Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2017.00001
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 4. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Service Center
Postfach, 6009 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Vom 20. März 2003 bis 23. April 2003 war X.___, geboren 1968, als Sprachspezialistin im Rahmen der Swisscoy im O.___ im Einsatz. Zuvor hatte sie vom 3. Februar bis 19. März 2003 einen Ausbildungskurs in Hinblick auf den erwähnten Einsatz absolviert (Urk. 8/2, 8/10, 8/11.4).
Im Juni 2003 teilte die behandelnde Ohrenärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für HNO-Krankheiten, der Militärversicherung mit, X.___ leide an einer beidseitigen Hyperakusis infolge eines am 21. Februar 2002 (recte: 2003) erlittenen Knalltraumas (Urk. 8/5). Nach diversen Abklärungen lehnte die Militärversicherung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 die Haftung für die angemeldete beidseitige Hyperakusis ab, da eine knalltraumatische Schädigung während des Ausbildungskurses respektive des Swisscoy-Einsatzes nicht nachgewiesen sei (Urk. 7/3).
1.2 Mit Gesuch vom 27. Mai 2016 gelangte X.___ an die Militärversicherung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente infolge «Krankheit aufgrund Einsatz im O.___/KFOR/Swisscoy als Sprachspec. NCC/Traumata». Sie habe den Einsatz im O.___ aufgrund einer Erkrankung (Kriegsgebiet-Trauma und Knalltrauma) abbrechen müssen. Bis heute habe sie aber keine Rente erhalten (Urk. 7/12). Dem Gesuch beigelegt war ein Bericht von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Invalidenversicherung vom 11. Dezember 2015. Darin diagnostizierte er eine vieljährige bipolare affektive Störung ohne symptomfreie Perioden, eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, vermeidenden, schizoiden und impulsiven Zügen sowie eine schizotype Störung. Er attestierte eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er hielt es für wahrscheinlich, dass die psychische Erkrankung im Rahmen des Einsatzes im O.___ im 2003 ihren Anfang nahm (Urk. 7/15 S. 1, 3, 8 und 11).
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 lehnte die Militärversicherung eine Leistungspflicht für die am 27. Mai 2016 angemeldete psychische Erkrankung ab. In den zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere den echtzeitlichen, fänden sich keine Hinweise auf eine psychische Störung oder ein traumatisches Ereignis während des Swisscoy-Einsatzes. Ein Zusammenhang zur nun vorhandenen Störung lasse sich daher nicht annehmen (Urk. 7/20). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit der versicherten Person und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden und für Sachschäden (Art. 4 Abs. 1 MVG).
1.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
1.3 Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a, 105 V 225 E. 4c). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b in Verbindung mit BGE 121 V 45 E. 2a). Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung dieselben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelt worden sind (BGE 123 V 137).
1.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 123 V 137 E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 293 E. 2c).
2. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 bestätigte die Militärversicherung die Verfügung vom 20. Juli 2016, mit welcher sie eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden verneint hatte. Darüber betrachtete sie den Hinweis der Beschwerdeführerin in der Einsprache, wonach sie, die Beschwerdeführerin, im Rahmen des Swisscoy-Einsatzes ein Knalltrauma erlitten habe, als Gesuch um Revision der Verfügung vom 22. Februar 2005 und trat insofern auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 S. 4 und 10). Die Beschwerdeführerin stellte in der Einsprache jedoch kein Revisionsgesuch. Der Hinweis auf das Knalltrauma genügt hierfür nicht (vgl. Urk. 7/21). Den diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheentscheid ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nichts.
3. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 25. Juli 2017 aus, sie sei vor ihrem Militärdienst kerngesund gewesen. Erst seit ihrem Einsatz in O.___ leide sie an «Gehörtraumata» und einem «Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata». Dass diese Traumen durch den Militäreinsatz ausgelöst worden seien, ergebe sich sodann klar aus dem Bericht von PD Dr. Z.___. Da sie nun voll arbeitsunfähig sei, stehe ihr eine Invalidenrente zu (Urk. 1).
4. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie habe anlässlich des Ausbildungskurses für den Swisscoy-Einsatz ein Knalltrauma erlitten (Urk. 1), ist sie nicht zu hören. Diese Frage hat die Militärversicherung bereits mit Verfügung vom 22. Februar 2005 (in welchem Verfahren die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war) rechtskräftig entschieden. Zwar ist für die Rechtskraft das Dispositiv massgebend, jedoch kann die Frage, ob eine Streitsache abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden. Dies gilt erst recht, wenn der Entscheid auf Abweisung lautet (Bundesgerichtsurteil 8C_132/2016 vom 9. Mai 2016 E. 3.5; vgl. ferner: BGE 142 III 210 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.1.2). Mithin ist die in der Verfügung vom 22. Februar 2005 getroffene Feststellung, wonach eine knalltraumatische Schädigung während der erwähnten Dienstleistung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/3), auch für das vorliegende Verfahren relevant, auch wenn die Beschwerdeführerin das (angebliche) Knalltrauma nun mit den psychischen Beschwerden in Verbindung bringt. Diesbezüglich liegt somit eine abgeurteilte Sache vor. Anzufügen ist, dass in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, welche die damalige Beurteilung als unrichtig oder gar als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Militärversicherung getätigten Abklärungen, welche nicht auf ein Knalltrauma schliessen liessen (Urk. 8/11.3-11.4, Urk. 8/20). Zudem könnte das Gericht die Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur Wiedererwägung verhalten (Bundesgerichtsurteil 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4).
5. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bis vor ihrem Einsatz für die Swisscoy gesund gewesen, trifft offensichtlich nicht zu. Bereits im März 1996 diagnostizierten die Ärzte der A.___ eine bipolare Störung, aktuell manische Phase mit psychotischen Symptomen (Urk. 8/21.10). Dem Bericht des Psychiaters Dr. med. B.___ vom 15. März 1997 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich zwangshospitalisiert gewesen war. Er selber stellte die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (Urk. 8/21.8). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin bei gleichgebliebener Diagnose wiederholt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in Psychiatriekliniken eingewiesen. Entsprechend wurden ihr auch Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (Urk. 8/21.3-21.7). Soweit PD Dr. Z.___, bei dem sie seit Juli 2015 in Behandlung steht, im Bericht vom 11. Dezember 2015 vermutet, die psychiatrische Krankheit sei durch den Einsatz im O.___ ausgelöst worden, geht er damit offenkundig fehl (Urk. 7/15 S. 8).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihre psychischen Beschwerden durch «Gehörtraumata» und ein «Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata» ausgelöst. Das Vorliegen eines Knalltraumas ist, wie ausgeführt, nicht erstellt. Fraglich ist, ob der Aufenthalt in O.___ im Rahmen des Swisscoy-Einsatzes respektive ein während dieser Zeit aufgetretenes Ereignis als Schreckereignis aufgefasst werden kann und so geeignet war, ein Kriegstrauma auszulösen.
6.2 Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse; zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C_533/2008 E. 2.2) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) anerkannt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse - wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben -, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtsurteil 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.1).
6.3 Im Rahmen der Abklärungen durch die Militärversicherung erwähnte die Beschwerdeführerin als auffälliges Ereignis einen Probesirenenalarm, der während ihres Aufenthalts im Swisscoy-Camp durchgeführt worden sei. Insbesondere machte ihr aber die (soweit übliche) Personensicherheitsprüfung (vgl. Urk. 8/2 S. 1) zu schaffen. Diese habe fünf Stunden gedauert. Danach sei ihr freigestellt worden, ob sie bleiben oder nach Hause zurückkehren wolle. Sie sei «hässig» gewesen und habe sich entschlossen, die Sachen zu packen und heimzureisen (Urk. 8/11/4 S. 6). In der Folge wurde das Anstellungsverhältnis frühzeitig aufgelöst (Urk. 8/10).
Weder der Sirenenalarm noch die Personensicherheitsprüfung stellen Ereignisse dar, die im Sinne der Rechtsprechung (E. 6.2) geeignet sind, die Begriffsmerkmale eines Schreckereignisses zu erfüllen. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe ein Kriegstrauma erlitten.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bei der Beschwerdeführerin erhobene psychische Gesundheitsschaden nicht in einem Zusammenhang mit dem Swisscoy-Einsatz steht. Dass durch jenen eine Gesundheitsschädigung verursacht oder verschlimmert worden wäre, ist nicht erstellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger