Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
MV.2015.00004
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___ absolvierte ab dem 30. Juni 2008 die Rekrutenschule (RS; Urk. 8/1). Am 23. Oktober 2008 suchte er wegen seit dem 20. Oktober 2008 anhaltenden Hals- und Ohrenschmerzen und wegen Hustens den Truppenarzt auf. Dieser diagnostizierte einen Infekt der oberen Atemwege und – nachdem der Versicherte in der Folgeuntersuchung auch noch über ein zusätzlich aufgetretenes Pfeifen in den Ohren geklagt hatte – am 30. Oktober 2008 zudem einen beidseitigen Tinnitus; am 3. November 2008 schliesslich stellte er einen Tubenmittelohrkatarrh fest (Urk. 9 S. 1 f.). In der Folge liess sich der Versicherte vom 5. bis 7. November 2008 stationär im Spital Y.___ behandeln (Urk. 8/4, Urk. 8/7). Am 21. November 2008 wurde er regulär aus der RS entlassen (Urk. 8/1, Urk. 8/23.2 S. 1). Daraufhin war er wieder vollzeitlich arbeitstätig (Urk. 8/23.2 S. 1). Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) anerkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem ab 5. November 2008 behandelten Tinnitus aurium beidseits.
1.2 Im Sommer 2010 meldete der Versicherte der Militärversicherung – gemäss ihm als Spätfolgen des Tinnitus zu interpretierende – psychische Beschwerden (vgl. Urk. 8/14, Urk. 1 S. 5 f.). Die Militärversicherung traf daraufhin entsprechende Abklärungen und liess den Versicherten am 16. Februar 2011 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des versicherungspsychiatrischen Diensts der SUVA, untersuchen (vgl. Bericht vom 3. März 2011, Urk. 8/50). Unter Hinweis auf die Ergebnisse dieser Untersuchung teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 11. April 2011 (Urk. 8/51) mit, dass sie für die – infolge des Tinnitus aufgetretene und mittlerweile wieder gänzlich abgeklungene – psychische Symptomatik bis 16. Februar 2011 Leistungen erbringe werde. Nachdem der Versicherte gegen die Terminierung der Leistungen auf den genannten Zeitpunkt hin opponiert hatte (Urk. 8/55), holte die Militärversicherung am 13. Oktober 2011 (Urk. 8/78) und am 5. April 2012 (Urk. 8/90) zwei weitere psychiatrische Beurteilungen des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. Z.___ ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 (Urk. 8/92) teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass er für die psychischen Beschwerden bis 31. Juli 2011 – im Rahmen einer Haftung von 331/3 % - Anspruch auf Leistungen habe; betreffend den Tinnitus werde die bereits anerkannte volle Haftung bestätigt, wobei sich der diesbezügliche Integritätsschaden derzeit noch nicht beurteilen lasse. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/96) hielt die Militärversicherung an der Limitierung der Haftung für die psychische Störung auf 331/3 % und an der Befristung der entsprechenden Leistungen bis 31. Juli 2011 fest; betreffend den Tinnitus erklärte sie sich zwar bereit, vorläufig noch Leistungen auszurichten, behielt sich indes – unter Hinweis auf eine Änderung der einschlägigen Rechtsprechung – die jederzeitige Leistungsüberprüfung vor. Der Krankenversicherer des Versicherten zog seine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache am 2. August 2012 wieder zurück (Urk. 8/97). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 8/98) wies die Militärversicherung am 1. April 2015 ab, wobei sie die Haftung für sämtliche nachdienstlich aufgetretenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen auf 331/3 % festsetzte und per 31. Juli 2011 befristete (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 11. Mai 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 1. April 2015 sei insoweit aufzuheben, als die Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden per 1. August 2011 eingestellt und die Haftung auf 331/3 % festgelegt wurde.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere auch nach dem 1. August 2011 generell Heilbehandlungen und weitere Leistungen bei einer Haftung von 100 % zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 31. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
1.2 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).
1.3 Für psychische Leiden mit Krankheitswert haftet die Militärversicherung, wenn sie selber die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 ff. MVG erfüllen oder die adäquat kausale Folge einer versicherten Gesundheitsschädigung (Unfall oder Krankheit) sind (Maeschi, a.a.O., N 28 zu Art. 4 MVG mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich der im Anschluss an den während der RS durchgemachten Tubenkatarrh aufgetretene und psychovegetativ überlagerte Tinnitus keiner organischen Ursache zuordnen lasse und wohl zumindest teilweise mit der genetisch bedingten Thalassämie zu erklären sei. Da die weiteren Beschwerden, die sich erst nachdienstlich manifestiert hätten, nur möglicherweise auf die RS beziehungsweise den Tinnitus zurückgeführt werden könnten und die Leistungspflicht für sämtliche nachdienstlich aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an sich von Anfang an hätte verneint werden können, sei die Kürzung der Haftung auf 331/3 % und deren Terminierung per 31. Juli 2011 jedenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 7 ff., Urk. 7 S. 4). Sofern das hiesige Gericht diesbezüglich zu einem gegenteiligen Schluss gelange, sei die Haftung für den Tinnitus, auf deren Überprüfung man nach der Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verzichtet habe, mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem grippalen Infekt beziehungsweise dem Tubenkatarrh während der RS und dem fraglichen Leiden zu verneinen (Urk. 7 S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Terminierung der Leistungen per 31. Juli 2011 entbehre einer Grundlage in den medizinischen Akten. Tatsächlich leide er weiterhin an Einschlafstörungen, für die die dienstliche Erkrankung (Tinnitus) zumindest teilursächlich sei. Der Status quo sine respektive ante sei demnach noch nicht erreicht (Urk. 1 S. 5 f.). Da der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Z.___ seine Beurteilung, auf die sich die Militärversicherung im Wesentlichen stütze, nicht ausreichend begründet habe, seien allenfalls weitere medizinische Abklärungen und hernach auch die Überprüfung des von der Beschwerdegegnerin auf lediglich 33 % (richtig: 331/3 %) festgesetzten Ausmasses der Haftung indiziert (S. 6).
3.
3.1 Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts an einem Tubenmittelohr-Katarrh litt, der unter entsprechender Behandlung schon bald wieder (per se folgenlos) abheilte (vgl. etwa Urk. 8/4) und für den die Militärversicherung Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 8/3a). Nach Lage der Akten steht zudem fest, dass im Verlauf dieser Erkrankung ein – über das Dienstende hinaus persistierender und von den Ärzten als (zumindest teilweise) natürlich kausale Folge des Tubenkatarrhs interpretierter – beidseitiger Tinnitus aurium auftrat (vgl. insbesondere Berichte Spital Y.___ vom 6. November 2008 [Urk. 8/7] und vom 7. Januar 2009 [Urk. 8/4], Bericht A.___, Chirurgische Klinik, vom 6. Dezember 2008 [Urk. 8/11] und Verlaufsblatt Universitätsspital B.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 15. Januar 2009 [Urk. 8/8]), für den die Militärversicherung ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) anerkannte. Ab 8. Dezember 2009 stand der Versicherte zudem wegen – diagnostisch unterschiedlich eingeordneter – psychischer Beschwerden (depressive Episode mit verschiedenen Symptomen [Urk. 8/13.1, Urk. 8/19], Angst und depressive Störung gemischt [Urk. 8/13 = Urk. 8/45], akute Belastungsstörung, kombiniert mit Tinnitus, Sehstörungen und Kieferbeschwerden [Urk. 8/37 S. 2, Urk. 8/88 S. 1], Panikattacke bei depressiver Störung [Urk. 8/39], Verdacht auf Panikattacke [Urk. 8/40]) in ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung, und es wurde ihm periodenweise aus psychischen Gründen eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/13.1, Urk. 8/19, Urk. 8/43; vgl. auch Urk. 8/23.2 S. 5 und Urk. 8/61, Urk. 8/63).
3.2
3.2.1 Betreffend das vom Beschwerdeführer geklagte Ohrgeräusch ist rechtsprechungsgemäss zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus zu unterscheiden. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (respektive "nicht objektive") Tinnitus wird einzig durch den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus wird auch als "Körpergeräusch" bezeichnet (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Es besteht keine medizinisch gesicherte Grundlage, um einen subjektiven Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.10).
3.2.2 Die im Laufe der Zeit durchgeführten entsprechenden medizinischen Abklärungen ergaben, dass der vom Beschwerdeführer geklagte Tinnitus keiner objektivierbaren organischen Ursache zuordenbar (vgl. namentlich Bericht Klinik C.___, Radiologie, vom 6. Januar 2009 [Urk. 8/12], Bericht Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 28. September 2010 [Urk. 8/22.1] und Bericht Dr. med. Westphal, Fachärztin FMH für Otorhinolaryngologie, vom 10. November 2010 [Urk. 8/44]), mithin subjektiver Natur ist. Voraussetzung für eine diesbezügliche Leistungspflicht der Militärversicherung ist daher, dass der Tinnitus nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem – wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern speziell zu prüfenden – adäquaten Kausalzusammenhang zum Tubenkatarrh steht (BGE 138 V 248 E. 5.10, Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Da der Tinnitus im Zusammenhang mit einem Leiden krankhafter Natur aufgetreten ist, dürfte die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) nur schon aufgrund der unterschiedlichen Begriffsdefinition von Unfall und Krankheit nicht anwendbar sein. Es rechtfertigt sich, die Adäquanz demnach – in Analogie zur im Unfallversicherungsrecht für psychische Fehlentwicklungen nach einer Berufskrankheit geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 456 E. 5d) – nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen. Massgebend ist daher, ob der Tubenkatarrh nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Tinnitus herbeizuführen.
3.2.3 Ein Tuben(mittelohr)katarrh ist eine Entzündung der Schleimhaut der Eustachi-Röhre (Tuba auditiva), der Verbindung zwischen dem Nasen-Rachen-Raum und dem Mittelohr. Die Entzündung führt zu einer Obstruktion und durch den fehlenden Druckausgleich zu einem Druckgefühl im Ohr und Störungen des Gehörs. Ein Tubenkatarrh ist ein Risikofaktor für die Entstehung einer Mittelohrentzündung. Eine wesentliche Ursache sind Infekte, wie zum Beispiel eine Erkältung. Medikamentös lässt er sich etwa mittels abschwellender Nasensprays behandeln.
Beim fraglichen – beim Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts aufgetretenen – Leiden handelte es sich demnach um eine (grundsätzlich) harmlose Gesundheitsstörung, die wie sich aus den medizinischen Akten ergibt unter medikamentöser Behandlung denn auch schon bald und an sich komplikationslos wieder gänzlich abheilte (vgl. Urk. 9). Angesichts dieser Gegebenheiten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Tubenkatarrh und dem Tinnitus zu verneinen.
Dass die Militärversicherung dennoch Leistungen erbrachte und – zu Recht ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht – grundsätzlich auch weiterhin auszurichten bereit ist (Urk. 2 S. 9, Urk. 7 S. 6), ist damit zu erklären, dass nach der im Zeitpunkt des Auftretens des Tinnitus gültig gewesenen (und zwischenzeitlich mit Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 [in der amtlichen Sammlung als BGE 138 V 248 publiziert] geänderten) Rechtsprechung auch bei fehlender Objektivierbarkeit eines Tinnitus von dessen Organizität auszugehen und folglich bei gegebenem natürlichem ohne Weiteres auch der adäquate Kausalzusammenhang zur dienstlichen Einwirkung zu bejahen war. In Anbetracht der Tatsache, dass die ursprüngliche Leistungszusprache (Schreiben der Militärversicherung vom 9. Januar 2009, Urk. 8/5) der damaligen Rechtslage entsprach, im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.1 in fine; zu den abeichenden Voraussetzungen im Einspracheverfahren das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016), und mit Blick darauf, dass die zwischenzeitlich erfolgte (und wiederholt bestätigte) Praxisänderung des Bundesgericht in der Lehre auch nicht unumstritten ist (vgl. etwa Pribnow/Möri, Adäquanz im Gefechtsstand – Tinnitus nach Knalltrauma und anderen Unfällen, in: HAVE 2015 S. 48 ff.), kann von einer reformatio in peius (nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs) abgesehen werden.
3.3
3.3.1 Was die nachdienstlich aufgetretene, sich teilweise auch in physischen Beschwerden manifestierende (und von der Beschwerdegegnerin daher als "körperlich“ bezeichnete [Urk. 2 S. 10, Urk. 7 S. 6]) psychische Gesundheitsstörung anbelangt, geht aus den Akten nicht nur betreffend die diagnostische Qualifikation (vgl. E. 3.1), sondern auch bezüglich der Ursache des fraglichen Leidens Widersprüchliches hervor (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/13 S. 1).
3.3.2 Ob, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f.), die psychische Symptomatik tatsächlich – zumindest teilweise – natürlich kausale Folge des Tinnitus ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass der Tinnitus selbst in keinem adäquat kausalen Zusammenhang zum dienstlichen Tubenkatarrh steht (E. 3.2.3), stehen auch jegliche durch den Tinnitus hervorgerufenen psychische Leiden, unabhängig von deren konkreten Natur, in keinem gegenüber der Militärversicherung anspruchsbegründenen Konnex zum Tinnitus. Selbst wenn der dienstliche Tubenkatarrh (teil-)ursächlich für die nach der RS aufgetretene psychische Störung wäre (wofür es in den Akten allerdings keine Anhaltspunkte gibt), vermöchte dies keinen Anspruch auf Militärversicherungsleistungen zu begründen, da die psychischen Beschwerden – aus den nämlichen Gründen wie der Tinnitus (E. 3.2.3) – jedenfalls in keinem adäquaten und folglich keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Tubenkatarrh stehen. Insofern besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss selbst darauf hinwies, dass die Anerkennung der Haftung für die psychischen Beschwerden im Umfang von 331/3 % bis 31. Juli 2011 – mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage – auf freiwilliger Basis erfolge (Urk. 2 S. 8), kann auch diesbezüglich auf eine reformatio in peius verzichtet werden.
3.4 Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Avanex Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer