Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2015.00003 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 15. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1991 geborene X.___ absolvierte ab dem 5. Juli 2010 die Rekrutenschule (RS; Urk. 8/77 f.). Am 24. August 2010 suchte er wegen seit einer Woche anhaltender beidseitiger Knieschmerzen den Truppenarzt auf (Urk. 8/74 S. 14); eine Woche später wurde er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen, wobei der militärärztliche Dienst für die Vollendung der RS eine Karenz von zwölf Monaten vorsah (Urk. 8/74 S. 2 f.). In der Folge war er – im Rahmen verschiedener Arbeitsverhältnisse – wieder vollzeitlich erwerbstätig (vgl. Urk. 8/71, Urk. 8/78).
1.1.2 Am 9. August 2011 teilte der Versicherte der Militärversicherung telefonisch mit, dass er nach wie vor an (insbesondere linksseitigen) Kniebeschwerden leide und sich deswegen zwischenzeitlich – auf Verordnung seines Hausarztes – physiotherapeutisch habe behandeln lassen (Urk. 8/78). Am 25. August 2011 gab er – ebenfalls telefonisch – an, dass immer noch Beschwerden im Bereich des rechten Knies und auch des Fussgelenks bestünden (Urk. 8/76). Auf entsprechende Empfehlung hin meldete er sich schliesslich am 10. September 2011 – unter Hinweis auf einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen – schriftlich bei der Militärversicherung an (Urk. 8/56). Diese hatte bereits zuvor begonnen, einschlägige Abklärungen zu treffen, und in deren Rahmen die aktuell und früher behandelnden (Haus- beziehungsweise Kinder-)Ärzte um Zustellung der Krankengeschichte (Urk. 8/64, Urk. 8/68) ersucht sowie die Akten des Krankenversicherers beigezogen (Urk. 8/65, Urk. 8/60). Nach Einholung weiterer Arztberichte und einer Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/42) anerkannte die Militärversicherung mit Schreiben vom 9. November 2011 (Urk. 8/41) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den beidseitigen Kniebeschwerden und kam für die entsprechenden Heilbehandlungskosten auf. Am 3. April 2012 wurde die (Physio-)Therapie abgeschlossen (vgl. Urk. 8/32).
1.1.3 Am 26. Juli 2013 begab sich der Versicherte – wegen weiterhin gelegentlich auftretender linksseitiger Kniebeschwerden – erneut in ärztliche Behandlung (Urk. 8/33). Nachdem sie am 22. Oktober 2013 eine weitere Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. Y.___ (Urk. 8/31) eingeholt hatte, lehnte die Militärversicherung ihre Haftungs- beziehungsweise Leistungspflicht im Zusammenhang mit den aktuellen (Überlastungs-)Beschwerden mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (Urk. 8/29) ab. Auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 8/26) hielt sie mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 (Urk. 8/25) beziehungsweise Verfügung vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/20) und – auf hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/19) hin – schliesslich mit Einspracheentscheid vom 25. März 2015 (Urk. 2) an der Leistungsverweigerung fest.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte zwischenzeitlich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, erteilte diesem am 22. Januar 2015 Teilkostengutsprache für berufliche Massnahmen (Umschulung; Urk. 8/8a) und gewährte ihm während deren Dauer ein (gekürztes) Taggeld (Urk. 3/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 25. März 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 30. April 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Verschlimmerung der Kniebeschwerden weiterhin die Unfallversicherungsleistungen aus der Militärversicherung zu gewähren.
2.Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zwecks Neuabklärung zurückzuweisen, worauf neu zu entscheiden sei.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss am 29. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der „Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der „Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).
1.3 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. Y.___ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/31) – damit, dass es während des Diensts zu keinen objektiv nachweisbaren Schädigungen an den Knien gekommen sei. Die durch die körperliche Belastung während der RS im Jahr 2010 verursachte beidseitige Ansatztendinopathie sei vorübergehender Natur und spätestens Mitte 2012 wieder behoben gewesen. Die – nach einem behandlungs- und beschwerdefreien Intervall von über einem Jahr – ab Juli 2013 behandelten Kniebeschwerden seien auf neue belastende Einflüsse und damit auf dienstfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Militärdienst sei es zu einer – nach wie vor anhaltenden – Verschlimmerung der Beschwerden in den Kniegelenken gekommen. Therapeutisch habe in der Folge wohl eine Linderung, aber keine entscheidende Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können. Aufgrund der persistierenden intensiven Beschwerden habe er sich gar gezwungen gesehen, seine geliebte Tätigkeit als Automechaniker aufzugeben und sich auf einen weniger belastenden Beruf umschulen zu lassen. Da es seit der Entlassung aus dem Dienst zu keiner „Novation“ der Beschwerden gekommen sei, sei die Militärversicherung weiterhin leistungspflichtig dafür (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1.
3.1.1 Betreffend den Zustand der beiden Knie vor Eintritt des Beschwerdeführers in den Militärdienst am 5. Juli 2010 geht aus den medizinischen und weiteren Akten Folgendes hervor:
Die Ärzte der Z.___ äusserten am 5. Februar 2003 den Verdacht auf Überbelastungsschmerzen am linken Knie. Der Beschwerdeführer, der Fussball spiele, leide seit über einem Jahr an rezidivierenden Schmerzen in der Kniekehle. Die Beschwerden träten jeweils nach einem Spiel auf und hielten dann einige Stunden an. Danach sei er jeweils während einiger Wochen beschwerdefrei, bevor die Schmerzen – ohne wesentliches Trauma – erneut aufträten. Die radiologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Der Fall werde vorerst abgeschlossen (Urk. 8/47 S. 1).
3.1.2 Die nach einer am 15. Februar 2004 beim Skifahren erlittenen Distorsion des rechten Knies (vgl. Bericht A.___, Notfallstation, vom 15. Februar 2004; Urk. 8/58) am 25. Februar 2004 durchgeführte MRI-Untersuchung ergab einen Bone bruise im Insertionsbereich des lateralen Kollateralbands beziehungsweise der Popliteussehne und einen – noch deutlichen – Kniegelenkserguss (vgl. Bericht B.___, Radiologie, vom 25. Februar 2004; Urk. 8/59 S. 1).
3.1.3 Am 31. März 2004 diagnostizierten die Ärzte der B.___ einen Status nach Kniekontusion. Das Kniegelenk sei intakt. Es bestehe wieder eine volle Sportfähigkeit; eine weitere Vorstellung sei nicht mehr notwendig (Urk. 8/55 S. 3).
3.1.4 Im Januar 2009 konsultierte der Beschwerdeführer wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden bei Status nach einem Skiunfall seinen Hausarzt Dr. C.___. Dieser stellte eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbands fest; die MRI-Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund (vgl. Urk. 8/18 S. 4).
3.1.5 Anlässlich der Rekrutierung bejahte der Beschwerdeführer am 2. März 2010 die Frage nach Gelenksverletzungen und setzte dabei bei der Antwort „Knie/Kreuzband/Meniskus“ ein Kreuz; die Läsion sei indes ausgeheilt (Urk. 8/74 S. 29). Der zuständige Militärarzt hielt fest, Mitte 2005 sei es zu einem Trauma am linken Knie gekommen; Bänder seien dabei nicht gerissen (S. 27).
Nach der vordienstlichen Untersuchung für Grenadiere hielt der zuständige Arzt am 28. April 2010 fest, gemäss anamnestischen Angaben bestünden infolge des linksseitigen Knietraumas mit Distorsion im Jahr 2005 keine Beschwerden mehr (S. 21).
3.2
3.2.1 Während des Militärdiensts konsultierte der Beschwerdeführer am 24. August 2010 den Truppenarzt wegen seit einer Woche anhaltender beidseitiger Knieschmerzen. Dieser hielt fest, dass die Beschwerden rechts stärker als links seien, und verordnete Physiotherapie.
3.2.2 Am 27. August 2010 diagnostizierte der Truppenarzt eine Sehnenansatzentzündung und erteilte dem Beschwerdeführer einen Dispens (Urk. 8/74 S. 14).
3.3
3.3.1 Nachdem er am 31. August 2010 vorzeitig aus der RS entlassen worden war, begab sich der Beschwerdeführer im April 2011 wegen bei der Arbeit in einem Plattenleger-Geschäft aufgetretener Schmerzen unterhalb des rechten Knies bei seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung. Dieser stellte eine druckdolente Tuberositas tibiae fest; eine Osgood-Schlatter-Läsion schloss er aufgrund des radiologischen Befundes aus. Er behandelte den Beschwerdeführer lokal mittels Ultraschall. Eine Nachkontrolle fand nicht statt (vgl. Urk. 8/18 S. 4).
3.3.2 Am 9. August 2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Militärversicherung telefonisch an, am 1. September 2010 wegen Knie- und Fersenbeschwerden vorzeitig aus der RS entlassen worden zu sein. Er habe sich damals beim Truppenarzt gemeldet; einen Unfall habe er nicht erlitten. Wahrscheinlich seien die Beschwerden durch Überbelastung hervorgerufen worden. Früher habe er nicht an Kniebeschwerden gelitten. Nachdem ursprünglich beide Kniegelenke betroffen gewesen seien, habe sich der Zustand des rechten Knies und auch der Fersen zwischenzeitlich wesentlich gebessert; im Bereich des linken Knies träten indes – bei Belastung und Anstrengung – nach wie vor Beschwerden auf. Die vom deswegen konsultierten Hausarzt Dr. C.___, verordnete Physiotherapie und medikamentöse Behandlung (Salbe) hätten eher geschadet; die Behandlungskosten habe er – der Beschwerdeführer – selber getragen. Derzeit stehe er nicht in Behandlung; er wolle nun aber Klarheit erhalten über seine Kniebeschwerden (Urk. 8/79).
3.3.3 Die erstmals am 12. August 2011 konsultierten Ärzte der Z.___ hielten am 15. August 2011 in der Krankengeschichte fest, der Beschwerdeführer habe während der RS an extremen beidseitigen Knieschmerzen und auch einer Schwellung gelitten; er sei deswegen zuerst umgeteilt und dann ausgemustert worden. Bisher habe er gejobbt; nun trete er per 1. September 2011 eine neue Stelle als Automobilfachmann an. Diagnostisch liege eine Insertionstendinopathie der Patellarsehne in der Tuberositas tibiae links vor. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, die Knie zu schonen. Es sei ihm Physiotherapie verordnet und eine Genutrain-Bandage abgegeben worden. Es sei eine MRI-Untersuchung indiziert (Urk. 8/62 S. 2).
3.3.4 Nach Kenntnisnahme des MRI-Befunds vom 16. August 2011 (vgl. Urk. 8/61) stellten die Ärzte der Z.___ noch gleichentags die Diagnose einer Insertionstendinopathie der Patellarsehne in der Tuberositas tibiae links. Es liege eine – nicht sehr ausgeprägte – Stressreaktion in der Tuberositas tibiae vor. Die Patellarsehne sei absolut in Ordnung, das Patellagleitlager sei etwas flach. Die Knorpelüberzüge, Bänder und Menisken seien allseits intakt. Dem Beschwerdeführer seien Schonen, Physiotherapie und Kinesiotaping über der Tuberositas tibiae verordnet worden; eine Kontrolle erfolge bei Bedarf (Urk. 8/62 S. 2).
3.3.5 Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung vom 30. August 2011 vermochte sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran zu erinnern, wann er nach der Entlassung aus der RS erstmals seinen Hausarzt Dr. C.___ wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden konsultiert habe. Die Fersenbeschwerden rechts seien erst kurz nach Dienstaustritt aufgetreten. Dr. C.___ habe zwischenzeitlich eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Mitte August 2011 habe er aus eigener Initiative die Ärzte der Klinik D.___ in E.___ konsultiert. Zu einer Arbeitsunfähigkeit sei es nicht gekommen (Urk. 8/71).
Vor der RS habe er einmal an Knie-Blockaden gelitten; die diesbezügliche medizinische Abklärung habe keinen gravierenden Befund ergeben. Beim Einrücken in die RS sei er beschwerdefrei gewesen. Dort seien dann in beiden Kniegelenken, insbesondere aber rechts, ohne eine Unfalleinwirkung Schmerzen aufgetreten, welche er gemeldet habe. Etwa eine Woche später sei er durch den Truppenarzt untersucht worden. Bis dahin sei es indes zu einer weiteren Belastung der Kniegelenke und zu Schmerzen in beiden Knien gekommen. Der Truppenarzt habe ihm dann Physiotherapie, entzündungshemmende Schmerzmittel sowie eine Salbe verordnet und ihm einen (temporären) Dispens betreffend Sport und Heben schwerer Lasten erteilt. Der Physiotherapeut habe die Schmerzen vor dem Hintergrund einer Überbelastung gesehen. Mit den Fersen habe er damals noch keine Probleme gehabt. Den 30 km-Marsch habe er dann dennoch absolvieren müssen, was – insbesondere rechtsseitig – zu einer Verschlimmerung der Kniebeschwerden geführt habe. Da er daraufhin „nichts mehr“ habe machen können, habe er erneut den Truppenarzt konsultiert. In der Folge sei er nach einem Gespräch mit einem Psychologen aus medizinisch/psychologischen Gründen vorzeitig aus der RS entlassen worden. Kurz danach habe er dann wieder Schmerzen im rechten Knie verspürt; das linke Knie sei fast beschwerdefrei gewesen. Nach einmaligem Joggen seien dann auch in den Fersen Beschwerden aufgetreten, und er habe gemerkt, dass die Kniegelenke nicht ganz in Ordnung gewesen seien. Seither habe er keinen Sport mehr getrieben. Seit der Entlassung aus der RS habe er diverse Jobs ausgeübt. Es sei zu weiteren Fersenbeschwerden gekommen. Irgendwann habe er dann Dr. C.___ konsultiert, der davon ausgegangen sei, dass wahrscheinlich eine Knochenhautentzündung im rechten Knie und an der rechten Ferse vorliege, und eine Salbe verordnet habe. Das linke Knie sei in Ordnung gewesen. Nachdem sich keine Besserung eingestellt habe, habe Dr. C.___ Physiotherapie verordnet. Nach drei bis vier Behandlungen, die keine Besserung gebracht hätten, habe er es – ebenfalls erfolglos – mit Ruhe versucht. Schliesslich habe er sich bei der Militärversicherung angemeldet und nachgefragt, ob allenfalls eine Untersuchung in der Klinik D.___ möglich sei. Dort sei er dann vor zirka zwei Wochen – auch mittels MRI – untersucht worden. Dabei sei eine Reizung unterhalb der Kniescheibe festgestellt worden. Der Zustand der Ferse habe sich zwischenzeitlich verbessert, so dass diese nicht untersucht worden sei. Betreffend die Kniebeschwerden sei ihm Physiotherapie verordnet worden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden; er habe trotz der Beschwerden temporär gearbeitet (Urk. 8/70 S. 2).
3.3.6 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/42) gelangte der Kreisarzt Dr. Y.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bezüglich beider Kniegelenke und der Fersen keine schwerwiegende vordienstliche Gesundheitsschädigung vorgelegen habe. Die – lediglich im Bericht des Aussendienstmitarbeiters erwähnten – Fersenbeschwerden seien angesichts der Tatsache, dass diesbezüglich aktenkundig keine Behandlung stattgefunden habe, zu vernachlässigen (S. 2). Die aktuell geklagten Kniebeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit identisch mit der während der RS in Erscheinung getretenen entsprechenden Symptomatik (S. 3).
3.4
3.4.1 Am 26. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer – in der Z.___ – erneut wegen Knieschmerzen in Behandlung. Die Ärzte diagnostizierten eine Tendopathie der Patellarsehne links distal und hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen gemeldet, weil er (im Hinblick darauf, die RS nicht noch abschliessen zu müssen) eine Neubeurteilung brauche. Das letzte Aufgebot habe er wegen einer Ausbildung verschieben können. Nun wolle er, weil er nochmals eine Ausbildung begonnen habe, den Militärdienst erneut verschieben. Zudem verspüre er immer noch gelegentlich unregelmässig auftretende Knieschmerzen infrapatellär im Bereich der Tuberositas tibiae. Die Zwicke seien zwar jeweils von kurzer Dauer, verunsicherten ihn aber derart, dass er jeden Sport (Fussball, Krafttraining) aufgegeben habe. Er arbeite als Automobil-Mechatroniker. Die Entzündung sei sicher nicht vollständig abgeheilt. Es sei angezeigt, den Beschwerdeführer mittels unterstützender Physiotherapie wieder in den Sport zurückzuführen. Die Funktion als Grenadier sei aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastung ungeeignet; eine Umteilung in eine Truppe mit einem weniger kniebelastenden Aufgabenbereich erscheine als sinnvoll (Urk. 8/33).
3.4.2 Nach Kenntnisnahme der seit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/42) eingegangenen medizinischen Berichte gelangte der Kreisarzt Dr. Y.___ am 22. Oktober 2013 zum Schluss, dass die durch die Einwirkung während der RS verursachte Gesundheitsschädigung spätestens Mitte 2012 wieder behoben gewesen sei. Die aktuellen Beschwerden seien als Überlastungsbeschwerden zu interpretieren, die in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mehr zur Einwirkung während der RS im Jahr 2010 stünden (Urk. 8/31 S. 2).
3.4.3 In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/14 S. 6) gaben die Ärzte der Z.___ an, den Beschwerdeführer wegen einer während der RS aufgetretenen Insertionstendopathie der Patellarsehne in der Tuberositas tibiae links zu behandeln. Er habe das Arbeitspensum als Automobil-Mechatroniker aus eigenem Antrieb auf 60 % reduziert und absolviere jetzt die Berufsmittelschule. Man denke, dass die IV einen Teil der Ausbildungskosten übernehmen sollte (Urk. 8/14 S. 6).
3.4.4 In ihrem – ebenfalls am 14. Oktober 2014 verfassten – Schreiben an den Beschwerdeführer zuhanden der Militärversicherung gaben die Ärzte der Z.___ an, dieser habe sich, nachdem während der RS starke Knieschmerzen beidseits aufgetreten seien und er deswegen ausgemustert worden sei, am 12. August 2011 in ihre Behandlung gegeben. Am linken Knie bestünden nach wie vor Schmerzen infrapatellär mit hochgradigem Verdacht auf Stressreaktion in der Tuberositas tibiae (nachgewiesen im August 2011 mittels MRI). Die Militärversicherung sei demnach weiter leistungspflichtig (Urk. 8/14 S. 3).
4.
4.1Die Militärversicherung hat ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den während des Militärdiensts im Sommer 2010 bestandenen und den zwischen April 2011 (vgl. Urk. 8/18 S. 4) und März 2012 (vgl. Urk. 8/37, Urk. 8/21 S. 5) behandelten Kniebeschwerden anerkannt und ist für die entsprechenden Heilbehandlungskosten aufgekommen. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, für die ab 26. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/33) behandelte Kniesymptomatik Leistungen zu erbringen. Da der (weiterhin) voll arbeitsfähige Beschwerdeführer nach Abschluss der Physiotherapie Mitte März 2012 (Urk. 8/21 S. 5) während über sechzehn Monaten nie mehr in Behandlung stand, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die im Sommer 2013 gemeldete Symptomatik zu Recht im Rahmen eines neuen Versicherungsfalls geprüft (Urk. 1 S. 5).
4.2Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich während des Militärdiensts keinen gravierenden Schaden an den Knien zugezogen hat (vgl. insbesondere Urk. 8/18 S. 4, Urk. 8/61, Urk. 8/42 S. 3). Die damals geklagten Schmerzen, denen kein Unfallereignis zu Grunde lag (Urk. 8/70 S. 2), sind gemäss den medizinischen Berichten als Symptom einer – überbelastungsbedingten - Insertionstendopathie (Sehnenansatzentzündung) zu interpretieren (vgl. insbesondere Urk. 8/74 S. 14). Auch die zwischen April 2011 (dem gleichen Monat, in dem der Beschwerdeführer schon wegen einer beim Fussballspielen erlittenen Läsion des rechten oberen Sprunggelenks seinen Hausarzt Dr. C.___ konsultiert hatte [Urk. 8/18 S. 4]) und März 2012 sowie die seit 26. August 2013 behandelten Kniebeschwerden sind gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen vor dem Hintergrund dieser Diagnose zu sehen (Urk. 8/62 S. 2, Urk. 8/61, Urk. 8/42, Urk. 8/33, Urk. 8/14 S. 3 und S. 6).
4.3Ob die von April 2011 (Urk. 8/18 S. 4; mithin einem rund sieben Monate nach der Entlassung aus der RS liegenden Zeitpunkt) beziehungsweise August 2011 (Urk. 8/62 S. 2) bis März 2012 (Urk. 8/21 S. 5) behandelte Kniesymptomatik, die nach Angaben des Beschwerdeführers nach Plattenleger-Arbeiten auftrat (Urk. 8/18 S. 4), tatsächlich noch (zumindest teilweise) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Überbelastung während der RS im Sommer 2010 stand, wie dies die Militärversicherung annahm (vgl. Urk. 8/41, Urk. 8/42 S. 2), kann vorliegend offen bleiben.
4.4Was indes die der Militärversicherung Mitte Oktober 2013 gemeldeten Kniebeschwerden (Urk. 8/33) anbelangt, lassen sich diese aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr mit der dienstlichen Einwirkung erklären. So konnte die im April 2011 begonnene Behandlung Mitte März 2012 abgeschlossen werden (Urk. 8/21 S. 5). In der Folge stand der – in der bisherigen (kniebelastenden) Tätigkeit als Automobil-Mechatroniker voll arbeitsfähige – Beschwerdeführer während über sechzehn Monaten weder in ärztlicher Behandlung, noch unterzog er sich einer Physiotherapie. Erst als er ein Aufgebot zur Vollendung der RS erhielt, dem er wegen einer bereits begonnenen Ausbildung keine Folge leisten wollte, begab er sich am 26. Juli 2013 – im Hinblick darauf, ein ärztliches Attest für eine Verschiebung zu erhalten – wieder in ärztliche Behandlung. Lediglich nebenbei erwähnte er damals gegenüber den Ärzten, dass er immer noch gelegentlich Knieschmerzen verspüre (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte der Z.___, Urk. 8/33). Angesichts der geschilderten Gegebenheiten erscheint die Ursächlichkeit der dienstlichen Einwirkung im Sommer 2010 für die ab Sommer 2013 behandelten Kniebeschwerden, wenn sie auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, als wenig wahrscheinlich. Anzumerken ist, dass die Beschwerden bei einer Ansatztendopathie durch (irgend)eine Überbelastung im Bereich des entsprechenden Sehnen- oder Bandansatzes ausgelöst werden (Urk. 8/31 S. 2), und der Beschwerdeführer aktenkundig bereits vordienstlich einmal an rezidivierenden überbelastungsbedingten Knieschmerzen gelitten hatte (vgl. Bericht Z.___ vom 5. Februar 2003, Urk. 8/47 S. 1). Der Beschwerdeführer machte denn im Rahmen dieses Verfahrens auch keine dienstliche Verursachung der fraglichen Symptomatik, sondern lediglich eine dienstliche Verschlimmerung der (demnach bereits vor der RS bestandenen) Kniebeschwerden geltend (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Angesichts der Genese der während der RS aufgetretenen Kniebeschwerden und des langen beschwerde- beziehungsweise zumindest behandlungsfreien Intervalls bei voller Arbeitsfähigkeit können weder die der Militärversicherung im Sommer 2013 gemeldete Symptomatik an sich noch deren Ausprägung als überwiegend wahrscheinliche Folge (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) der Knieüberbelastung während der RS im Juli/August 2010 interpretiert werden. Daran vermag die Tatsache, dass die IV-Stelle teilweise Kostengutsprache für die Kosten einer Umschulung geleistet hat (Urk. 8/8a; vgl. Urk. 1 S. 3), schon deshalb nichts zu ändern, weil für den Anspruch auf Leistungen der IV unerheblich ist, ob ein Gesundheitsschaden dienstlicher oder dienstfremder Natur ist.
4.5Nach dem Gesagten ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den der Militärversicherung im Sommer 2013 gemeldeten Knieschmerzen und der Knieüberbelastung während der RS im Sommer 2010 höchstens noch möglich, was rechtsprechungsgemäss zur Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten (Urk. 1 S. 2), ist nicht zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Da sich die Leistungsverweigerung demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer