Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

MV.2017.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 2. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Service Center

Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, rückte am 28. Oktober 2013 in die Rekrutenschule (RS) ein. Am 4. November 2013 traten bei ihm anlässlich eines 10 km-Marsches Rückenschmerzen auf. Er wurde deswegen am 15. November 2013 für dienstuntauglich befunden und vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen (Urk. 7/7). Es folgte eine zivilärztliche Behandlung. Attestiert wurde ihm in deren Rahmen eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3-4). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus (vgl. Urk. 7/57).

    Nach medizinischen Abklärungen teilte die Militärversicherung X.___ am 25. April 2014 mit, dass aus rheumatologischer Sicht die anhaltenden Rückenschmerzen nicht mehr auf den Militärdienst zurückzuführen seien und die Leistungen daher eingestellt würden (Urk. 7/57). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte (Urk. 7/64, 7/71), lehnte die Militärversicherung mit Verfügung vom 1. Oktober 2017 eine weitere Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 1. Mai 2014 ab (Urk. 7/72). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/73).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Haftung auch für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 anzuerkennen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10, 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird.

    Die Militärversicherung haftet laut Abs. 2 derselben Bestimmung nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b).

    Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3).

1.1.2    Die gesetzliche Haftungsregelung des Art. 5 Abs. 1 MVG geht von der Vermutung aus, dass die während des Dienstes in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigungen während des Dienstes verursacht worden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Haftung entfällt, wenn und soweit die Militärversicherung den in Art. 5 Abs. 2 MVG umschriebenen Sicherheitsbeweis erbringt, dass es an einem Zusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung fehlt (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 17 zu Art. 5).

    Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtungsgebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist. Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder dem Status quo sine (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt worden wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5).

    Der Begriff «sicher» im Sinne der vorliegenden Bestimmung ist nicht in einem naturwissenschaftlich-theoretischen, sondern im empirischen Sinne zu verstehen. Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGE 111 V 146 E. 4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts M 3/05 vom 13. September 2005 E. 2.1).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung ihre Leistungspflicht für die anhaltenden Rückenbeschwerden ab 1. April 2014 zu Recht verneint hat.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits vordienstlich unter Rückenschmerzen gelitten (Urk. 2 S. 6 f.). Aufgrund dessen hafte die Militärversicherung nur für deren Verschlimmerung und auch nur solange, bis die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben sei. Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte habe der Beschwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches in der RS keine strukturelle Schädigung der Wirbelsäule davon getragen. Die starken und langanhaltenden Rückenschmerzen könnten nicht objektiviert und erklärt werden. Aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten attestiert. Wohl habe er während des Militärdienstes eine Verschlimmerung des Rückenleidens erlitten, jedoch sei davon auszugehen, dass das Tragen eines Kampfrucksackes und eines Sturmgewehrs während 10 km nicht zu chronifizierten Rückenschmerzen geführt habe und die Verschlimmerung spätestens nach sechs Monaten abgeklungen sei (Urk. 2 S. 8 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, damit die Leistungspflicht für einmal anerkannte Gesundheitsschädigungen wegfallen könne, müsse von Seiten der Militärversicherung mit dem Beweisgrad der Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Status quo ante respektive der Status quo sine wieder erreicht worden sei und auch keine Teilkausalität mehr bestehe. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass die Leistungspflicht solange fortbestehe, als die erforderlichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit noch nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt seien. Auch könne gemäss Bundesgericht eine Befristung der Verschlimmerungshaftung zu Folge Erreichens des Status quo sine nur ausnahmsweise erfolgen (Urk. 1 S. 6 f.). In seinem Falle werde ärztlicherseits von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen. Damit werde anerkannt, dass ihm die schwere Tätigkeit, welche er als angelernter Heizungsmonteur noch ausgeübt habe, nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 7). Überdies werde eine aktive Physiotherapie für empfehlenswert erachtet. Daher bleibe die Militärversicherung weiterhin leistungspflichtig. Den Sicherheitsbeweis für den Eintritt des Status quo sine habe sie nicht erbracht (Urk. 1 S. 8). In medizinischer Hinsicht stütze sich die Militärversicherung auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. Y.___ vom 12. April 2014. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerden nach drei Monaten wieder hätten abklingen müssen, begründe er nicht weiter. Darüber verweise er auf militärfremde Ursachen. Dabei handle es sich indessen um Spekulationen. Auch setze er sich nicht mit dem vom Kreisarzt geäusserten Verdacht eines Morbus Scheuermann auseinander. Insofern fehle es an Aussagen, ob und inwiefern ein allfällig bis anhin stummer Vorzustand durch den 10 km-Marsch aktiviert worden sei. Sein Bericht könne daher nicht als Grundlage für die Aufhebung der Leistungen dienen (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 10 S. 3 f.). Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenschmerzen als dienstuntauglich eingestuft worden sei. Dies stehe im krassen Widerspruch zur Annahme, dass kein Zusammenhang zum während dem Dienst erlitten Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 1 S. 10). Ferner äussere sich die Militärversicherung nicht zur Frage nach dem Vorliegen einer Teilhaftung (Urk. 1 S. 14).


3.

3.1    Gemäss Akten traten im Jahr 2008 Rückenbeschwerden auf. Diese klangen unter Behandlung wieder ab (Urk. 7/45 S. 1). Auch im Entscheid der Untersuchungskommission über die Militärtauglichkeit vom 24. Mai 2011 wurden (damals aktuell) Rückenbeschwerden und -behandlung festgehalten (Urk. 7/7 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer selbst erklärte gegenüber Militärärzten mehrmals, er habe bereits vor der RS an Rückenproblemen gelitten, wobei vor deren Antritt Schmerzfreiheit bestanden habe (Urk. 7/6, Urk. 7/7 S. 2, 5, 10 u. 25, Urk. 7/20 S. 2 f., Urk. 7/45 S. 3, Urk. 7/55 S. 3 u. 18).

3.2    Nachdem beim Beschwerdeführer am 4. November 2013 anlässlich des 10 km-Marsches (mit Kampfrucksack) Rückenbeschwerden aufgetreten waren, suchte er am 7. November 2013 den Truppenarzt auf (Urk. 7/7 S. 5). Am 8. November 2013 wurde ein Tragdispens erteilt und am 15. November 2015 wurde der Beschwerdeführer für dienstuntauglich befunden (Urk. 7/7 S. 4 u. 11). Im Rahmen der entsprechenden Beurteilung hielt der Truppenarzt, Dr. med. Z.___, fest, die Beschwerden würden diffus geschildert und erschienen ohne plausiblen Ursprung. Er vermutete eine deutliche Somatisierungstendenz (Urk. 7/7 S. 2).

3.3    Nach dem Militärdienst begab sich der Beschwerdeführer am 25. November 2013 zu seiner Hausärztin Dr. med. A.___, welche ihn arbeitsunfähig schrieb und ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlasste (Urk. 7/4, Urk. 7/9, 7/22, 7/25, vgl. auch Urk. 7/24, 7/38, 7/48, 7/51).

3.4    Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stellungnahme vom 24. Februar 2014 aus, es liege keine klare Diagnose vor. Es handle sich um belastungsabhängige Rückenbeschwerden. Der von der Hausärztin geäusserte Verdacht auf eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe mittels MRI nicht bestätigt werden können. Es dränge sich eine fachärztliche Abklärung durch einen Rheumatologen auf (Urk. 7/45).

3.5    Auf Überweisung durch die Hausärztin fand am 27. März 2014 eine Untersuchung in der Orthopädie der Uniklinik C.___ statt. Die Klinikärzte gelangten aufgrund der ihnen vorliegenden Bildgebung zum Schluss, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein pathologisches Korrelat, welches die Beschwerden erklären würden. Aus rein orthopädischer Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/55/18-19, vgl. auch Urk. 7/53 S. 2).

3.6    Die vom Kreisarzt initiirte Abklärung erfolgte durch Dr. med. Y.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin. Am 26. März 2019 untersuchte er den Beschwerdeführer und am 2. sowie 3. April 2014 liess er eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen. Er diagnostizierte ein chronifiziertes thorakolumbovertebrales Syndrom. Kernspintomographisch und radiologisch hätten keine strukturellen Veränderungen objektiviert werden können, welche den anhaltenden Schmerz zumindest teilweise hätte erklären können. In der klinischen Untersuchung habe eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt werden können, jedoch mit Endphasenschmerz in jede Bewegungsrichtung. Der Neurostatus sei kursorisch bland ohne Zeichen eines zerviko- oder lumboradikulären Syndroms. Anlässlich der EFL habe eine mässige Symptomausweitung nachgewiesen werden können. Die beobachtete Leistungsfähigkeit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit bei leicht verminderter Stabilisierungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule in der Streckung (Urk. 7/55 S. 6).

    Aus rheumatologischer Sicht sei es in der RS zu einer massiven myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur beidseits mit anhaltenden Beschwerden gekommen. Da keine strukturelle Schädigung vorliege und die Schmerzen vor allem im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt werden müssten, bestehe aus rheumatologischer Sicht kein kausaler Zusammenhang mit dem Militärdienst mehr. Die muskulären Verspannungen nach dem 10 km-Marsch hätten spätestens nach drei Monaten abklingen sollen. Für die Chronifizierungstendenz dürften militärfremde Ursachen vorliegen, wie die chronische Stresssituation zu Hause und die unklare berufliche Situation (Urk. 7/55/6-7). Eine Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aktuell nicht zumutbar, da die körperlichen Anforderungen zu hoch seien. Eine mittelschwere Tätigkeit sei aber ganztags zumutbar. In therapeutischer Hinsicht sei eine aktive Physiotherapie empfehlenswert. Mit einer gezielten Therapie in Form einer segmentalen Stabilisation der Lendenwirbelsäule (Muscle Balance) und einem späteren allgemeinen Aufbau der Leistungsfähigkeit (Work Hardening) könne der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit indessen verbessern und allenfalls die Anforderungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur wieder erlangen (Urk. 7/55 S. 7 u. 9; Bericht vom 12. April 2014, Urk. 7/55).


4.

4.1    Aufgrund der Akten steht fest, dass die während des Militärdienstes in Erscheinung getretenen Rückenbeschwerden vordienstlich sind. Damit ist der Entlastungsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG geleistet. Indessen waren die Beschwerden vor Einrücken in den Dienst abgeklungen. Die Belastung im Rahmen des 10 km-Marsches führte zu einer massiven Verspannung der Rückenmuskulatur und damit zu einer Schmerzexazerbation. Unter diesen Umständen war es richtig, dass die Militärversicherung zunächst ihre Leistungspflicht anerkannte.

4.2    Da die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers eine vordienstliche ist, haftet die Militärversicherung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 MVG lediglich für deren Verschlimmerung und dies insoweit, als die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben beziehungsweise der Status quo sine eingetreten ist.


5.

5.1    Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte hat der Beschwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches keine strukturellen Schädigungen davongetragen. Bildgebend lassen sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kreisarzt Dr. B.___ habe gestützt auf das MRI vom 9. Januar 2014 den Verdacht auf einen Morbus Scheuermann geäussert, und er gestützt darauf einen bislang stumm gebliebener Vorzustand vermutet, kann ihm nicht gefolgt werden (Urk. 1 S. 9, Urk. 10 S. 4). Dr. B.___ führte nämlich in Beurteilung des MRI aus, es fänden sich lediglich Überreste eines frustranen Morbus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen. Namentlich lägen keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen vor (Urk. 7/45 S. 3). Damit nahm er auch Stellung zu den im MRI sichtbaren Bodenplattenirregularitäten BWK12 bis LWK3, indem er sie als nicht erheblich einstufte (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/22, Urk. 7/45 S. 3). Zum gleichen Ergebnis gelangten mitunter gestützt auf dieses MRI die Ärzte der Uniklinik C.___ sowie der Rheumatologe Dr. Y.___ (Urk. 7/55 S. 6 u. 18, vgl. auch Urk. 7/53 S. 2).

5.2    Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des 10 km-Marsches eine myofasziale Verspannung der paravertebralen Muskulatur beidseits. Nach Einschätzung des Rheumatologen Dr. Y.___ hätten die muskulären Verspannungen spätestens nach drei Monaten abklingen sollen. Die Chronifizierung führte er auf militärfremde Ursachen zurück (Urk. 7/55 S. 6 f.). Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Bei Dr. Y.___ handelt es sich um einen versicherungsexternen Spezialarzt. Seinem Bericht kommt der Beweiswert einer versicherungsinternen Stellungnahme zu, da im Rahmen seiner Beauftragung die Mitwirkungsrechte, wie sie bei Einholung von Gutachten zu gewähren sind (BGE 139 V 349), nicht (hinreichend) eingehalten wurden, was soweit unbestritten ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 6 S. 3). Im Rahmen der vorzunehmenden freien Beweiswürdigung spielt dies vorliegend indessen keine Rolle. Es bestehen keine anderweitigen ärztlichen Einschätzungen, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. Y.___ wecken könnten. Insbesondere besteht kein Grund, an seiner Einschätzung, wonach die muskulären Beschwerden nach drei Monaten nicht mehr auf die durch den 10 km-Marsch verursachte Verspannung zurückgeführt werden könnten, zu zweifeln. Letztlich erfolgte die Einstellung der Leistungen durch die Militärversicherung jedoch nicht bereits nach drei, sondern erst nach knapp sieben Monaten. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der mangelnden medizinischen Evidenz verfängt nicht (Urk. 10 S. 3). Medizinisch ist bei degenerativen Vorzuständen lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Bundesgerichtsurteil 8C_726/10 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). Ist also bei Vorzuständen mit bestehender Spondylarthrose, Spondylose oder einer anderen degenerativen Wirbelsäulenerkrankung vom Eintritt des Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monaten auszugehen, erscheint eine entsprechende Annahme nach drei respektive sechs Monaten umso mehr als gerechtfertigt, wenn - wie vorliegend - gar kein relevanter Vorzustand besteht, letztlich also keine Wirbelsäulenproblematik, sondern ein muskuläres Geschehen im Raum steht.

5.3    Für mittelschwere Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, was von ihm auch nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 7). Dr. Y.___ stufte die vor dem Militärdienst ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur als schwere Tätigkeit ein. Ihre Ausübung hielt er für nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Anforderungen zu hoch seien. Gleichzeitig verwies er darauf, dass der Beschwerdeführer die funktionelle Leistungsfähigkeit mittels aktiver Physiotherapie verbessern und so die Anforderungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur erreichen könne (Urk. 7/55 S. 7 u. 9). Limitierend für die Ausübung einer schweren Tätigkeit ist somit der Allgemeinzustand und nicht etwa eine pathologische Ursache. Das MVG umfasst nur Gesundheitsschädigungen, die Folge eines Unfalls sind oder denen Krankheitswert zukommt. Für die Berücksichtigung anderer Sachverhalte besteht grundsätzlich kein Raum (BGE 103 V 177 E. 2; Maeschi, a.a.O., N 7 zu Art. 4). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Militärdienstes keinen Unfall erlitten. Folgen eines Unfalls stehen mithin nicht zur Diskussion. Auch eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert ist zu verneinen. Der Krankheitsbegriff setzt eine Behandlungsbedürftigkeit voraus (Art. 3 ATSG; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 30 zu Art. 3). Ein Kräftigungstraining, wie sie ärztlicherseits zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wird, stellt jedoch keine ärztliche Behandlung dar (Bundesgerichtsurteil 8C_188/10 vom 22. November 2010 E. 3.2). Eine anderweitige Behandlungsbedürftigkeit besteht nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Muskelkraft keine schweren Tätigkeiten auszuüben vermag, ist daher aus Sicht der Militärversicherung unerheblich. Daran ändert auch die Rechtsprechung nichts, wonach nicht von einer sicheren Behebung der Verschlimmerung gesprochen werden kann, solange die wegen der Verschlimmerung erforderliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt ist (EVGE 1958 S. 171). Denn diese Rechtsprechung setzt eine relevante Gesundheitsschädigung voraus. Dem zitierten Entscheid aus dem Jahr 1958 lag (anders als im vorliegenden Fall) denn auch eine solche, nämlich eine durch den Militärdienst verschlimmerte Tuberkulose, zu Grunde. Abgesehen davon ist fraglich, ob Dr. Y.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers richtig einschätzte. Er ging davon aus, dass dieser als Heizungsmonteur Lasten bis 35 kg alleine tragen müsse. Das Limit schätzte er aufgrund der Ergebnisse der EFL aber auf 20 kg (Urk. 7/55 S. 9). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle in der Regel leichte Sachen bis 10 kg heben und tragen musste, selten auch schwere (bis 45 kg) oder auch sehr schwere (über 45 kg; Urk. 7/35). Indessen arbeitete der Beschwerdeführer im Team. Gewisse Gegenstände, etwa Rohre, wurden zu zweit getragen (Urk. 7/55 S. 11, 7/20 S. 4 f.; vgl. ferner Urk. 7/32 S. 1 f.). Die zu verrichtenden Arbeiten lagen also bei entsprechender Organisation und Mithilfe der Arbeitskollegen durchaus im Rahmen des Profils, welches sich im Rahmen der EFL (bei mässiger Konsistenz und Leistungsverhalten des Beschwerdeführers, Urk. 7/55
S. 8) ergab.

5.4    Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als dienstuntauglich eingestuft worden ist, vermag er im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage nach dem Eintritt des Status quo sine nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu Recht weist die Militärversicherung im Einspracheentscheid darauf hin, dass die Einstufung von Seiten des Militärs nichts mit der Haftung der Militärversicherung zu tun hat (Urk. 2 S. 11). Anzufügen ist, dass der zuständige Truppenarzt bei seinem Entscheid über die Diensttauglichkeit selber von einer unklaren Schmerzproblematik ausging (Urk. 7/45 S. 3). Da die Militärversicherung ihre Leistungen per 1. April 2014 zu Recht eingestellt hat, stellt sich sodann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach einer Teilhaftung (Art. 64 MVG) nicht.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger