Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
MV.2016.00001 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
Gattiker Rechtsanwälte
Asylstrasse 39, Postfach 1669, 8032 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1976 geborene X.___ erlitt am 28. September 2000 während des Militärdienstes einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 8/5 f., Urk. 8/8). Die Militärversicherung anerkannte mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 (Urk. 8/8) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall und erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/198) sprach sie dem (seit April 2003 [wieder] in England lebenden [vgl. Urk. 8/236 S. 1]) Versicherten – ausgehend von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schädelhirntraumas – mit Wirkung ab 1. April 2003 bis vorläufig 31. März 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente zu und stellte ihm in Aussicht, vor der Festsetzung der Rente ab 1. April 2004 die „praktischen Verhältnisse“, namentlich das Valideneinkommen, neu zu prüfen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/216) lehnte sie ihre Haftung für die von den Ärzten der der Z.___ diagnostizierte akute polymorph-psychotische Störung und die von den Ärzten des A.___, festgestellte Obesessive-Compulsive Disorder ab, da es sich dabei um keine Spätfolgen der dienstlichen Gesundheitsschädigung handle. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie am 24. August 2004 ab, wobei sie nun explizit die Haftung für das psychische Krankheitsbild mit Persönlichkeitsveränderungen (akzentuierte Persönlichkeitszüge [narzisstisch, dissozial], Verdacht auf Persönlichkeit mit schizoiden und anankastischen Zügen) und einer Obsessive-Compulsive Disorder verneinte (Urk. 8/222). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/258) auf die vom Versicherten am 26. November 2004 im Prozess Nr. MV.2004.00004 hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/140) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 19. April 2005 (Urk. 8/263a) wies das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil M 6/05 vom 3. April 2006 (Urk. 8/349) ab, soweit es darauf eintrat.
1.1.2 Zwischenzeitlich hatte die Militärversicherung am 28. Januar 2005 – im Hinblick auf die Feststellung des aktuellen psychischen Krankheitsbildes und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Kostengutsprache für eine maximal vierwöchige stationäre Behandlung in der Z.___ und das Ticket für den Flug in die Schweiz und wieder zurück nach England geleistet (Urk. 8/249; vgl. auch Urk. 8/254). Nach Kenntnisnahme des Austrittsberichts der Z.___ vom 4. April 2005 (Urk. 8/260) anerkannte die Militärversicherung mit Schreiben vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/268) ihre Leistungspflicht für das – in einem ursächlichen Zusammenhang zum beim Unfall im Jahr 2000 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma stehende – „Zustandsbild“ und stellte dem Versicherten in Aussicht, für die Dauer vom 1. April 2004 bis 30. April 2005 Taggelder auszurichten. In der Folge liess sich der Versicherte vom 8. Juni bis 22. Juli 2005 sowie – nach einem Ferienaufenthalt in Indonesien – vom 1. September bis 21. Oktober 2005 in der Rehaklinik B.___ (Urk. 8/292, Urk. 8/307a) und anschliessend vom 8. November 2005 bis 13. Dezember 2006 (mit Ferienunterbrüchen) in der Privatklinik C.___ (Urk. 8/332, Urk. 8/358, Urk. 8/386) stationär behandeln. Am 20. November 2006 teilte die Militärversicherung ihm mit, dass sie ihn bei der ab Januar 2007 vorgesehenen sozialen und beruflichen Eingliederung in England unterstützen werde, erteilte für die Dauer eines halben Jahres Kostengutsprache für entsprechende Vorbereitungsarbeiten, die Betreuung durch einen Case-Manager und einen Sozialarbeiter, eine neuropsychologische und psychiatrische Behandlung sowie eine Beschäftigungstherapie und stellte ihm weitere Taggeldzahlungen in Aussicht (Urk. 8/376). Am 30. November 2007 beschied sie ihm, dass sie angesichts der Tatsache, dass sich das Eingliederungsziel mit den laufenden Massnahmen nicht erreichen lasse, ab 1. Januar 2008 keine Leistungen im Hinblick auf eine Eingliederung mehr erbringen und ihm eine Invalidenrente ausrichten werde (Urk. 8/407).
In der Folge traf die Militärversicherung weitere (auch bildgebende) medizinische Abklärungen, während deren Dauer sie weiterhin Taggeldzahlungen leistete (vgl. Urk. 8/427). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2009 (Urk. 8/459) stellte sie dem Versicherten per 1. Januar 2010 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 33,3 % und einem Jahresverdienst von Fr. 124‘371.-- beruhenden Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/465), traf sie (erneut) Abklärungen betreffend den mutmasslichen Verdienst im Gesundheitsfall und verfügte daraufhin am 5. August 2010 – nun ausgehend von einem Jahresverdienst von Fr. 130‘000.-- – per 1. Januar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33,3 % basierende Rente; die Übernahme von Betreuungskosten (Case-Manager, Sozialarbeiterin, Beschäftigungstherapie) und von über das Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst NHS hinausgehenden Behandlungskosten lehnte sie ab (Urk. 8/481). Nachdem der Versicherte am 14. September 2010 Einsprache gegen diesen Entscheid erhoben hatte (Urk. 8/482), sprach ihm die Militärversicherung – gestützt auf einen zwischenzeitlich mit ihm abgeschlossenen entsprechenden Vergleich (vgl. Urk. 8/486 f.) – in teilweiser Gutheissung der Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 (Urk. 8/489) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine auf einem (schwergewichtig durch die neuropsychologischen Beeinträchtigungen bedingten) Invaliditätsgrad von 70 % und einem Jahresverdienst von Fr. 146‘206.-- beruhende Rente zu. Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung befand sie weitere medizinische Abklärungen für notwendig. Ihre Haftung für das psychische Krankheitsbild verneinte sie.
Nachdem die Militärversicherung den Versicherten am 29. November 2012 von den Fachpersonen der Rehaklinik B.___ hatte neuropsychologisch untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 14. Dezember 2012, Urk. 8/498), teilte sie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/568) mit, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Neurologie (Schwergewicht und Federführung), Neuropsychologie und Psychiatrie erforderlich sei. Als Sachverständige seien Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Prof. Dr. rer. nat. E.___, F.___ Institut für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen. Nachdem der Versicherte die Notwendigkeit der Begutachtung an sich sowie die Eignung der vorgeschlagenen Experten für die Abklärung mit Schreiben vom 6. November 2013 (Urk. 8/510) in Frage gestellt und – sofern überhaupt erforderlich – um eine Untersuchung durch die Ärzte der Rehaklinik B.___ ersucht hatte, hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 8/512) an der Begutachtung durch die von ihr vorgeschlagenen Ärzte fest. Die vom Versicherten am 3. Februar 2014 hiegegen im Prozess Nr. MV.2014.00001 erhobene Beschwerde (Urk. 8/519) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. April 2014 (Urk. 8/526) ab.
1.1.3 Nachdem der Versicherte den Einladungen zu der von der Militärversicherung in der Folge in Auftrag gegebenen Begutachtung keine Folge geleistet hatte (vgl. Urk. 8/531 ff.), räumte ihm die Militärversicherung – unter Hinweisung auf seine Mitwirkungspflicht – mit Schreiben vom 28. November 2014 (Urk. 8/536) Frist bis 31. Dezember 2014 ein, um sich schriftlich zur Teilnahme an der vorgesehenen Begutachtung bereit zu erklären, ansonsten sie gestützt auf die Akten über seinen Anspruch auf eine Integritätsschadenrente befinden werde. Gleichzeitig teilte sie ihm mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 (Urk. 8/537) mit, dass sie – im Hinblick auf die Vermeidung einer uneinbringlichen Rückforderung – die möglicherweise bis anhin zu Unrecht erbrachte Invalidenrente vorsorglich per 31. Dezember 2014 einstelle und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entziehe. Hiegegen erhob der Versicherte, nachdem er der Militärversicherung am 8. Januar 2015 telefonisch hatte mitteilen lassen, dass er sich der für die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nie unterziehen werde, zumal er keine Lust habe, dafür von H.___ in die Schweiz zu reisen (Urk. 8/540), am 23. Januar 2015 im Prozess Nr. MV.2015.0001 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 8/550). Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde das fragliche Verfahren, nachdem die Militärversicherung am 28. Januar 2015 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/541) – die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2014 verfügt hatte (Urk. 8/548) und auf das Gesuch um Ausrichtung einer Integritätsschadenrente nicht eingetreten war (Urk. 8/547), als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 (Urk. 8/574) auf die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 2. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8/567) nicht ein. Mit Entscheid vom 19. August 2015 (Urk. 8/579) wies das Bezirksgericht O.___ das Rechtsöffnungsgesuch des Versicherten betreffend eine Forderung in Höhe von Fr. 6‘822.95 (seit 31. Dezember 2014 fällige Rente; Urk. 8/545, Urk. 8/557) ab. Am 4. Februar 2016 wies die Militärversicherung die vom Versicherten zwischenzeitlich am 3. Februar 2015 gegen ihre Verfügung vom 28. Januar 2015 betreffend Renteneinstellung (Urk. 8/548) erhobene Einsprache (Urk. 8/561) ab (Urk. 2).
1.2 Die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), bei der sich der Versicherte am 26. November 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 28. April 2010 (Urk. 8/470 S. 4 ff.; vgl. auch Vorbescheid vom 13. Januar 2010 [Urk. 8/464 S. 2 f.]) mit Wirkung ab 1. November 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 4. Februar 2016 (Urk. 2) liess X.___ am 14. März 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufzuheben;
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gestützt auf den Einspracheentscheid (Vergleich) vom 6. September 2012 die Rente rückwirkend seit Ende Dezember 2014 wieder auszurichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die am 24. Mai 2016 vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme dazu (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin – samt Beilagen (Urk. 11/1-5) am 25. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung der Militärversicherung vom 28. Januar 2015 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Zusprache einer Integritätsschadenrente (Urk. 8/548) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist vorliegend die Rechtmässigkeit der (definitiven) Renteneinstellung per 31. Dezember 2014.
2.
2.1Die Militärversicherung begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Rentenzusprache per 1. Januar 2010 aufgrund der aus dem dienstlichen Unfall vom 28. September 2000 resultierenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen beziehungsweise der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei, welche 70 % der Gesamtarbeitsunfähigkeit und damit auch der Gesamtinvalidität ausgemacht habe. Dabei sei auf die in Grossbritannien ergangenen medizinischen Berichte abgestellt worden, gemäss denen die volle Erwerbsunfähigkeit schwergewichtig durch die neuropsychologischen Beeinträchtigungen, die auch massgebende Ursache für das Scheitern der Wiedereingliederungsversuche gewesen seien, bedingt gewesen sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4). Die am 29. November 2012 in der Rehaklinik B.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe lediglich noch eine unspezifische, minimale bis leichte neuropsychologische Störung gezeigt, deren Ursache wohl hauptsächlich psychischer Natur sei, und die im Rahmen der zur Überprüfung der Fahreignung konzipierten Testverfahren erhobenen Befunde seien unauffällig gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht sei daher keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende funktionelle Einschränkung mehr festgestellt worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung bei der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung standhaft verweigert habe, sei gestützt auf den Bericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Dezember 2012 (Urk. 8/498) von einer aus neuropsychologischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da für das psychische Krankheitsbild keine Haftung bestehe, sei über den 31. Dezember 2014 keine anspruchsrelevante Gesundheitsstörung mehr vorhanden (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Militärversicherung, die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 6. September 2012 (Urk. 8/489) auf eine Begutachtung verzichtet habe, habe kein Recht, nun noch eine Expertise einzuholen. Insofern sei er auch nicht verpflichtet, sich einer Begutachtung zu unterziehen (Urk. 1 S. 21). Der – mit verschiedenen Mängeln behaftete – Bericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Dezember 2012 (Urk. 8/498), auf den die Militärversicherung die revisionsweise Rentenaufhebung stütze, vermöge den Beweis für eine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Besserung seit der – auf den gesamten medizinischen Akten und nicht etwa (massgebend) auf einer neuropsychologischen Beurteilung aus England basierenden (Urk. 1 S. 10) – Rentenzusprache nicht zu erbringen. Da der Einspracheentscheid vom 6. September 2012 (Urk. 8/489), der auf einem Vergleich beruht habe, zudem nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden könne, habe er auch über den 28. Dezember 2012 hinaus Anspruch auf die bis dahin ausgerichtete Rente (Urk. 1 S. 4 f. und S. 11 ff.). Sofern dennoch von der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung ausgegangen werde, so sei diese jedenfalls erst für die Zukunft, mithin frühestens ab Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2015 (betreffend Renteneinstellung; Urk. 8/548), zulässig (Urk. 1 S. 28).
3.
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG] haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
3.2 Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
4.
4.1 Die Militärversicherung hob die Rente revisionsweise per Ende Dezember 2014 auf, weil sie von einer erheblichen Verbesserung der neuropsychologischen Störungen ausging. Dabei stützte sie sich, nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an der vorgesehenen medizinischen Abklärung konsequent verweigert hatte, auf einen am 14. Dezember 2012, mithin über zwei Jahre vor Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2015 betreffend Renteneinstellung (Urk. 8/548), ergangenen Bericht der Rehaklinik B.___ (Urk. 8/498). Dieser bildete an sich keine genügende Grundlage für eine Beurteilung des im Revisionszeitpunkt aktuellen Gesundheitszustands.
4.2 Unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz ungenügend abgeklärten Sachverhalts ist, dass der Leistungsansprecher in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen, nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_553/ 2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3 Die Militärversicherung hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2014 (Urk. 8/356) – explizit und ausschliesslich – betreffend den Anspruch auf Integritätsschadenrente eine Bedenkzeit bis Ende Dezember 2014 eingeräumt, um seine Bereitschaft zur Teilnahme an der vorgesehenen Begutachtung zu erklären, und ihm für den Unterlassungsfall einen Entscheid über das entsprechende Leistungsgesuch gestützt auf die Akten angedroht. Betreffend den – vorliegend strittigen – Rentenanspruch verfügte sie (ebenfalls) am 28. November 2014 die vorsorgliche Leistungseinstellung per 31. Dezember 2014. In der fraglichen Zwischenverfügung (Urk. 8/537) erwähnte die Militärversicherung zwar, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der geplanten Begutachtung, an der festgehalten werde, verletzt habe, und dass sie derzeit prüfe, ob die Leistungen zu Recht ausgerichtet würden. Sie forderte ihn indes nicht auf, sich zur Teilnahme an der Begutachtung bereitzuerklären, und wies ihn auch nicht auf mögliche Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung hin. In der Folge erliess sie den (den Rentenanspruch betreffenden) Vorbescheid vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/541), die Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/548) und schliesslich den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 (Urk. 2), ohne betreffend das Rentenrevisionsverfahren das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt zu haben. Diese Verfahrensregel ist indes selbst dann zu beachten, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will (vgl. hiezu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 93 zu Art. 43 mit Hinweisen). Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sich nicht werde begutachten lassen, war die Militärversicherung demnach nicht befugt, über seinen weiteren Rentenanspruch zu entscheiden, ohne ihm zuvor (spezifisch in Bezug auf das Rentenrevisionsverfahren) schriftlich – unter Androhung eines Entscheids aufgrund der vorhandenen Akten im Unterlassungsfall und unter Fristansetzung – nochmals Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung kundzutun.
4.4 Die Sache ist daher an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit diese betreffend das Rentenrevisionsverfahren das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchführe und hernach über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer