Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
MV.2015.00005 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteilvom 25. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ absolvierte ab dem 12. Juli 1982 die Rekrutenschule (RS; Urk. 7/5). Am 31. August 1982 erlitt er eine Luxation der (vordienstlich schon einmal luxierten und in der Folge unter Kurznarkose reponierten [Urk. 7/6 S. 2, Urk. 7/14, Urk. 7/18 f.]) linken Schulter (Urk. 7/4), deretwegen er am 6. September 1982 vorzeitig aus der RS entlassen (Urk. 7/6) und am 21. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1983 vom Dienst dispensiert wurde (Urk. 7/17). Die Militärversicherung anerkannte in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 1982 (Urk. 7/16) „auf Zusehen hin“ ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Schulterverletzung vom 31. August 1982. Nachdem es am 20. November 1982 zu einer erneuten linksseitigen Schulterluxation gekommen war (Urk. 7/23), wurde am 2. Februar 1983 operativ eine Kapselstraffung nach Putti-Platt durchgeführt (Urk. 7/25 f., Urk. 7/31). Für die Kosten dieses Eingriffs kam – auf entsprechendes Ersuchen der Militärversicherung (Urk. 7/28) – der für die erste Luxation zuständige Unfallversicherer auf (Urk. 7/34).
1.2 Am 23. Februar 2011 meldete X.___ der Militärversicherung einen Rückfall betreffend die Schulterluxation (Urk. 7/40). Die Militärversicherung holte daraufhin am 14. April 2011 eine Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirugie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, ein (Urk. 7/43). In der Folge anerkannte sie mit Schreiben vom 29. April 2011 (Urk. 7/44) die Deformierung und die Omarthrose im Bereich der linken Schulter als Teil-Spätfolge der dienstlichen Verletzung vom 31. August 1982 und stellte dem Versicherten in Aussicht, bis auf Weiteres die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, behielt sich indes vor, nach weiteren Abklärungen allenfalls eine Teilhaftung festzusetzen beziehungsweise eine Kostenteilung mit dem privaten Unfallversicherer anzustreben. In der Folge schlug sie dem Unfallversicherer am 12. Mai 2012 vor, die Kosten der kurzfristigen Leistungen ab der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung am 24. Januar 2011 im Verhältnis 25 % (Militärversicherung) zu 75 % (Unfallversicherer; Urk. 7/46) aufzuteilen. Der Unfallversicherer lehnte es daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/47) ab, Leistungen für die Schulterbeschwerden zu erbringen.
Am 2. Februar 2012 beantragte der Versicherte eine 25%ige Integritäts- entschädigung der Militärversicherung und die Anerkennung der vollen Haftung für die linksseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 7/53). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/57) verfügte die Militärversicherung in der Folge – unter Hinweis darauf, dass die Leistungskürzung ausschliesslich die Barleistungen betreffe – eine Haftung im Umfang von 331/3 % für die Schädigung des linken Schultergelenks. Im Hinblick auf eine Abklärung des Integritätsschadens liess sie den Versicherten daraufhin am 19. September 2012 von ihrem Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchen (vgl. Beurteilung vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/65). Nach Erlass eines entsprechenden Vorbescheids (Urk. 7/67) verfügte sie am 13. November 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Integritätsschadenrente von 2,5 %, die sie von Amtes wegen per 1. November 2012 auskaufte (Urk. 7/74). Die vom Versicherten am 10. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/75) wies sie am 24. April 2015 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 22. Mai 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 24.04.15 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzmässigen Leistungen der Militärversicherung, insbesondere eine Integritätsschadenrente nach einem Integritätsschaden von 25 %, eventualiter von mehr als 2,5 %, ab dem 13.06.1983 zu gewähren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht stellte er nachstehende Anträge:
„3. Die Beschwerdegegnerin habe die im Einspracheentscheid v. 24.04.15, Erwägungen, 4 lit. c., genannten Vergleichsfälle zu edieren.
4. Im Anschluss an dieser Edition sei ein 2. Schriftenwechsel anzuordnen, damit zum Editionsergebnis Stellung genommen werden kann.“
Die Militärversicherung schloss am 29. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Nach Kenntnisnahme der von der Militärversicherung eingereichten Vergleichsfälle (Urk. 8/1-3) hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2015 (Urk. 12) an seinen Anträgen fest, was der Militärversicherung am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 7/59) hat die Militärversicherung ihre grundsätzliche Leistungspflicht für die linksseitige Schulterschädigung anerkannt und das Ausmass ihrer diesbezüglichen Haftung auf 331/3 % festgesetzt. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 24. April 2015 betreffend (ausschliesslich) Integritätsschadenrente für die linksseitige Schulterschädigung nach dreimaliger Luxation und Putti-Platt Operation (Urk. 2). Soweit mit der Beschwerde ein Anspruch auf anderweitige Leistungen geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 2), ist daher nicht darauf einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Strittig und vorliegend zu prüfen sind demnach die Schwere des Integritätsschadens und der Beginn des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente. Bei der Beurteilung des diesbezüglichen Leistungsanspruchs ist zu beachten, dass nach Art. 109 des per 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG) Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt werden, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde. Die dienstliche Schulterluxation hat sich zwar unter der Herrschaft des bis Ende 1993 geltenden alten Rechts ereignet. Da über den daraus resultierenden Integritätsschaden indes erst nach dessen Inkrafttreten verfügt wurde, sind ausschliesslich die Art. 48 ff. MVG, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 unverändert Geltung haben, massgebend (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 4/04 vom 24. Januar 2005 E. 1).
1.3 Nach Art. 48 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschadenrente, wenn er eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (Abs. 2).
Laut Art. 49 MVG wird die Schwere des Integritätsschadens in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Abs. 1). Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Abs. 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen (Abs. 2). Die Zusprechung erfolgt auf unbestimmte Zeit und wird in der Regel ausgekauft (Abs. 3). Der Bundesrat legt durch Verordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht dabei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der Preisentwicklung, an (Abs. 4).
Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte laut Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht (Abs. 1). Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 % des Jahresrentenansatzes festgesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammen gezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 % des Jahresrentenansatzes (Abs. 3).
Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Dabei wurde von Anfang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Beurteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann je nach den Umständen geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medizinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität (vgl. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 zu Art. 49).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. Y.___ vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/65) – damit, dass der Versicherte aufgrund der mittelschweren Omarthrose im linken Schultergelenk bei Status nach dreimaliger Schulterluxation links und Putti-Platt Operation eine belastungsabhängige Schmerzstörung der linken Schulter bei erhaltener Gelenksfunktion aufweise. Die vorhandenen Behinderungen und Benachteiligungen in der allgemeinen Lebensgestaltung seien knapp erheblich im Sinne des Gesetzes, weshalb der Integritätsschaden mit 2,5 % zu bemessen sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte, nachdem der 1983 erfolgte operative Eingriff wieder zu einer subjektiven Beschwerdefreiheit und guten Funktionalität der Schulter geführt habe, erst im Januar beziehungsweise Februar 2011 wieder wegen einer infolge einer vermehrten Belastung der linken Schulter eingetretenen vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden in Behandlung gestanden habe, sei der Beginn der Integritätsschadenrente zu Recht auf den 1. Januar 2011 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 6, Urk. 6 S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung nicht nur des medizinischen Befunds, sondern auch der weiteren relevanten Umstände, namentlich der belastungsabhängigen Schmerzen und der ausgeprägten Wetterfühligkeit, sowie unter Einbezug vergleichbarer Fälle seien die Schädigung des Glenohumeralgelenks und die mindestens mittelschwere Omarthrose als Integritätsschaden von 25 % zu werten (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 12). Da nach dem operativen Eingriff im Februar 1983 keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten gewesen sei und die Behandlung – auch wenn noch erhebliche Beschwerden persistiert hätten – am 13. Juni 1983 habe abgeschlossen werden können, sei ihm die Integritätsschadenrente mit Wirkung ab diesem Datum zuzusprechen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend den Zustand der linken Schulter nach dem operativen Eingriff vom 2. Februar 1983 (vgl. Operationsbericht Z.___, Chirurgische Klinik B; Urk. 7/25) geht aus den medizinischen und weiteren Akten Folgendes hervor:
Am 13. Mai 1983 berichteten die Ärzte des Z.___, Chirurgische Poliklinik B, über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Nach der Entfernung des Desaultverbands am 25. Februar 1983 sei eine sukzessive steigernde Mobilisation der linken Schulter erfolgt. Bei der letzten Kontrolle am 25. April 1983 habe der Beschwerdeführer angegeben, beschwerdefrei zu sein. Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine praktisch volle Vorwärts- und Seitwärtsbeweglichkeit gezeigt. Während die Aussenrotation infolge der Operation in Neutralstellung eingeschränkt sei, sei die Innenrotation frei möglich. Die Muskulatur sei gut und die Narbe ohne Befund; neurologische Ausfälle bestünden nicht (Urk. 7/31).
3.1.2 Am 3. August 1983 stellten die Ärzte des Z.___, Chirurgische Klinik B, nachstehende Diagnosen (Urk. 7/35):
- Posttraumatische rezidivierende Schulterluxation links
- Status nach Operation der Schulterluxation nach Putti-Platt
Nach einem komplikationslosen weiteren Verlauf sei am 13. Juni 1983 die Abschlusskontrolle erfolgt. Es seien eine sehr gute Beweglichkeit des linken Schultergelenks, eine freie Seitwärts- und Vorwärtselevatation, eine freie Innenrotation und eine operationsbedingt nur bis zur Neutralstellung mögliche Aussenrotation gegeben. Die Narbe sei reizlos, und der Nackengriff sowie das Daumenheben erwiesen sich als unauffällig. Als Student sei der Beschwerdeführer seit 20. April 1983 wieder voll arbeitsfähig.
3.2
3.2.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt, nachdem er den Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 untersucht hatte, in seinem tags darauf verfassten Bericht (Urk. 7/42) fest, der Verlauf betreffend das rechte Schultergelenk sei sehr gut. Zwei Jahre nach der Cup-Resurfacing-Arthroplastik zeige der Beschwerdeführer eine volle Bewegung und Kraft in allen Richtungen und verspüre keine Schmerzen mehr. Allerdings bestünden gemäss dem Beschwerdeführer in letzter Zeit mehr Beschwerden in der linken, vor über zwanzig Jahren operierten Schulter. Radiologisch zeige sich ein Zustand nach Putti-Platt Operation mit Deformierung der kaudalen Glenoidstruktur und Ausbildung einer kaudalen Omarthrose. Dabei handle es sich um eine Spätfolge der Instabilitätsoperation. Die durchgeführten Physiotherapiesitzungen hätten eine deutliche Besserung gebracht, weshalb die Weiterführung dieser Behandlung indiziert sei.
3.2.2 Am 8. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer der Militärversicherung telefonisch mit, er leide an linksseitigen Schulterschmerzen, die er auf die militärversicherte Schulteroperation zurückführe (Urk. 7/38).
3.2.3 Am 14. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Militärversicherung telefonisch an, seit 1984 „keine weiteren Unfälle oder Ereignisse mit der linken Schulter“ gehabt zu haben. Diese habe einfach gelegentlich geschmerzt. Nachdem er sich an der rechten Schulter eine Prothese aus Titan habe einsetzen lassen und ihm dadurch bewusst geworden sei, wie gut sich eine gesunde Schulter an sich anfühlen sollte, habe er auch betreffend die linke Schulter endlich einmal etwas unternehmen wollen. Sein Arzt habe diese deshalb radiologisch untersucht und dabei festgestellt, dass sich langsam eine Arthrose bilde. Da er – der Beschwerdeführer – mit einem operativen Eingriff noch möglichst lange zuwarten wolle, unterziehe er sich nun einer Physiotherapie (Urk. 7/39).
3.2.4 Auf dem Formular „Anmeldung MVG“ hielt der Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 fest, nachdem die (linke) Schulter nach der Entlassung aus der RS operiert worden sei, hätten noch zirka fünf Jahre lang erhebliche Beschwerden bestanden, daraufhin „20 Jahre ok, dann Zunahme der Beschwerden“. Am 24. Januar 2011 habe er deswegen erstmals einen Arzt konsultiert (Urk. 7/40).
3.2.5 Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung gab der Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 an, er habe sich im Zusammenhang mit einer vor Jahren erlittenen rechtsseitigen Schulterverletzung jedes Jahr einer Kontrolluntersuchung bei Dr. A.___ unterzogen. Da er in der letzten Zeit zunehmende Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe, habe Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 24. Januar 2011 auch diese untersucht und dabei eine Arthrose festgestellt (Urk. 7/45.1 S. 1). Vorübergehend sei daraufhin eine medikamentöse Behandlung mit Zomex erfolgt; nun finde noch alle zwei Wochen eine Physiotherapie statt. Er gehe noch zweimal pro Woche klettern, mache jedoch wegen der linksseitigen Arthroseschmerzen Ausweichbewegungen, die jeweils zu Verhärtungen beziehungsweise „Verhockungen“ des Knochens führten (S. 2).
3.2.6 Gestützt auf die Ergebnisse der Jahreskontrolluntersuchung vom 11. Juni 2012 hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom nämlichen Datum (Urk. 7/61) fest, betreffend das rechte Schultergelenk zeige der Beschwerdeführer eine tadellose Funktion und eine sehr gute Kraft in allen Richtungen. Er sei mit der rechten Schulter wieder in der Lage, alle sportlichen Betätigungen auszuführen; vor allem klettere er bereits wieder im sehr schwierigen Rahmen (7 B). Dies entspreche einer Extrembelastung der Schulter und des Arms. Betreffend die linke Schulter seien nach wie vor eine endphasige Einschränkung vor allem der Elevation und Aussenrotation sowie eine leichte Krepitation feststellbar. Zeitweise bestünden auch – mit der beginnenden Omarthrose zu erklärende – Schmerzen. Die radiologische Kontrolle habe keine wesentliche Veränderung der Omarthrose mit den kaudalen Osteophyten gegenüber den Voraufnahmen vor anderthalb Jahren ergeben.
3.2.7 Nachdem er den Beschwerdeführer am 19. September 2012 untersucht hatte, gelangte der Kreisarzt Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 zum Schluss, dass betreffend die linke Schulter von einem stabilen und dauerhaften Zustandsbild auszugehen sei, das sich durch weitere medizinische Massnahmen nicht mehr namhaft bessern lasse. Die Beschwerden bestünden hauptsächlich in belastungsabhängigen Schmerzen beim Tragen von Gewichten, bei manuellen Arbeiten mit Kraftanstrengung sowie bei sportlicher Betätigung, insbesondere beim Klettern, und auch in Form einer ausgeprägten Wetterfühligkeit. Behindert sei der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen von Lasten sowie beim Gebrauch des linken Arms unter Kraftanstrengung. Wegen der schmerzbedingten Minderbelastungsfähigkeit der linken Schulter fühle er sich bei sportlichen Aktivitäten (Klettern) und bei den Oberkörper belastenden manuellen Tätigkeiten beeinträchtigt. Diese Benachteiligung erreiche den Schweregrad 1 (keine Notwendigkeit von Hilfsmitteln und von Dritthilfe). Die aus der belastungsabhängigen Schmerzstörung der rechten [richtig: linken] Schulter bei erhaltener Gelenksfunktion resultierenden Behinderungen und Benachteiligungen in der allgemeinen Lebensgestaltung kämen einer Integritätseinbusse von 2,5 % gleich (Urk. 7/65 S. 7 f.).
3.2.8 Der Chirurg Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/89) fest, während der Zustand des rechten Schultergelenks ausgezeichnet sei, mache sich auf der linken Seite eine zunehmende Omarthrose bemerkbar. Der radiologische Befund zeige auch dort einen Exostosenkranz und eine Abflachung des Humeruskopfs. Früher oder später werde dort ebenfalls eine Cup-Resurfacing-Arthroplastik erforderlich sein. Da der Leidensdruck noch nicht gross sei, bestehe indes noch keine entsprechende Indikation.
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer als Folge der dreimaligen linksseitigen Schulterluxation im Jahr 1982 (vgl. Urk. 7/65 S. 1) beziehungsweise der deretwegen am 2. Februar 1983 durchgeführten Operation nach Putti-Platt (Urk. 7/25) eine Deformierung der kaudalen Glenoidstruktur und eine beginnende Omarthrose aufweist (Urk. 7/42, Urk. 7/61, Urk. 7/65 S. 7). Während die Gelenksfunktion – abgesehen von einer endphasigen Einschränkung vor allem der Elevation und der Aussenrotation – erhalten ist (Urk. 7/61, Urk. 7/65 S. 7), bestehen belastungsabhängige Schmerzen beziehungsweise eine schmerzbedingte Minderbelastbarkeit der linken Schulter (Urk. 7/65 S. 7) und – gemäss Angaben des Beschwerdeführers (ausschliesslich) anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Y.___ vom 19. September 2012 – eine ausgeprägte Wetterfühligkeit (Urk. 7/65 S. 4 und S. 7). Im Alltag ist der Beschwerdeführer dadurch beim (links- und beidseitigen) Tragen von Lasten sowie bei anderen körperlichen Arbeiten mit Kraftanstrengung des linken Arms (etwa beim Zerkleinern von Holz und bei Gartenarbeiten [Urk. 1 S. 6, Urk. 7/65 S. 4]) und insbesondere beim Klettern (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/65 S. 4) eingeschränkt. Den Leidensdruck bezeichnete der behandelnde Chirurg Dr. A.___ als insgesamt nicht gross (Urk. 7/89).
4.1.2 Entscheidend für die Bemessung der Integritätsentschädigung ist, wie bereits dargelegt (E. 1.3 in fine), die aus der fraglichen Gesundheitsstörung resultierende Einschränkung in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung, einschliesslich des Lebensgenusses. Die allgemeine Lebensgestaltung umfasst dabei das gesamte soziale und persönliche Umfeld des Versicherten. Dazu gehören gesellschaftliche Aktivitäten (Mitwirkung in Vereinen, kulturellen Organisationen, politischen Parteien usw.) und Freizeitaktivitäten (Sport, Tätigkeit im handwerklichen oder musischen Bereich usw.). Beeinträchtigungen in der allgemeinen Lebensgestaltung und im Lebensgenuss sind indes nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. An der Erheblichkeit der Integritätseinbusse fehlt es auch dann, wenn die Benachteiligung in einer Aktivität (Freizeitbeschäftigung, Ausübung einer Sportart) durch eine gleichwertige andere Tätigkeit kompensiert werden kann. Weil der Integritätsschaden (im Rahmen der individuell-konkreten Betrachtungsweise) nach der objektiverweise bestehenden Einschränkung im Lebensgenuss zu bemessen ist (BGE 117 V 76 E. 3a/bb/aaa), kann subjektiven Präferenzen des Versicherten nicht Rechnung getragen werden. So kann beispielsweise der als Nachteil empfundene Umstand, dass eine subjektiv höher bewertete Sportart (z.B. Skifahren) nicht mehr ausgeübt werden kann und stattdessen zu einer persönlich weniger geschätzten Sportart (z.B. Schwimmen) gewechselt werden muss, nicht abgegolten werden (nicht publiziertes Urteil Streiff vom 12. Juli 1988, M 5/88). Zwar lässt das neue Recht eine Entschädigung auch für Beeinträchtigungen in der sportlichen Betätigung zu; bei der Frage nach der Erheblichkeit des Integritätsschadens ist indes zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung in der sportlichen Betätigung in der Regel Folge von Funktionsausfällen ist, die für sich abgegolten werden und gegenüber denen sie nicht ins Gewicht fallen. Eine selbständige Abgeltung fällt in Betracht, wenn der Sport im Leben des Versicherten eine bedeutende Rolle spielte (regelmässige, intensive Ausübung eines Sports, Wettkampfsport) und er zufolge der versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigung von den meisten sportlichen Betätigungen ausgeschlossen ist (vgl. Maeschi, a.a.O., N 13-15 zu Art. 49).
4.1.3 Der Beschwerdeführer ist trotz der linksseitigen Schulterbeschwerden noch in der Lage, den meisten Alltagsbeschäftigungen nachzugehen und sportliche Aktivitäten, wie etwa Schwimmen oder Velofahren (Urk. 7/65 S. 5), auszuüben. Auch auf die – aktenkundig leidenschaftlich ausgeübte – Sportart Klettern muss er nicht verzichten (vgl. hiezu Schlauri in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1123 N 155 f., insbesondere auch Fussnote 249); eingeschränkt ist er diesbezüglich lediglich insofern, als er nicht mehr auf ganz so hohem Niveau wie früher und nur noch an anderthalb statt an zwei bis drei Tagen pro Woche klettern kann (vgl. Urk. 7/45.1 S. 2, Urk. 7/61, Urk. 7/65 S. 4).
4.1.4 Angesichts der konkreten Auswirkungen der fraglichen – nur bei Belastung Schmerzen verursachenden – Gesundheitsstörung im Alltagsleben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von der Militärversicherung in anderen Fällen einseitiger Schulterschädigungen zugesprochenen Integritätsschadenrenten (vgl. Urk. 8/1-3) erscheint die Festsetzung der Integritätsschadenrente auf 2,5 % als durchaus angemessen.
4.2
4.2.1 Was den Anspruchsbeginn betrifft, geht aus den echtzeitlichen medizinischen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer schon bald nach der – komplikationslos verlaufenen – Operation vom 2. Februar 1983 (Urk. 7/25) wieder beschwerdefrei war. Abgesehen von einer Einschränkung der Aussenrotation in Neutralstellung bestand spätestens ab 25. April 1983 wieder eine volle Funktionsfähigkeit der linken Schulter (vgl. Berichte Z.___, Chirurgische Klinik B, vom 13. Mai 1983 [Urk. 7/31] und vom 3. August 1983 [Urk. 7/42]). Nach dem Behandlungsabschluss am 13. Juni 1983 (vgl. Urk. 7/35) stand der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der linken Schulter während über 27 Jahren in keiner ärztlichen Behandlung mehr. Erst im Januar 2011 erwähnte er gegenüber Dr. A.___ anlässlich der die rechte (aus dienstfremden Gründen geschädigte) Schulter betreffenden jährlichen Kontrolluntersuchung, in letzter Zeit vermehrt an linksseitigen Schulterbeschwerden gelitten zu haben (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 24. Januar 2011, Urk. 7/42).
4.2.2 Angesichts des dokumentierten Verlaufs beziehungsweise des behandlungsfreien Intervalls zwischen Mitte 1983 und Anfang 2011 und der Tatsache, dass die im Januar 2011 angegebenen Beschwerden in der linken Schulter gemäss den übereinstimmenden medizinischen Berichten (Urk. 7/42, Urk. 7/61, Urk. 7/65, Urk. 7/89) mit der – von Dr. A.___ explizit als Spätfolge des operativen Eingriffs vom 2. Februar 1983 bezeichneten – beginnenden Omarthrose zu erklären sind, bestehen keine Anhaltspunkte für eine schon vor Anfang 2011 bestehende (anspruchsrelevante) Integritätseinbusse aufgrund der linksseitigen Schulterverletzung. Der Beschwerdeführer hatte denn in der Rückfallmeldung vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/40) auch selbst angegeben, (erst) nach während zwanzig Jahren anhaltender zufriedenstellender Situation am 24. Januar 2011 wegen zunehmender Beschwerden erstmals wieder einen Arzt konsultiert zu haben (zum Beweiswert der „Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der Integrität im Sinne von Art. 48 Abs. 1 MVG in Verbindung mit Art. 25 MVV bestand bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht, insofern konnte – entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) – mit dem ursprünglichen Behandlungsabschluss am 13. Juni 1983 (Urk. 7/35) auch noch kein Integritätsschadenrentenanspruch entstehen. Die Festsetzung des Beginns der Integritätsschadenrente auf den 1. Januar 2011 ist folglich nicht zu beanstanden.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Zusprache der auf einer Integritätseinbusse von 2,5 % beruhende Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Jaeggi
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer