Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2018.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 5. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Service Center
Postfach, 6009 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, gelernter Maschinenzeichner, erlitt am 23. Oktober 1981 während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Militärlastwagen einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich multiple Kontusionen im Bereich der Halswirbel- sowie der oberen Brustwirbelsäule zu (Urk. 7/48). Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die ärztliche Behandlung wurde im September 1982 abgeschlossen (Urk. 7/11).
1.2 Am 20. Februar 2002 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psychotherapeuten wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung bei der Militärversicherung angemeldet (Urk. 7/94). Diese anerkannte mit Schreiben vom 14. Mai 2002 einen Zusammenhang der psychischen Störung mit dem Unfall vom 23. Oktober 1981 und damit ihre Haftung (Urk. 7/110). In der Folge liess sie den Versicherten durch die psychiatrische Klinik Y.___ begutachten (Gutachten vom 26. Juni 2003; Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 legte sie ihre Haftung für das psychische Leiden auf 33 1/3 % fest und gewährte dem Versicherten vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 eine 100%ige Invalidenrente (Urk. 7/185). Daran hielt sie mit Entscheid vom 4. Juni 2004 fest (Urk. 7/201). Mit weiterer Verfügung vom 6. September 2004 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit eine Invalidenrente zu (Urk. 7/208). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 1. September 2005 insofern gut, als sie die Rente infolge einer korrigierten Rentenberechnung erhöhte (Urk. 7/216). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 13. September 2006 diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Urk. 7/230).
1.3 Die Invalidenversicherung, die dem Versicherten seit 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente ausrichtete, veranlasste im Rahmen einer von ihr im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine Begutachtung bei Dr. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 19. Februar 2009, Urk. 8/219). Zudem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum A.___ ein (Gutachten vom 6. Dezember 2011, Urk. 8/205). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 hob sie die von ihr bislang ausgerichtete Invalidenrente auf (Urk. 8/148), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 geschützt wurde (Urk. 8/178).
1.4 Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 stellte die Militärversicherung dem Versicherten - unter Bezugnahme auf das Vorgehen der Invalidenversicherung beziehungsweise der von dieser getätigten Abklärungen - die revisionsweise Aufhebung der MV-Rente in Aussicht (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 19. April 2016 hob sie schliesslich die Rente per 30. April 2016 auf. Darüber hielt sie fest, dass sie die Haftung für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ablehne und dass per sofort keine Leistungspflicht ihrerseits mehr bestehe, womit insbesondere die Übernahme weiterer psychologischer Behandlungen abgelehnt werde (Urk. 8/203). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die Militärversicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Rente auch weiterhin auszurichten, eventualiter sei die Militärversicherung zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsurteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung zu Recht die Invalidenrente per 30. April 2018 eingestellt und darüber hinaus eine weitere Leistungspflicht verneint hat.
2.2 Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den Gutachten von Dr. Z.___ und des A.___ ergebe sich, dass die Gesundheitsschädigungen, die im Jahr 2003 zur Invalidität geführt hätten, allesamt weggefallen seien. Im Gutachten der psychiatrischen Klinik Y.___ sei noch die Diagnose eines Verdachts auf eine somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorako- und Zervikalsyndrom gestellt worden. Mithin sei eine somatische Gesundheitsschädigung als Ursache für die Schmerzen angegeben worden. Im Jahr 2011 habe aber kein somatisches Substrat mehr für die Schmerzen bestanden (Urk. 2 S. 8). Auch werde dem Beschwerdeführer im A.___-Gutachten nunmehr volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Da sich sein Gesundheitszustand somit erheblich verbessert habe, sei die Invalidenrente aufzuheben (Urk. 2 S. 9 f.). Im A.___-Gutachten sei neu eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Hierfür bestehe von Seiten der Militärversicherung indessen keine Haftung, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 1981 und den psychischen Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 2 S. 10 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Militärversicherung im Einspracheentscheid nicht auf seine in der Einsprache erhobenen Einwände eingegangen sei (Urk. 1 S. 5). In materieller Hinsicht weist er darauf hin, dass im Rahmen einer Rentenrevision für den Vergleichszeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sei. Der Einspracheentscheid datiere vom 8. Februar 2018. Die Militärversicherung stütze sich für die Rentenaufhebung auf das A.___-Gutachten vom 6. Dezember 2011. Die weitere Entwicklung des Sachverhalts innert dieser sechs Jahren hätte abgeklärt werden müssen, was aber nicht geschehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Abgesehen davon könne aus dem A.___-Gutachten nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache geschlossen werden (Urk. 1 S. 7 f.). Die Militärversicherung verneine im angefochtenen Einspracheentscheid eine Haftung für die (im A.___-Gutachten diagnostizierte) somatoforme Schmerz- störung. Sie gehe also von einer neuen Diagnose aus und leite daraus ab, dass es sich um einen neuen Versicherungsfall handle. Dem sei jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter dem gleichen Symptomkreis. Ein beschwerdefreies Intervall liege nicht vor. Dass sich nichts Wesentliches geändert habe, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass bereits die MV-Ärztin Dr. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, in der Stellungnahme vom 24. Mai 2004 von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen sei. Soweit die Militärversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerde verneine, sei festzuhalten, dass dieser mit Zusprechung der Invalidenrente bei Teilhaftung von 33 1/3 % bereits geprüft und anerkannt worden sei (Urk. 1 S. 8 ff).
3.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Militärversicherung habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Militärversicherung begründete im Einspracheentscheid ihre Auffassung, weshalb sie nun keine Leistungspflicht mehr treffe, nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Akten. Zwar äusserte sie sich nicht zu sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers, etwa zu jenen betreffend den Bericht der MV-Ärztin Dr. B.___, jedoch ist der angefochtene Entscheid ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer war jedenfalls ohne Weiteres in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht, ausführlich und detailliert anzufechten.
4.
4.1 Massgebende Grundlage für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 20. Oktober 2003 und 6. September 2004 (respektive den Einspracheentscheid vom 1. September 2005) war das Gutachten der psychiatrischen Klinik Y.___ vom 16. Juni 2003. Darin wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), ein Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorako- und Zervikovertebral-Syndrom (ICD-10 F45.9) und eine Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (Urk. 7/165 S. 15).
In der Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich das konsistente Bild einer leichtgradigen depressiven Episode ergeben, wobei symptomatisch die erhöhte Ermüdbarkeit, die bedrückte Grundstimmung mit fehlenden Zukunftsperspektiven, Resignation und Enttäuschung, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen sowie subjektiv erlebte Konzentrationsstörungen im Vordergrund gestanden hätten (Urk. 7/165 S. 16).
Seit dem Unfall vom 23. Oktober 1981 leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule. Die Schmerzsymptomatik und die damit verbundene übersteigerte Selbstwahrnehmung habe sowohl intrapsychisch als auch im sozialen Leben des Beschwerdeführers in dem Sinne eine zentrale Rolle gespielt, als dass Selbstbefindlichkeit, Selbsteffizienz, Beziehungsleben, Tagesplanung sowie soziale Kontakte fast ausnahmslos über das Vorhandensein respektive die Intensität der Schmerzen definiert worden seien. Dies, zusammen mit typischen Zeichen auf der Verhaltensebene (unter anderem Mangel an Strategien zur selbständigen Symptomkontrolle [ausser Entlastung] sowie Fehlen von dauerhaft positiven Behandlungsansätzen), habe das Vorliegen einer somatoformen Überlagerung bei einem vorhandenen somatischen Kern der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F45.9) wahrscheinlich erscheinen lassen (Urk. 7/165 S. 16).
Ferner hätten sich beim Beschwerdeführer anhaltende und sich wiederholende typische Verhaltensmuster gezeigt, welche sich intrapsychisch, beruflich und beziehungsmässig niedergeschlagen hätten. In verschiedenen Lebensbereichen sei es nach einer ersten, in der Regel sehr positiven und überengagierten Haltung des Beschwerdeführers immer wieder zu einer ausgeprägten Kränkbarkeit gekommen. In der Folge hätten sich massive Enttäuschungen mit reaktiven depressiven Phasen gezeigt, welche nach einer bestimmten Erholungszeit durch erneute hohe Leistungen versuchsweise überkompensiert worden seien mit zunehmender Erschöpfung und Abkapselung und wiederholter Einleitung von depressiv-isolierenden Teufelskreisen. Weiter imponiere eine ausgeprägte, ja zwanghafte Selbstbeobachtung bezüglich des eigenen Befindens sowie der körperlichen und psychischen Symptome. Diese Verhaltensmuster seien - soweit rekonstruierbar - seit der Adoleszenz vorhanden und hätten ein stabiles, gar starres Muster gezeigt und behinderten den Beschwerdeführer insgesamt in seiner Lebensgestaltung. Damit seien die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven, jedoch auch zwanghaften und narzisstischen Zügen erfüllt (Urk. 7/165 S. 16 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenzeichner sei wegen des Störungsbilds dauerhaft reduziert. Aufgrund der beruflichen Anamnese sowie des leichten Grades der depressiven Störung könne aber eine minimale Arbeitsfähigkeit von 60 % erwartet werden, währenddessen selbst im Optimalfall eine längerfristige Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % nicht realistisch erscheine (Urk. 7/165 S. 19 f.).
Zur Frage, ob es sich bei der vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigung um eine Spätfolge des militärversicherten Unfalls vom 23. Oktober 1981 handle, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit Züge im Sinne der beschriebenen Persönlichkeitsstörung aufweise. Durch den Unfall habe diese eine deutliche Akzentuierung erfahren. Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle Beschwerdebild schätzungsweise zu 35 bis 65 % mit dem Unfall zu erklären (Urk. 7/165 S. 19).
4.2 In seiner Stellungnahme zum Gutachten führte der MV-Arzt Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, aus, das vorliegende psychische Leiden stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Spätfolge teilweise im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Oktober 1981. Der Kausalanteil am Gesamtbild betrage aber höchstens 33 % (Stellungnahme vom 10. Juli 2003, Urk. 7/166). Gestützt darauf legte die Militärversicherung mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 ihre (Teil-) Haftung auf 33 1/3 % fest (Urk. 7/185).
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Leistungskürzung wegen Teilhaftung mit Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2003 opponiert hatte (Urk. 7/190), nahm die MV-Ärztin Dr. B.___ am 24. Mai 2004 zum Fall Stellung. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik Y.___ erklärte sie, der anerkannte Anteil von 33 % sei korrekt, auch wenn diese Festlegung für den Beschwerdeführer vorteilhaft ausgefallen sei. Denn die Gutachter hätten selber festgehalten, dass ihre Antworten primär einen hypothetischen Stellenwert hätten (Urk. 7/200). Gestützt auf ihre Stellungnahme bestätigte die Militärversicherung mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 die Verfügung vom 20. Oktober 2003 betreffend Teilhaftung (Urk. 7/201). Dies bildete Basis des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 1. September 2005 betreffend Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente.
5.
5.1 Die Militärversicherung stützt sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. Dezember 2011 beziehungsweise den dieser zu Grunde liegenden Abklärungen. Dabei handelte es sich um folgende Berichte:
5.2 Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. Februar 2009 akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dieser Diagnose nicht zu. Dementsprechend attestierte sie dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/219 S. 22).
In ihrer Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es seien keinerlei Zeichen einer depressiven Störung mehr festzustellen. Psychopathologische Auffälligkeiten oder Abnormitäten könnten ebenfalls nicht eruiert werden. Im Vordergrund stünden das Schmerzerleben und die wechselnde Schlafqualität, die auch die Vitalität beeinflusst habe. Es seien auch keine Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10-Leitlinien (keine Intrusionen, kein Arousal, keine Flashbacks etc.) erfüllt. Auch müsse das Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert bei kritischer Betrachtung der Biographie verneint werden. Eine gewisse narzisstische Kränkbarkeit in Arbeitssituationen, wohl auch passiv-aggressive Tendenzen (der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, mit Hierarchien Mühe zu haben und dann auch mal zickig zu werden und qualitativ weniger gute Arbeit zu liefern) sei heute (retrospektiv) zu vermuten, könne aber nicht auf Alltagssituationen, Beziehungsinteraktionen etc. ausgeweitet werden. Depressive oder gar zwanghafte Züge hätten schlicht nicht festgestellt werden können. Die im gutachterlichen Gespräch durchaus spürbaren narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmale hätten die diagnostische Qualität akzentuierter Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert (Urk. 8/219 S. 20).
Weiter erklärte Dr. Z.___, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2003 verbessert. Insbesondere sei die depressive Störung seit der Begutachtung 2003 remittiert. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch soweit stabilisiert, dass nun auch der damals geäusserte Eindruck einer Persönlichkeitsstörung heute nicht mehr bestätigt werden könne. Im Vordergrund stünden das Schmerzerleben und ein in diesem Zusammenhang gestörter Schlaf. Über eine allfällige Verbesserung oder Verschlechterung des Zustandes aus rheumatologischer Sicht (Zerviko- und Thorakovertebralsyndrom) habe ein entsprechender Facharzt zu urteilen (Urk. 8/219 S. 24). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 8/219 S. 22).
5.3 Im A.___-Gutachten vom 6. Dezember 2011 wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie differentialdiagnostisch eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt. Den weiteren Diagnosen eines chronifizierten zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerzsyndroms, einer arteriellen Hypertonie sowie eines Status nach Verkehrsunfall mit einer anamnestischen Traumatisierung der Halswirbelsäule 1981 wurden kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 8/205 S. 30).
In der Beurteilung wurde im Gutachten ausgeführt, im orthopädischen Bereich habe sich ein myofasziales Schmerzsyndrom mit einem chronifizierten zervikovertebralen und zervikozephalen Beschwerdebild bei geringen degenerativen Veränderungen mit Osteophytenbildung C5, einer Bandscheibenkalzifizierung C6/7 und einer diskreten Spondylose der Brustwirbelsäule finden lassen. Auch die kursorisch neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für das Vorliegen pathologischer Befunde im neurologischen Bereich gegeben. Die orthopädische Symptomatik beziehungsweise die im Bewegungsapparat geklagten Schmerzen seien im Rahmen der psychosomatischen Krankheit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verstehen (Urk. 8/205 S. 31).
Im psychiatrischen Bereich habe sich eine charakteristische psychosomatische Entwicklung mit Schmerzen und psychovegetativen Symptomen gezeigt, die bei zusätzlich fehlenden somatischen Ursachen der geklagten Schmerzen eindeutig das Vorliegen einer psychosomatischen Krankheit dokumentiert habe. Dieses Bild sei als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren (Urk. 8/205 S. 31).
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit wurde im Gutachten angegeben, dass diesbezüglich die (Foerster-)Kriterien als Beurteilungskriterien rechtlicher Natur massgebend seien, deren Gewichtung und Beurteilung Angelegenheit des Rechtsanwenders sei (Urk. 8/205 S. 32). In Bezug auf die Auswirkungen der Störung auf eine adaptierte Tätigkeit wurde sodann festgehalten, medizinisch sei die Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit begründbar. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer infolge seiner chronischen Schmerzen keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden. In allen übrigen Bereichen werde betreffend die Zumutbarkeit einer Überwindung der chronischen Schmerz-symptomatik auf die im Gutachten abgehandelten (Foerster-)Kriterien verwiesen. Aus rein medizinischer Sicht sei die somatoforme Schmerzstörung überwindbar, würde der Beschwerdeführer doch seine Gesundheit bei einer adaptierten Tätigkeit nicht gefährden (Urk. 8/205 S. 33).
6. Das Sozialversicherungsgericht bejahte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 13. Juni 2013 die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhebung. Es hielt vorweg fest, dass unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Umstritten sei hingegen, ob sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes gesteigert habe (Urk. 8/178 E. 4.1).
Bei Prüfung dieser Frage führte es zunächst aus, dass in Bezug auf die im A.___-Gutachten gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit augenfällig sei, dass sämtliche von den Fachpersonen der psychiatrischen Klinik Y.___ genannten Diagnosen, namentlich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) sowie der Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorako- und Zervikovertebral-Syndrom (ICD-10 F45.9) von den begutachtenden Sachverständigen des A.___ nicht bestätigt worden seien, hätten sie doch neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie differentialdiagnostisch eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.9) diagnostiziert. Mithin hätten sie – abgesehen von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - ein abgeschwächtes Störungsbild des Beschwerdeführers diagnostiziert, da sie nicht nur die leichte depressive Episode, sondern auch die Diagnose einer Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften Zügen nicht mehr genannt hätten. Gestützt auf die gestellten Diagnosen hätten sie dem Beschwerdeführer infolge Überwindbarkeit der chronischen Schmerzsymptomatik in wechselbelasteter nicht schwerer Tätigkeit – im Gegensatz zu der von den D.___-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 80 % - eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/178 E. 4.2.2).
Weiter wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie im A.___-Gutachten diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss die Vermutung bestehe, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. In Prüfung der einzelnen Kriterien - wie sie damals im Zeitpunkt der Urteilsfällung rechtsprechungsgemäss anzuwenden waren - kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mehr vorliege, welcher ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit 2004 verbessert habe (Urk. 8/178 E. 4.3).
Im Weiteren ging das Sozialversicherungsgericht auf die (im damaligen Verfahren) vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände ein. Unter anderem führte es aus, soweit er geltend mache, dass sich die Verhältnisse seit der Begutachtung durch die Sachverständigen der psychiatrischen Klinik Y.___ im Jahr 2003 nicht verändert hätten, da im A.___-Gutachten die gleichen Befunde erhoben worden seien, sei festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch dann gegeben sei, wenn sich die Leiden in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Das treffe vorliegend zu, sei dem Beschwerdeführer doch eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert worden, womit sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zum Jahr 2004 erheblich verändert hätten. Die im A.___-Gutachten unter anderem erhobenen psychiatrischen Befunde seien zwar im Wesentlichen mit der Befundschilderung im Gutachten der psychiatrischen Klinik Y.___ vergleichbar, doch in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität, weshalb nicht von unveränderten Verhältnissen gesprochen werden könne (Urk. 8/178 E. 4.5).
7.
7.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der rentenzusprechenden Verfügung der Militärversicherung massgebend verändert hatte, wäre zumindest zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. Dezember 2011 zu bejahen gewesen. Diese Veränderung war im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch in Anwendung der damals geltenden Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) rechtsrelevant.
7.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei somatoformen Schmerzstörungen angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt.
7.3 Eine Prüfung, ob die im A.___-Gutachten gestellten Diagnosen unter der geänderten Rechtsprechung zu einer anspruchserheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen würde, kann vorliegend unterbleiben. Denn das A.___-Gutachten datiert vom 6. Dezember 2011. Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob (immer noch) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen besteht, bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 8. Februar 2018 (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Das A.___-Gutachten erweist sich somit für die Beantwortung der entscheidwesentlichen Frage als nicht mehr hinreichend aktuell, was der Beschwerdeführer zu Recht moniert (Urk. 1 S. 6). Die Entwicklung des Sachverhalts seit der Begutachtung am A.___, also die letzten sechs Jahre, wurden von der Militärversicherung in keiner Weise abgeklärt. Eine Aufhebung der MV-Rente (alleine) gestützt auf das A.___-Gutachten ist somit nicht statthaft.
7.4 Die Rentenzusprache durch die Militärversicherung mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 erfolgte aufgrund des psychischen Leidens des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich auch klar aus dem Dispositiv der Entscheide, wo festgehalten wird, die Haftung für das psychiatrische Beschwerdebild werde auf 33,3 % festgelegt (Urk. 7/185, 7/201). Streitgegenstand der Verfügung vom 6. September 2004 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 1. September 2005 war Höhe des versicherten Verdiensts. Jedoch ergingen auch sie auf der Basis der (Teil-)Haftung aufgrund des psychischen Leidens (Urk. 7/208, 7/216, vgl. auch Urk. 7/230). Soweit die Militärversicherung sich im angefochtenen Einspracheentscheid respektive im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, die Rente sei zumindest teilweise aufgrund eines organischen Gesundheitsschadens zugesprochen worden, trifft dies nicht zu. Ihre beiden Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___, auf deren Beurteilung sie sich letztlich stützte, gingen ausschliesslich von einem psychischen Leiden aus (Urk. 7/166, 7/200).
7.5 Im A.___-Gutachten war eine Verbesserung des psychischen Leidens festgestellt worden. Indessen handelte es sich nach wie vor um dasselbe Grundleiden, welches zur Rentenzusprache geführt hatte. Zwar lag es - wie das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 13. Juni 2013 (Urk. 8/178 E. 4.5) festgehalten hat - in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität vor, weshalb auch von veränderten Verhältnissen ausgegangen wurde, jedoch führt dies nicht dazu, dass das bestehende psychische Leiden nun als ein Rückfall oder eine Spätfolge aufzufassen wäre. Die Militärversicherung befand im angefochtenen Einspracheentscheid über die Adäquanz der psychischen Beschwerden aber, wie wenn es um die ursprüngliche Beurteilung oder eben um einen Rückfall oder Spätfolge ginge (vgl. auch Urk. 2 S. 10). Dies ist nicht zulässig (vgl. in BGE 140 V 70 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014, Bundesgerichtsurteil 8C_414/2017 E 2.2).
7.6 Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallversicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfallversicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 vom 5.1). Gleiches hat auch in der Militärversicherung zu gelten (vgl. BGE 123 V 137, Bundesgerichtsurteil 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1). Weder in der Verfügung vom 20. Oktober 2003 noch im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 äusserte die Militärversicherung sich explizit zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urk. 7/185, 7/200). Indessen basierten die Entscheide auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ob nun davon auszugehen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden umfasste oder nicht (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1 u. 5.3.1.4, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3, 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2), kann offen bleiben. Denn im verneinenden Fall und damit bei Annahme eines Wiedererwägungsgrundes wäre der Leistungsanspruch pro futuro zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2). Da sich der Sachverhalt aber diesbezüglich, wie erwähnt (E. 7.3 hiervor), als nicht abgeklärt erweist, wäre auch in diesem Fall eine Rentenaufhebung als zulässig.
7.7 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse, welche sich über eine Veränderung des Gesundheitszustandes und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aussprechen, und hernach über die Rentenaufhebung erneut befinde.
8. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger