Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

MV.2018.00005


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 26. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Service Center

Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Während eines Urlaubs in der Rekrutenschule verunfallte X.___ am 5. Oktober 1994 in der Nähe von Prag (Tschechien), als er mit seinem Fahrzeug auf einen auf dem Pannenstreifen stehenden Lastwagen mit Anhänger auffuhr (Urk. 13/Dossier 1/7). Nach seiner Genesung kehrte er wieder in die Rekrutenschule zurück, wurde jedoch wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden frühzeitig entlassen. In der Folge arbeitete er wiederum als kaufmännischer Angestellter in seinem vormaligen Lehrbetrieb. Infolge häufiger krankheitsbedingter Absenzen wurde dieses Arbeitsverhältnis im Jahr 1996 allerdings aufgelöst. Anschliessend arbeitete X.___ bis 1999 bei verschiedenen Betrieben, wobei er die aufgenommenen Tätigkeiten jeweils aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten aufgab oder unterbrach. Die Militärversicherung übernahm seit dem Unfall vom 5. Oktober 1994 die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und richtete Taggelder für den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall aus (vgl. Urk. 13/Dossier 5/141 S. 1).

    Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 sprach die Militärversicherung X.___ für die Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 1994 eine zweijährige, bis Ende 2002 dauernde Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 13/Dossier 3/449). Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 gewährte die Militärversicherung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2001 auf unbestimmte Zeit (Urk. 13/Dossier 3/484).

1.2    Auf der Grundlage dieses Entscheids erkannte die IV-Stelle des Kantons K.___ (nachfolgend: IV-Stelle) X.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2002 rückwirkend ab dem 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/Dossier 3/489).

    Am 7. Juli 2005 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der X.___ zugesprochenen Rente. Dabei stellte sie keine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts fest, wovon sie X.___ mit Mitteilung vom 19. Mai 2006 in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 13/Dossier 5/141 S. 2).

    Aufgrund von Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch - insbesondere in Form einer Observation von X.___ vom 2. bis 11. Juli 2012 sowie aufgrund des Gutachtens des Y.___ vom 21. November 2012 - ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 die vorsorgliche Einstellung der zugesprochenen Rente an (Urk. 13/Dossier 5/134/7-8, vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/86). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ mit Urteil vom 15. Januar 2013 nicht ein (vgl. Urk. 13/Dossier 5/141 S. 3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die X.___ zugesprochene Rente mit Verfügung vom 19. April 2013 rückwirkend per 31. Oktober 2012 ein (Urk. 13/Dossier 5/93). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab (Urk. 13/Dossier 5/141), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2016 geschützt wurde (Bundesgerichtsurteil 8C_443/2015, Urk. 14).

1.3    Die Militärversicherung ihrerseits stellte nach Erhalt der Akten der Invalidenversicherung, insbesondere des Y.__-Gutachtens vom 21. November 2012, mit Verfügung vom 12. März 2013 die von ihr ausgerichtete Invalidenrente per sofort vorsorglich ein (Urk. 13/Dossier 5/87).

1.4    Im Juli 2015 wurde der Militärversicherung vom behandelnden Ohrenarzt gemeldet, X.___ leide unter einer Hörstörung und einem Tinnitus (Urk. 13/Dossier 6/143). Mit Verfügung vom 24. August 2015 lehnte die Militärversicherung eine Haftung für die Hörstörung und den Tinnitus ab (Urk. 13/Dossier 6/148). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 fest (Urk. 13/Dossier 6/167). Dagegen erhob X.___ am 22. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons K.___ (Verfahren Nr. S 17 95, Urk. 13/Dossier 6/170). Jenes Verfahren ist zur Zeit noch hängig (vgl. Urk. 12).

1.5    Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Militärversicherung die mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 sistierte Invalidenrente definitiv ein. Dazu führte sie aus, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 18. Januar 2016 verbindlich festgestellt, dass X.___ spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen des Y.___ am 11. September 2012 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden (Urk. 13/Dossier 6/171). Daran hielt sie mit Einspracheentsched vom 23. Mai 2018 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ - unter Einreichung eines Berichts von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 (Urk. 3/5) - mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der Rentenleistungen der Militärversicherung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liess er einen Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. Juni 2018 einreichen (Urk. 8, 10). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 4. September 2018 nochmals vernehmen (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer beantragt die Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem, das am Verwaltungsgericht des Kantons K.___ hängig ist (Urk. 1 S. 2). Davon ist abzusehen.

    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi-cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 23. Mai 2017 (Urk. 13/Dossier 6/170) hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kantons K.___. Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 23. Mai 2018 (Urk. 1) befand sich sein Wohnsitz infolge Wohnsitzwechsels im Kanton Zürich. Folglich bestehen hinsichtlich der beiden Verfahren unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten. Dies schadet indessen nicht, da auf eine Koordination verzichtet werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufhebung der Invalidenrente. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons K.___ ist demgegenüber die Leistungspflicht der Militärversicherung für die Folgen eines im Juli 2017 gemeldeten Tinnitus Thema.


2.    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Im Streite liegt die revisionsweise Einstellung der Rentenleistungen per 12. März 2013.

3.2    In der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2001 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 18. Januar 2001 wurde gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8. September 2000 (Urk. 13/Dossier 2/434, vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/141 S. 19), davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 5. Oktober 1994 eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Thoraxkontusion erlitten hatte und daher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 13/Dossier 3/449, 13/Dossier 3/484).

3.3    Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2017 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018 stützte sich die Militärversicherung primär auf das Gutachten des Y.___ vom 21. November 2012 (Urk. 2, Urk. 13/Dossier 6/171).


4.

4.1    Die Zusprache der Renten der Invalidenversicherung und der Militärversicherung erfolgten beide aufgrund des anlässlich des Unfalls vom 5. Oktober 1994 erlittenen Gesundheitsschadens. Die verfügte Aufhebung der Rente der Militärversicherung erging im Zuge der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Insofern geht es um die Beurteilung eines identischen Sachverhalts. Zur Rechtmässigkeit der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung, die insbesondere gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 21. November 2012 erfolgte, haben sich das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ und das Bundesgericht ausführlich geäussert.

4.2    Die Y.___-Gutachter gelangten im Gutachten vom 21. November 2012 zur Überzeugung, der Beschwerdeführer leide weder an somatischen noch psychischen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten (Urk. 13/Dossier 5/77/57).

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Simulation
(ICD-10 Z76.5), einen chronischen Ganzkörperschmerz ohne fassbares morphologisches Korrelat (ICD-10 M79.60), amnestisch mit dem Autounfall am 5. Oktober 1994 aufgetreten, sowie einen angegebenen Tinnitus (ICD-10 H93.1). Im Vordergrund der Untersuchungen am Bewegungsapparat stünden ausgeprägte Inkonsistenzen. Die teilweise angegebenen, hochgradigen Einschränkungen hätten sich, unbemerkt beobachtet, nicht reproduzieren lassen beziehungsweise hätten sich als falsch erwiesen. In Bezug auf den Bewegungsapparat hätten keine Einschränkung festgestellt werden können. Es sei von einem altersentsprechenden Zustand auszugehen. Bei der ergänzend durchgeführten neurologischen Untersuchung seien ebenfalls erhebliche Inkonsistenzen festgestellt worden. Auch hier hätten sich praktisch keine objektiven Befunde erheben lassen. Es seien keine Befunde feststellt worden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht begründeten. Aus allgemein internistischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer eine Blutentnahme verweigert. Auch in der allgemeininternistischen Untersuchung hätten sich massive Inkonsistenzen mit wechselnden Angaben gezeigt. Teils seien gezielte Falschangaben festgestellt worden. Ebenso seien aus psychiatrischer Sicht keine patholo-gischen Befunde nachweisbar. Der Beschwerdeführer täusche somatische und psychische Einschränkungen vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei derart krass, dass von einer Simulation gesprochen werden müsse (Urk. 13/Dossier 5/77/57-58).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugeben, dass nach dem Unfallereignis für einige Wochen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Retrospektiv seien massive Diskrepanzen beim Beschwerdeführer auszumachen. Die geklagten Beschwerden seien irgendwie in Zusammenhang zum erlittenen Autounfall gesetzt worden. Retrospektiv lasse sich indessen nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor fünf oder zehn Jahren zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, da die damaligen Angaben des Beschwerdeführers ohne Prüfung von Inkonsistenzen einfach übernommen worden seien. Indessen sei seit der Untersuchung im September 2012 beziehungsweise der Observation vom Juli 2012 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weder aus psychischer noch somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Es bestehe für jegliche Arbeitstätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 13/Dossier 5/77/58).

    Die Teilgutachten seien im Grundsatz schon geschrieben gewesen, die Beurteilung gemacht und die Diskussion unter den Mitgutachtern geführt gewesen, als das Observationsmaterial eingetroffen sei. Dieses habe die gemachten Beobachtungen und die übrigen Untersuchungsergebnisse vollumfänglich bestätigt. Die Dreistigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers passe zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten, wo er kaum und erst noch absichtlich falsche Angaben gemacht habe (Urk. 13/Dossier 5/77/59; vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/141 S. S. 21-23).

4.3    Das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ mass im Urteil vom 2. Dezember 2014 dem Y.___-Gutachten volle Beweiskraft zu. Es führte sodann aus, es sei nachvollziehbar, wenn die Y.___-Gutachter das durch die Observation dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers als dreist bezeichneten. Aus dem Observationsmaterial gehe nämlich unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer körperliche Beeinträchtigungen bewusst vortäusche. Besonders aufschlussreich seien diesbezüglich die am 5. Juli 2012 gemachten Aufnahmen, die den Beschwerdeführer mehrfach beim Einsteigen in sein Fahrzeug und beim Verlassen desselben zeigten. So sei der Beschwerdeführer um 10.24 Uhr beobachtet worden, wie er, bekleidet mit einer Mütze, einem "Headset- Mikrofon" und einer dunklen Sonnenbrille, sein Fahrzeug verlassen habe, alsdann leicht hinkend an die Fondstüre herangetreten sei und diese, während er sich mit der rechten Hand an der Dachreling festgehalten habe, mit der linken Hand vorsichtig geöffnet und sich einer Gitarre sowie einer Sporttasche behändigt habe. Anschliessend habe er die Heckklappe geöffnet, worauf ein Schäferhund mit übergezogener Behindertenschabracke aus dem Kofferraum gesprungen sei. Danach habe der Beschwerde-führer einen Rollstuhl aus dem Kofferraum genommen, in den er sich hinein-gesetzt habe und habe sich damit, teils vom Schäferhund gezogen, zum Busbahnhof des Flughafens Zürich begeben. Dort habe er einen Aktivlautsprecher sowie ein weiteres Gerät ausgepackt und einen Karton für die Spenden aufgestellt. Dann habe er zu musizieren begonnen. Nach einer Weile sei er im Rollstuhl sitzend, begleitet von dem eine Behindertenschabracke tragenden Schäferhund, zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt. Dieser Vorgang habe sich am Nachmittag desselben Tages wiederholt, als der Beschwerdeführer abermals als behinderter Strassenmusikant, bekleidet dieses Mal mit einem Strohhut, einer Sonnenbrille und einem "Headset- Mikrofon", in der Stadt Zürich Geld verdient habe. Ganz anders habe sich der Beschwerdeführer präsentiert, als er ebenfalls am 5. Juli 2012 andernorts um 13.19 Uhr sein Fahrzeug ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille verlassen habe. Dort sei er problemlos aus dem Fahrzeug gestiegen, habe sich in unauffälligem Gang hinter das Fahrzeug begeben, mit der rechten Hand die Heckklappe geöffnet, dem Schäferhund seine Behindertenschabracke abgenommen und ihn aus dem Kofferraum des Fahrzeugs steigen lassen. Danach sei er in aufrechtem Gang ohne sichtbare Bewegungseinschränkungen mühelos einige Meter der Strasse entlanggelaufen, sei zurückgekommen und habe den Schäferhund wieder ins Fahrzeug springen lassen, worauf er seine Fahrt fortgesetzt habe. Auffallend in Bezug auf diese drei, gleichentags beobachteten Episoden sei nicht nur der vollkommen veränderte Bewegungsablauf des Beschwerdeführers, sondern auch dessen verändertes Erscheinungsbild. Während sich der Beschwerdeführer als Strassenmusikant mit Hut (Käppi [Vormittag] / Strohhut [Nachmittag]) und Sonnenbrille präsentiert habe, habe er mittags um 13.19 Uhr weder eine Kopfbedeckung noch eine Sonnenbrille getragen und habe den Schäferhund ohne Behindertenschabracke sein Geschäft verrichten lassen. Der Beschwerdeführer scheine sich an diesem Tag ganz bewusst als Behinderter inszeniert zu haben, wobei er durch die Veränderung seines äusseren Erscheinungsbildes die Wieder-erkennungswahrscheinlichkeit deutlich reduziert habe. Dass die Y.___-Gutachter aus diesem Verhalten den Schluss gezogen hätten, der Beschwerdeführer täusche funktionelle Einschränkungen vor, sei folgerichtig und nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung stehe im Übrigen im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der Y.___-Gutachter, in denen sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen und Aggravation gefunden hätten (Urk. 13/Dossier 5/141 S. 25-27, vgl. auch 13/Dossier 6/173/27-134).

    Weiter hielt das Verwaltungsgericht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass kein Anlass bestehe, an der hirnorganischen Unversehrtheit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Weiter sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch das Y.___ am 11. September 2012 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit sei eine wesentliche Verbesserung eingetreten, weshalb ein Revisionsgrund gegeben und die verfügte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden sei (Urk. 13/Dossier 5/141 S. 30+34).

4.4    Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 18. Januar 2016 (Urk. 14) fest, die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation vermutete und danach medizinisch einwandfrei verifizierte Simulation vorliege und damit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, sei im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Bei Vorliegen einer Simulation bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 4.2.1).

    Soweit der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rüge, wie beispielsweise bezüglich der Ereignisse, Ver-letzungen und Behandlungen beim Unfall im Jahre 1994, seien diese für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Im Weiteren lege der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb auf das Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die darin getroffenen, vom Beschwerdeführer als tendenziös gerügten Ausführungen bezüglich der festgestellten Simulation träfen offensichtlich zu. Es liege nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, habe er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung selbständig längere Autofahrten oder Spaziergänge mit dem Hund machen, Einkäufe erledigen und weiteres mehr unternehmen könne. Die gutachterlichen Feststellungen und Folgerungen seien daher nicht aktenwidrig, sondern durch die Observation bestätigt (E. 4.2.2).

    Im Übrigen entsprach das Bundesgericht dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht, da es die Beschwerde von vornherein als aussichtslos beurteilte (E. 5.2).


5.

5.1    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons K.___ und des Bundesgerichts sind klar und unmissverständlich. Dem ist nichts beizufügen. Spätestens seit 11. September 2012 litt der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Beim Vorliegen einer Simulation, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.2    Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 (Urk. 3/5) nichts zu ändern. Während dessen Untersuchung verhielt sich der Beschwerdeführer derart auffällig, dass eine vernünftige Konversation nicht möglich war (S. 3 f.). Prof. Dr. Z.___ schloss vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Psychose nicht aus. Dies begründete er insbesondere damit, dass in einem MRI von 2013 eine hirnstrukturelle Veränderung im Bereich des Frontrallappens nachgewiesen worden sei (S. 4 f.). In diesem Zusammenhang wies er mit Nachdruck darauf hin, dass unklar sei, ob frühere neuroradialogische Untersuchungen des Gehirns vorlägen. Falls atrophische Veränderungen nachgewiesen worden seien, sei der Verlauf von Interesse (S. 2 u. 4).

    Mit MRI vom 19. Januar 1995 konnte indessen eine Läsion des Gehirns ausge-schlossen werden (Urk. 13/Dossier 1/54, vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/141 S. 13+29). Davon hatte Prof. Dr. Z.___ offensichtlich keine Kenntnis. Aufgrund dieser bildgebenden Abklärung ist seiner Vermutung, dass die im Jahr 2013 festgestellte hirnstrukturelle Veränderung durch den Unfall vom 5. Oktober 1995 verursacht worden sein könnte, der Boden entzogen. Auch waren ihm die weiteren Akten, insbesondere die Observationsberichte, nicht näher bekannt. In näherer Kenntnis dieser Berichte wäre ihm klar gewesen, dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung präsentierte Verhalten nicht jenem im Alltag entsprach.

5.3    Gleiches gilt auch für den Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. Juni 2018. Auch ihnen lagen die Akten nicht vor und auch sie hatten keine Kenntnis davon, dass nach dem Unfall vom 5. Oktober 1995 eine Läsion des Gehirns ausgeschlossen werden konnte. Sie hielten denn auch fest, dass ihnen eine abschliessende Beurteilung respektive eine differenzierte Aussage zu den einzelnen kognitiven Aussagen nicht möglich sei (Urk. 10).

5.4    Was die Kritik des Beschwerdeführers gegen das Y.___ als Begutachtungsinstitut anbelangt, welche er im Übrigen bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren anbrachte, ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine medizinische Abklärungsstelle als solche ausgeschlossen ist (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Ansonsten kann dazu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons K.___ im Urteil vom 2. Dezember 2014 in E. 6e bb) verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den Y.___-Gutachtern ohne konkrete Begründung Aktenwidrigkeit vorwirft (Urk. 1 S. 3), ist ihm entgegen zu halten, dass - wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat - die gutachterlichen Feststellungen durch die Observation bestätigt werden.

5.5    Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von Weiterungen (vgl. Urk. 1 S. 2) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    In der Sache geht es, wie erwähnt, um den gleichen Gesundheitsschaden wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bereits das Bundesgericht hatte im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dass die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist, musste daher auch dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter klar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.

7.    Einer Partei können nach Bundesrecht eine Spruchgebühr und die Verfahrens-kosten auferlegt werden, wenn sie sich mutwillig verhält (Art. 61 lit. a ATSG). Das kantonale Recht sieht vor, dass einer Partei bei Mutwilligkeit im grundsätzlich kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden kann (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

    In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage sowie der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteile, die der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht einmal thematisierte und stattdessen - wie bereits in jenen Prozessen - das Y.___Gutachten kritisierte (Urk. 1 S. 5), das die Gerichte als uneingeschränkt beweiswertig gewürdigt hatten, ist die Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen ist.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1’000.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, 10 und 18

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

- Verwaltungsgericht des Kantons K.___ (Verfahren S 17 95)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger