Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
MV.2016.00002 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis 2. Juni 1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai 1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu (vgl. Urk. 16/1 S. 1). Im Zusammenhang mit dieser Verletzung richtet die Militärversicherung seither fast ununterbrochen Leistungen aus. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erbrachte sie ab 1. Februar 2014 – zusätzlich zur (seit August 2012 auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden) Rente – erneut auch Taggelder (vgl. hiezu Urk. 16/9, Urk. 16/37).
Am 12. Mai 2015 verdrehte sich der Versicherte beim Einsteigen in sein eng zugeparktes Auto das rechte Bein und zog sich dabei erneut eine Kniedistorsion zu, welche zu einer massiven Zunahme der Schmerzen im rechten Knie und einer damit verbundenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. insbesondere Bericht Aussendienst der Militärversicherung vom 11. Juni 2015 [Urk. 9/1 S. 1], Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai 2015 [Urk. 16/43], Arbeitsunfähigkeitszeugnis Klinik Y.___ vom 13. Mai 2015 [Urk. 16/50]). Die Militärversicherung holte daraufhin am 26. Mai 2015 und am 3. September 2015 Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (Urk. 16/38, Urk. 16/64) und teilte dem Versicherten in der Folge – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Juli 2015 (Urk. 16/58) – mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 16/65) die Ablehnung einerseits ihrer Haftung und Leistungspflicht für das fragliche Ereignis und andererseits der Ausrichtung weiterer Taggeldleistungen ab 1. September 2015 mit. Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 16/66) wies sie, nachdem ihr Kreisarzt Dr. Z.___ am 17. November 2015 erneut eine Beurteilung abgegeben hatte (Urk. 16/71), am 11. März 2016 ab (Urk. 2).
1.2 Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher X.___ als Angestellter der A.___ AG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ist, hatte es zwischenzeitlich – wie zuvor mit Schreiben vom 4. Juni 2015 schon die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 16/45) – mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 16/82) abgelehnt, Leistungen für das ihr vom Versicherten als Unfall gemeldete Ereignis vom 12. Mai 2015 zu erbringen, da es sich dabei – mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors – um keinen Unfall im Rechtssinne handle und die erlittene Knieverletzung auch nicht als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Auf Einsprache sowohl der Militärversicherung (Urk. 16/84) als auch des Versicherten (Urk. 16/86 S. 3 f.) hin hielt sie am 30. März 2016 an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 16/88). Betreffend die gegen diesen Entscheid vom Versicherten und von der Militärversicherung am hiesigen Gericht im (vereinigten) Prozess Nr. UV. 2016.00097 erhobenen Beschwerden ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 11. März 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. April 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
„1.Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, Bern, vom 11. März 2016 und die Verfügung der Suva B.___, Militärversicherung, vom 7. September 2015 seien aufzuheben.
2.Dem Beschwerdeführer seien die Taggeldleistungen der Militärversicherung ab 1. September 2015 weiterhin auszurichten.
3.Eventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktueller und ausführlicher Bericht der C.___ Klinik einzuholen.
4.Subeventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen.
5.Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Militärversicherung schloss am 22. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8); dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
2.2 Zwischenzeitlich hatte – im Prozess Nr. MV.2016.00003 – am 25. April 2016 auch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als Unfallversicherer des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 11. März 2016 (Urk. 2) erhoben. Auf diese Beschwerde trat das hiesige Gericht wegen fehlender Beschwerdelegitimation mit Beschluss vom 27. Mai 2016 nicht ein.
2.3 Auf telefonische Anfrage vom 30. August 2016 hin (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer dem Gericht noch gleichentags per E-Mail die Police seiner – nach eigenen Angaben einzigen – Krankentaggeldversicherung zukommen (Urk. 13 f.). Die Militärversicherung reichte am 29. August 2016 – auf telefonische Aufforderung vom nämlichen Datum hin (Urk. 11) – die (an sich bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2016 [Urk. 5] eingeforderten) vollständigen Akten betreffend den vorliegenden Fall ein (Urk. 15 f.).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er-streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest¬ge¬stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er¬bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä-digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
1.1.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä-digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a), der Unfallversicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Krankenversicherung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen laut Art. 65 ATSG nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (lit. b), der Krankenversicherung (lit. c).
1.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 MVG geht bei einer Gesundheitsschädigung, die mehrere Sozialversicherungen betrifft, die stationäre, teilstationäre und ambulante Heilbehandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe des MVG wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 MVG). Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2).
1.2.3 Soweit Taggelder nach MVG mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militärversicherung vor (Art. 75 MVG).
1.2.4 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Art. 65 lit. a ATSG – die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 76 MVG).
1.2.5 Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfallversicherung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Abs. 1 MVG, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat (Abs. 1).
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war (Abs. 2).
Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Art. 4 Abs. 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 3).
Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig (Abs. 4).
Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 5).
2.
2.1 Die Militärversicherung begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass sie für das erneute Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015, das in keinem kausalen Zusammenhang zur 1979 während des Militärdienst erlittenen Schädigung des rechten Knies stehe, nicht unmittelbar leistungspflichtig sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 3 ff.). Solange die durch die fragliche Kniedistorsion ausgelöste Verschlimmerung andaure, treffe den hiefür zuständigen Versicherer die ausschliessliche Leistungspflicht für sämtliche (auch Spätfolgen und Rückfälle bezüglich früherer Unfälle betreffenden) Kurzleistungen, namentlich Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 3 und S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber – unter Hinweis insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 29. März 2016 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, die durch den Vorfall vom 12. Mai 2015 bewirkte massive Beschwerdezunahme stelle einen kausalen Folgeschaden der militärversicherten schweren Knieschädigung rechts dar, wäre es ohne diese doch gar nicht zum fraglichen Ereignis beziehungsweise dessen Aus-wirkungen gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Leistungspflicht für den durch das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015 erlittenen Gesundheitsschaden ausschliesslich, vollumfänglich und damit auch unmittelbar die Militärversicherung treffe, gebe es keinen Anlass zur Leistungskoordination mit anderen Sozialversicherern (S. 6 f.). Da er gemäss den Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ auch über den 1. September 2015 hinaus in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei, sei die Einstellung der Taggelder auf diesen Zeitpunkt hin zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1
3.1.1 In medizinischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 2015, als er sich beim Einsteigen ins Auto durch die nur wenig geöffnete Tür das Bein verdrehte, am rechten, vorgeschädigten Knie eine Distorsion zuzog (vgl. Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai 2015, Urk. 16/50). Aus den aktenkundigen Arztberichten geht sodann übereinstimmend hervor, dass der fragliche Vorfall zu einer deutlichen Verschlimmerung der vorbestehenden Kniebeschwerden führte, wobei diese Verschlechterung – anders als andere gemäss dem Beschwerdeführer bei Fehltritten oder Rotationen des Knies im Alltag immer wieder auftretende Schmerzexazerbationen (vgl. etwa Urk. 16/41 S. 3) – während längerer Zeit anhielt (vgl. insbesondere Urk. 16/55 und Urk. 3/3).
3.1.2 Nach Lage der Akten steht die am 12. Mai 2015 erlittene Kniedistorsion beziehungsweise die daraus resultierende Zunahme der Kniebeschwerden – entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Vorzustand am rechten Knie. So ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser sich am 12. Mai 2015 (auf dem linken Bein stehend, mit dem rechten Bein voraus und dem Oberkörper hinterher) auf der Fahrerseite durch einen schmalen Spalt – mit der rechten Körperseite schräg seitlich gegen vorne gedreht– durch die Autotür zwängte, das ganze Gewicht dann auf das (nun im Auto befindliche) rechte Bein verlagerte, sich daraufhin – nur noch auf dem rechten (in verdrehter Stellung zum restlichen Körper positionierten) Fuss stehend und das ganze Gewicht auf das rechte Bein stützend – auf den Sitz fallen liess, um sitzend auch das linke Bein noch in das Auto ziehen zu können (vgl. vom heutigen Tag datierendes Urteil des hiesigen Gerichts im [vereinigten] Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG E. 3.2). Angesichts diese Hergangs und der dabei auf das rechte Knie einwirkenden Kräfte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass nicht die Vorschädigung ursächlich für die Verletzung war, sondern der Bewegungsablauf. Dieser war mithin geeignet, auch bei einem gesunden Knie eine Distorsion hervorzurufen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die dienstliche Knieschädigung ihren Ursprung auch in einer – 1979 am bis dahin gesunden Knie erlittenen – Distorsion hatte (vgl. etwa Urk. 8/20 im Prozess Nr. MV.2014.00003 in Sachen der Parteien).
3.1.3 Da der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 in keinem Versicherungsverhältnis mit der Militärversicherung stand (vgl. Art. 1a in Verbindung mit Art. 3 MVG) und es sich bei der fraglichen (erneuten) Knieschädigung nach dem Gesagten weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen der Knieläsion im Jahr 1979 handelt, trifft die Militärversicherung keine unmittelbare Leistungspflicht für die beim Einsteigen ins eng zugeparkte Auto erlittene Kniedistorsion.
3.2
3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Militärversicherung, die im Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. Mai 2015 – nebst der 60%-Rente – auch (wieder) Taggelder ausrichtete, aufgrund koordinationsrechtlicher Bestimmungen leistungspflichtig ist für die erneute Kniedistorsion und auch während der Dauer der dadurch ausgelösten Verschlimmerung Taggelder sowie Heilbehandlungsleistungen erbringen muss.
3.2.2 Wie das hiesige Gericht im ebenfalls vom heutigen Tag datierenden Urteil im (vereinigten) Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG einlässlich begründete, handelt es sich beim Ereignis vom 12. Mai 2015 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung. Für Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Zusammenhang mit der erneuten Knieläsion besteht demnach keine Anspruchsgrundlage.
3.2.3 Hinsichtlich der Heilbehandlung und allfälliger anderer Sachleistungen im Zusammenhang mit der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 fällt, da diese sich nicht während des Dienstes ereignete, nach Art. 64 f. ATSG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 MVG auch die Militärversicherung als Leistungserbringer ausser Betracht. Daran ändert deren grundsätzliche Haftung für die vorbestehende Knieschädigung nichts.
3.2.4 Was schliesslich den Taggeldanspruch betrifft, haben die im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten einschlägigen Abklärungen (Urk. 12-14) ergeben, dass der Beschwerdeführer – mangels einer entsprechenden Versicherung beziehungsweise Versicherungsdeckung – im Zusammenhang mit der am 12. Mai 2015 erlittenen Knieläsion keinen Anspruch auf Krankentaggelder (jeglicher Art) hat. Die koordinationsrechtliche Regelung nach Art. 75 MVG, gemäss welcher die Militärversicherung im Falle eines Taggeldanspruchs nach KVG sowohl für die aus der dienstlichen Schädigung resultierende als auch die – den Gesamtarbeitsunfähigkeitsgrad allenfalls erhöhende – krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Taggelder auszurichten hat, gelangt demnach nicht zur Anwendung. Folglich hat der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich auch über den 1. September 2015 Anspruch auf (die beim Ereignis vom 12. Mai 2015 aus anderen Gründen laufenden) Taggelder der Militärversicherung, dies allerdings nur sofern und soweit die aus der rechtsseitigen Knieschädigung resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die militärversicherte Schädigung bedingt ist. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 hat sie mithin nicht abzugelten. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund ausschliesslich des dienstlichen Vorschadens am Knie noch über Ende August 2015 hinaus in einem (bereits mit der Rente entschädigten) 60 % übersteigenden Ausmass arbeitsunfähig war, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen und wurde von der Militärversicherung bis anhin auch nicht geprüft.
3.3 Die Sache ist daher an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch über den 1. September 2015 hinaus – bedingt ausschliesslich durch die dienstliche Schädigung des rechten Knies (mithin unter Ausserachtlassung der aus der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 resultierenden Verschlechterung) – über das bereits mit der auf einem Arbeitsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente abgegoltene Ausmass hinaus arbeitsunfähig war, und hernach über seinen Taggeldanspruch ab 1. September 2015 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Angesicht seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als damit die Taggeldleistungen ab 1. September 2015 bis zur Behebung der durch das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015 verursachten Verschlimmerung eingestellt werden, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese einschlägige Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Taggeldanspruch ab 1. September 2015 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-14
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer