. 4 MVG höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Art. 43 Abs. 3 MVG und ist nicht selbstständig revidierbar. Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld (Abs. 3).
1.1.7 Laut Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
1.2 Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (Art. 32 Abs. 1 MVG). Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Abs. 1 nicht aufrechterhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden (Abs. 2). Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Abs. 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Abs. 3).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete die Kürzung einerseits der Taggeldleistungen für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab deren revisionsweisen Erhöhung per 1. August 2012 damit, dass durch das Zusammenfallen dieser Leistungen mit der neu gewährten Dreiviertelsrente der IV eine Überentschädigung entstanden sei. Beim für die entsprechende Berechnung massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst sei auf das Einkommen als selbständiger Briefmarkenhändler bei voller Arbeitsfähigkeit von Fr. 78‘786.--, mithin das der Rentenberechnung zu Grunde liegende Valideneinkommen, abzustellen. Die Kürzung der Taggeldleistungen für den fraglichen Zeitraum um insgesamt Fr. 2‘483.10 und der Rente ab August 2012 von Fr. 3‘118.60 auf Fr. 1‘750.75 erweise sich damit als rechtens (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 2 f. und S. 6, Urk. 16 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe sodann vom 1. Juli 1995 bis 30. September 2002 und vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2012 ununterbrochen Entschädigungen an Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 32 MVG bezogen. Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen – der Beschwerdeführer klage nun über verstärkte Schmerzen nicht nur im rechten Knie, sondern auch in der linken Hüfte und im Bereich der Lendenwirbelsäule – nicht mit einer Wiederaufnahme der Betriebsleitungsfunktion innert angemessener Frist zu rechnen sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung weiterer entsprechender Leistungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 7 S. 4 f., Urk. 14 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Militärversicherung habe ihm zwar zu Recht per 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Rente zugesprochen, diese indes fälschlicherweise aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 78‘786.-- (Verdienst als Briefmarkenhändler) berechnet und wegen Überentschädigung gekürzt. Die IV-Stelle habe im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens anerkannt, dass für das Valideneinkommen auf den Lohn als (Flug-)Hallenchef von Fr. 108‘214.-- abzustellen sei. Der damals von seinem Arbeitgeber angebotene Wechsel in die Zentralverwaltung des Bundesamts für Militär (Sektion Flugbetrieb) sei ihm aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Insofern dürfe es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er stattdessen sein bisheriges Hobby Philatelie zum Beruf gemacht habe, zumal er bei guter Gesundheit auch als selbständiger Briefmarkenhändler ein mit demjenigen eines Hallenchefs vergleichbares Einkommen hätte erzielen können (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.). Richtigerweise habe er folglich Anspruch auf eine – wegen Überentschädigung auf Fr. 3‘878.70 zu reduzierende – monatliche Rente von Fr. 5‘140.15 (Urk. 1 S. 5 ff. und S. 11). Gehe man dennoch von einem versicherten Einkommen von Fr. 78‘786.-- aus, so sei ihm jedenfalls die darauf beruhende Rente von Fr. 3‘742.35 – mangels Vorliegens einer Überentschädigung ungekürzt – auszurichten. Massgebend für die entsprechende Berechnung sei nämlich Art. 69 ATSG und nicht Art. 32 Abs. 2 MVV, der einer gesetzlichen Grundlage entbehre (Urk. 1 S. 11 ff.). Aufgrund des richtigerweise mit Fr. 108‘214.-- zu beziffernden versicherten Verdiensts habe in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 gar keine Überentschädigung vorgelegen, so dass auch kein Anlass für eine Kürzung der für diese Periode gewährten Taggelder bestehe (Urk. 1 S. 13). Was schliesslich die Fixkostenentschädigungen anbelange, seien die Anspruchsvoraussetzungen hiefür nach wie vor erfüllt. Sofern ihm ab 1. August 2012 infolge Überentschädigung insgesamt weniger Leistungen der Militärversicherung ausgerichtet würden als bis dahin, müsse die Fixkostenentschädigung daher weiterhin ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer auf einem (aufgrund einer dauerhaften 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Briefmarkenhändler gestützt auf einem Prozentvergleich ermittelten) Invaliditätsgrad von 60 % basierenden Rente ab 1. August 2012 und die Einstellung der bis dahin zusätzlich zur 50%-Rente ausgerichteten Taggeldleistungen explizit als rechtens anerkannt (Urk. 1 S. 5 und S. 13). Strittig und zu prüfen sind die – sowohl für die betragliche Höhe der Rente als auch für die Berechnung einer allfälligen Überentschädigung massgebende – Höhe des versicherten Verdiensts und der Anspruch auf weitere Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende.
3.2
3.2.1 Was die Höhe des versicherten Verdiensts betrifft, erfolgte die Zusprache der 60%-Rente per 1. August 2012 (Verfügung vom 26. Oktober 2012, Urk. 8/938) in revisionsweiser Erhöhung der mit Verfügung vom 28. April 2004 (Urk. 8/708) mit Wirkung per 1. Mai 2003 zugesprochenen – unbefristeten – 50%-Rente. Als versicherter Verdienst wurde dieser der Lohn als Briefmarkenhändler zu Grunde gelegt. Darauf basierten auch alle früheren Renten und seit der Aufnahme dieser Tätigkeit im Jahr 1988 ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer, der – erstmals in diesem Verfahren – geltend macht, es sei auf den Verdienst als Flughallenchef abzustellen (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.), übersieht, dass nach Art. 41 Abs. 4 MVG der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43 MVG) für die ganze Rentendauer massgebend ist und neue Verdiensthypothesen nur bei hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Rentenrevision berücksichtigt werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Materialien hat eine Neufestsetzung nur zu erfolgen, wenn ein entsprechendes Begehren vorliegt und für den geltend gemachten höheren Verdienst eine qualifizierte Wahrscheinlichkeit besteht. Die Bestimmung, dass der einmal festgesetzte Jahresverdienst massgebend bleibt, ermöglicht die für eine Dauerrente notwendige Stabilisierung der Rentenvoraussetzungen und dient der Rechtssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 8.2 mit Hinweisen).
3.2.2 In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte für eine zwischen der am 28. April 2004 per 1. Mai 2003 verfügten unbefristeten 50%-Rente (Urk. 8/708) und deren revisionsweiser Erhöhung per 1. August 2012 mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) eingetretene Veränderung, die Anlass zu einer neuen Verdiensthypothese gäben. Auf eine solche beruft sich der Beschwerdeführer denn auch gar nicht; vielmehr macht er – zumindest implizit – geltend, die Militärversicherung habe beim versicherten Dienst (und auch beim Valideneinkommen) schon seit der Aufnahme der Tätigkeit als Briefmarkenhändler zu Unrecht auf das hypothetische Salär in dieser statt in der Tätigkeit als Flughallenchef abgestellt (Urk. 1 S. 6 ff.). Hiezu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Militärversicherung finanzierte Umschulung nach zwei sehr erfolgreichen Schuljahren (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1), als ihm zum Abschluss nur noch das einjährige Praktikum fehlte, aus freien Stücken abbrach, um die – bereits zuvor und ohne die Militärversicherung darüber zu informieren neben der Handelsschule aufgenommene – Tätigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler fortan vollzeitlich (in bereits eigens dazu erstellten Räumlichkeiten) auszuüben (vgl. Urk. 8/213 S. 2 f.). Dabei bestätigte er am 14. März 1989, nachdem er schon am 27. August 1985 darauf hingewiesen worden war, dass ein Wechsel in die Privatwirtschaft auf eigenes (Lohn-)Risiko geschehen würde (Urk. 8/136 S. 3), unterschriftlich, dass eine allfällige noch über den 31. März 1990 hinaus bestehende Erwerbseinbusse gegenüber der Karriere als gesunder Meister Stellvertreter im Flugbetrieb „selbstgewählt“ (Urk. 8/240 S. 1), mithin nicht anspruchsbegründend, wäre (vgl. auch Urk. 8/213 S. 3 und Schreiben an damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1988 [Urk. 8/217] sowie Antwortschreiben darauf vom 20. Mai 1988 [Urk. 8/219]). Dem Vorschlag für eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und dem versicherten Verdienst als Briefmarkenhändler beruhende Rente ab 1. April 1988 (Urk. 8/223) stimmte der – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer am 6. Juli 1988 ausdrücklich zu (Urk. 8/227).
Dass die Militärversicherung bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen und des versicherten Verdiensts auf das mutmassliche Einkommen als Briefmarkenhändler abstellte, ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten im Falle des Valideneinkommens wie auch des versicherten Verdiensts (zu den Begriffen des mutmasslich entgangenen Verdienstes, des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_636/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu beanstanden und in Bezug auf das Invalideneinkommen als sehr grosszügig zu werten. Anzumerken ist, dass es sich bei der Tätigkeit als Briefmarkenhändler – entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/213 S. 2 f.3), der einen Berufswechsel im Laufe der Zeit immer wieder abgelehnt hatte (vgl. etwa Urk. 8/257.1 S. 3, Urk. 8/555.2 S. 3, Urk. 8/591.2 S. 4, Urk. 8/638.2 S. 4, Urk. 8/659.2 S. 3, Urk. 8/678.2 S. 2, Urk. 8/638.2 S. 3, Urk. 8/683.2 S. 3, Urk. 8/918 S. 22) – offensichtlich um keine ideal leidensangepasste Tätigkeit handelte. So war der Beschwerdeführer verschiedentlich nur wegen der mit der Tätigkeit als Briefmarkenhändler – anders als mit einer reinen Bürotätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Umschulung hätte aufnehmen können und ihm von seinem früheren Arbeitgeber gar konkret angeboten worden war (Urk. 8/112 S. 1 f., Urk. 8/112, Urk. 8/124.1, Urk. 8/125, Urk. 8/129) – verbundenen erheblichen Belastung des Knies insbesondere bei der Teilnahme an Briefmarkenbörsen (wegen des langen Stehens, des Tragens schwerer Mappen, des häufigen Aufstehens sowie Absitzens und der langen Autofahrten) (teil-)arbeitsunfähig (vgl. hiezu etwa Urk. 8/257.1 S. 2, Urk. 8/305 S. 1, Urk. 8/420.1 S. 5, Urk. 8/540.2 S. 2, Urk. 8/555.2 S. 2, Urk. 8/591.2 S. 2, Urk. 8/606.1 S. 5 und S. 6 f., Urk. 8/659.2 S. 2, Urk. 8/683.2 S. 2, Urk. 8/695.3, Urk. 8/789 S. 2, Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2, Urk. 8/257.1 S. 2). Zudem zahlte die Militärversicherung teilweise Renten- und (nicht selten auch zusätzlich) Taggeldleistungen aus, obwohl der Beschwerdeführer, der etwa am 20. März 2007 (bei gleichzeitigem Bezug einer - daraufhin erneut bestätigten – 50%-Rente) angab, noch zu 40 bis 50 % arbeitsunfähig zu sein und 50 bis 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, mit diesem Leistungsvermögen in einer kaufmännischen Tätigkeit ohne Weiteres ein Vollzeitpensum zu erfüllen in der Lage gewesen wäre (vgl. hiezu auch Urk. 5/606.1 S. 3). Zudem war der Beschwerdeführer verschiedentlich auch während des Bezugs von Taggeldern für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch imstande, in eingeschränktem Umfang zu arbeiten (vgl. etwa Urk. 8/827). Angesichts dieser Gegebenheiten vermag zu erstaunen, dass die Militärversicherung – trotz finanzierter Umschulung auf eine (wirklich) behinderungsangepasste Tätigkeit und obwohl der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht mit der Arbeit als Briefmarkenhändler offensichtlich ungenügend nachkam – umfangreichste Leistungen gewährte (vgl. hiezu Urk. 8/822) und weiterhin erbringt, indem sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens beziehungsweise des Arbeitsunfähigkeitsgrads jeweils auf die effektiv erzielten Einkünfte respektive oftmals auch nur auf die entsprechenden mündlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellte (nicht selten ohne überhaupt ein Arztzeugnis zu verlangen) und überdies noch über Jahre hinweg – im Gesamtumfang von knapp Fr. 120‘000.-- – Entschädigungen für Selbständigerwerbende ausrichtete (Urk. 9).
Dass die IV-Stelle, die ursprünglich bei der Ermittlung des Valideneinkommens (ebenfalls) auf den Lohn als Briefmarkenhändler abgestellt hatte, den Rentenanspruch im Rahmen ihres Revisionsverfahrens neu gestützt auf den mutmasslichen Lohn als Hallenchef ermittelte (Urk. 8/918 S. 21; Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 4), ist für dieses Verfahren schon deshalb nicht massgebend, weil dem Rentenentscheid der IV gegenüber der Militärversicherung keine bindende Wirkung zukommt.
3.2.3 In den Akten gibt es sodann auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der ursprüngliche, von der Militärversicherung in der Folge laufend der Nominallohnentwicklung angepasste (Art. 43 MVG) versicherte Verdienst als selbständiger Briefmarkenhändler ohne die dienstliche Knieschädigung karrierebedingt von Fr. 72‘100.-- (versicherter Verdienst im revisionsrechtlich relevanten [Art. 41 Abs. 4 MVG] Zeitpunkt der Zusprache der unbefristeten 50%-Rente per Mai 2003 [Urk. 8/708]) um (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seither) knapp 40 % auf Fr. 108‘214.-- im Jahr 2012 erhöht hätte, wie der Beschwerdeführer (der sich für eine Lohnsumme von Fr. 40‘000.—unfallversichert hat; vgl. Urk. 8/511) dies – unsubstantiiert – geltend machte (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 11 S. 10). Im Gegenteil ergaben die einschlägigen Abklärungen der Militärversicherung gar, dass sich die Verdienstaussichten im Bereich des Briefmarkenhandels im Laufe der Jahre stetig verschlechterten (vgl. hiezu Urk. 8/431.1, Urk. 8/433 f; vgl. hiezu auch Urk. 8/701.1 S. 1.).
3.2.4 Nach dem Gesagten bestand im Rahmen der revisionsweisen Rentenerhöhung per 1. August 2012 kein Anlass dazu, auf eine neue Verdiensthypothese abzustellen. Da auch kein Grund für eine prozessuale Revision (vgl. hiezu Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 22 zu Art. 41) vorliegt, erweisen sich die – auf einem demnach korrekten versicherten Verdienst (und Valideneinkommen) von Fr. 78‘786.-- basierende – Rentenfestsetzung auf Fr. 3‘118.60 (ungekürzt) wie auch die entsprechende Kürzung einerseits der Taggelder für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab 1. August 2012 (Urk. 8/939, Urk. 2) – unabhängig davon, ob die Überentschädigung nach Art. 69 ATSG oder nach Art. 32 MVV zu berechnen ist (vgl. Urk. 1 S. 11 f., Urk. 11 S. 5) – als rechtens.
3.3
3.3.1 Was schliesslich den Anspruch auf weitere Entschädigungen für Selbständigerwerbende nach Art. 32 MVG anbelangt, besteht der Zweck dieser Norm darin, spezifische Risiken Selbständigerwerbender, wie sie namentlich die Inhaber kleinerer Betriebe zu tragen haben, zu decken. Mit den Entschädigungen an Selbständigerwerbende wird einerseits der Schaden abgegolten, welcher sich daraus ergibt, dass während der gesundheitlich bedingten Einschränkung des Betriebs feste Kosten weiterlaufen; andererseits geht es darum, durch besondere Leistungen die Weiterexistenz des Betriebs bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers zu sichern (Maeschi, a.a.O., N. 2 zu Art. 32 MVG). Bei den Entschädigungen nach Art. 32 MVG handelt es sich – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) – um akzessorische Leistungen zum Taggeld. Ohne Taggeldanspruch besteht auch kein Anspruch des Selbständigerwerbenden auf Entschädigungen nach Art. 32 MVG (Maeschi, a.a.O., N. 6 zu Art. 32).
3.3.2 Da der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 13) – keinen Anspruch auf Taggelder mehr hat, fallen Fixkostenentschädigungen ab diesem Zeitpunkt von vornherein ausser Betracht. Zudem hat die Militärversicherung einen entsprechenden Anspruch auch deshalb zu Recht verneint, weil der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft (in invalidisierendem und einen Rentenanspruch begründendem Ausmass) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auf (grundsätzlich zu Betriebskostenbeiträgen nach Art. 32 Abs. 1 MVG subsidiäre) Entschädigungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs gemäss Art. 32 Abs. 2 MVG besteht zudem auch deshalb keinen Anspruch, weil – wie die Militärversicherung zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 7 S. 5 f.) – aufgrund des aktenkundigen langjährigen gesundheitlichen Verlaufs prognostisch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer, der (nach dem anfänglichen Bezug von Unterstützungsgeldern in Form von Nachfürsorgeleistungen vom 1. April 1988 bis 30. September 1990 [Urk. 8/217, Urk. 8/222, Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f., Urk. 8/256-60]) zwischen Juli 1995 und Juli 2012 fast ununterbrochen Entschädigungen nach Art. 32 MVG im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 119‘716.15 bezogen hat (Urk. 9), den Betrieb nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (vgl. Maeschi, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 32 MVG). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den rund 26 Jahren zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler im Frühjahr 1988 und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) aus fast durchwegs gesundheitlichen Gründen lediglich während fünfzehn Monaten (vom 1. Januar 1990 bis 31. März 1991) in der Lage war, ein Einkommen in der Grössenordnung des von der Militärversicherung angenommenen (und von ihm als zu niedrig bezeichneten [Urk. 1 S. 10]) versicherten Verdiensts zu erzielen (vgl. Urk. 8/460, Urk. 8/467).
Da sich die Verweigerung weiterer Entschädigungen nach Art. 32 MVG demnach jedenfalls als rechtens erweist, kann offen bleiben, ob die Militärversicherung den Beschwerdeführer zu Recht auch noch über Juli 1991 (Zeitpunkt der Gründung der A.___ AG) als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 32 MVG betrachtete.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer