Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2018.00003
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
Lanter Anwälte & Steuerberater
Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___ erlitt am 28. September 2000 während des Militärdienstes bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 12/5 f., 12/8). Die Militärversicherung erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehende Leistungen und sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende Rente zu. Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung befand sie weitere medizinische Abklärungen für notwendig (Urk. 12/489).
1.2 Am 29. November 2012 liess die Militärversicherung den Versicherten in der Rehaklinik Y.___ neuropsychologisch untersuchen (vgl. Bericht vom 14. Dezember 2012, Urk. 12/498 [= Urk. 7/15]). Daraufhin teilte sie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 12/508) mit, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Neurologie (Schwergewicht und Federführung), Neuropsychologie und Psychiatrie erforderlich sei. Nachdem der Versicherte die Notwendigkeit der Begutachtung an sich sowie die Eignung der vorgeschlagenen Experten für die Abklärung mit Schreiben vom 6. November 2013 (Urk. 12/510) in Frage gestellt und – sofern überhaupt erforderlich – um eine Untersuchung durch die Ärzte der Rehaklinik Y.___ ersucht hatte, hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 12/512) an der Begutachtung durch die von ihr vorgeschlagenen Ärzte fest. Die vom Versicherten am 3. Februar 2014 hiegegen im Prozess Nr. MV.2014.00001 erhobene Beschwerde (Urk. 12/519) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. April 2014 (Urk. 12/526) ab.
1.3 Da der Versicherte den Einladungen zu der von der Militärversicherung in der Folge in Auftrag gegebenen Begutachtung keine Folge geleistet hatte (vgl. Urk. 12/531 ff.), räumte ihm die Militärversicherung – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – mit Schreiben vom 28. November 2014 Frist bis 31. Dezember 2014 ein, um sich schriftlich zur Teilnahme an der vorgesehenen Begutachtung bereit zu erklären, ansonsten sie gestützt auf die Akten über seinen Anspruch auf eine Integritätsschadenrente befinden werde (Urk. 12/536).
Gleichentags teilte sie ihm mit Zwischenverfügung mit, dass sie – in Hinblick auf die Vermeidung einer uneinbringlichen Rückforderung – die möglicherweise bis anhin zu Unrecht erbrachte Invalidenrente vorsorglich per 31. Dezember 2014 einstelle und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entziehe (Urk. 12/537). Hiegegen erhob der Versicherte, nachdem er der Militärversicherung telefonisch hatte mitteilen lassen, dass er sich der für die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nicht unterziehen werde (Urk. 12/540), am 23. Januar 2015 Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 12/550). Das entsprechende Verfahren (Prozess Nr. MV.2015.0001) wurde mit Verfügung vom 10. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Militärversicherung am 28. Januar 2015 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 9. Januar 2015 (Urk. 12/541) – die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2014 verfügt hatte (Urk. 12/548) und auf das Gesuch um Ausrichtung einer Integritätsschadenrente nicht eingetreten war (Urk. 12/547). Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 auf die vom Versicherten gegen den Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 12/574).
1.4 Mit Entscheid vom 4. Februar 2016 wies die Militärversicherung die vom Versicherten zwischenzeitlich gegen die Verfügung vom 28. Januar 2015 betreffend Renteneinstellung (Urk. 12/548) erhobene Einsprache ab (Urk. 12/561, 12/584). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/586) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2017 (Prozess Nr. MV.2016.00001) insofern gut, als es die Sache zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Militärversicherung zurückwies (Urk. 12/591). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Entscheid 8C_224/2017 vom 24. März 2017 nicht ein (Urk. 12/593). In der Folge forderte die Militärversicherung den Versicherten am 6. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, Terminvorschläge für die interdisziplinäre Begutachtung einzureichen, ansonsten gestützt auf die Akten über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden werde (Urk. 12/596). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 antwortete der Versicherte, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde. Für eine entsprechende Verpflichtung bestehe keine Rechtsgrundlage (Urk. 12/597). Daraufhin stellte die Militärversicherung mit Verfügung vom 11. Mai 2015 die 70%ige Invalidenrente per 31. Dezember 2014 ein (Urk. 12/598). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. März 2018 fest (Urk. 2 [=Urk. 12/604], vgl. auch Urk. 12/602).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm die Rente rückwirkend ab Ende Dezember 2014 wieder auszurichten (Urk. 1/1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). In der Folge liessen sich die Parteien im Rahmen des Replikrechts mit Eingaben vom 9. Juli 2018, 30. August 2018 und 11. September 2018 nochmals zur Sache vernehmen (Urk. 14, 18 20, vgl. auch Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochene Invalidenrente von 70 % zu Recht per 31. Dezember 2014 eingestellt wurde.
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Ein entsprechendes Revisionsverfahren kann von der Versicherung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden (Bundesgerichtsurteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 139 V 585).
2.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs-pflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Bundesgerichtsurteil 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3).
3.
3.1 Die Militärversicherung begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2018 die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass die Rentenzusprache vom 6. September 2012 gestützt auf die ab 2007 in Grossbritannien ergangenen Berichte erfolgt sei. Diesen sei zu entnehmen, dass der damalige Wiedereingliederungsversuch des Beschwerdeführers massgeblich an den neuropsychologischen Beeinträchtigungen gescheitert sei. Diese seien auch schwergewichtig für die volle Erwerbsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Gemäss dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 14. Dezember 2012 würden nur noch unspezifische, minimale bis leichte neuropsychologische Störungen vorliegen, die sich nicht mehr auf die berufliche Funktionsfähigkeit auswirkten. Damit sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache vom 6. September 2012 auszugehen. Weitergehende Abklärungen seien aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Invalidenrente sei daher zu Recht revisionsweise per 31. Dezember 2014 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Einspracheentscheid vom 6. September 2017 habe auf einem Vergleich basiert (Urk. 1 S. 8 ff.). Eine Revision würde eine nachträgliche erhebliche Veränderung des Sachverhalts bedingen. Eine solche sei nicht gegeben. Abgesehen davon komme dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 29. November 2012 kein Beweiswert zu. Er könne mithin von vornherein keine Grundlage für eine Rentenrevision bilden (Urk. 1 S. 12 ff., 18 ff.). Mit ihrem Vorgehen stelle die Militärversicherung den abgeschlossenen Vergleich in Frage, indem sie ihre eigenen Verpflichtungen aufheben wolle, ihn, den Beschwerdeführer, aber auf seinem Teilverzicht behaften wolle (Urk. 1 S. 19). Auch sei er nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet, denn die von der Militärversicherung initiierte Abklärung im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens orientiere sich nicht am rechtserheblichen Sachverhalt (Urk. 1 S. 3, 17, 21 ff.).
4.
4.1 Die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochene Invalidenrente basierte auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich (Urk. 12/486-487). Dieser bildete integraler Bestandteil des Einspracheentscheids und lautete folgendermassen (Urk. 12/489 S. 3 f.):
Haftung
Für das psychische Krankheitsbild von X.___ besteht keine Haftung der MV.
Behandlung
Die Behandlungskosten, welche über das staatliche Gesundheitssystem NHS hinausgehen (bspw. Physiotherapie), trägt X.___.
Lebenspraktische Begleitung / Betreuung
X.___ ist offenbar seit mehreren Jahren verheiratet. In erster Linie ist deshalb die Unterstützung durch den Ehepartner angezeigt. Ein allfälliger, über das Mass der zumutbaren alltäglichen gegenseitigen Hilfeleistung hinausgehender und vom NHS nicht übernommener Mehraufwand müsste ausgewiesen werden.
Eingliederung
Im November 2006 leistete die MV Kostengutsprache für einen Versuch zur sozialen und beruflichen Eingliederung von X.___ in England. Gestützt auf die Berichte der X.___ in dieser Zeit betreuenden Personen ist davon auszugehen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen kaum Aussicht auf Erfolg haben.
Invalidenrente
Der Wiedereingliederungsversuch in England scheiterte massgeblich an den neuro-psychologischen Beeinträchtigungen von X.___, für welche die MV haftet. Nach der medizinischen Aktenlage sind sie schwergewichtig auch für die volle Erwerbsunfähigkeit verantwortlich. Ausgehend von einem Jahresverdienst von 146'206 Franken beteiligt sich deshalb die MV mit 70 % an der Gesamtinvalidität. Für die Berechnung der Invalidenrente ergeben sich somit folgende Rentenelemente:
Haftung 100 %
Leistungssatz 80 %
Invalidität 70 %
Rentenbeginn ab 1.1.2010 auf unbestimmte Zeit, unter Verrechnung der bereits erbrachten Rentenleistungen
Jahresverdienst Fr. 141'672.00 (2010)
Fr. 146'206.00 (ab 2011)
Jahresrente Fr. 79'336.20 (2010)
Fr. 81'875.35 (ab 2011)
Monatsrente Fr. 6'611.35 (2010)
Fr. 6'822.95 (ab 2011)
Integritätsschadenrente
Der Integritätsschaden bemisst sich nach dem Ausmass der Beeinträchtigungen von X.___ in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Eine medizinische Untersuchung durch einen MV-Arzt ist deshalb für die Beurteilung unumgänglich. Mit X.___ wäre ein geeigneter Termin zu vereinbaren.
4.2 Praxisgemäss sind rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar. Die Rechtsprechung, wonach Verfügungen respektive Einspracheentscheide, welche einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 52 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 mit weiteren Hinweisen), kann nicht auf die Revision übertragen werden (Bundesgerichtsurteil 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E. 5).
Wie sich aus dem Vergleich ergibt, gingen die Parteien von einer vollen Erwerbsunfähigkeit aus. Diese führten sie schwergewichtig auf die neuropsychologischen Beeinträchtigungen zurück. Auf dieser Basis erfolgte die Rentenzusprache. Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang somit die Frage, ob in Bezug auf die neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine relevante Verbesserung eingetreten ist.
4.3
4.3.1 Im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 respektive im dem zugrundeliegenden Vergleich wird auf den Eingliederungsversuch in England Bezug genommen und dazu festgehalten, dass dieser massgeblich aufgrund der neuropsychologischen Beeinträchtigungen gescheitert sei (Urk. 12/486-487, 12/489).
4.3.2 Vor seinem Umzug nach England war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Y.___ im Rahmen eines Aufenthalts vom 8. Juni bis 22. Juli 2005 eingehend neuropsychologisch abgeklärt worden. Im Bericht vom 19. August 2005 wurden leichte bis mittelschwere Störungen festgehalten. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigung liege im Bereich der Aufmerksamkeit (vor allem der Daueraufmerksamkeit) sowie der exekutiven Funktionen (Umstellfähigkeit und Handlungsplanungen bei komplexen Aufgaben). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nicht die neuropsychologischen Störungen, sondern die psychischen Probleme im Vordergrund stünden (Urk. 12/292, 12/292.1).
4.3.3 Im Bericht des Rehabilitation Service Z.___ vom 26. März 2007 über die - soweit aktenkundig einzige - neuropsychologische Abklärung in England wurde davon ausgegangen, dass das kognitive Funktionsniveau als Folge des Unfalls signifikant abgenommen habe, was auf die Faktoren Aufmerksamkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit zurückgeführt wurde. Jedoch lagen die Testresultate (gemäss WAIS III-Test) noch im Normbereich, weshalb vermutet wurde, dass das prämorbide Niveau überdurchschnittlich gewesen sei. Des Weiteren wurden (anhand weiterer Untersuchungen) leichtere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitswechsel, geteilte Aufmerksamkeit) und der Exekutivfunktionen festgestellt. Keine Auffälligkeiten zeigten sich hinsichtlich dem verbalen und visuellen Gedächtnis (Urk. 7/20 = Urk. 12/586.12 [v.a. E. 4 u. 5], vgl. auch Urk. 7/15 S. 3).
4.3.4 Die Berichte, die sich zum Wiedereingliederungsversuch in England äussern, wurden von dem damals den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiter verfasst. Darin wird jeweils auf die neurologischen Defizite des Beschwerdeführers, dessen Müdigkeit und Kraftlosigkeit hingewiesen. Die kognitiven Defizite wirkten sich insbesondere auf das Gedächtnis, die Informationsverarbeitung, die Konzentration, die Organisation und die Motivation aus. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich länger zu konzentrieren. Ohne die nötigen Pausen werde er schnell müde und sei dann unfähig, die in Frage stehende Tätigkeit weiter auszuführen (Urk. 12/465.3). Eine Wiedereingliederung sei nicht möglich (Urk. 12/401.2, 12/402.1, 12/465.1-3, vgl. auch Urk. 12/401.1, 12/403 sowie Urk. 12/482 S. 9 Ziff. 27).
4.4 Im Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 14. Dezember 2012, welcher die Militärversicherung zur Einleitung des Revisionsverfahrens veranlasste, wurde eine unspezifische, minimale bis leichte neuropsychologische Störung, vermutlich hauptsächlich psychisch bedingt, diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in eher geringfügigem Ausmass auffällige Resultate im Bereich der Alertness in Form einer diskreten Verlangsamung, der selektiven Aufmerksamkeit bei hoher Reizdichte, der figuralen Fluenz und der visuokonstruktiven Fähigkeit gezeigt. Die unterdurchschnittlichen Resultate bei den letzten drei genannten Funktionen seien Zeichen einer raschen, aber etwas ungenauen und fehleranfälligen Vorgehensweise. Alle übrigen überprüften Funktionen hätten sich als intakt präsentiert. In Teilaspekten seien sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen stelle das aktuelle kognitive Leistungsprofil allenfalls eine leichte Besserung der Symptomatik dar (Urk. 12/498 S. 7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich aus neuropsychologischer Sicht vor dem Hintergrund einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung keine relevanten Einschränkungen der beruflichen Funktionsfähigkeit ergäben. Höchstens unter starker Belastung und in Berufen mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnten geringere Leistungseinschränkungen auftreten. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv jedoch sehr stark beeinträchtigt. Dafür verantwortlich seien aber nicht die diskreten neuropsychologischen Defizite, sondern vielmehr die ihnen zugrundeliegenden, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht organisch bedingten psychischen Störungen. Die Arbeitsfähigkeit müsse demzufolge vielmehr aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 12/498 S. 8).
5.
5.1 Der Verwaltung steht es offen, jederzeit von Amtes wegen eine Rentenrevision einzuleiten (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies gilt vorliegend auch für die Militärversicherung. Daran ändert nichts, dass die (ursprüngliche) Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgt war. Dieser Umstand steht einer Rentenrevision nicht entgegen (E. 4.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Beschwerdeführers, zwölf Jahre nach einem Schädelhirntrauma sei eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten (Urk. 1 S. 22), unerheblich. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass die Revision schon bald nach der Rentenzusprache vom 6. September 2012 in die Wege geleitet wurde, das Vorhandensein eines Revisionsgrundes nicht von vornherein aus (vgl. Urk. 1 S. 18). Dies umso weniger, als die Rentenzusprache auf der Grundlage von Berichten aus dem Jahr 2007 ergangen war.
5.2 Zu prüfen ist als nächstes, ob der Beschwerdeführer durch seine kategorische Weigerung an der in Aussicht genommenen Begutachtung mitzuwirken, in schuldhafter Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt hat.
5.3 Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei komplexen Fällen ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Obwohl die üblichen Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156), kann die betroffene Person zur Teilnahme an der medizinischen Begutachtung nicht gezwungen werden (vgl. Pra 2009 Nr. 59 S. 382, 6B_937/2008 E. 2.3). Begründet diese die Verweigerung der persönlichen Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme einzig damit, sie sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, vermag diese Auffassung für sich allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06 E. 4.1 und 4.7; Bundesgerichtsurteil 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5), ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Weigert sich die versicherte Person in diesem Sinne, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 139 V 585 E. 3.4, Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2).
5.4 Was die bestrittene Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutachtung anbelangt, ist zunächst auf das Urteil MV.16.00001 vom 31. Januar 2017 zu verweisen. Darin wurde die Zulässigkeit einer Begutachtung an sich bejaht (Urk. 12/591). Es besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Militärversicherung wolle einen rechtlich unerheblichen Sachverhalt abklären lassen, und dabei den Fragenkatalog moniert, der auf eine Erstbegutachtung statt auf einen Revisionsfall zugeschnitten sei (Urk. 1 S. 17), ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit zum Stellen von Zusatzfragen eingeräumt wurde (Urk. 12/508, 12/531.1). In diesem Rahmen hätte er ohne Weiteres korrigierend eingreifen können, was er unterliess (vgl. auch Urk. 12/533). Auch im nach dem Urteil MV.2016.00001 vom 31. Januar 2017 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren liess er sich dazu nicht konkret verlauten (vgl. Urk. 12/597). Abgesehen davon wäre ein allfälliger, nicht korrigierter Mangel resultierend aus dem Fragenkatalog bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen (BGE 133 V 446 E. 7.6, vgl. ferner BGE 141 V 330). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer seine verweigerte Mitwirkung an der Begutachtung nicht mit dem Hinweis auf den Fragenkatalog zu entschuldigen.
Der Beschwerdeführer bemerkt richtig, dass die Militärversicherung vor der Rentenzusprache auf eine Begutachtung verzichtet hatte. Stattdessen schloss sie mit ihm einen Vergleich. Daraus vermag er in Hinblick auf die in Frage stehende Begutachtung nichts abzuleiten. Denn damit verzichtete sie nicht auf künftige Revisionsverfahren respektive Begutachtungen, was er zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 11 u. 26). Er selber ist inzwischen in Indonesien wohnhaft. Dass er für die Begutachtung in die Schweiz reisen muss, macht diese nicht unzumutbar. Solches macht er denn auch nicht geltend. Da der Verwaltung bei der Wahl der Abklärung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (E. 5.3 hiervor; Bundesgerichtsurteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Militärversicherung nicht bloss auf eine neuropsychologische, sondern auf eine umfassende, interdisziplinäre Abklärung besteht. Dies entspricht überdies der im Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 14. Dezember 2012 ausgesprochenen Empfehlung (Urk. 12/498). Selbst der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine neuropsychologische Untersuchung alleine nicht hinreichend aussagekräftig ist (Urk. 1 S. 13).
Im Übrigen ist unbestritten, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren - nach der erfolgten Rückweisung mit Urteil vom 31. Januar 2017 - korrekt durchgeführt wurde. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer ihm im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG schuldhaft verletzt hat, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (E. 2.2 hiervor). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass (weiterhin) eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Bundesgerichtsurteile 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 5, 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 8).
6.2 Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Der Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 14. Dezember 2012 mag als Ausgangspunkt für die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahren dienen, als Basis für die abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand revisionsrelevant verändert hat, ist er nicht hinreichend (vgl. dazu bereits Urteil MV.2016.00001 vom 31. Januar 2017 E. 4.1, Urk. 12/591). Allerdings sind diesem Anhaltspunkte für eine Verbesserung zu entnehmen. Indem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, vereitelte er eine zuverlässige Abklärung des Sachverhalts. Die Militärversicherung durfte folglich gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet.
Der medizinische Sachverhalt respektive der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs – wie erwähnt – nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen.
Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgelegten Gutachterstelle bezieht. Dem Beschwerdeführer steht es folglich frei, sich im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens doch noch einer Begutachtung zu unterziehen (Bundesgerichtsurteile 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 5.3, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). Indes ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer Sachverhaltsabklärung beruhte, die in einem erheblichen Masse unvollständig war. Auf eine neurologische Begutachtung zum Ausschluss einer organischen Läsion wurde trotz ärztlicher Empfehlung verzichtet (Urk. 7/11-12, 7/16, vgl. ferner Urk. 12/498). Eine Kausalitätsprüfung in Bezug auf die psychischen Beschwerden wurde nicht vorgenommen, zumindest ist eine solche nicht aktenkundig. Gleichzeitig lässt sich die im Vergleich respektive im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 angenommene Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gestützt auf den Bericht des Rehabilitation Service Z.___ vom 26. März 2007 nicht nachvollziehen. Die weiteren Berichte aus England, auf welche sich die Parteien stützten, wurden von Sozialarbeitern verfasst. Ihnen kann, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äussern, keine Beweiskraft zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund stünde im Falle eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts auch eine Wiederwägung durchaus im Raum, obschon bei einem abgeschlossenen Vergleich der Schutz des Vertrauens in den Bestand stärker ausfällt als bei einer Verfügung (BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger