Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

MV.2018.00006


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 20. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Service Center

Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, war vom 18. Mai bis 28. September 2015 bei der Y.___ im Rahmen einer Ausbildung angestellt und dadurch bei der Militärversicherung versichert (Urk. 12/1-2). Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wäre eine Weiterbeschäftigung als in Kosovo stationierter Personalchef der SWISSCOY bis 21. April 2016 vorgesehen gewesen (Urk. 3/10 und Urk. 1 S. 2). Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armeefahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Diskushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts; Urk. 12/7), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 18. August 2015 führte (vgl. Urk. 2 S. 1).

1.2    Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge-setzlichen Leistungen; insbesondere richtete sie Taggelder aus. Für die ursprüng-liche Anstellungsdauer bis 28. September 2015 und auch darüber hinaus erfolgte die Ausrichtung des Taggelds auf der Basis des bei der Y.___ erzielten Jahresverdienstes von Fr. 119’820.-- (2015) beziehungsweise von Fr. 134'178.-- (2016; vgl. Urk. 2 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, gemäss Auskunft der Y.___ wäre sein Vertrag ab dem 22. April 2016 nicht verlängert worden. Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Anpassung des Jahresverdienstes vorzunehmen. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, das Taggeld werde ab 22. April 2016 auf der Basis des Jahresverdienstes des letzten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ von Fr. 134'178.-- entschädigt (Urk. 12/156). Dementsprechend erfolgte denn auch bis 31. Dezember 2016 die Auszahlung des Taggelds (vgl. Urk. 2 S. 2).

1.3    Hinsichtlich des Taggeldanspruchs ab 1. Januar 2017 ging die Militärversicherung von einer inzwischen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus und entrichtete das Taggeld (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers) analog der Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 93'782.-- (vgl. Urk. 2 S. 4).

1.4    Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 setzte die Militärversicherung das Taggeld per 1. Juli 2017 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 85'000.-- neu fest. Dabei liess sie sich von der Annahme leiten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nunmehr im Personalbereich tätig wäre (Urk. 12/223). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte, das Taggeld sei über den 1. Juli 2017 hinaus auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten (Urk. 12/236). Mit Entscheid vom 16. November 2018 wies die Militärversicherung die Einsprache ab und bestätigte, dass die Taggelder ab 1. Juli 2017 auf einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 85'000.-- ausgerichtet würden (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2018 erhob der Versicherte am 21. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Taggeld sei ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres weiterhin auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten. Eventualiter sei das Taggeld ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 156'000.-- respektive Fr. 152'276.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 34 E. 2a mit Hinweisen).


1.2    Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 und mit Einspracheentscheid vom 16. November 2018 entschied die Militärversicherung über den Taggeldanspruch ab 1. Juli 2017 beziehungsweise über den ihm zu Grunde liegenden Jahresverdienst (Urk. 2, 12/223). In der Beschwerde wird die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Taggelder bereits ab 1. Januar 2017 beantragt (Urk. 1 S. 2). Der Taggeldanspruch vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 war nie Verfügungsgegenstand. Indessen äusserte sich die Militärversicherung sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort dazu (Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 3). In masslicher Hinsicht war er zwischen den Parteien stets strittig. Da er in engem Zusammenhang mit dem verfügten Taggeld ab 1. Juli 2017 steht und der Beschwerdeführer kund tat, dass er damit nicht einverstanden ist, rechtfertigt es sich, das Verfahren auf den gesamten strittigen Zeitraum auszudehnen. Zu prüfen ist vorliegend mithin, welcher Jahresverdienst als Basis für die Berechnung des Taggelds ab 1. Januar 2017 gilt. Anzumerken ist, dass die Militärversicherung zwischenzeitlich mit Verfügung vom 15. Januar 2019 die Taggeldleistungen gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit per 1. Oktober 2017 eingestellt hat (Urk. 12/319). Die Rechtmässigkeit dieser Einstellung bildet Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2).


2.    Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, MVG). Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre (Art. 28 Abs. 4 MVG). Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung stellt das MVG nicht auf den vor Eintritt der Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielten Verdienst ab. Dies bedeutet u.a., dass bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Anpassung des Taggelds zufolge Änderung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschädigung erfolgen kann (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], Bern 2000, N 22 zu Art. 28). Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (Art. 28 Abs. 6 MVG).


3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung aus, das Engagement des Beschwerdeführers bei der Y.___ sei von vornherein auf zehn Monate befristet gewesen. Eine Verlängerung über den 21. April 2016 hinaus wäre laut Auskunft der Y.___ nicht möglich gewesen. Mithin sei zu klären, welchen Verdienst der Beschwerdeführer ab 22. April 2016 ohne versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte. Im Anschluss an die Anstellung bei Y.___ hätte man in einer ersten Phase durchaus auch von einer Arbeitslosigkeit ausgehen können, womit der Berechnung des Taggelds ab 22. April 2016 die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Erst als schliesslich die Arbeitsunfähigkeit über Monate angedauert habe, sei ab 1. Januar 2017 tatsächlich die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung als Berechnungsgrundlage für das weitere Taggeld herangezogen worden (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 12/223 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Anstellung bei der Y.___ beruflich im Bereich Human Resources / Personalwesen entwickelt hätte. Für die Bestimmung des mutmasslichen Einkommens ab 1. Juli 2017 sei von den Lohnangaben, wie sie dem Lohnbuch 2016 und der LSE 2014 zu entnehmen seien, auszugehen. Gemäss Lohnbuch 2016 bewege sich der Jahresverdienst im Bereich Personalwesen zwischen Fr. 65'000.-- und Fr. 104'000.--. In Anwendung der LSE ergebe sich ein Jahresverdienst von Fr. 77'400.-- beziehungsweise Fr. 93'000.--. Ausgehend vom Durchschnitt sei somit der hypothetische Jahresverdienst auf Fr. 85'000.-- festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdienst von Fr. 130'000.-- bis Fr. 170'000.-- auf der Grundlage einer Tätigkeit als Personalleiter in einer internationalen Firma erscheine mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als überwiegend wahrscheinlich und könne daher nicht als Basis herangezogen werden (Urk. 2 S. 4 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, gemäss Art. 28 Abs. 4 MVG sei lediglich eine Erhöhung, nicht jedoch eine Reduzierung des einmal festgelegten Taggelds zulässig. Schon bereits deshalb seien ihm die Taggelder weiterhin auf dem von der Militärversicherung ursprünglich festgesetzten Jahresverdienst von Fr. 134'178.-- auszurichten (Urk. 1 S. 4 f.). Soweit sich die Militärversicherung auf den Standpunkt stelle, er wäre zwischenzeitlich arbeitslos, könne dies höchstens unter dem Aspekt bejaht werden, dass die Arbeitslosigkeit militärdienstbedingt eingetreten sei. Ohne den folgenschweren Militärunfall hätte er sich bei internationalen Unternehmen bewerben können. Für die Berechnung des Taggeldes sei folglich vom letzten, den bei der Z.___ AG erzielten Lohn auszugehen. Dieser habe hochgerechnet auf 100 % Fr. 156'000.-- betragen (Urk. 1 S. 6). Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 134'178.-- erzielt hätte. In einem mittleren und vor allem auch grossen, internationalen Unternehmen sei der Lohn gar noch um einiges höher und damit mindestens auf der Basis des versicherten Höchstbetrags von Fr. 152'276.-- anzusetzen (Urk. 1 S. 8 ff.). In der Replik stellte sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Standpunkt, dem Schreiben vom 19. Mai 2016, mit welchem der Jahresverdienst auf Fr. 134'178.-- festgesetzt worden sei, komme Verfügungscharakter zu. Darauf könne die Militärversicherung nur zurückkommen, sofern die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, eine prozessuale Revision oder einer Anpassung an veränderte Verhältnisse gegeben seien, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 14 S. 2 ff.).


4.

4.1    Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Androhungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Partei nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Art. 51 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

4.2    Fälle von geringerer Bedeutung können also formlos erledigt werden. Dies fällt insbesondere bei Taggeldern in Betracht (Maeschi, a.a.O., N 6 zu Art. 96). So wurde auch mit Schreiben vom 26. Mai 2016 verfahren (Urk. 12/156). Die Form der Erledigung ist vorliegend indessen nicht entscheidend. Bei Taggeldern handelt es sich nicht um Dauerleistungen (BGE 135 V 287 E. 4.2). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro" einstellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8, Bundesgerichtsurteil 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Obschon die Militärversicherung mit Schreiben vom 26. Mai 2016 mitteilte, sie würde das Taggeld ab 22. April 2016 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- festlegen, war es ihr somit nicht verwehrt, für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 darauf zurückzukommen.

5.

5.1    Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1).

5.2    Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre (Art. 28 Abs. 4 MVG). Der Taggeldberechnung ist also der hypothetische Verdienst zu Grunde zu legen, den die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Aus dem klaren Wortlaut folgt, dass künftige Lohnveränderungen berücksichtigt werden. Damit kann es sich selbstredend sowohl um Lohnerhöhungen als auch Lohneinbussen handeln. Es geht darum, wie sich bereits aus der Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1963 zu Art. 20 Abs. 2 aMVG1949 (BBL 1963 I 857) ergibt, das Taggeld nach dem tatsächlichen Verdienstausfall festzusetzen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 MVG dürfe nur bei Lohnerhöhungen berücksichtigt werden. Sein Verweis auf Art. 23 Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verfängt nicht (Urk. 1 S. 4 f.). Jene Bestimmung setzt bereits im Wortlaut eine Lohnerhöhung voraus und regelt einen anderen Sachverhalt. Eine Analogie zu Art. 28 Abs. 4 MVG besteht nicht.


6.

6.1    Zur Bestimmung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 28 Abs. 4 MVG rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Grundsätzlich bleibt somit beim hypothetischen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuch, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen dabei nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (Bundesgerichtsurteil 9C_615/2010 vom 30. September 2010 E. 1.1, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2).

6.2    Der Beschwerdeführer absolvierte von 1988 bis 1991 bei der A.___ eine Lehre zum Bankkaufmann. Danach arbeitete er bei einer Organisation im Sportbereich. 1996 legte er in Prag die tschechische Staatsmatura ab (Urk. 3/4, 11/6). Nach weiteren Tätigkeiten und zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeiten arbeitete er ab 1. Juni 2010 als Versicherungsberater im Aussendienst bei der B.___ AG. Diese Stelle wurde ihm per 28. Februar 2013 gesundheitsbedingt gekündigt. Er litt an einem Synovialsarkum im rechten Knie. Häufiges Autofahren und kniebelastende Tätigkeiten waren ihm deshalb nicht mehr möglich (Urk. 11/2-5, 11/7). In der Folge absolvierte er von September 2013 bis Oktober 2014 einen MBA in Human Ressources Management in Prag, im November 2014 legte er die Prüfung zum Versicherungsvermittler ab und im Januar 2015 erlangte er den Ausweis zum Berufsbildner (Urk. 3/3, 3/5, 3/7). Im Mai 2015 begann er schliesslich die Ausbildung bei der Y.___ (Urk. 3/3, 12/1).

    In der Beschwerde macht er geltend, dass er darüber hinaus vom 1. Januar 2007 bis April 2015 bei der Z.___ AG tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 8). Ein entsprechendes Arbeitszeugnis liegt vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2007 als HR-Generalist Personalentwicklung in das Unternehmen eingetreten sei. Vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2009 sei er als Human Ressources Manager für den Hauptsitz in der Schweiz sowie mehrere Niederlassungen in Polen, der Tschechischen Republik sowie der gesamten DACH-Region tätig gewesen. Per 1. Januar 2010 sei er dann zum Head of Human Ressources ernannt worden (Urk. 3/8). Dazu ist indessen zu bemerken, dass bloss für die Monate Januar bis April 2015 Lohnzahlungen der Z.___ AG ausgewiesen sind (vgl. dazu IK-Auszug, Urk. 11/1).

6.3    Die Militärversicherung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 arbeitslos gewesen wäre. Dementsprechend reduzierte sie das Taggeld in Anwendung von Art. 28 Abs. 6 MVG (vgl. Urk. 2 S. 4). Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit wegen der versicherten Gesundheitsschädigung und ihrer Folgen eingetreten ist (Maeschi, a.a.aO., N 39 Art. 28).

    Zur Begründung ihrer Annahme einer Arbeitslosigkeit führte die Militärversicherung aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben keine Pläne für die Zeit nach der Anstellung bei der Y.___ gehabt (Urk. 10 S. 6). In der Tat trat der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Ausbildung per 18. August 2015 keine neue Anstellung an. Es ist ihm jedoch beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit militärdienstbedingt eintrat (Urk. 1 S. 6). Anlässlich des Unfalls vom 7. August 2015 erlitt er einen erheblichen Gesundheitsschaden, der einen operativen Eingriff und einen langwierigen Heilungsprozess mit sich brachte (vgl. Urk. 12/283). Der Umstand, dass er gegenüber der Militärversicherung keine konkrete Stelle für die Dauer nach dem Einsatz bei der SWISSCOY benennen konnte (Urk. 12/27), ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Sein stetes Bemühen um ein berufliches Fortkommen ist ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass er sich im Gesundheitsfall frühzeitig auf Stellen beworben hätte. Ein Grund zur Annahme, dass er dabei nicht erfolgreich und deshalb arbeitslos gewesen wäre, besteht nicht.

6.4    Der Beschwerdeführer postuliert, dass für die Bestimmung des Taggelds auf den Jahresverdienst von Fr. 134'178.-- abzustellen sei, eventualiter auf den Jahresverdienst von Fr. 156'000.-- respektive Fr. 152'276.-- als Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV). Für letztere Annahme orientiert er sich am Lohn, den er bei Z.___ AG erzielte sowie am Lohn eines Personalleiters in einem grossen, internationalen Unternehmen (Urk. 1 S. 9 f.).

Bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer in einem 40 %-Pensum angestellt. Vereinbart war ein Monatslohn von Fr. 4'800.-- (Urk. 12/124). Für die Zeit von Januar 2015 bis April 2015 erhielt er inklusive Anteil 13. Monatslohn brutto Fr. 20'800.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/1). Hochgerechnet auf das Jahr ergibt dies Fr. 156'000.-- (vgl. auch Urk. 1 S. 9). Da ihm indessen nur vier Monatslöhne ausbezahlt wurden, ist ein längeres Arbeitsverhältnis, zumindest zu diesen Konditionen, nicht ausgewiesen. Offenbar war die Tätigkeit bei der Z.___ AG denn auch nur zur Überbrückung bis zur Anstellung bei der Y.___ gedacht (Urk. 10 S. 4). Selbst im Rahmen dieser kurzen Zeit betrug der Anstellungsgrad bloss 40 %. Die Hochrechnung auf 100 % ist bloss theoretischer Natur. Effektiv vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Jahreseinkommen von Fr. 156'000.-- zu erzielen. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, ihm ein solches anzurechnen. Es ist nicht erstellt, dass er nach seinem Einsatz für die Y.___ an die Stelle bei der Z.___ AG hätte zurückkehren und gleichzeitig sein Pensum auf 100 % erhöhen können. Soweit der Beschwerdeführer den Lohn eines Personalleiters in einer grossen, internationalen Unternehmung zum Massstab nimmt (Urk. 1 S. 10), ist festzuhalten, dass es an Anhaltspunkten für eine solche Anstellung fehlt. Weder die Ausbildung noch der bisherige berufliche Werdegang des Beschwerdeführers sprechen für einen derartigen beruflichen Aufstieg, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der in Tschechien erworbene MBA in der Schweiz nicht generell anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 12/198).

6.5    Bei der B.___ AG verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 90'178.--. Im Jahr 2012 war das Salär mit Fr. 51'509.-- tiefer, jedoch bestand ab Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1, 11/3). Welcher Periode die im April 2015 (Urk. 15) bestätigte Provision in der Höhe von Fr. 35'255.30 zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Der Betrag war bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbezogen worden.

    Bei der Y.___ betrug der Jahresverdienst im Jahr 2015 Fr. 119'082.-- und im Jahr 2016 Fr. 134'178.-- (Urk. 12/1, Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer war bei der SWISSCOY für die Funktion als Personalchef vorgesehen. Die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb waren hoch: Verlangt wurde unter anderem eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium, ein einwandfreier Leumund, Berufserfahrung im Personalbereich, gute Englischkenntnisse sowie physische und psychische Belastbarkeit (Urk. 3/9). Die Bewerber hatten ein zweitägiges Selektionsverfahren zu durchlaufen, welches der Beschwerdeführer erfolgreich bestand (Urk. 3/10).

    Die Anstellung bei der Y.___ stellte für den Beschwerdeführer zweifellos einen Karrieresprung dar, was sich entsprechend im Lohn niederschlug. Bei der Z.___ AG, mittlerweile unter C.___ Aktiengesellschaft firmierend, verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Einzelprokura (HR-Auszug, Urk. 20). Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer allenfalls in einer (an sich nicht negativ zu wertenden) persönlichen Nähe zu ihr steht (vgl. dazu auch den HR-Auszug, Urk. 20). Ein solcher Konnex ist in Bezug auf die Y.___ auszuschliessen. Ganz offensichtlich brachte der Beschwerdeführer die für eine Anstellung notwendigen Voraussetzungen mit (vgl. auch Urk. 3/10). Geholfen haben dürften ihm auch seine breiten Sprachkenntnisse sowie seine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, die sich in diversen Weiterbildungen, u.a. in der Absolvierung des tschechischen MBA, manifestiert. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen Karriererückschlag hätte hinnehmen müssen.

6.6    Zur Ermittlung des hypothetischen Lohnes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er den eingeschlagenen Weg fortgesetzt und im Bereich Personalmanagement/Human Ressources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss können es die konkreten Umstände des Einzelfalls erlauben, auf eine andere Tabelle als die praxisgemäss anzuwendende TA1 abzustellen (Bundesgerichtsurteil 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.2). Für die Bestimmung des Lohnes für Tätigkeiten im Bereich Human Ressources kommt ein Abstellen auf die Tabelle TA7, Ziff. 21: Rechnungs- und Personalwesen, gemäss LSE 2010 in Frage (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_394/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 3.4.1-3.4.3). Diese Tabelle wurde ab der LSE 2012 durch die T17 ersetzt. Für das (aktuellste) Jahr 2016 ergibt sich für Führungskräfte im kaufmännischen Bereich, wozu die hypothetische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen ist, für Männer im Alter des Beschwerdeführers (30-49 Jahre) ein Wert von Fr. 10'655.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 104.1 auf 104.6, Nominallohnindex Männer, T1.1.10) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017 (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Jahresverdienst von Fr. 133’934.--.

    Die Hochrechnung des zuletzt für das Jahr 2010 publizierten Wertes der TA7 (Zentralschweiz, Ziff. 21, Rechnungs und Personalwesen, Anforderungsniveau 1+2, Fr. 10'115.--) ergäbe einen vergleichbaren Verdienst von Fr. 132’359.-- (Nominallohnentwicklung von Index 100 auf Index 104.6).

6.7    Damit ergibt sich, dass das Taggeld ab 1. Januar 2017 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 133’934.-- auszurichten ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 16. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Taggeld ab 1. Januar 2017 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 133’934.-- zu berechnen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger